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Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Prämie
OLG München
Az: 7 U
5648/03
Urteil vom
21.04.2004
In dem Rechtsstreit wegen
Feststellung des Bestehens von Versicherungsschutz erlässt der 7. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2004
folgendes Endurteil:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom
03.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
1. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten aus
einem Geschäftsversicherungsvertrag.
Die Parteien haben am 18.08.1998 einen Geschäftsinhaltsversicherungsvertrag für
den Betrieb der Klägerin abgeschlossen. Am 14.12.2002 wurden durch eine
Explosion das Betriebsgebäude der Klägerin ….. und Teile der Betriebseinrichtung
durch eine Explosion beschädigt.
Die Versicherungsprämie für den Vertrag mit der Nr. XXXX in Höhe von 2.033,74
Euro und für die Versicherung Nr. H 6211361.8-00512- 0005 in Höhe von 402, 21
Euro waren am 01.08.2002 fällig. Anfang August 2002 hat der
Versicherungsvertreter telefonisch die Mitarbeiterin der Klägerin, auf die
Fälligkeit der Versicherungsraten hingewiesen. Die Beklagte hat mit Schreiben
vom 29.09.2002 und 21.10.2002, die jeweils an die Adresse ……….. gerichtet waren
und die von der Regionaldirektion in München versandt worden sind, die Klägerin
zur Zahlung aufgefordert und am 23.10.2002 einen Mahnbescheid gegen diese
beantragt. Die Versicherungsprämie wurde am 16.12.2002 bezahlt. Mit Schreiben
der Beklagten vom 19.12.2002, das von der Beklagten, Abteilung gerichtliches
Mahnverfahren,... versandt worden ist, forderte die Beklagte die Klägerin zur
Zahlung der durch die Beantragung des Mahnbescheides entstandenen Gerichtskosten
auf. Ferner hat die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2003 die Klägerin
aufgefordert, die zu der Geschäftsversicherung XXX für die Zeit vom 01.11.2002
bis 01.11.2003 noch nicht bezahlte Prämie in Höhe von 268,18 Euro zu bezahlen.
Die beiden letztgenannten Schreiben waren an die frühere Anschrift der Klägerin
in der :….. gerichtet. Sie sind unstreitig bei der Klägerin eingegangen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe keine Mahnung mit Androhung der Rechtsfolge der
Leistungsfreiheit erhalten. Sie habe der Beklagten bereits im Frühjahr 2002 ihre
Sitzverlegung mitgeteilt. Auch der für sie zuständige Betreuer. habe keine
qualifizierte Mahnung erhalten.
Die Klägerin hat folgenden Antrag gestellt: Es wird festgestellt, dass die
Beklagte der Klägerin für den Explosionsschadenfall vom 14.12.2002
Versicherungsschutz mit einer Versicherungssumme von DM 1.350.000,00
entsprechend EUR 690.244,04, gewähren muss, wovon DM 1.200.000,00, entsprechend
EUR 613.550,26, auf Betriebseinrichtung, DM 100.000,00, entsprechend EUR
51.129,19, auf Vorräte und DM 50.000,00, entsprechend EUR 25.564,59, auf
Vorsorge entfallen und Betriebsunterbrechungsschaden mitversichert ist,
hilfsweise ... soweit der Schaden nicht von dem Schädiger und/oder dessen
Haftpflichtversicherer endgültig reguliert ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat sich auf
Leistungsfreiheit berufen, da im Zeitpunkt des Schadensfalls wegen
Prämienrückstands kein Versicherungsschutz bestanden habe. Sie habe unter dem
09.09.2002 ein qualifiziertes Mahnschreiben im Sinne des § 39 VVG an die
Klägerin an deren neue Anschrift …………. versandt, das der Klägerin auch
zugegangen sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen B.. Zu
dem Inhalt der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2003
verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die
Beklagte sei nach § 39 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung der Leistung frei
geworden. Hinsichtlich des bestrittenen Zugangs der qualifizierten Mahnung sei
die Beklagte beweisbelastet. Diesen Nachweis habe die Beklagte erbracht, weil
die Beweiswürdigung ergebe, dass der Klägerin die qualifizierte Mahnung vom
09.09.2002 (Anlage B 3) tatsächlich zugegangen sei. Denn sowohl die
Beitragsrechnung für die Geschäftsversicherung als auch die Mahnungen vom
29.09.2002 und 21.10.2002 sowie der Mahnbescheid vom 23.10.2002 seien der
Klägerin zugegangen. Die vorgenannten Schriftstücke seien an die zutreffende
neue Geschäftsadresse in …….. verschickt worden und bei der Klägerin angekommen.
