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PKW-Kaufrückabwicklung – Inzahlung genommenes Fahrzeug

Landgericht Paderborn

Az: 4 O 370/07

Urteil vom 23.11.2007


Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.043,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 13.446,54 Euro seit dem 10.08.2007 zu zahlen.

Hinsichtlich der als Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Restansprüche, die die Kläger im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages über einen Audi A 8, 4,2 TDI gegen die Beklagte geltend machen. Dabei liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger waren Eigentümer eines Pkw Porsche Cayenne S, den sie bei dem Schwesterunternehmen der Beklagten, der Firma … …, gekauft hatten. Da bei diesem Fahrzeug immer wieder Probleme auftauchten, beabsichtigten die Kläger, unter Inzahlunggabe des Pkw ein anderes Fahrzeug zu erwerben. Diesbezüglich kam es zunächst mit einem Gespräch des Klägers …, dem das Fahrzeug von den Klägern, auch zur Privatnutzung, überlassen worden war, mit Vertretern der … …, bei dem der Kläger … die Vorstellung äußerte, den Porsche Cayenne für einen Betrag von 60.000,00 € in Zahlung zu geben. Der weitere Verlauf des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig ist.

Im Ergebnis nahmen die Kläger wegen eines bevorstehenden Modellwechsels bei Porsche von dem Erwerb eines Fahrzeugs dieser Marke Abstand und wandten sich schließlich an die Beklagte, wo Verhandlungen über den Erwerb eines Audi A 6 geführt wurden. Auch bei diesen Verhandlungen, deren weiterer Verlauf zwischen den Parteien streitig ist, äußerte der Kläger … den Wunsch auf Inzahlunggabe des Porsche Cayenne zu einem Einstandspreis von 60.000,00 €. Im Ergebnis unterzeichneten die Parteien am 06.06.2006 eine „verbindliche Audibestellung“ über den Erwerb eines Pkw Audi A 6 Avant 3.0 TDI Quattro zu einem Gesamtbetrag von 77.670,00 € brutto. Hinsichtlich der Erbringung des Preises enthielt das Schriftstück folgenden Text:
„Nachlass: EURO 10.000,00 einschI. Ust.
Inzahlungnahme des GB Porsche Cayenne 3.0 zum Preis von Euro 50.000,00.

Somit beträgt die Zuzahlung Euro 17.670,00“. Ferner wurde ein Ankaufsschein für den PorscheCayenne unterzeichnet, der einen Preis von 50.000,00 € auswies.
Da es zu Verzögerungen bei der Lieferung des Fahrzeugs kam, wurde der Vertrag nicht durchgeführt.

Stattdessen entschlossen sich die Kläger, einen bei der Beklagten vorhandenen Audi A 8 Limousine 4.2 TDI Quattro zu erwerben. Die Parteien unterzeichneten nach Verhandlungen, deren Einzelheiten wiederum streitig sind, am 16.08.2006 eine „verbindliche Audibestellung“ über dieses Fahrzeug zu einem Gesamtbetrag von 106.385,00 € brutto. Hinsichtlich der Darstellung dieses Betrages enthielt der Vertrag folgenden Text:
„Nachlass: EURO 16.385,00 € einschl. Ust.
Ersatzvertrag von Audi A 6 3.0 TDI
Inzahlungnahme des GB Porsche Cayenne 3.0 zum Preis von Euro 50.000,00. Somit beträgt die Zuzahlung Euro 40.000,00“.
In den Vertrag trat sodann auf Käuferseite die … AG in … ein, mit der die Kläger einen Leasingvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs schlossen.

Unter dem 29.08.2006 stellten die Kläger für den Porsche Cayenne gegenüber der,… eine Rechnung über einen Preis von 50.000,00 €.
Später lieferte, die Beklagte den Klägern für das Fahrzeug 4 Winterreifen mit Aluminiumfelgen, die sie ihnen unter dem 29.12.2006 mit 2.400,01 € brutto in Rechnung stellte, ebenso eine Hundedecke für den Hecksitz mit Schaumstoffpolster unten, die im Auftrag der Beklagten von der Autosattlerei …, in … angefertigt wurde und die die Beklagte den Klägern, gleichfalls unter dem 29.12.2006, mit einem Bruttopreis von 438,48 € in Rechnung stellte.

In der Folge ergaben sich mit dem Fahrzeug Probleme, die sich darin äußerten, dass bei dem Versuch, das Fahrzeug zu starten, wiederholt der Motor nicht ansprang. Wiederholte Versuche verschiedener Audi-Werkstätten, zuletzt auch der Beklagten, dieses Problem zu beheben, schlugen fehl. Deshalb erklärten mit Schreiben vom 03.07.2007, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, die Kläger aufgrund der ihnen gemäß Ziffer 9 der allgemeinen Leasing Bedingungen von der Leasinggeberin abgetretenen Gewährleistungsrechte gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag und forderten sie auf, bis spätestens zum 06.07.2007,12:00 Uhr, verbindlich das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Verpflichtung zur Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung – die die Kläger bei der zwischenzeitlichen Laufleistung des Fahrzeugs von gut 21.000 km im Vergleich zu einer vorausgesetzten Gesamtlaufleistung von mindestens 250.0000 km mit 0,415 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km und somit insgesamt mit 8.924,16 € berechneten anzuerkennen. Die Beklagte erklärte in Abstimmung mit der Fa. Audi, …, bei der sich der Kläger .., wegen der aufgetretenen Probleme beschwert hatte zunächst mündlich und sodann mit Schreiben vom 10.07.2007 schriftlich die Zustimmung zur Rückabwicklung des Vertrages und kündigte für die Abwicklung einen Zeitraum von ca. 10 Tagen an.

