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Pkw-Werbung:
Bei Neuwagen sind Angaben zu Verbrauch und Emissionen erforderlich
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Az.: 1 U 41/06
Urteil vom
14.09.2006
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, Az.: 13 O 575/05
Leitsatz:
1. Die §§ 1,
5 i.V.m. der Anlage 4 zu § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)
sind so zu verstehen, dass bei der Werbung für den Kauf von Neuwagen Angaben zum
Kraftstoffverbrauch und zu den CO² Emissionen immer dann gemacht werden müssen,
wenn ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht lediglich eine Fabrikmarke oder ein
Fahrzeugtyp beworben wird.
2. Die Auslegung der Begriffe "Fabrikmarke", "Modell" und Typ" hat sich primär
an der Legaldefinition des § 2 Nr. 14 - 16 Pkw-EnVKV zu orientieren.
3. Die Kennzeichnungspflicht aus § 1 Pkw-EnVKV dient dem Umweltschutz i.S.d. Art
20 a GG und stellt eine zulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit
i.S.d. Art 12 Abs. 1 GG dar.
4. Ein Verstoß gegen die Regeln des Pkw-En VKV stellt einen Gesetzesverstoß
i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar.
In dem Rechtsstreit hat der 1.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom
31. August 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des
Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer – 1. Kammer für
Handelssachen – des Landgerichts Osnabrück vom 31. März 2006 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,
zu Zwecken der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder
Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens für den
Verkauf von neuen Personenkraftfahrzeugen (i.S.d. § 2 Nr. 1 PkwEnVKV) zu
werben, ohne den Emissionen anzugeben, insbesondere die Werte des2
Kraftstoffverbrauch und die CO Testzyklus innerorts und außerorts sowie
kombiniert und die offiziellen spezifischen CO2Emissionen im
kombinierten Testzyklus.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter
Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit wegen der Unterlassung
vollstreckt wird, darf die Beklagte die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit wegen
der Kosten vollstreckt wird, darf die Beklagte die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der klagende Verein ist ein Interessenverband von Kraftfahrzeughändlern. Er
begehrt von dem beklagten Autohaus eine Unterlassung der Werbung für den Kauf
von Neufahrzeugen, in der die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum
Kraftstoffverbrauch und die CO2Emissionen nicht gemacht werden. Dies verstoße
gegen die Regeln der §§ 1, 5 i.V.m. der Anlage 4 zu § 5 der
PkwEnergieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PkwEnVKV). Die
wettbewerbsrechtliche Relevanz ergebe sich daraus, dass die Verordnung der
Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG vom 13. Dezember 1999 über die
Bereitstellung von Verbraucherinformationen über Kraftstoffverbrauch und
CO2Emissionen beim Marketing neuer Personenkraftwagen dient.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei nach Abschnitt I Ziff. 3 der
Anlage 4 zu § 5 PkwEnVKV schon deshalb nicht verpflichtet, die geforderten
Angaben zu machen, weil sie lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ
geworben und keine Angaben zur Motorleistung gemacht habe. Die beworbenen
Fahrzeuge seien auch nicht neu i.S. der durch den BGH entwickelten
Rechtsprechung. Die in der Anzeige enthaltene Angabe zum Baujahr des N... mit
„02/05" sei irrtümlich erfolgt; in Wahrheit handele es sich um das Datum der
Erstzulassung. Im Übrigen sei die PkwEnVKV wegen ihrer die grundgesetzlich (Art.
12 Abs. 1 GG) geschützte Berufsfreiheit unverhältnismäßig beschränkenden Wirkung
unwirksam, jedenfalls aber restriktiv auszulegen. Fehle es bei einer bloßen
Typenwerbung wie hier an konkreten Angaben zur Motorleistung, wie sie in Anlage
4 zu § 5 PkwEnVKV, Abschnitt I, Ziffer 3 aufgezählt sind, sei die
Ausnahmeregelung vorrangig gegenüber der Kennzeichnungspflicht.
Das Landgericht hat Haupt und Hilfsantrag des Klägers abgewiesen. Es hat
gemeint, die gewählten Bezeichnungen (z.B. N... Terrano 2,7 TD oder S... 2,5
CRDi EX) enthielten keine Angaben zur „Motorisierung". Deshalb seien nach der
vorzitierten Ausnahmeregelung auch keine weiteren Hinweise zum Verbrauch etc.
erforderlich. Der Hilfsantrag sei nicht begründet, weil die Werbung der
Beklagten keine irreführenden Angaben in Bezug auf das Alter der Fahrzeuge
enthalte.
