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Praxisgebühr:
Erstattung der für Schnellentschlossene - wettbewerbswidrig
LG Hamburg
Az.: 312 O
409/04
Beschluss vom
03.05.2004
In der Sache der Geschäftsstelle
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die mündliche Verhandlung
vom 29.06.2004 durch für Recht:
Die einstweilige Verfügung vom 03.05.2004 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der Antragsteller ist ein bekannter Verband zur Förderung gewerblicher
Interessen. In ihm ist die deutsche Versicherungswirtschaft durch eine Reihe
direkter Mitgliedschaften sowie mittelbar über die dem Antragsteller
angehörenden Industrie- und Handelskammern umfangreich vertreten.
Die Antragsgegnerin ist eine Betriebskrankenkasse und warb in der aus der Anl.
zum Beschluss vom 3.5.2004 ersichtlichen Weise unter der Überschrift
„…Erstattung der Praxisgebühr für Schnellentschlossene" für den Abschluss einer
privaten Zusatzversicherung bei einem privaten Kooperationspartner der
Antragsgegnerin. In dieser Werbung wurde schnellentschlossenen BKK-Mitgliedern,
die sich bis zum 30.4. 04 für den Abschluss dieser Zusatzversicherung
entscheiden, neben einem Wegfall der Wartezeit versprochen, die Praxisgebühren
in Höhe von bis zu € 30,-- für die letzten 3 Quartale in 2004 zu erstatten. Dies
hält der Antragsteller für wettbewerbswidrig.
Der Antragsteller erwirkte am 3.5.2004 einen Beschluss, mit welchem der
Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich
vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs für den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung einer bei
ihr versicherten Person mit der Erstattung von Praxisgebühren zu werben und/oder
die Praxisgebühr zu erstatten, wenn dies wie aus der Anl. zum Beschluss vom
3.5.2004 ersichtlich geschieht.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, mit dem sie
geltend macht, die von ihr versprochene Erstattung der Praxisgebühr sei
sozialversicherungsrechtlich zulässig und verstoße auch nicht gegen § 1 UWG.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom
3.5.2004 den Antrag der Antragstellerin vom 3.5.2004 zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, Bestätigung der einstweiligen Verfügung.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung
erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im
Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen. Die streitige Werbung verstößt
gegen die guten Sitten im Wettbewerb und ist von der Antragsgegnerin damit gem.
§ 1 UWG zu unterlassen, ohne dass es darauf ankäme, ob die versprochene
Erstattung der Praxisgebühr einen Gesetzesverstoß beinhaltet.
Wie auch die Antragsgegnerin nicht verkennt, hat die Praxisgebühr jedenfalls
auch die Funktion, den Patienten in Grenzbereichen (Bagatellfällen) zur
Zurückhaltung mit Arztbesuchen anzuhalten sowie unkoordinierten Konsultationen
verschiedener Ärzte zur gleichen Zeit entgegenzuwirken. Die Praxisgebühr ist
auch keinesfalls zur Erreichung des Zieles von vornherein ungeeignet. Wie auch
die Antragsgegnerin nicht in Abrede nimmt, hat die Einführung der Praxisgebühr
durchaus zu einer gewissen Reduzierung der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen
geführt. Diese Kostendämpfungsmaßnahme im Gesundheitswesen wird durch die
streitgegenständliche Werbemaßnahme zielgerichtet und in einer mit den guten
Sitten im Wettbewerb nicht vereinbaren Weise konterkariert. Da die Erstattung
nur bei tatsächlichem Anfall der Praxisgebühr bis Ende 2004 erfolgt, wird der
Versicherte geradezu zu Arztbesuchen animiert, um den ausgelobten Vorteil
auszunutzen.
Dass die Erstattung der Praxisgebühr entgegen dem jetzigen Vorbringen der
Antragsgegnerin vom Versicherten durchaus als relevanter Vorteil empfunden wird,
ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin in der
streitgegenständlichen Werbung mit diesem Vorteil hervorgehoben bereits in der
Überschrift wirbt. Dass der Erstattungsvorgang auch für den Versicherten einen
gewissen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, steht dem nicht entgegen. Die mit
dem Erstattungsvorgang verbundenen Mühen sowie die Verauslagung der Praxisgebühr
mögen einer allzu umfangreichen Nutzung dieses Vorteils zwar in gewissem Maße
entgegenwirken können, wie auch nach Auffassung der Kammer sicher kaum ein
Patient allein deshalb den Arzt aufsuchen wird, weil anderenfalls der für den
Abschluss der Zusatzversicherung versprochene Vorteil in Gestalt der Erstattung
der Praxisgebühr entfällt. In den keinesfalls seltenen Fällen aber, in denen der
Patient wegen weniger gravierender Gesundheitsbeschwerden einen Arztbesuch
erwägt, wird ihm die Aussicht auf Erstattung der Praxisgebühr, die ihm die
Antragsgegnerin als wesentlichen Vorteil für Schnellentschlossene beim Abschluss
der Zusatzversicherung versprochen hat, vielfach dazu bewegen, letztlich einen
Arztbesuch durchzuführen, den er anderenfalls auch wegen der damit verbundenen
Praxisgebühr unterlassen oder aufgeschoben hätte.
Der Antragsteller ist nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG berechtigt, den
Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen,
da der Antragsteller durch direkte Mitglieder sowie durch
Verbandsmitgliedschaften wesentliche Teile der deutschen Versicherungswirtschaft
repräsentiert. Die streitgegenständliche Werbung ist auch geeignet, den
Wettbewerb auf dem Versicherungsmarkt wesentlich zu beeinträchtigen. Die
Praxisgebühr wird von vielen Versicherten als Ärgernis empfunden, so dass eine
Werbung mit der Erstattung der Praxisgebühr offensichtlich auch von der
Antragsgegnerin als besonders zugkräftig angesehen wurde. Dem kann auch nicht
entgegengehalten werden, dass die am Markt angebotenen Zusatzversicherungen
ihrerseits wiederum eine Erstattung der Praxisgebühr vorsehen. Denn zum einen
sind diese Zusatzversicherungen nur gegen Entgelt erhältlich. Zum anderen
enthalten die in Rede stehenden Tarife durchweg eine Beitragsrückerstattung für
den Fall, dass der Versicherte keine Leistungen aus der Zusatzversicherung in
Anspruch nimmt. Diese Regelung entfaltet eine der Praxisgebühr jedenfalls
vergleichbare Verhaltenssteuerungsfunktion, die der unnötigen Inanspruchnahme
ärztlicher Leistungen entgegenwirkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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