Anschließend erwogen die Kläger, anstelle des A 8 bei der Beklagten ein anderes Fahrzeug dieses Typs, jedoch mit aufwändigerer Ausstattung, zu erwerben, dass in den Verkaufsräumen der Beklagten stand und dort mit einem Preis von 108.108,00 € brutto ausgezeichnet war. Die Beklagte übersandte den Klägern unter dem 19.07.2007 hinsichtlich dieses Fahrzeugs ein Angebot, dass mit einem „Hauspreis“ von 97.400,00 € endete.

Am 25.07.2007 kam es sodann zu einem Gespräch zwischen dem Kläger… und Vertretern der Beklagten, bei dem u. a. restliche Fragen der Rückabwicklung des Vertrages vom 16.08.2006 geklärt werden sollten. Insbesondere erhob der Kläger … dabei die Forderung, einer Rückabwicklung auch der Verträge über die Reifen mit Felgen und die Hundedecke, insbesondere aber einer Berücksichtigung des in Zahlung gegebenen Porsche Cayenne mit einem Einstandspreis von 60.000,00, statt wie von der Beklagten unter Berufung auf die schriftlichen Verträge vorgesehen, von 50.000,00 €.

Da diesbezüglich eine Einigung nicht erzielt werden konnte, übersandten die Kläger mit Schreiben vom 25.07.2007, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, der Beklagten ein Schreiben der … vom 24.07.2007, das eine vorformulierte Bestätigung eines Einverständnisses der Beklagten mit der Rückabwicklung des Vertrages gegenüber der … und Begleichung der Rückkaufrechnung in Höhe des ursprünglichen Rechnungspreises abzüglich der Nutzungsentschädigung enthielt. Dieses Schreiben wurde am 27.07.2007 bei der Beklagten unterzeichnet und an die … übersandt. Diese schickte ihrerseits unter dem 02.08.2007 ein Schreiben an die Beklagte, in dem sie formulierte, dass sich der von der Beklagten zu zahlende Gesamtbetrag „vorbehaltlich weitere Ansprüche“ aus einem Objektwert inklusive Mehrwertsteuer von 90.000,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 8.217,00 €, insgesamt somit 81.783,00 € zusammensetze, und bat um Überweisung dieses Betrages. Abschließend brachte sie in dem Schreiben, auf dessen weitere Einzelheiten verwiesen wird, die Hoffnung zum Ausdruck, dass damit die Angelegenheit zur Zufriedenheit aller Beteiligten abgeschlossen werden könne.

Mit schriftlicher Vereinbarung vom selben Tage trat die … sämtliche weiteren ihr zustehenden Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages an die Kläger ab.

Der Betrag von 81.783,00 € ging bei der … am 16.08.2007 ein.

Mit der Klage machen die Kläger folgende Einzelpositionen geltend:

9087,00 € (10.000,00 € abzüglich 22 x 0,415 % für gezogene Nutzungen) als nach ihrer Auffassung vereinbarter Restpreis für den Cayenne oder alternativ als Schadensersatz dafür, dass sie aufgrund der Rückabwicklung den Vorteil verloren hätten, ein hochwertiges Fahrzeug zu einem ihrer Meinung nach außergewöhnlich günstigen Nachpreis erworben zu haben,

2579,34 € für die Rückabwicklung der Anschaffung von Zubehör in Form der Hundedecke und der Winterreifen mit Felgen, beide gleichfalls gemindert um 22 x 0,415 % für gezogene Nutzungen,

Verzugszinsen in Höhe von 596,77 € auf, berechnet unter Zugrundelegung eines ihrer Meinung nach tatsächlich geleisteten Kaufpreises nebst Zusatzausstattung in Höhe von 102.138,49 € brutto = 88.653,87 € netto für die Zeit vom 04.07.2007 bis 08.08.2007,

Vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.780,20 € netto, – berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 102.838,49 €, zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € netto.

hilfsweise 3.106,85 € durch die Beklagte in der Zeit von der Zahlung des Kaufpreises am 22.08.2006 in Höhe von 90.000,00 € bis zur Rückzahlung am 16.08.2007 unter Zugrundelegung eines ihrer Meinung nach marktüblichen Zinssatzes von 3,5 % erzielbare Nutzungen.