Gegen dieses ihm am 6. April 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. April
2006 Berufung eingelegt und diese nach bewilligter Fristverlängerung am 30 Juni
2006 begründet.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger eine seinen erstinstanzlichen Anträgen
entsprechende Abänderung des angefochtenen Urteils.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31.03.2006, GeschäftsNr. 13 O
575/05 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines
für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft
bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder
Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens für den
Verkauf von Neufahrzeugen zu werben, ohne den Kraftstoffverbrauch und
die CO2Emissionen anzugeben, insbesondere die Werte des Testzyklus
innerorts und außerorts sowie kombiniert sowie die offiziellen
spezifischen CO2Emissionen im kombinierten Zyklus;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe
von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Förderung des
Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen des eigenen
oder eines fremden Unternehmens im Rahmen von Zeitschriftenwerbung durch
Beschreibung der beworbenen Fahrzeuge mit Angaben wie „KmStand 0",
„Kurzzulassung", Herstellungsdaten, die weniger als 8 Monate
zurückliegen und durch den Vergleich mit der unverbindlichen
Neupreisempfehlung des Herstellers den Eindruck zu erwecken, es handele
sich um Neufahrzeuge, wenn es sich bei den beworbenen Fahrzeugen
tatsächlich nicht um Neufahrzeuge handelt.
Die Beklagte beantragt, die
Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem Tatbestand und den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sowie den vorgetragenen Inhalt
der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung
der Beklagten zu der mit dem Hauptantrag begehrten Unterlassung.
Soweit der Tenor das Verbot auf die Werbung für neue Personenkraftwagen i.S.d. §
2 Nr. 1 PkwEnVKV (statt „Neufahrzeuge") beschränkt, liegt darin kein teilweises
Unterliegen des Klägers, sondern lediglich eine korrigierende Klarstellung des
insoweit eindeutigen Rechtsschutzziels des Klägers.
1.
Der Unterlassungsanspruch des (nach
BGH NJWRR 2002, 1191 anerkanntermaßen klagebefugten) Klägers ergibt sich aus den
§§ 3, 4 Nr. 11 und 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 5
Abs. 1 und Anlage 4, Abschnitt I Nr. 1, 3 PkwEnVKV.
Die Beklagte ist Adressatin der in den vorgenannten Vorschriften enthaltenen
Regelungen. Sie hat für neue Personenkraftwagen im Sinne der für die rechtliche
Beurteilung allein maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Nr. 1 PkwEnVKV geworben.
Jedenfalls die mit KmStand „0" angegebenen Fahrzeuge waren – die Richtigkeit der
Angaben unterstellt – in diesem Sinne „neu", weil sie danach noch nicht für
einen anderen Zweck als den der Auslieferung oder den des Weiterverkaufs
veräußert worden sein konnten. Diese Zweckbestimmung ist auch unstreitig.
Für die Frage der Kennzeichnungspflicht ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge
tatsächlich neu waren und damit dem beworbenen Zustand entsprachen oder nicht.
Weisen die Werbeangaben auf einen Neuzustand im o.g. Sinne hin, besteht
grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht. Weicht der tatsächliche Zustand von
dem in der Werbung angepriesenem Zustand ab, könnte dies unter dem Gesichtspunkt
der Irreführung einen eigenständigen, weiteren Wettbewerbsverstoß begründen. An
der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit der Werbung mit der PkwEnVKV
ändert dies nichts. Über den auf eine Irreführung im vorgenannten Sinn
abzielenden Hilfsantrag des Klägers ist wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht
zu entscheiden.
2.
Mit der streitgegenständlichen
Werbung hat die Beklagte gegen die Kennzeichnungspflicht nach den §§ 1, 5
PkwEnVKV verstoßen. Danach müssen beim Verkauf neuer Personenkraftwagen die in
Abschnitt I Nr. 1 der Anlage 4 zu § 5 PkwEnVKV im Einzelnen vorgeschriebenen
Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2 Emissionen gemacht werden. Diese
Angaben hat die Beklagte nicht gemacht, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet
war.
Die Pflicht zur Angabe der Verbrauchs und CO2Werte ist die Regel. Davon befreit
ist der Verkäufer nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 ausnahmsweise nur dann,
wenn lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben wird, ohne dass
Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Die Angabepflicht folgt im Streitfall
für die Beklagte zum einen daraus, dass sie nicht lediglich für eine Marke oder
einen Typ, sondern für ein Modell im Sinne der jeweiligen Legaldefinitionen in §
2 Nr. 15, 16 und 14 PkwEnVKV geworben hat (nachfolgend a). Zum anderen hat sie
auch Angaben zur Motorisierung gemacht (nachfolgend b).
a) Wird für ein durch Angaben über „Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls V...
und V... eines Personenkraftwagens" konkretisiertes NeuwagenModell geworben,
besteht ohne weitere Voraussetzung eine Kennzeichnungspflicht (PkwEnVKV Anlage 4
Abschnitt I Nr. 1). Lediglich bei einer schlichten Pauschalwerbung für eine
Marke oder einen Typ, der mehrere verschiedene Modelle umfasst, entsteht die
Kennzeichnungspflicht nur dann, wenn zusätzliche Angaben zur Motorisierung
gemacht werden (PkwEnVKV Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3).
