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OLG Saarbrücken

Az: 6 WF 58/99


Schriftstücke gelten als zugestellt, so dass darin gesetzte Fristen zu laufen beginnen, auch wenn der Postbote nur eine Benachrichtigung in den Briefkasten wirft. Jeder Bürger muss den Posteingang selbst oder durch eine Vertrauensperson kontrollieren.  


Anmerkung: Die vorsätzliche Nichtannahme eines Schriftstückes kann auch gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen.

Nimmt ein Schuldner ein Schriftstück auf dem Postwege nicht an, so ist eine Zustellung per Boten am besten. Hier hat man dann auch einen Zeugen für die Zustellung des Schriftstücks.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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