Sie tragen dazu vor:
Entgegen der Ausfüllung der schriftlichen Verträge sei zwischen den Parteien ein Inzahlungnahmepreis für den Porsche Cayenne in Höhe von 60.000,00 € vereinbart worden, der im Zuge der Rückabwicklung – gemindert um den Anteil der gezogenen Nutzungen – vollständig an sie auszukehren sei. Die demgegenüber andere Ausfüllung der schriftlichen Verträge sei einseitig durch den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten – den Zeugen … – vorgenommen worden. Ihnen sei das erstmalig bei Unterzeichnung des Vertrages vom 06.06.2006 aufgefallen. Der Zeuge … habe ihnen daraufhin erklärt, dass die vorgenommene Aufspaltung in einen Inzahlungnahmepreis und einen Nachlass ausschließlich für die interne Buchhaltung erfolgt sei.

Im übrigen stehe ihnen der Betrag, unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen, aber auch deshalb zu, weil sie aufgrund des Vertrages vom 16.08.2006 ein Fahrzeug erhalten hätten, dessen Marktwert – wie die Kläger mit eingehender Argumentation darlegen – mindestens 10.000,00 € über dem vereinbarten Kaufpreis liege. Dadurch, dass sie im Zuge der Rückabwicklung dieses höherwertige Fahrzeug wieder verloren hätten, sei ihnen ein entsprechender Schaden entstanden.

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Die Verträge über das Zubehör seien unter dem Gesichtspunkt unnützer Aufwendungen rückabzuwickeln, weil das Zubehör gerade im Hinblick auf den Erwerb des konkreten Fahrzeugs erfolgt sei. Dabei sei für gezogene Nutzungen ein gleicher Prozentsatz in Abzug zu bringen wie für das Fahrzeug selbst.

Mit der Rückzahlung des Kaufpreises gerate der Verkäufer bereits durch den berechtigten Rücktritt des Käufers in Schuldnerverzug (LG Zweibrücken, Urteil vom 02.08.2004, 1 O 274/03). Überdies sei die Beklagte jedenfalls mit Ablauf der im Schreiben vom 03.07.2007 gesetzten Frist zum 06.07.2007 in Verzug geraten, spätestens aber am 25.07.2007. An diesem Tage seien sie, die Kläger, nicht nur hinsichtlich der an diesem Tage erörterten streitigen Einzelpunkte, sondern hinsichtlich der gesamten Rückabwicklung des Vertrages auf den Klageweg verwiesen worden. Da sie, die Kläger, das Fahrzeug nicht privat, sondern zur gewerblichen Nutzung für die Kanzlei erworben hätten, sei richtigerweise sogar ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über Basiszins anzusetzen. Auch seien die Zinsen aus dem vollen Betrag des gezahlten Kaufpreises ohne Abzug der Gebrauchsvorteile zu berechnen (Reinking/Eggert – der Autokauf, 8. Auflage, Rdn. 454, Blatt 312 sowie LG Zweibrücken a.a.O.). Damit berechne sich tatsächlich bis zur Rückzahlung des Kaufpreises am 16.08.2007 sogar ein Zinsbetrag in Höhe von insgesamt 1.252,33 €.

Ferner habe der Verkäufer gem. § 346 Abs. 1 BGB die für die Kaufsumme erzielten oder erzielbaren Zinserträge herauszugeben bzw. zu vergüten. Auch diese Zinsen seien aus dem vollen Betrag des gezahlten Kaufpreises ohne Abzug von Gebrauchsvorteilen zu errechnen. Nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte die Beklagte auf dem Kapitalmarkt in der Zeit zwischen Zahlung und Rückzahlung des Kaufpreises mindestens 3,5 % Jahreszinsen erzielen können.

Schließlich habe die Beklagte auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Es sei anerkannt, dass auch ein Anwalt bei Vertretung in eigener Sache derartige Kosten berechnen könne.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.043,31 € nebst 5 % Zinsen Über Basiszins von 13.446,54 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt dazu vor:
Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Zahlung von 9.087,00 € im Hinblick auf die Inzahlunggabe des Porsche Cayenne. Es sei nicht richtig, dass für dieses Fahrzeug ein Inzahlunggabepreis von 60.000,00 € vereinbart worden sei. Ein derartiger Preis liege weit über dem Verkehrswert des Fahrzeuges, der tatsächlich maximal brutto 41.000,08 € betrage. Schon deshalb sei es für einen ordentlichen Kaufmann nicht möglich, das Fahrzeug für 60.000,00 € in Zahlung zu nehmen, weil dies steuerlich dazu führe, dass er eine Wertberichtigung vornehmen müsse. Das sei den Klägern gegenüber ihren entsprechenden Begehren auch von den Zeugen … erläutert worden, und es sei abgesprochen worden, dass das Fahrzeug, wie anschließend im schriftlichen Vertrag festgehalten, mit 50.000,00 € in Zahlung genommen werde und dass stattdessen ein Nachlass von 10.000,00 € gewährt werde. Damit seien die Kläger einverstanden gewesen,da es ihnen nur um die Höhe des Zuzahlungspreises gegangen sei.

Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe insoweit nicht. Zum einen seien die Voraussetzungen für ein Schadensersatzanspruch gar nicht dargelegt. Sie, die Beklagte, habe der Rückabwicklung des Kaufvertrages ausschließlich aufgrund ihres kundenorientierten Geschäftsgebarens und nicht unter Anerkennung eines entsprechenden Anspruchs der Kläger zugestimmt. Überdies sei den Klägern auch gar kein Schaden entstanden, weil der vereinbarte Preis seinerzeit dem Marktwert des Fahrzeugs entsprochen habe. Dieser müsse sich daran orientieren, zu welchem Preis ein derartiges Fahrzeug seinerzeit generell bei einem Audihändler hätte erworben werden können. Dabei seien – wie die Beklagte im Einzelnen ausführt – Nachlässe in der gewährten Höhe für ein derartiges Fahrzeug allgemein üblich gewesen. Überdies müssten sich die Kläger gegebenenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs die Differenz zwischen dem wahren Marktwert des Porsche Cayenne und dem höher vereinbarten Inzahlunggabepreis von 50.000,00 € anrechnen lassen.

Auch die Forderungen der Kläger hinsichtlich eines Aufwendungsersatzes für das erworbene Zubehör sei nicht schlüssig dargelegt. Hinsichtlich der Hundedecke bestünden überhaupt keine derartigen Aufwendungsersatzansprüche, da sie nicht in das Fahrzeug fest eingebaut sei und, wenn auch sonderangefertigt, in jedem anderen Fahrzeug zu benutzen sei. Zwischen ihrer Anschaffung und der des A 8 bestehe somit allenfalls ein zeitlicher Zusammenhang. Im übrigen könnten hinsichtlich des Zubehörs die von den Kläger gezogenen Nutzungsvorteile nicht an dem Verhältnis der tatsächlichen zu der zu erwartenden Kaufleistung des Fahrzeugs gemessen werden, weil alles in Frage stehende Zubehör eine ungleich niedrigere Nutzungserwartung habe als das Fahrzeug selbst. Verzugszinsen stünden den Klägern nicht zu, weil die Beklagte mit der Rückzahlung des Kaufpreises nicht in Verzug gewesen sei. Die Erklärung des Rücktritts als solche sei insoweit nicht verzugsbegründend. Eine Anmahnung auf Rückzahlung des Kaufpreises sei nicht erfolgt. Auf die Kostenanforderung der … habe sie, die Beklagte, unverzüglich gezahlt. Es sei auch nicht richtig, dass bei dem Gespräch am 25.07.2007 die Kläger insgesamt auf den Klageweg verwiesen worden seien. Vielmehr sei die Rückabwicklung als solche in keiner Weise in Frage gestellt worden. Über dies stehe einem Verzugseintritt auch die Tatsache entgegen, dass die Kläger sogar nach Erstattung des Kaufpreises an die Leasinggesellschaft sich mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug befunden hätten. Sie hätten das Fahrzeug zwar am 25.06.2007 an sie, die Beklagte übergeben, sie jedoch ausdrücklich angewiesen, das Fahrzeug weder zu bewegen noch sonst irgendwelche Untersuchungen daran vorzunehmen, so dass sie ihr mit der Rückgabe nicht zugleich die Verfügungsmacht darüber eingeräumt hätten. Dies gehöre aber zur Erfüllung der Rückabwicklungsverpflichtungen auf Käuferseite. Im übrigen seien auch der Ersatz – und Notschlüssel erst nach anwaltlicher Aufforderung am 12.09.2007, der Fahrzeugschein nach wie vor nicht zurückgegeben worden.

Soweit die Klage hilfsweise auf die Herausgabe von Nutzungen in Form von Zinsen gestützt werde, sei zum einen nicht der Bruttokaufpreis in Ansatz zu bringen, sondern allenfalls der Nettokaufpreis, weil die Mehrwertsteuer sofort abzuführen sei. Ebenso könne eine Verzinsung nur aus dem gezahlten Kaufpreis abzüglich der gezogenen Gebrauchsvorteile verlangt werden. Da sie selbst das streitgegenständliche Fahrzeug habe erwerben und bezahlen müsse, komme als Ausgangspunkt für die Berechnung sogar allenfalls die von ihr, der Beklagten, erzielte Gewinnmarge in Betracht.

Bestritten werde ferner, dass auf dem Kapitalmarkt im fraglichen Zeitraum Zinsen von mindestens 3,5 % jährlich hätten erzielt werden können.

Im übrigen sei mit der Unterzeichnung des Schreibens der Leasinggesellschaft vom 24.07.2007 mit dieser eine abschließende Regelung vereinbart worden, wie sich aus der Tatsache ergebe, dass die … am Ende des Schreibens die Hoffnung zum Ausdruck bringe, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen sei. Das könne nur dahin verstanden werden, das zumindest aus dem Rückgewährverhältnis keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht würden. Dies müssten die Kläger gegen sich gelten lassen, weil sie aus abgetretenem Recht der … vorgingen.

Schließlich hätten die Kläger auch noch selbst weitere Vorteile erlangt, die sie sich anrechnen lassen müssten, nämlich zum einen Steuervorteile aufgrund des Leasingverhältnisses sowie der gegenüber dem Marktwert des Porsche Cayenne höher angesetzten Inzahlunggabepreis.

