Preselection –
Schriftformerfordernis der Umstellung
BGH
Az: KZR 26/05
Urteil vom
10.10.2006
Der Kartellsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 4. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin bietet als Verbindungsnetzbetreiberin Verbindungen für
Telefongespräche an; die Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Die Parteien
streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die dauerhafte
Voreinstellung eines Endkundenanschlusses auf das Verbindungsnetz der Klägerin (Preselection)
davon abhängig zu machen, dass der Klägerin ein entsprechender schriftlicher
Kundenauftrag vorliegt.
In dieser Weise wurde die Umstellung ursprünglich von den Parteien gehandhabt.
Im Jahre 2003 vereinbarten sie jedoch, dass die Klägerin der Beklagten die
Kundendaten zur Anschlussumstellung - auf elektronischem Wege - bereits dann
übermitteln dürfe, wenn ihr eine entsprechende "rechtskräftige" Willenserklärung
des Kunden vorliege, womit gemeint war, dass eine (fern-) mündliche Erklärung
des Kunden ausreichen sollte, die von der Klägerin als Audiodatei elektronisch
gespeichert wurde.
Die Beklagte kündigte diese Änderungsvereinbarung zum 17. Mai 2004. Die Klägerin
hält die Kündigung für unwirksam, weil sie eine Diskriminierung darstelle. Sie
nimmt die Beklagte auf Unterlassung und auf die Feststellung in Anspruch, dass
das sich aus der Änderungsvereinbarung ergebende Vertragsverhältnis durch die
Kündigung nicht beendet worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hingegen die
Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Kündigungserklärung der
Beklagten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG (in der Fassung vom 26.8.1998; im
folgenden: TKG 1999) unwirksam sei. Die Beklagte habe sowohl auf dem Markt für
Teilnehmeranschlüsse als auch auf dem Markt für Verbindungsnetze eine
marktbeherrschende Stellung inne. Die Leitungsumschaltung bei Telefonendkunden
stelle eine wesentliche Leistung der Beklagten dar, da nur so
Verbindungsnetzbetreiber wie die Klägerin ihre Leistungen anbieten könnten. Die
Beklagte biete der Klägerin die Verbindungsumstellung zu ungünstigeren
Bedingungen an, als sie sie sich selbst einräume, denn wer die Voreinstellung
auf die Klägerin in eine Voreinstellung auf die Beklagte ändern wolle, brauche
nur bei der Beklagten anzurufen, jedoch keinen schriftlichen Auftrag zu
erteilen. Die Möglichkeit, den Verbindungsnetzbetreiber telefonisch auswählen zu
können, erhöhe die Bereitschaft zum Wechsel des Verbindungsnetzbetreibers
signifikant. Die Kündigung sei auch nicht sachlich gerechtfertigt. Die
Missbrauchsfälle, auf die die Beklagte sich berufe, hingen nur indirekt mit der
Möglichkeit zusammen, Preselection-Aufträge auch telefonisch zu erteilen, und
fielen im Übrigen bei der erforderlichen Abwägung mit der Förderung des
Wettbewerbs, den die Zulassung bloß (fern-)mündlicher Aufträge mit sich bringe,
nicht ins Gewicht. Die Missbrauchsmöglichkeit sei zudem in den Vereinbarungen
der Parteien erkannt worden; es seien Regelungen getroffen worden, die es
ausschlössen, dass der Beklagten hierdurch nennenswerte Nachteile entstehen
könnten, zumal die Anzahl der Missbrauchsfälle für ein Massengeschäft sehr
gering sei.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte Normadressatin des
§ 33 Abs. 1 TKG 1999 ist, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt
keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Umschaltung des Endkundenanschlusses sei
keine Leistung der Beklagten an die Klägerin, sondern eine Leistung der
Beklagten an ihre eigenen Telefonanschlusskunden, in deren Auftrag und auf deren
Kosten die Voreinstellung vorgenommen werde.
Es mag zwar zutreffen, dass die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen
nicht die Umschaltung selbst betreffen, sondern lediglich die Art und Weise, wie
der Kundenwunsch zur Voreinstellung auf das Verbindungsnetz der Klägerin
nachzuweisen ist. Für den Anspruch des Wettbewerbers nach § 33 TKG 1999 auf
Zugang zu wesentlichen Leistungen des Normadressaten ist es jedoch unerheblich,
ob es um eine Leistung geht, die der Normadressat im schuldrechtlichen Sinne
gegenüber dem Wettbewerber als Leistungsempfänger erbringt. Das ergibt sich
schon daraus, dass die Vorschrift nicht nur auf dem Markt angebotene, sondern
auch intern genutzte Leistungen erfasst. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um
eine Leistung handelt, die der Erbringung anderer Telekommunikationsleistungen
durch den Wettbewerber dienen kann und als technisch und wirtschaftlich
funktionell eigenständige und abgrenzbare Leistung (intern) nutzbar und
bewertbar ist (BVerwGE 114, 160, 176, 184; s. auch Piepenbrock in Beck'scher
TKG-Komm., 2. Aufl., § 33 Rdn. 27, 29; Fischer/Heun/Sörup in Heun, Hdb.