Die hier einschlägigen Regelungen nationaler und europarechtlicher Art gehen
ersichtlich davon aus, dass eine Kennzeichnungspflicht von der Konkretisierung
des beworbenen Angebots abhängt. Stellt ein Händler ein Neufahrzeug aus, ist er
zur Kennzeichnung unabhängig davon verpflichtet, ob sich irgendwelche Angaben
über die Motorisierung aus der Modellbezeichnung oder der Beschreibung ergeben
(vgl. §§ 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 PkwEnVKV). Bewirbt ein Händler ein Fahrzeug mit
dessen Handelsbezeichnungen, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. V... und
V... eines Personenkraftwagens (= „Modell" i.S.d. § 2 Nr. 15 PkwEnVKV) sind nach
dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 PkwEnVKV sowie Ziff. 1 des Abschnitts I des Anhangs
4 zu § 5 PkwEnVKV unabhängig von Motorisierungsangaben in der Werbung Angaben
über den Verbrauch und die CO2Emissionen zu machen. Nur in dem Fall, in dem
pauschal, nämlich mit einem geringeren Grad der Individualisierung („lediglich")
für eine Marke oder einen Fahrzeugtyp geworben wird, soll es nach Ziff. 3 des
Abschnitts I des Anhangs 4 zu § 5 PkwEnVKV ausnahmsweise für die
Kennzeichnungspflicht darauf ankommen, ob in der Werbung Angaben zur
Motorisierung gemacht werden.
Eine solche Wertung entspricht dem der Richtlinie 1999/94/EG zugrunde liegenden
Regelungswillen. Denn in Anhang IV zu der Richtlinie heißt es, dass der
Kraftstoffverbrauch in Werbeschriften nicht angegeben werden muss, wenn darin
„lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen"
wird. Diese Formulierung hebt noch sehr viel deutlicher als die nationale
Umsetzungsvorschrift hervor, dass lediglich Werbung in pauschaler Form für eine
Automarke von der Kennzeichnungspflicht befreit sein soll. Die Regelung in
Anhang 4, Abschnitt I Ziffer 3 zu § 5 PkwEnVKV, welche eine Ausnahme von der
Kennzeichnungspflicht statuiert, ist unter Berücksichtigung des
gemeinschaftsrechtlichen Gebots der effektiven Umsetzung europarechtlicher
Regelungen in nationales Recht (Art. 10 EG) restriktiv auszulegen. Ferner folgt
aus dem Wortlaut des Anhangs IV der Richtlinie, dass jedenfalls dann, wenn für
ein durch die typisierende Bezeichnung eindeutig bestimmtes Fahrzeugmodell
geworben wird, die Verbrauchs und Emissionsdaten zwingend anzugeben sind.
Welche Angaben im Einzelfall erforderlich sind, um von der Handelsbezeichnung
eines Fahrzeuges, mithin von einem Fahrzeugmodell sprechen zu können, ergibt
sich aus § 2 Ziffer 15 PkwEnVKV. Danach ist „Modell" die Handelsbezeichnung
eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke (hier: N...), Typ (XTrail) sowie
ggfls. V... und V... (Sport 2,2 DCi).
b) Die Kennzeichnungspflicht besteht unabhängig von den vorstehenden
Ausführungen ferner dann, wenn in der Werbung Angaben zur Motorisierung der
angebotenen Fahrzeuge gemacht werden.
Solche Angaben hatte die Beklagte zumindest in Bezug auf den N... XTrail Sport
2,2 DCi gemacht. Denn selbst derjenige, der die Schlüsselkennungen 2.2 und DCi
aus eigenem Wissen nicht zu deuten in der Lage ist, kann aus dem Prospekt der
Herstellerfirma ersehen, dass das Fahrzeug mit einem Dieselmotor von 2,2 l
Hubraum ausgestattet ist, der eine Leistung von 100 KW (= 136 PS) erbringt.
Damit steht die Motorisierung des beworbenen Wagens eindeutig und zweifelsfrei
fest.
Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingewandt, dass der
Hersteller bis Ende 2003 die Fahrzeuge dieses Modells mit anderen, schwächeren
Motoren ausgestattet gehabt habe. Dieser Einwand ist jedoch unerheblich. Denn in
der Anzeige gab die Beklagte das Baujahr des beworbenen Fahrzeuges mit „02/05"
an, so dass die Motorisierung eindeutig individualisierbar ist. Für die
Kennzeichnungspflicht spielt es keine Rolle, ob das von der Beklagten
vorgehaltene Fahrzeug tatsächlich aus dem angegebenen Baujahr stammt.