Diese Nutzungen überschritten bei weitem einen eventuellen Nutzender Beklagten aus Kapitalerträgen.
Richtig sei, dass Anwaltskosten grundsätzlich auch dann zu erstatten seien, wenn sich Rechtsanwälte selbst verträten. Dabei handele es sich jedoch um eine Schadensersatzposition. Schadensersatzansprüche hätten die Kläger jedoch, wie schon ausgeführt, nicht hinreichend dargelegt.

Das Gericht hat Zeugenbeweis erhoben über die Vereinbarungen der Parteien sowie die damaligen Geflogenheiten bei der Gewährung von Nachlässen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage war insoweit abzuweisen, wie die Klägerin vor den Beklagten als Hauptforderung bis zur Rückzahlung des Kaufpreises an die .., Verzugszinsen verlangt, dabei war aber gleichwohl unter Inanspruchnahme eines entsprechenden Anteils der unterstützend geltend gemachten Hilfsforderung in der gesamten von den Klägern geltend gemachten Höhe begründet.

Insbesondere können die Kläger von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Leasingfirma gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BGB über die von der Beklagten an die Leasingfirma bereits erbrachten Leistungen hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 9.087,00 € als Wertersatz verlangen, weil die Beklagte den in Zahlung gegebenen Porsche Cayenne nicht mehr herausgeben kann.
Dabei kommt es gem. § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Höhe des Wertersatzes nicht auf den objektiven Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs, sondern auf die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien an.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien als Inzahlungnahmepreis für das Fahrzeug einen Betrag von 60.000,00 € vereinbart haben.
Ausschlaggebend ist dabei die Aussage der Zeugin ….
Diese Zeugin hat bekundet, dass der Kläger … den für die Beklagte tätigen Verkäufer, den Zeugen …, während der Vertragsverhandlungen gefragt habe, ob die Beklagte bereit sei, ihm für den Porsche Cayenne 60.000,00 € zu geben, und dass dies der Zeuge … nach Rückfrage bejaht habe. Weiter hat sie bekundet, dass erst bei der Vertragsunterzeichnung aufgefallen sei, dass in dem schriftlichen Vertrag ein Einsatzpreis von 50.000,00 und ein Rabatt von 10.000,00 € eingesetzt gewesen sei, das aber der Zeuge … bei der sich daran anschließenden Erörterung erklärt habe, dies sei nur für die interne Darstellung der Buchhaltung, während die Kläger in Wirklichkeit 60.000,00 € bekämen. Auch bei den anschließenden Verhandlungen über den Ankauf des A8 habe der Kläger … – so die Zeugin – wieder den Inzahlunggabepreis von 60.000,00 € genannt, auf den sich der Zeuge … ohne Widerspruch eingelassen habe, vielmehr habe er erklärt, dass nur für die interne Darstellung ein Inzahlungnahmepreis von 50.000,00 € in den Vertrag geschrieben werden solle, während der Rest als Nachlass dargestellt werden solle.

Diese Aussage hat die Zeugin, die einen glaubhaften Eindruck erweckt hat, in sich geschlossen und zusammenhängend gemacht. Insbesondere wiederholt ihre Darstellung nicht etwa nur den Vortrag der Kläger, sondern ist ausgesprochen detailreich, ohne dass sich dabei irgendwelche Widersprüche ergeben haben. Dabei verkennt das Gericht keineswegs, dass die Zeugin als Lebensgefährtin des Klägers … und Angestellte der Kläger zweifellos ein erhebliches Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat. Auch ist unter diesen Umständen anzunehmen, dass sie nicht nur über den Gegenstand des Rechtsstreits, sondern auch den Inhalt der gewechselten Schriftsätze informiert ist. Gleichwohl ist das Gericht auch unter Berücksichtigung dieser Tatsachen aus den genannten Gründen davon überzeugt, dass die Zeugin bei ihrer Darstellung nicht von der Wahrheit abgewichen ist. Insbesondere hat sie sich bei ihrer Aussage, wie bereits ausgeführt, gerade nicht an den Schriftsätzen der Kläger orientiert, sondern hat eine eigenständige widerspruchsfreie und lebendige Schilderung der Ereignisse gegeben.

Zwar steht der Aussage der Zeugin … in gewissem Maße diejenige des Zeugen … entgegen.
Dieser Zeuge hat zwar bestätigt, dass der Kläger … bei den Verhandlungen über den Preis des zunächst ins Auge gefassten A 6 die Inzahlungnahme des Porsche Cayenne zu einem Preis von 60.000,00 € gefordert habe. Diese Forderung, so der Zeuge, sei jedoch nicht undifferenziert akzeptiert worden. Die näheren Einzelheiten, die der Zeuge dazu bekundet hat, sind in dessen schon bei der Bewertung seiner Aussage für sich genommen nicht geeignet, die Annahme zu stützen, dass der Zeuge dem Verlangen des Klägers … in einer Weise widersprochen hat, die für den Zeugen … verständlich gemacht hat, dass der von ihm geforderte Inzahlungnahmepreis nicht akzeptiert werden sollte.

