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fristlose Kündigung wegen Aufruf von pornografischen Internetseiten?


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 4 Sa 1288/03

Urteil vom 13.05.2004


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Eine fristlose Kündigung wegen erstmaligem Aufrufen von pornografischen Internetseiten am Arbeitsplatz ist unwirksam. Zunächst muss der jeweilige Arbeitnehmer abgemahnt werden, weil erst nach erfolgloser Abmahnung feststeht, dass sich der Vertrauensbruch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht wieder beheben lässt.


Sachverhalt: Dem klagenden Pädagogen war fristlos gekündigt worden, weil er von seinem Arbeitsplatz-PC pornografische Internetseiten aufgerufen hatte. Der Arbeitgeber begründete die fristlose Kündigung damit, dass er an das Verhalten von Pädagogen höhere Anforderungen stellen würde, als an andere Mitarbeiter.

Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Gerichts war die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam, da der Kläger sein Verhalten sofort zugegeben hatte. Hierdurch sei zu erwarten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder hergestellt werden könne. Die fristlose Kündigung war wegen des Fehlens einer vorhergehenden Abmahnung unwirksam.


 

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