Telekommunikationsrecht, Teil 4 Rdn. 104 f.). Dies ist bei der Voreinstellung
des Endkundenanschlusses auf das Verbindungsnetz eines Wettbewerbers, die die
Voraussetzung dafür bietet, dass der Endkunde dieses Netz ohne Verwendung der
Verbindungsnetzbetreibervorwahl bei dem einzelnen Telefonat benutzen kann, ohne
weiteres der Fall. Dass es sich auch um eine wesentliche Leistung handelt,
stellt die Revision zu Recht nicht in Frage. Die Beklagte ist daher
verpflichtet, ihren Wettbewerbern diskriminierungsfrei Zugang zu dieser Leistung
zu verschaffen. Zu den Bedingungen dieses Zugangs, die dem
Diskriminierungsverbot unterworfen sind, gehört auch die Art und Weise, wie der
Kundenwunsch nach Voreinstellung auf das Verbindungsnetz eines Wettbewerbers zu
übermitteln und gegebenenfalls nachzuweisen ist.
3. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte ermögliche der Klägerin
den Zugang zu ungünstigeren Bedingungen, als sie sie sich selbst bei der Nutzung
dieser Leistung einräume, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird
durch die von der Revision nicht angegriffene Feststellung getragen, die
Beklagte verlange von der Klägerin, dass dieser ein schriftlicher Kundenwunsch
nach Änderung der Voreinstellung vorliege, während sie die Voreinstellung auf
ihr eigenes Verbindungsnetz auch auf fernmündlichen Kundenwunsch (wieder-)herstelle.
Auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, die
Möglichkeit, den Verbindungsnetzbetreiber telefonisch auszuwählen, erhöhe die
Wechselbereitschaft signifikant, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Vielmehr genügt es, dass die Beklagte mit der Forderung nach einem schriftlichen
Kundenauftrag die Voreinstellung auf das Verbindungsnetz der Klägerin von einer
zusätzlichen Voraussetzung abhängig macht, auf die sie bei der Voreinstellung
auf ihr eigenes Verbindungsnetz verzichtet. Im Übrigen hat das Berufungsgericht
zu Recht angenommen, dass es schon nach der Lebenserfahrung die
Wechselbereitschaft fördert, wenn ein Telefonkunde den betreffenden Auftrag
mündlich erteilen kann, anstatt zum Wechsel der Voreinstellung ein
Auftragsformular anfordern oder aus dem Internet auf seinen Rechner laden und
dieses Formular ausfüllen, unterzeichnen und versenden zu müssen. Erst recht ist
unerheblich, ob es der Klägerin durch erhöhte Akquisitionsanstrengungen möglich
wäre, einer hierdurch bedingten Verringerung der Anzahl an Neukunden für ihr
Verbindungsnetz entgegenzuwirken.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht verkenne, dass die
Auftragsbearbeitung in beiden Vergleichsfällen unterschiedliche tatsächliche
Voraussetzungen habe, weil der Beklagten bei der Rückkehr eines Kunden in ihr
Verbindungsnetz alle Daten des Kunden vorlägen und seine Identität und sein
Änderungswille telefonisch verifiziert werden könnten, zieht dies für die
Klägerin ungünstigere Bedingungen ebenfalls nicht in Zweifel, sondern betrifft
die Frage ihrer sachlichen Rechtfertigung.