Bei der ersten diesbezüglichen Darstellung in seiner Aussage hat der Zeuge seine Entgegnung gegenüber dem Kläger – und insoweit ist seine Aussage bewusst möglichst wortgetreu protokolliert worden – dahin formuliert, dass er dem Kläger … gesagt habe, dass die Beklagte das Fahrzeug für 60.000,00 € in Zahlung nehmen könnte, dass es aber so wäre, dass sie das Fahrzeug für 50.000,00 € in Zahlung nehme und einen Nachlass von 10.000,00 € gewähre. Eine derartige Äußerung, wenn sie so gefallen ist, ist nicht geeignet, bei einem Kunden – und zwar auch bei einem rechtlich gebildeten Kunden, sofern dieser noch keine Erfahrungen mit der hier in Frage stehenden speziellen Rückabwicklungsproblematik gemacht hat das Verständnis zu wecken, dass seine Inzahlunggabeforderung abgelehnt werden solle. Näher liegt es vom objektiven Empfängerhorizont eines derartigen Kunden, die Antwort dahin zu begreifen, dass seine Forderung akzeptiert und aus irgendwelchen internen Gründen des Verkäufers lediglich eine andere Formulierung gewählt wird.

Nichts anderes gilt, wenn dem Kunden – wie der Zeuge im weiteren Verlauf auf Vorhalt bekundet hat – gesagt wird, dass das Fahrzeug für den von ihm gewünschten Preis in Zahlung genommen werden könnte, dass aber der von der Gebrauchtwagenabteilung vorgegebenen Preis angesetzt werden müsse und im übrigen ein Nachlass gegeben würde, weil der Verkäufer sonst steuerliche Nachteile davon habe. Auch das wird in der Situation des Kunden – gerade im Hinblick auf den einleitenden ersten Halbsatz – regelmäßig dahin verstanden werden, dass seine Preisforderung akzeptiert und lediglich im Hinblick auf Interna, die ihn nichts angehen, nach außen hin anders deklariert wird.
Überdies hat das Gericht auch nach der übrigen Aussage des Zeugen… für sich genommen ganz erhebliche Zweifel daran, ob der Zeuge tatsächlich dem Verlangen des Klägers … ernsthaft widersprochen hat. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass der Zeuge mehrfach wiederholt hat, dass es dem Kunden ohnehin nur auf den Zuzahlungspreis ankomme und dass man deshalb auch vor allem darüber gesprochen habe. Es ist nachvollziehbar, dass ein Verkäufer bei Zugrundelegung dieser Überzeugung kein besonderes Interesse daran hat, einen Kaufinteressenten durch einen klaren Widerspruch gegenüber den von dem Kunden geäußerten Preisvorstellungen zu irritieren oder gar zu verärgern.
Gegen die Aussage der Zeugin … sprechen allerdings weiter auch die von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Vereinbarungen, die – sowohl der Kaufvertrag vom 06.06.2006 wie auch derjenige vom 16.08.2006 als auch der Ankaufschein für den Porsche vom 06.06.2006 und die an das … gerichtete Rechnung der Kläger vom 29.08.2006 – sämtlich für den Porsche einen Preis von 50.000100 € brutto ausweisen. Gem. § 416 ZPO begründen diese Urkunden den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen abgegeben worden sind. Außerdem begründen sie eine Vermutung dafür, dass die abgegebenen Erklärungen vollständig und richtig sind. Diese Vermutung wiegt vorliegend allerdings schon deshalb nicht schwer, weil bekannt ist, dass von Autoverkäufern in den schriftlichen Vertragsurkunden die mit den Käufern getroffenen Vereinbarungen über die Inzahlunggabe von Gebrauchtwagen nicht selten aus den genannten steuerlichen Gründen eigenmächtig dahin abgeändert werden, dass der ausgehandelte Inzahlunggabepreis in einen Preisanteil und einen Nachlassanteil zerlegt wird (vergleiche Reinking/Eggert, der Autokauf, 9. Auflage, Rdn. 665). Vorliegend sieht das Gericht diese Vermutung, und zwar auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen …, aus den dargestellten Gründen durch die Aussage der Zeugin … als widerlegt an.
Von dem, somit noch nicht abgewickelten Kaufpreisanteil für den Porsche sind die 65 Nutzungsvorteile für die Fahrleistung der Kläger mit dem zurückgegebenen A 8 abzuziehen. Auf der Basis der von den Klägern vorgenommenen Berechnung, die zutreffend nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätzen durchgeführt worden ist und auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, ergibt sich demgemäß insoweit ein von der Beklagten an die Kläger zu zahlender Betrag in Höhe von 9.087,00 €.

Gem. § 284 BGB hat die Beklagte den Klägern ferner die Aufwendungen für den Erwerb der Winterreifen mit Felgen sowie der Hundedecke zu ersetzen, weil es sich dabei um Aufwendungen handelt, die die Kläger im berechtigten Vertrauen auf den KaM des A 8 gemacht haben und die sich wegen der Rückabwicklung als nutzlos erwiesen haben. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die Hundedecke, die ausweislich der vorgelegten Unterlagen für den A 8 maßgefertigt worden ist, so dass der Erwerb keineswegs lediglich im zeitlichen . Zusammenhang mit demjenigen des A 8 steht. Unerheblich ist dagegen, ob die. Zubehörteile, die für das Fahrzeug erworben sind, für den Käufer anderweitig verwendbar sind (vergl. BGH, Urteil vom 20.07.2005, AZ: VII ZR 275/05). Soweit von der Beklagten darauf hingewiesen wird, dass in der genannten Entscheidung die Rede von dem Einbau von Zubehörteilen ist, so ist dies nach dem Zusammenhang der Entscheidung lediglich eine zufällige Formulierung. Abgestellt wird sichtlich nicht auf den festen Einbau der Zubehörteile sondern auf die Anschaffung für den Kaufgegenstand, hinsichtlich dessen der Vertrag rückabgewickelt wird.