Die Zahlung sei auch erst nach dem Schadensfall erfolgt. Die Zahlung vom
16.12.2002 sei nicht aufgrund des Mahnbescheids vom 23.10.2002 sondern aufgrund
des Schadensfalles vom 14.12.2002 vorgenommen worden. Soweit die Klägerin
geäußert habe, das die behauptete Mahnung vom 09.09.2002 nicht existiere und
auch der Zeuge. keine Durchschrift erhalten habe, habe die Aussage des Zeugen.
ergeben, dass er von der Beklagten keine Durchschriften von Mahnungen erhält und
die von der Beklagten vorgelegte qualifizierte Mahnung (Anlage B 3), ein
üblicher Computerauszug aus dem Großrechner der Beklagten sei.
Gegen das ihr am 08.12.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.12.2003
Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der bis zum 09.03.2004 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist begründet.
Die Klägerin trägt vor, der Nachweis des Zugangs des qualifizierten
Mahnschreibens vom 09.09.2002 sei nicht geführt. Das Landgericht habe die
Feststellung, die Klägerin habe am 16.12.2002 nicht aufgrund des Mahnbescheids
sondern aufgrund des Schadensfalles vom 14.12.2002 bezahlt, ohne entsprechenden
Prozessvortrag getroffen. Es sei ungeklärt, ob eine qualifizierte Mahnung
abgesandt worden sei. Der PC-Eintrag beweise die Versendung nicht. Es sei
urkundlich nachgewiesen, dass die Beklagte noch am 19.12.2002 und 13.01.2003
Schreiben mit unzutreffender Adressierung versandt habe. Die Gesamtschau der
Umstände ergebe, dass der Nachweis des Zugangs hinsichtlich der qualifizierten
Mahnung nicht geführt worden sei.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
1. Das Urteil des Landgerichts München 1 vom 03.12.2003, AZ: 8 HKO12331/03 wird
aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für den
Explosionsschadenfall vom 14.12.2002 Versicherungsschutz mit einer
Versicherungssumme von DM 1.350.000,00 entsprechend EUR 690.244,04, gewähren
muss, wovon DM 1.200.000,00, entsprechend EUR 613.550,26, auf
Betriebseinrichtung, DM 100.000,00, entsprechend EUR 51.129,19, auf Vorräte und
DM 50.000,00, entsprechend EUR 25.564,59, auf Vorsorge entfallen und
Betriebsunterbrechungsschaden mitversichert ist,
hilfsweise ... soweit der Schaden nicht von dem Schädiger und/oder dessen
Haftpflichtversicherer endgültig reguliert ist.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte trägt vor, die falsche Adressierung der Schreiben vom 19.12.2002
und 13.1.2003 sei unbeachtlich, da auch die an die frühere Anschrift
adressierten Schreiben bei der Klägerin angekommen seien. Der Beweis des Zugangs
des Schreibens vom 09.09.2002 sei durch Indizienbeweis geführt.
Im Übrigen wird ergänzend auf das landgerichtliche Urteil, das Sitzungsprotokoll
vom 12.11.2003 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass das Schreiben der Beklagten an
die Klägerin vom 09.09.2002 mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 39 VVG
der Klägerin zugegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte
für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung bestehen
nicht, so dass der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Zugang des Schreibens
vom 09.09.2002 bei der Klägerin zu Grunde zu legen hat.
Die Begründung im landgerichtlichen Urteil ist folgerichtig, nachvollziehbar und
frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
die Beklagte für den Zugang des Mahnschreibens beweisbelastet ist und ein
Anscheinsbeweis dahin, dass mit der Post versandte Schreiben auch beim Empfänger
eingehen, nicht besteht.