4. Auch insoweit wendet sich die Revision jedoch ohne Erfolg gegen die
Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an einer solchen sachlichen
Rechtfertigung für die der Klägerin gestellten ungünstigeren Bedingungen. Wie
bei der Prüfung einer Diskriminierung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB ist insoweit
maßgeblich, ob der unterschiedlichen Behandlung bei einer Gesamtwürdigung und
Abwägung aller beteiligten Interessen, die sich an der auf die Freiheit des
Wettbewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes orientiert, die sachliche
Rechtfertigung fehlt (BGHZ 38, 90, 102 - Treuhandbüro; BGHZ 52, 65, 71 -
Sportartikelmesse; BGHZ 107, 273, 280 - Staatslotterie; BGHZ 160, 67, 77 -
Standard-Spundfass). Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
a) Dabei hat es zu Recht dem von der Revision als eine Ungleichbehandlung
hindernd herangezogenen Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass es sich bei
dem Endkunden, der in das Verbindungsnetz der Beklagten zurückwechseln will, um
einen ihr bekannten Kunden handelt. Das ist bei einem Kunden nicht anders, der
in das Verbindungsnetz der Klägerin wechseln will, denn auch dieser hat seinen
Anschluss bei der Beklagten. Vor allem aber ist die Beklagte verpflichtet, die
von ihr angebotenen Leistungen zu entbündeln und den Zugang zu ihrem
Teilnehmernetz unabhängig davon zu ermöglichen, ob der Telefonkunde auch ihr
Verbindungsnetz nutzen will. Dass ein Kunde dem Teilnehmernetz der Beklagten
angehört, ist unter Berücksichtigung der auf die Förderung des Wettbewerbs
gerichteten Zielsetzung dieser Verpflichtung keine Rechtfertigung dafür, einen
Wettbewerber bei der Voreinstellung des Verbindungsnetzes ungünstiger zu
behandeln.
b) Eine solche Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden
Anwendung der vom Verwaltungsgericht Köln (MMR 2006, 263) herangezogenen
Vorschrift des § 174 BGB.
Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass § 174 BGB auch dann
Anwendung finde, wenn ein zweiseitiges Rechtsgeschäft vorliege, die vorgenommene
bzw. überbrachte Erklärung jedoch Wirkungen äußere, die denen einer einseitigen
Erklärung entsprächen. Dies sei bei der Erklärung der Annahme eines Angebots der
Fall, da hierdurch unmittelbar der Vertrag geschlossen werde. Die Mitbewerber
der Beklagten überbrächten dieser die Annahme ihres Angebots auf Preselection,
das die Beklagte in Nr. 26 ihrer "Leistungsbeschreibung Zusätzliche Leistungen
T-Net Anschluss" gegenüber ihren Endkunden abgegeben habe. Dort heiße es, dass
die dauerhafte Voreinstellung eines anderen Verbindungsnetzbetreibers in
verschiedenen Varianten "angeboten" werde. Schon dem Wortlaut nach handele es
sich insoweit also um ein Angebot der Beklagten an ihre Kunden. Es liege auch
keine bloße invitatio ad offerendum vor, da aus dem objektiven Erklärungswert
der Erklärung der Wille zu einer rechtlichen Bindung hervorgehe. Dies ergebe
sich schon daraus, dass die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Beschlusses der
Regulierungsbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet gewesen sei, ihren
Kunden die Möglichkeit der Preselection zur Verfügung zu stellen. Gegenüber der
regelmäßigen Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB stelle es das mildere Mittel
dar, wenn die Beklagte lediglich die Einhaltung der Schriftform verlange, um
deren Einhaltung nur in Einzelfällen zu überprüfen.
Daran ist zutreffend, dass die Vorschrift des § 174 BGB auf die Erklärung der
Annahme eines Angebots entsprechende Anwendung finden kann
(Bamberger/Roth/Habermeier, BGB, § 174 Rdn. 4; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 174
Rdn. 9; Schramm in MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 174 Rdn. 2; Staudinger/Schilken,
BGB, Bearb. 2004, § 174 Rdn. 2). Dies gilt, wenn die Erklärung nicht durch einen
Vertreter, sondern durch einen Boten abgegeben wird, auch für den Nachweis der
Botenmacht (Bamberger/Roth/Habermeier aaO, § 174 Rdn. 3; Erman/Palm aaO, § 174
Rdn. 9; Schramm aaO, § 174 Rdn. 2; Staudinger/Schilken aaO, § 174 Rdn. 4).
Indessen hat das Berufungsgericht weder festgestellt, dass die Beklagte ihren
Endkunden Angebote auf Voreinstellung des Verbindungsnetzbetreibers unterbreitet
hat, noch hat es sonst einen Sachverhalt festgestellt, den der Senat selbst im
Sinne derartiger Angebote werten könnte. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts Köln liegt es auch fern, in dem bloßen Umstand, dass die
Beklagte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Voreinstellung "anbietet", mehr
als die Erklärung der Bereitschaft zu sehen, einem Wunsch des Kunden nach
Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung - entsprechend ihrer gesetzlichen
Verpflichtung - zu entsprechen. Denn der Natur einer allgemeinen
Leistungsbeschreibung entsprechend fehlen einer Erklärung, wie sie das
Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, für den Vertragschluss wesentliche
Elemente der in Aussicht gestellten vertraglichen Vereinbarung. Weder ist in der
Erklärung der Zeitpunkt der Änderung der Voreinstellung angegeben, noch ist ihr
zu entnehmen, auf welches andere Verbindungsnetz der Endkundenanschluss
voreingestellt werden soll.
