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Darlehensvertrag – Bearbeitungsentgelt als unzulässige Preisnebenabsprache


Landgericht Stuttgart

Az: 13 S 14/14

Urteil vom 16.07.2014


Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.12.2013 (Az.: 50 C 5571/13) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 455,00 Euro


Gründe

Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung von 455,00 € nebst Verzugszinsen. Der von den Klägern bezahlte Betrag ist Bestandteil eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2009, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet ist.

Die Kläger sind der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine Preisnebenabsprache und damit um eine sie benachteiligende, unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte geht von einer nicht gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht daneben auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Kläger für das Bearbeitungsentgelt eine gleichwertige Gegenleistung erhalten haben, weswegen die Vereinbarung auch der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten würde.

Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 455,00 € nebst Zinsen an sie zu verurteilen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass es sich um eine unwirksame Preisnebenabsprache handele.

Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Deswegen beantragt die Beklagte,

das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der zugelassenen, form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen Berufung der Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass den Klägern der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht.

  1. Die Kläger haben das sogenannte Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der Darlehensvertrag ist bezüglich des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Parteien haben einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB, weil es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung handelt, welche die Beklagte den Klägern vorgegeben hat.

Daran ändert nichts die Tatsache, dass hier das Bearbeitungsentgelt nicht prozentual in den Vertragsbedingungen, in einem Preisverzeichnis oder einem Aushang vorgesehen ist, wie dies in den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen der Fall war, sondern das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 455,00 € im Darlehensvertrag als Betrag ausgerechnet enthalten ist. Denn auch in diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt eine vorformulierte, von der Beklagten vorgegebene Klausel. Die Beklagte verwendet derartige Klauseln regelmäßig. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte üblicherweise einen anteiligen Betrag von der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vorschreibt. Dass dieser Betrag und auch der Anteil nicht in allen Verträgen gleich ist, steht einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt wurde. Die Beklagte hat jenes einseitig vorgegeben.

  1. Das von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine sogenannte Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB nicht Stand hält. Dies hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich in vergleichbaren Fällen entschieden (vgl. BGH Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Den zutreffenden Ausführungen, die sich ohne Weiteres auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit übertragen lassen, schließt sich die Kammer an. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte hier vorträgt, das Bearbeitungsentgelt sei eine angemessene Gegenleistung für die von ihr vorgenommene Bonitätsprüfung der Kläger. Dabei handelt es sich nämlich um eine eigene Aufgabe der Beklagten, welche sie jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Die Beklagte will sich mit dem Bearbeitungsentgelt nicht die Hingabe des Darlehens als Hauptleistung vergüten lassen, sondern ihre als eigene Nebenleistung „angebotene“ Bonitätsprüfung. Schon deswegen kann die Gegenleistung nicht als Hauptpreisabrede qualifiziert werden. Die Beklagte hätte auch direkt einen höheren Nominalzinssatz in Ansatz bringen können und die Bearbeitungsgebühren einpreisen. Eben das wollte aber die Beklagte nicht. Sie hat ihre Gegenleistung in zwei Teile gespalten, in einen niedrigeren (für die Kunden ins Auge springenden) Zinssatz und daneben das Bearbeitungsentgelt. Das erkennende Gericht vermag darin nicht deswegen eine Hauptpreisabsprache sehen, weil das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten der früheren Rechtsprechung folgend nicht mehr prozentual, sondern als ausgerechneter Betrag ausgewiesen ist. Eine Aufspaltung des Preises durch die Bank ist nicht unzulässig, sie darf neben den Zinsen grundsätzlich auch „Kosten“ als Gegenleistung ersetzt verlangen. Sie muss nach dem Willen des Gesetzgebers aber hinnehmen, dass diese daneben verlangte und nicht ausgehandelte Zahlungsverpflichtung des Kunden der AGB-Kontrolle unterliegt.
  1. Der Anspruch der Kläger ist nicht gem. §§ 195, 199 BGB verjährt.

a) Zu Recht gehen die Parteien von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Ende des Jahres aus, in welchem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB vorlagen. Richtigerweise ist das Amtsgericht, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nicht vor 2011 zu laufen begann und die 2013 erhobene Klage die Verjährung gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB hemmte.

b) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verfolgt, hat aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist deswegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann aber den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09 jeweils m.w.N.).

c) Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wussten die Kläger zwar, dass ihnen das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben war. Für die Kläger und auch einen spezialisierten, sie beratenden Rechtsanwalt war aber damals in der unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtlage nicht erkennbar, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren würde, welche das Bearbeitungsentgelt – anders als das Disagio – als eine unwirksame Preisnebenabsprache einordnen würde. Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Bereicherungsanspruch auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Bankklauseln für unwirksam erklärt hat. Diese unwirksamen Bankklauseln betreffen nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt und sie stehen mit jenem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Eine dahingehende Entwicklung, dass die das Bearbeitungsentgelt betreffende Klausel für unwirksam erklärt werden würde, war bis zum Jahr 2010 nicht zu erkennen.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den immer wieder zitierten, nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichts Mönchengladbach. Auch das dortige Urteil vom 20.11.2013, 2 S 77/13 erkennt grundsätzlich an, dass im Einzelfall ausnahmsweise die unklare Rechtslage der Verjährung entgegenstehen kann (aaO juris Rn.32). Nur wurde dort die Ausnahme aus tatsächlichen Gründen nicht angenommen, dies aber bei abweichendem Sachverhalt. Das zitierte Urteil des Landgerichts Mönchengladbach stellt ganz wesentlich auf die Rechtsprechungslage zum Bearbeitungsentgelt im Jahr 2004 ab. Hier wurde der Vertrag aber erst im April 2009 geschlossen, so dass der Verjährungszeitraum und damit die relevante Rechtsprechungslage eine ganz andere ist. Die Berufungskammer ist sich mit derjenigen des Landgerichts Mönchengladbach (aaO juris Rn.36) einig, dass dann, wenn ein Anspruch verjährt ist, weil die Rechtsprechungslage während der gesamten Verjährungsfrist gefestigt war, eine spätere Änderung in der Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zum Wiederaufleben der Durchsetzbarkeit der Forderung führen kann. Anders sieht die Kammer jedoch die Situation, wenn während der Verjährungsfrist die Unsicherheit der Rechtslage begründende oder beendende Gerichtsentscheidungen ergehen, weil es dem Anspruchsinhaber grundsätzlich unbenommen bleiben muss, die Klage zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der gesamten Verjährungsfrist zu erheben. Die vom Landgericht Mönchengladbach (vgl. Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 48/13) erkannte Ungerechtigkeit der möglicherweise abweichenden Urteile von verschiedenen Anspruchsberechtigten, je nach Zeitpunkt der Klageerhebung, ist nämlich vor allem dem Umstand geschuldet, dass die Fortbildung des Rechts durch Gerichtentscheidungen grundsätzlich nicht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen durchbricht. Das Risiko für einen Anspruchsteller, zur „falschen“ Zeit zu klagen, indem er einer für ihn positiven Rechtsprechungsänderung zuvorkommt oder eine für ihn nachteilige Rechtsfortbildung der endgültigen Entscheidung seiner Rechtssache zuvorkommt, besteht immer. Nicht zu verkennen ist, dass dieses Risiko im Allgemeinen durch eine längere Verjährungsfrist größer wird und im Besonderen zusätzlich durch das von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründete Hinausschieben der Verjährung bei unklarer Rechtslage. Die Kammer sieht jedoch keinen Anlass, deswegen von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09) abzuweichen, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen, wie hier, vorliegen. Die Kammer sieht in der bisherigen Rechtsprechung des 11. Senats des Bundesgerichtshof auch keine tatbestandliche Einschränkung des Hinausschiebens der Verjährung auf Fälle aus dem Bereich der Amts- und Notarhaftung, sondern vielmehr einen allgemeinen Rechtsgedanken.

  1. Die Kläger haben neben der Hauptforderung gem. §§ 288, 291 BGB Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen als Verzugsschaden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO; der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr.10 Satz 2 ZPO. Weil die Parteien diesen Rechtsstreit – im Gegensatz zu anderen – nicht bis zur angekündigten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ruhen lassen wollten, es sich bei der entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Verjährung um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die angesichts einer Vielzahl ähnlicher Rechtsstreitigkeiten eine Fortbildung des Rechts durch einheitliche Rechtsprechung erfordert, und weil eine divergierende Rechtsprechung des Landgerichts Mönchgladbach besteht, wird gem. § 543 ZPO die Revision zugelassen.


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