Abzustellen ist allein auf das konkret beworbene Fahrzeug. Im Übrigen gilt das
oben bereits im Zusammenhang mit der Neuwagendefinition Ausgeführte.
3.
Die Nichtbeachtung der PkwEnVKV ist
zugleich ein Gesetzesverstoß i.S. des
§ 4 Nr. 11 UWG.
a) Die PkwEnVKV dient im Bereich des PkwKraftverkehrs der Umsetzung der
Richtlinie 1999/94/EG, indem sie Regeln zur Einsparung von Energie, zur Senkung
von CO2Emissionen und damit letztlich auch zu Klimaschutzzwecken aufstellt. Sie
weist darüber hinaus aber auch einen (wettbewerbsrelevanten) Marktbezug auf.
Denn sie schafft Regeln über das Verhalten von Herstellern und Händlern bei
Absatz und Werbung für Neufahrzeuge und damit das Verhalten von Warenanbietern
bei der Marktteilnahme.
Dieses Marktverhalten wird auch im Interesse der übrigen Marktteilnehmer
geregelt. So soll insbesondere der Verbraucher als Marktteilnehmer i.S.d. § 2
Abs. 1 Nr. 2 UWG bei der Kaufentscheidung auf maßgebliche, umweltbezogene
Eigenschaften des Fahrzeuges hingewiesen werden, um seine Kaufentscheidung
zugunsten umweltfreundlicher Pkw zu beeinflussen. Die Verbraucher sollen über
die entsprechenden Eigenschaften des Fahrzeuges informiert werden, damit sie
ihre Kaufentscheidung in voller Sachkenntnis von den umweltrelevanten
Eigenschaften eines Kraftfahrzeuges treffen können.
b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Pflicht zur Angabe
von Verbrauchs und Emissionswerten bestehen nicht. Zwar greifen Regeln (wie die
EnVKG und deren konkretisierende Verordnungen) für das Verhalten der Unternehmer
im Markt regelmäßig in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsausübungsfreiheit ein. Die Berufsausübungsfreiheit kann jedoch
eingeschränkt werden, wenn dies – wie hier – durch den notwendigen Schutz
anderer anerkannter Werte geboten ist.
Die mit der PkwEnVKV einhergehende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit
dient dem - gemäß Art. 20a GG verfassungsrechtlich anerkannten - Zweck des
Umweltschutzes sowie dem gleichermaßen legitimen Zweck der
Verbraucherinformationen im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit von
Personenkraftfahrzeugen. Das Ziel, hinreichende Informationen für eine
Kaufentscheidung zur Verfügung zu stellen, die dem Verbraucher einen wirklichen
Vergleich der Umweltverträglichkeit der Produkte ermöglichen, ist danach nicht
zu beanstanden. Die getroffenen Regelungen sind verhältnismäßig. Ein milderes
Mittel, um diese Informationslage bei der Kaufentscheidung herzustellen, als
durch die von der PkwEnVKV angeordneten Informationspflichten, ist nicht
ersichtlich. Die Belastung der betroffenen Hersteller und Händler hält sich in
zumutbaren Grenzen und ist nicht geeignet, Zweifel an der Angemessenheit der
Kennzeichnungspflicht gegenüber dem verfolgten Ziel zu begründen.
c) Die Zuwiderhandlung weist auch die gemäß § 3 UWG erforderliche
wettbewerbliche Relevanz auf.
Zum einen ist das hier beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten geeignet,
den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen, weil deren gesetzlich (vgl. § 1 EnVKG, §§ 1, 5 PkwEnVKV)
geschützte Informationsinteressen verletzt werden. Nach der damit umgesetzten
Richtlinie 1999/94/EG sollen die Konsumenten veranlasst werden, verstärkt bei
jeder Anschaffung eines Pkw den Klimaschutz in die Kaufentscheidung
einzubeziehen. Das kann mit der PkwEnVKV nur erreicht werden, wenn dafür Sorge
getragen wird, dass die Verbraucher tatsächlich und möglichst umfassend über die
Vergleichswerte informiert werden.
Zum anderen hat das gesetzesignorierende Verhalten der Beklagten eine nicht zu
unterschätzende Anreizwirkung für die Nachahmung durch Konkurrenten, zumal sich
die Beklagte mit der Nichtbeachtung der Regeln eine ihr wirtschaftlich
vorteilhafte, mindestens organisatorische und arbeitszeitliche Entlastung
verschafft.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 4. September 2004 gibt dem
Senat keine Veranlassung für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§
156 ZPO). Die geschilderten Schwierigkeiten mit der Umsetzung der PkwEnVKV in
die Praxis des Neuwagenhandels mögen bestehen. Sie ändern jedoch ebenso wenig an
der rechtlichen Beurteilung zu 2. wie die vorgetragene Überforderung der für die
Überwachung der Verordnung zuständigen Behörden.
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