PKW-Einbruch –
Ansprüche aus Kaskoversicherung
Landgericht
Coburg
Az: 23 O 26/08
Urteil vom
06.05.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 6.5.2008 für Recht erkannt:
1 . Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem
Kaskoversicherungsvertrag nach einem Einbruch in seinen PKW geltend.
Der Kläger ist Berufssoldat bei der Bundeswehr. Über sein Vermögen ist durch
Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 9.5.2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren
eröffnet und Rechtsanwalt XXX zum Treuhänder bestellt worden (Anlage B 1). Das
Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im September 2006 wurde der
Kläger für sechs Monate zu einem Afghanistan-Einsatz abgeordnet. Die zusätzlich
zur normalen Besoldung in dieser Zeit geleisteten Auslandszuwendungen ließ der
Kläger auf ein Konto seiner Mutter überweisen. Nach dem Auslandsaufenthalt war
so ein Betrag von 11.900 EUR aufgelaufen. Hiervon kaufte sIch der Kläger im März
2007 zunächst einen BMW, den er im Juli 2007 zu einem Preis von 10.000 EUR
wieder veräusserte. Mit dem verkaufserlös und einem weiteren Betrag von 5.850
EUR, den ihm seine Mutter aus eigenen Mitteln unentgeltlich zur Verfügung
stellte, schaffte er sich einen PKW an. Für das Fahrzeug kam zwischen den
Parteien am 13.7.2007 ein Kfz-Versicherungsvertrag mit Fahrzeugteil- und
Fahrzeugvollversicherung zustande. Der Kläger wohnt in XXX und arbeitet im
Bundeswehrkrankenhaus in XXX. Unter der Woche wohnt er in der Kaserne. Freitags
fährt er die Strecke nach Hause von XXX nach XXX montags morgens zurück von XXX
nach XXX. Es ist möglich, den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(Bundesbahn) zurückzulegen.
Der Kläger behauptet, am 23.8.2007 sei in sein Fahrzeug, das vor dem Hospital in
XXX geparkt gewesen sei, eingebrochen worden. Die Reparaturkosten würden sich
auf 4.170,,85 EUR belaufen, die Kosten zur Ersetzung des gestohlenen
Navigationsgerätes auf etwa 2.700 EUR. Hierbei handele es sich zunächst um
Nettobeträge.
Der Kläger meint, er sei zur Prozessführung befugt, weil die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst würden. Zu
berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug durch nicht der Pfändung unterliegende
Einkünfte und eine finanzielle Hingabe der Mutter des Klägers finanziert worden
sei.
Der Kläger stellt daher folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den. Kläger 6.870,85 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
1.
Dem Kläger fehlt die Prozessführungsbefugnis, so dass die Klage als unzulässig
abzuweisen war.
1. Ansprüche auf Versicherungsleistungen fallen grundsätzlich in die
Insolvenzmasse, wobei gem. § 35 As. 1 InsO nunmehr auch der Neuerwerb nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst wird. Eine Ausnahme von dem Grundsatz,
dass Versicherungsansprüche beschlagsfähig sind, macht § 15 VVG für den Fall,
dass die beschädigte Sache nicht zum haftenden Vermögen des Schuldners gehört
(vgl. Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage; § 36, Rdnr. 47).
Der zwischen den Parteien bestehende Kaskovertrag bezieht sich indes nicht auf
eine unpfändbare Sache. Die Voraussetzungen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; wonach
der vermeintlich geschädigte XXX des Klägers unpfändbar sein könnte, liegen
nicht vor. Zwar ist ein schuldnerisches Kraftfahrzeug nach dieser
Schutzvorschrift der Zwangsvollstreckung entzogen, wenn es für die Fahrt zur
Arbeit benötigt wird. Dieser Schutz greift allerdings nur dann, wenn der
Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln in unzumutbarer Weise nicht
erreicht werden kann. (Henning, ZInsO, 2004, 585, 590).
Im . vorliegenden Fall ist es dem Kläger aber sehr wohl möglich und zumutbar die
einmalige Hin- und Rückfahrt pro Woche mit der Deutschen Bundesbahn
zurückzulegen. Folgerichtig ist bereits der PKW XXX nicht unpfändbar gem. § 36
Abs. 1 Satz 1 InsO der Masse entzogen. Vor allem, aber fällt die
streitgegenständliche Versicherungsleistung mangels Anwendbarkeit der
Ausnahmeregelung in § 15 VVG in die Insolvenzmasse. Auf die Problematik der
Austauschpfändung gem. § 811 a ZPO, die auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens
möglich ist (Henning/ ZinsO/ 2004/, 585,591) / braucht, somit nicht eingegangen
zu werden.
2. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht, deswegen, weil bereits die zum
Autokauf verwendeten Mittel nicht dem Insolvenzbeschlag unterfallen gewesen sein
könnten. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Auslandszuschläge pfandfrei gewesen
sind. Dies kann indes dahinstehen, weil selbst dann, wenn der Schuldner mit
Hilfe seines insolvenzfreien Vermögens Gegenstände erwirbt, die nicht unpfändbar
i.S.d. § 36 InsO sind (z. Bsp. ein zweites Fernsehgerät), diese Gegenstände als
Neuerwerb in die Insolvenzmasse fallen (Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage, §
35/ Rdnr. 45/46; Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, §, 35, Rdnr. 40). Die
Einbeziehung dieser Gegenstände entspricht dem ausdrücklichen Willen des
Gesetzgebers. so dass für eine anderweitige Interpretation, etwa im Sinne einer
dinglichen Surrogation, wonach die Gegenstände, die aus dem insolvenzfreien
Vermögen angeschafft werden, ebenfalls nicht in die Masse fallen, kein Raum ist.
Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, denn der Schuldner hat im Gegenzug für
diese Beschränkungen die Möglichkeit, sich nach Abschluss des
Restschuldbefreiungsverfahrens endgültig von seinen gesamten Schulden zu
befreien.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, einen Teil des PKW durch die Zuwendungen
seiner Mutter finanziert zu haben, ist dies ebenfalls ohne Belang. Auch
Schenkungen während des laufenden Insolvenzverfahrens fallen in die
Insolvenzmasse (Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage, § 35, Rdnr. 48) .
3. Für die streitgegenständliche Klage ist, da der geltend gemachte Anspruch in
die Insolvenzmasse fällt, gem. § .80 Abs. 1 InsO allein der Insolvenzverwalter
bzw. Treuhänder als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.