Auch bei der Erstattung dieser Aufwendungen sind jedoch wiederum die Nutzungsvorteile abzuziehen, die der Käufer bis zum Rücktritt gezogen hat. Dabei stimmt das Gericht mit Reinking/Eggert (a. a. 0., Rdn. 494, dort ohne nähere Begründung) darin überein, dass die Berechnung der Nutzungsvorteile sich, wie bei dem Fahrzeug selbst, an einem Vergleich der bis zum Rücktritt erbrachten Laufleistung zu derjenigen zu orientieren hat, die für das Fahrzeug bei Erwerb erwartet werden konnte. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die in Frage stehenden Zubehörteile, wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, sicherlich nicht dieselbe Lebenserwartung haben wie das Fahrzeug selbst, sondern eine erheblich kürzere.

Bei den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die Bewertung der Nutzungsvorteile entwickelt hat, handelt es sich um pauschalisierende Annäherungs- und Schätzwerte, deren zwangsläufige Ungenauigkeiten im Interesse einer praktikablen Abwicklung nach dem Rücktritt vom Vertrag entwickelt worden sind. Dabei wird bei Kraftfahrzeugen einseitig auf die Laufleistung des Motors abgestellt und bewusst vernachlässigt, dass jedes Kraftfahrzeug eine Vielzahl von Teilen aufweist, deren Nutzungsdauer weit unter derjenigen des Motors, liegt. Besonders deutlich wird dies etwa im vorliegenden Fall im Vergleich zwischen den in Frage stehenden Winterreifen und den auf dem Fahrzeug montierten und mit diesem zusammen zurückgegebenen Sommerreifen.
Nimmt man diese Ungenauigkeiten im Interesse einer rationellen Rückabwicklung hinsichtlich des Fahrzeugs als solchen in Kauf, ist es gerechtfertigt, das sei be hinsichtlich der – im Vergleich zu dem Fahrzeug ganz erheblich geringwertigeren gesondert erworbenen Zubehörteile zu tun.

Somit ergibt sich insoweit auf der Basis der von den Klägern vorgenommenen zutreffenden Berechnung eine weitere Forderung in Höhe von 2.579,34 €.
Nicht gerechtfertig ist dagegen die von den Klägern als Hauptsache geltend gemachte Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen bis zur Begleichung des Kaufpreises durch die Beklagte an die…… Die Beklagte ist nämlich mit der Rückzahlung des von der … geltend gemachten Kaufpreisanteils nicht in Verzug
geraten.

Es ist nicht zutreffend, dass der Verkäufer mit der Rückzahlung des Kaufpreises bereits durch die Erklärung des Rücktritts in Schuldnerverzug gerät. Dies mag zwar der seitens der Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken vom 02.08.2004, 1 0 274/03, zu entnehmen sein. Nach allgemeinen Grundsätzen, die auch hier Anwendung finden, tritt Verzug gem. § 286 BGB erst mit Anmahnung der spezifischen Leistung – hier also der Rückzahlung der Kaufpreisforderung selbst ein. Eine derartige Mahnung ist in dessen von den Klägern nicht ausgesprochen worden.
Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Mahnung entbehrlich machen. Insbesondere haben die Beklagten nicht bei der Unterredung am 25.07.2007 die Rückabwicklung des Vertrages insgesamt verweigert und die Kläger diesbezüglich auf den Klageweg verwiesen.

Das gilt auch dann, wenn der für die Beklagte insoweit tätige Zeuge …, wie die Zeugin J bekundet hat, auf eine Frage des Klägers …, ob er jetzt über alles zusammen oder nur über die streitigen Sachen Klage erheben müsse, gesagt hat, über alles zusammen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation konnten die Kläger: eine derartige Äußerung nämlich nicht ohne weiteres auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages als solche beziehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beklagte nicht nur die Rückabwicklung bereits zunächst mündlich und sodann sogar schriftlich akzeptiert hatte, sondern dass dies auch auf einer entsprechenden Abstimmung mit … beruhte, nachdem der Kläger … dort interve1niert hatte. Bereits dies ließ es fernliegend erscheinen, dass die Beklagte nunmehr wegen eines Streits über ein verbleibendes Restproblem mit einem einzigen kurzen Satz davon wieder abrücken werde, ohne dass das ausdrücklich erörtert wurde. Hinzu kam, dass Frage und Antwort in der dargestellten Form auch durchaus einen anderen Sinn haben konnte. Wie die Zeugin … weiter bekundet hat, war nämlich in einem vorangegangenen Gespräch bereits Einigkeit darüber erzielt worden, dass etwa die Winterreifen, die gleichfalls Gegenstand des Gesprächs vom 25.07. sein sollten, von der Rückabwicklung mit umfasst waren. Unter diesen Umständen konnte der von dem Kläger angesprochen nicht streitige Teil sich durchaus etwa auch darauf beziehen.

