PKW-Kaufvertrag: Rücktritt wegen fehlender Klimaanlage, Motorleistung, Spiegel
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-12 U
113/06
Urteil vom
26.04.2007
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Az.: 10 O 72/05
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Mai 2006 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Fiat
Doblo 1.9, Fahrgestell-Nr.: ..., an den Kläger 12.594,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2005 zu zahlen,
abzüglich eines Gebrauchsvorteils der sich wie folgt berechnet: 0,08 Euro
multipliziert mit der Differenz zwischen dem Tachostand 27.960 km (im Zeitpunkt
der Übergabe) und dem Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im
Klageantrag zu 1) benannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
A.
Der Kläger konnte von dem Kauf des gebrauchten PKW Fiat zurücktreten (§§ 437 Nr.
2, 440, 323, 434, 346 BGB), weil das Fahrzeug mangelhaft war.
I.
Das Fahrzeug war mit einem Mangel behaftet, weil es unstreitig nicht mit einer
Klimaanlage versehen war.
Die Fahrzeugbestellung des Klägers vom 22.12.2004 bezog sich auf das Fahrzeug,
so wie es in der Internetanzeige des Beklagten vom 12.12.2004 von diesem
beschrieben worden war. In dieser war als Ausstattungsmerkmal eine Klimaanlage
angegeben. Diese öffentliche Äußerung des Beklagten war von diesem im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses nicht in gleichwertiger Weise berichtigt worden (§ 434
Abs. 1 Satz 3 BGB). Hierzu hätte es eines klaren Hinweises auf ihr Fehlen
bedurft, der nicht erfolgt ist. Unstreitig ist über das Fehlen der Klimaanlage
vor Abschluss des Kaufvertrages nicht gesprochen worden. Die Parteien haben sich
auch nicht stillschweigend darauf geeinigt, dass das Fahrzeug nicht mit einer
Klimaanlage ausgestattet sein müsse. Allein der Umstand, dass der Kläger die
seitens des Beklagten ausgefüllte Bestellung unterzeichnet hat, obwohl die
Klimaanlage von diesem dort nicht als Sonderausstattung aufgeführt war, ließ
nicht den Schluss zu, der Kläger sei bereit, auf dieses Ausstattungsmerkmal zu
verzichten. Unstreitig hat der Kläger von dem Fehlen der Klimaanlage erst bei
der Fahrzeugeinweisung am 4.1.2005 erfahren. Davon, dass diesem das Fehlen der
Klimaanlage bei der zweimaligen Besichtigung des Fahrzeuges vor Abschluss des
Kaufvertrages aufgefallen war und dass dieser stillschweigend auf ihr
Vorhandensein verzichten wollte, konnte der Beklagte nicht ausgehen.
Der Beklagte hat das vorbezeichnete Vertragsangebot des Klägers angenommen.
II.
Ob der Kläger auch deshalb zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war, weil das
Fahrzeug einen Unfallschaden aufwies, bedarf vor diesem Hintergrund keiner
abschließenden Entscheidung.
III.
Die übrigen von dem Kläger geltend gemachten Mängel berechtigten diesen dagegen
nicht zum Rücktritt.
1.
Zwar wies das Fahrzeug unstreitig einen Mangel auf, weil es nicht mit den
vertraglich vereinbarten elektrisch verstellbaren und beheizbaren Außenspiegeln
versehen war. Dieser Mangel war angesichts eines Neupreises für solche Spiegel
in Höhe von 150 Euro aber unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und
berechtigte den Kläger daher nicht zum Rücktritt.
Verspätet und deshalb unbeachtlich ist der erstmalige Vortrag in der
Berufungsinstanz, der Preis für die Spiegel mit der erforderlichen Zuleitung
belaufe sich auf 1.280, 89 Euro.
2.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass
der Kläger nicht im Hinblick auf die von ihm behauptete höhere Motorleistung des
Fahrzeuges zum Rücktritt berechtigt war.
Bereits die Angabe im Internet, das Fahrzeug habe 74 kw (101 PS), konnte der
Kläger bei verständiger Würdigung nur so verstehen, dass es sich dabei um die
Angabe im Fahrzeugbrief handele. Dafür, dass diese Angabe auf anderen
Erkenntnisquellen des Beklagten beruhte, hatte der Kläger keinen Anhalt. Der
Kaufvertrag stellt dies durch den Zusatz „lt. Fahrzeugbrief" nur ausdrücklich
klar. Im übrigen wäre eine öffentliche Äußerung des Beklagten im Internet, das
Fahrzeug habe nicht nur nach den Angaben im Fahrzeugbrief 74 kw, bei Abschluss
des Kaufvertrages in gleichwertiger Weise von diesem berichtigt worden.
3.
Ein Defekt des Bordcomputers ist nicht schlüssig dargetan. Dass dieser –nach der
Behauptung des Klägers- von den unter Laborbedingungen ermittelten Werten des
Herstellers abweichende Verbrauchswerte anzeigt, ist nicht geeignet, einen
Defekt zu belegen. Dies erklärt sich vielmehr daraus, dass die tatsächlichen
Messwerte –anders als die unter Laborbedingungen ermittelten Werte- von
verschiedenen individuellen Faktoren beeinflusst werden, z.B. dem Fahrstil des
Fahrers, der Verkehrsdichte, dem Verkehrsfluss, den Stromabnehmern im Fahrzeug,
Reifen pp. Diese Werte sind daher auch nicht geeignet, einen von den Angaben des
Herstellers abweichenden Mehrverbrauch zu belegen.
B.
Da der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, hat der Beklagte ihm
den empfangenen Kaufpreis in Höhe von 12.500 Euro zurückzugewähren. Der
Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Außerdem muss der
Beklagte ihm die durch Rechnung belegten Kosten für die
Gebrauchtwagenüberprüfung in Höhe von 94,00 Euro erstatten (§§ 437 Nr. 3, 280
Abs. 1 BGB).
Der Kläger muss dem Beklagten das Fahrzeug zurückgeben und muss ihm die von ihm
gezogenen Nutzungen (Gebrauchsvorteile des Fahrzeuges) in dem tenorierten Umfang
herausgeben (§ 346 Abs. 1 BGB).
Diese sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen sind Zug um Zug zu
erfüllen (§ 348 BGB).
C.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr
in Höhe von 426,76 Euro ergibt sich aus den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.
D.
Antragsgemäß war festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des
Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet, da dieser in der mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht erklärt hat, er werde das Fahrzeug nicht zurücknehmen.
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m § 26
Nr. 8 EGZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht erfüllt sind.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 13.094,00 Euro (12.594,00 Euro
Antrag zu 1 +500 Euro Feststellungsantrag (geschätzter Betrag der
Kostenersparnis, weil der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug nicht mehr anbieten
muss; vgl. Zöller /Herget; ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16 „Annahmeverzug").