Selbst wenn jedoch eine entsprechende Anwendung des § 174 BGB in Betracht kommen
sollte, insbesondere weil für den Wechsel der Voreinstellung keine
Willensübereinkunft, sondern nur die einseitige Erklärung des Endkunden
erforderlich sein könnte, stellte dies keine sachliche Rechtfertigung für die
angegriffene Kündigung dar. Vielmehr ist es der Beklagten verwehrt, unter
Berufung auf § 174 BGB von der Klägerin schriftlich erteilte Kundenaufträge zu
verlangen, solange sie sich selbst mit mündlichen Aufträgen begnügt.
Aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Entbündelung ihrer Leistungen darf
sie nämlich Kundenwünsche nach Voreinstellung auf ein bestimmtes Verbindungsnetz
grundsätzlich nicht unterschiedlich behandeln. Das von § 174 BGB dem
Erklärungsempfänger eingeräumte Recht, das einseitige Rechtsgeschäft
zurückzuweisen, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt,
erlaubt es dem Erklärungsempfänger, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob
das Rechtsgeschäft tatsächlich der vertretenen Person zugerechnet werden kann.
Dementsprechend ermöglicht das Verlangen nach einer schriftlichen
Kundenerklärung es der Beklagten, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der
Wunsch nach Voreinstellung eines bestimmten Verbindungsnetzes tatsächlich dem
betreffenden Nutzer des Teilnehmernetzes der Beklagten zugerechnet werden kann.
Wenn die Beklagte es für erforderlich hält, sich eine solche Gewissheit zu
verschaffen, ehe sie die Voreinstellung vornimmt, ist ihr dies nicht verwehrt.
Daraus ergibt sich jedoch keine sachliche Rechtfertigung für eine
Differenzierung nach dem Betreiber des Verbindungsnetzes. Wie das
Bundeskartellamt in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, gebietet
das Entbündelungsgebot vielmehr insoweit die gedankliche Trennung zwischen der
Funktion der Beklagten als Teilnehmernetzbetreiber und ihrer Funktion als
Verbindungsnetzbetreiber. Sofern es für eine Differenzierung keine anderweitige
Rechtfertigung gibt, darf die Beklagte das von § 174 BGB geschützte
Gewissheitsinteresse nur dann gegenüber den Betreibern anderer Verbindungsnetze
verfolgen, wenn sie es auch gegenüber dem Vertrieb des eigenen Verbindungsnetzes
wahrt.
c) Schließlich ist es auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
Berufungsgericht den von der Beklagten vorgetragenen Missbräuchen unter
Berücksichtigung der vertraglichen Vorkehrungen, die die Parteien für solche
Fälle getroffen haben, kein Gewicht eingeräumt hat, das es rechtfertigte, der
Klägerin die Herbeiführung einer schriftlichen Erklärung jedes wechselwilligen
Telefonkunden abzuverlangen.
Das Berufungsgericht hat insoweit für ausschlaggebend gehalten, dass die
Missbrauchsfälle, auf die die Beklagte sich berufe, nur indirekt mit der
Möglichkeit zusammenhingen, Preselection-Aufträge auch telefonisch zu erteilen.
Ganz überwiegend habe der Missbrauch darin gelegen, dass Kunden mit unwahren
Angaben dazu veranlasst worden seien, zur Klägerin zu wechseln, weil Werber
behauptet hätten, die Klägerin sei eine Tochtergesellschaft der Beklagten, oder
die Tarife der Klägerin als günstiger dargestellt hätten, als sie tatsächlich
seien. Möge auch eine Telefonwerbung, der kein schriftlicher Auftrag nachfolge,
die Hemmschwelle für unseriöses Verhalten herabsetzen, könnten doch solche
Täuschungshandlungen einem schriftlichen Auftrag ebenso vorausgehen wie einem
mündlichen. Die Missbrauchsmöglichkeit sei zudem in den Vereinbarungen der
Parteien erkannt worden, und es seien Regelungen getroffen worden, die es
ausschlössen, dass der Beklagten hierdurch nennenswerte Nachteile entstehen
könnten. Die Beklagte habe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn in
einem Zeitraum von 30 Tagen bei mehr als 1 % der von der Klägerin übermittelten
Aufträge keine entsprechende Vollmacht des Kunden bestanden habe. Stelle der
Kunde einen Auftrag in Abrede, sei die Klägerin verpflichtet, der Beklagten
binnen 24 Stunden eine schriftliche Willenserklärung des Kunden zu übermitteln.