Die zur Annahme des Zugangs des Mahnschreibens vom 9.9.2002 führende
Beweiswürdigung ist logisch, nach vollziehbar und frei von Widersprüchen. Den
Nachweis der Absendung des Schreibens vom 09.09.2002 hat die Beklagte geführt
aufgrund der Angaben des vernommenen Zeugen, der bekundete, dass er am
23.01.2003 einen Computerausdruck gemacht habe, in dem enthalten gewesen sei,
dass eine qualifizierte Mahnung am 08.09.2002 "rausgegangen" sei. Diese
Feststellung hat der Zeuge getroffen anhand eines Computerausdrucks, den er am
23.1.2003 gefertigt hat zu einem Zeitpunkt, als der Zugang des Schreibens vom
09.09.2002 noch nicht bestritten war. Den Zugang hat die Klägerin nach den
vorgelegten Unterlagen erstmals mit Schreiben vom 14.02.2003 (Anlage K 12)
bestritten. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte für die Beklagte keinerlei
Veranlassung zu einer etwaigen Manipulation in ihrem Datenbestand bestanden.
Dass die Beklagte das Mahnschreiben vom 09.09.2002 nur in einer Reproduktion
(Anlage B 3) vorlegen kann, beruht auf ihrer internen Organisation, nach der
derartige Mahnschreiben aufgrund eines Programmbefehls erstellt und Abschriften
hiervon nicht gesondert in Papierform verwahrt werden.
Die Klägerin hat unstreitig die Jahresrechnung der Beklagten für die zum
01.08.2002 fällige Prämie, die Mahnungen vom 29.09.2002 und 21.10.2002 sowie den
Mahnbescheid erhalten. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch das
Mahnschreiben vom 09.09.2002 der Klägerin zugegangen ist. Der Umstand, dass die
Klägerin zeitlich später, am 19.12.2002 und am 13.01.2003, Schreiben an die
Klägerin versandt hat, die an deren frühere Anschrift ……….. adressiert waren,
führt schon deswegen zu keiner abweichenden Beurteilung, weil auch diese
Schreiben die Klägerin unstreitig erreicht haben. Hinzu kommt der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Prämienzahlung, die zwei Tage
später erfolgt ist. Dass das Landgericht auf Seite 6 der schriftlichen
Urteilsgründe ausführt "am 16.12.2002 wurde nicht aufgrund des Mahnbescheids vom
13.10.2002 bezahlt, sondern aufgrund des Schadensfalles vom 14.12.2002", ist im
Hinblick auf die vorstehende Beweiswürdigung folgerichtig. Die Rüge, das
Landgericht habe insoweit nicht vorgebrachten Sachverhalt zu Grunde gelegt, geht
fehl, da es sich bei der Feststellung des Landgerichts um eine Bewertung der
Angaben des Geschäftsführers der Klägerin handelt, die dieser in der
"Verhandlungsniederschrift/Schadens- und Entschädigungsberechung" vom 20.12.2002
(Anlage B 5) gemacht hat.
Dass der Zeugen B. am 06.08.2002 bei der Mitarbeiterin der Klägerin, angerufen
und diese auf die Fälligkeit der Versicherungsrate in Höhe von 2.033,74 Euro
hingewiesen hat, worauf diese eine Zahlung erst im September in Aussicht
stellte, und die Klägerin auch auf zwei weitere Mahnungen und den Mahnbescheid
nicht unverzüglich reagiert und die Prämie bezahlt hat, ist ein Indiz dafür,
dass die Klägerin sich im Sommer 2002 in einer finanziell schwierigen Situation
befunden hat. Dadurch ist die verspätete Zahlung der Prämie trotz Zugangs der
qualifizierten Mahnung plausibel erklärt.
Die vorgenannten Umstände begründen auch nach der Würdigung des Senats den
Nachweis eines Zugangs des qualifizierten Mahnschreibens.
Die Beklagte ist gemäß § 39 Abs. 2 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, da
die Klägerin nicht innerhalb der ihr im Schreiben vom 09.09.2004 gesetzten Frist
von 2 Wochen nach Empfang dieses Mahnschreibens die Prämie bezahlt hat. Die
Klage ist somit unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar nach den § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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