Um von einer abschließenden und ernsthaften Verweigerung der Rückabwicklung als Ganzer ausgehen zu können, hätte also über den dargestellten Wortwechsel hinaus zusätzlich eine ausdrückliche diesbezügliche Klarstellung erfolgen müssen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verzugszinsen war die Klage demgemäß abzuweisen.
Gleichwohl ist die Klageforderung auch bezüglich des insoweit geltend gemachten
Betrages von 596,77 € gerechtfertigt, weil den Klägern eine entsprechende Forderung aufgrund der von ihnen hilfsweise geltend gemachten Herausgabe von Nutzungen in Form erzielbarer Zinsen aus dem erhaltenen Kaufpreis zusteht. Zugrunde zu legen sind hier die tatsächlichen Werte, die der Beklagten zugeflossen sind und aus denen sie hätte Nutzungen ziehen können. Dies bedeutet, dass nur der Nettowert anzusetzen ist, weil die Mehrwertsteuer als Durchlaufposten alsbald an das Finanzamt abzuführen war, demgemäß daraus keine Nutzungen gezogen werden konnten. Andererseits ist der Betrag nicht um den Anteil der von dem Gegner gezogenen Gebrauchsvorteile zu kürzen, weil auch aus diesem Anteil des Kaufpreises für die Verkäufer Nutzungen zu ziehen gewesen wären, die er gern. § 346 Abs. 1 BGB bei Rückabwicklung des Vertrages an den Vertragspartner herauszugeben hat (so auch Reinking/Eggert a. a. 0., Rdn.454).

Keiner Entscheidung bedurfte es dagegen über die Frage, ob der Wert des Porsche Cayenne mit dem vereinbarten Anrechnungspreis oder aber mit seinem Wert realen Marktwert anzusetzen ist, den die Beklagte mit 41.000,08 € einschließlich 16 % Ust. = 35.351,72 € netto angibt. Selbst wenn man nur diesen letztgenannten Betrag sowie den Betrag der Zuzahlung von brutto 40.000,00 € = netto 34.482,76 € zugrunde legt und demgemäß die Nutzungen aus einem Gesamtbetrag von 69.834,48 € errechnet, ergibt sich für die Zeit von der Zahlung des Kaufpreises am 22.08.2006 bis zur Rückzahlung am 16.08.2007 eine Summe, die weit über dem hier in Frage stehenden restlichen Klagebetrag liegt.
Dabei vermag das Gericht aus eigener Sachkunde festzustellen, dass in der fraglichem Zeit durchaus ein marktüblicher Zinssatz von 3,5 % zu erzielen war. Der in Frage stehender Betrag von 596,77 € wird aber schon bereits dann überschritten, wenn man nur einen Zinssatz von 0,9 % zugrunde legen würde. Gerechtfertigt ist schließlich auch die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwalts!kosten einschließlich Auslagenpauschale. Es ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die Erstattung derartiger Kosten auch dann verlangen kann, wenn er sich in eigener Sache selbst vertritt.

Die Erstattungsforderung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Kläger zwangsläufig von vorn herein und damit Vor jedem möglichen Verzugseintritt als Anwälte tätig geworden sind. Entstandene Anwaltskosten sind nämlich ohne vorherigen Verzugseintritt dann erstattungsfähig, wenn die Rechtsverfolgung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dient. In diesem Fall stellen die Anwaltskosten eine weitere Schadensposition dar (vergl. Palandt/Heinrichs 66. Auflage, § 249 Rdn. 38).

Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, weil den Klägern konkurrierend zu den Rückabwicklungsansprüchen von vorn herein Ansprüche auf Schadensersatz wegen,:Schlechterfüllung des Kaufvertrages zur Verfügung standen, die nach dem seit 20Ö2 geltenden Schuldrecht auch neben den Rückabwicklungsansprüchen geltend gemacht werden können. Einer diesbezüglichen weiteren Darlegung durch die Kläger bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf die unstreitig aufgetretenen erheblichen Probleme mit dem Fahrzeug insoweit nicht. Der Höhe nach können die Ansprüche allerdings lediglich aus dem Streitwert berechnet werden, der sich aus der Summe des nach Tätigwerden der Kläger an die Leasingfirma zurückgezahlten Kaufpreises abzüglich Gebrauchsvorteile in Höhe von 81.783,00 € und der Summe der berechtigt im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten weiteren Forderungen ergibt. Dies macht zusammen einen Betrag von 95.826,31 € aus. Gleichwohl führt auch das zu dem von den Klägern geltend gemachten Betrag von Anwaltskosten in Höhe von 1.760,20 €, weil sich insoweit bis zu dem von ihnen zugrunde gelegten Gegenstandswert von 102.838,49 € nach der Tabelle zu § 13 RVG kein Gebührensprung ergibt. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2,709 ZPO.

 

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