Für die Rückgängigmachung einer Voreinstellung stehe der Beklagten vertraglich
ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 150,- EUR zu; zudem sei die Beklagte
berechtigt, Kunden zu Lasten der Klägerin ohne nähere Prüfung Schadensersatz zu
leisten, in bestimmten Grenzen sogar ohne Prüfung der Plausibilität. Schließlich
sei die Anzahl der Missbrauchsfälle für ein Massengeschäft sehr gering. Sie
möchten sich in gewissen Fällen zwar auch negativ auf die Reputation der
Beklagten auswirken. Bei der erforderlichen Abwägung mit der Förderung des
Wettbewerbs, den die Zulassung bloß (fern-)mündlicher Aufträge mit sich bringe,
rechtfertige dies den Ausschluss der Klägerin von der Gewinnung mündlich
erteilter Preselection-Aufträge jedoch nicht.
Es ist hiernach nicht zutreffend, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht
habe einseitig das Interesse der Klägerin berücksichtigt, ohne den Interessen
der Beklagten hinreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr hat das Berufungsgericht
die beiderseitigen Interessen in Betracht gezogen und sie gegeneinander
abgewogen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht
berücksichtigt hat, dass es in den Fällen, in denen die Umstellung auf das
Verbindungsnetz der Klägerin beanstandet wurde, ganz überwiegend nicht an einem
Auftrag des Telefonkunden gefehlt hat, sondern von den Werbern der Klägerin
wahrheitswidrige Angaben gemacht worden sein sollen. Dass die Beklagte ein
solches vertragswidriges und unlauteres Verhalten nicht hinnehmen muss, ändert
nichts daran, dass - solange die Beklagte nicht berechtigt ist, die Annahme von
der Klägerin übermittelter Preselection-Aufträge überhaupt abzulehnen - bei der
Abwägung die geringe Eignung eines Schriftformerfordernisses zu berücksichtigen
ist, derartigen Missbräuchen nachhaltig entgegenzuwirken.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es der Klägerin
oblegen habe, darzulegen und zu beweisen, dass die 2.000 Kundenbeanstandungen,
die unstreitig allein im Jahre 2003 zur Rückgängigmachung der Voreinstellung auf
die Klägerin geführt hätten, unberechtigt gewesen seien, geht an der Begründung
des Berufungsgerichts für das Ergebnis seiner Abwägung vorbei. Zwar mag die
Annahme des Berufungsgerichts zweifelhaft oder zumindest wenig aussagekräftig
erscheinen, unter den Kundenbeanstandungen seien "zwangsläufig auch
unberechtigte" gewesen. Entscheidend ist jedoch die - unangegriffene -
Feststellung, dass die Beanstandungen ganz überwiegend jedenfalls nicht das
Fehlen eines Umstellungsauftrags betroffen haben, und die hieran anknüpfende
Wertung, dass die gleichwohl vorkommenden Fälle, in denen ein solcher Auftrag
zumindest nicht nachweisbar ist, in Relation zur Gesamtzahl der
Umstellungsaufträge und unter Berücksichtigung der für solche Fälle im Interesse
der Beklagten getroffenen vertraglichen Vorkehrungen es nicht rechtfertigen, von
der Klägerin die Einholung schriftlicher Kundenaufträge zu verlangen.
Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe weiteres
Vorbringen der Beklagten zu Missbrauchsfällen in den Jahren 2003 und 2004 zu
Unrecht nicht zugelassen, zeigt sie nicht auf, inwiefern dieses Vorbringen, von
dem sie selbst meint, dass es hierauf nicht ankomme, eine andere Beurteilung
rechtfertigen könnte.
5. Ist es der Beklagten somit verwehrt, dem von der Klägerin übermittelten
Wunsch eines Endkunden nach Voreinstellung seines Anschlusses auf deren
Verbindungsnetz - anders als dem Wunsch nach Voreinstellung auf das Netz der
Beklagten - nur zu entsprechen, wenn der Kundenwunsch schriftlich vorliegt, ist
auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 42 Abs. 1, 2, § 44 Abs. 1
TKG gerechtfertigt.