Privathaftpflichtversicherung – Tierhalterhaftung ausgeschlossen
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
85/05
Urteil vom
25.04.2007
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt wurde.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 15. Zivilkammer des
Landgerichts Münster vom 1. April 2004 insoweit aufgehoben, als darin zum
Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt wurde. Die Klage wird auch hinsichtlich der
Beklagten zu 2 abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Haftpflichtversicherungsschutz wegen eines durch Pferde
verursachten Verkehrsunfalls.
Der Kläger hält bei dem (früheren) Beklagten zu 1 eine
Tierhalterhaftpflichtversicherung, bei der Beklagten zu 2 eine
Privathaftpflichtversicherung. Die Feststellungsklage auf gesamtschuldnerischen
Deckungsschutz ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 rechtskräftig abgewiesen. In
beiden Versicherungen ist die am 10. Februar 1985 geborene Tochter des Klägers
mitversichert. Den Versicherungsverträgen liegen jeweils die "Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)" zugrunde. Für
die Privathaftpflichtversicherung ist außerdem die Geltung der
"Risikobeschreibungen - Besondere Bedingungen und Erläuterungen (RBE) zur
Haftpflichtversicherung" vereinbart. Dort heißt es unter Nr. A III 1 RBE:
"Nicht versichert ist die Haftpflicht ... als Tierhalter und Tierhüter."
Der Tochter des Klägers wird vorgeworfen, am 30. April 2001 ein von diesem für
sie angeschafftes Pony nicht ordnungsgemäß in dessen Box weggeschlossen zu
haben. Infolgedessen habe das Pony seine Box aufdrücken können und ermöglicht,
dass auch alle anderen im dortigen Reitstall untergestellten Pferde ausbrachen.
Auf einer nahe gelegenen Landstraße kollidierte ein PKW mit zwei der ebenfalls
ausgebrochenen Pferde. Der PKW-Fahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und
ist seitdem querschnittsgelähmt; die zwei Pferde starben. Deren Eigentümerin,
der PKW-Fahrer und dessen Arbeitgeber machen gegen die Tochter des Klägers aus
dem Unfall - neben anderen - Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 590.000 EUR
geltend.
Der Kläger hat den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 darauf gestützt, seine
Tochter sei Halterin des Ponys gewesen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 macht
er geltend, der Risikoausschluss in Nr. A III 1 RBE greife nur hinsichtlich der
Tierhalterhaftung aus §§ 833, 834 BGB, nicht aber, wenn der Tierhalter - wie
hier - aus Verschulden nach § 823 BGB hafte.
In der Berufungsverhandlung hat der Kläger abweichend von seinen bisherigen
Erklärungen Umstände vorgetragen, die nicht mehr seine Tochter, sondern ihn
selbst in rechtlicher Hinsicht zum Halter des Ponys machten. Die Beklagte zu 2
hat diesen neuen Vortrag als "prozessordnungswidrig" gerügt, der Beklagte zu 1
hat ihn sich dagegen zu eigen gemacht.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Tierhaftpflichtversicherer abgewiesen,
der Deckungsklage gegen die Beklagte zu 2 jedoch stattgegeben. Die hiergegen vom
Kläger und der Beklagten zu 2 eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht
zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte zu 2 die Abweisung der
Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage auch gegen die
Beklagte zu 2.
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2005, 1678 veröffentlicht
ist, hält den Tierhalterhaftpflichtversicherer für leistungsfrei, da nach dem
insofern zwar neuen, aber als unstreitig zu berücksichtigenden Sachverhalt der
Kläger selbst Halter des Ponys und seine Tochter nur dessen weisungsgebundene
Nutzerin und auch nicht Tierhüterin gewesen sei. Im Prozessrechtsverhältnis zur
Beklagten zu 2, das gesondert zu betrachten sei, müsse die Tochter des Klägers
allerdings als Halterin des Ponys angesehen werden. Dies sei zwischen den
Parteien bis zur Berufungsverhandlung unstreitig gewesen. Hiervon abweichender
Vortrag des Klägers sei neu und mangels Zulassungsgrundes nach § 531 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen. Die gebotene enge Auslegung der Ausschlussklausel in Nr. A III 1
RBE (Tierhalterklausel) ergebe jedoch, dass diese nur die Tierhalterhaftung i.S.
des § 833 BGB ausschließe. Eine damit zufällig einhergehende
verschuldensabhängige Haftung nach § 823 BGB, die den Versicherungsnehmer eher
zufällig treffe, sei von der Ausschlussklausel nicht erfasst. Da das
Verschließen der Stallbox nicht halterspezifisch sei, vielmehr "neutralen
Charakter" habe, könne die Ausschlussklausel nicht wirksam werden. Unschädlich
sei schließlich, dass Ansprüche gegen die Tochter des Klägers möglicherweise
außer auf § 823 BGB zusätzlich auf § 833 BGB gestützt werden könnten.
II. Die Auslegung der Tierhalterklausel durch das Berufungsgericht begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Tochter
des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2 als Halterin anzusehen ist. Auf die
Prozessrechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten kommt §
61 ZPO zur Anwendung, da es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen
handelt. Nach dieser Vorschrift stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner
grundsätzlich selbständig gegenüber, so dass jeder Angriffs- und
Verteidigungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in
Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen kann. Insbesondere kann das
Bestreiten voneinander abweichen und nur für den einzelnen Streitgenossen wirken
(BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 145/00 - NJW-RR 2003, 1344 unter II A 1
a). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den neuen Vortrag
des Klägers zu den seine Haltereigenschaft begründenden Umständen nach § 531
Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.
2. Die Beklagte zu 2 kann sich auf die Tierhalterklausel berufen, da deren
Auslegung - anders als das Berufungsgericht meint - ergibt, dass nicht nur
Ansprüche aus §§ 833 f. BGB, sondern auch Forderungen gegen den Tierhalter bzw.
-hüter aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen sind (ebenso OLG
Düsseldorf VersR 1995, 1343; OLG Hamm VersR 1990, 774; wohl auch LG Hagen NJW-RR
2003, 92; vgl. Späte, Haftpflichtversicherung § 1 AHB Rdn. 187; BK/Baumann, §
149 VVG Rdn. 99; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 70).
a) Die Tierhalterklausel ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt
es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine
Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85). Von diesem Grundsatz wäre nur
abzuweichen, wenn die Rechtssprache mit einem in der Klausel verwendeten
Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesem Fall wäre
anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts
anderes verstehen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 -
VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311
unter II 4 b aa m.w.N.).
Der in der Ausschlussklausel verwendete Begriff der "Haftpflicht als Tierhalter"
ist allerdings kein solcher Begriff der Rechtssprache. Schon die amtliche
Überschrift des § 833 BGB "Haftung des Tierhalters" (BGBl. I 2002, 42, 187)
weicht maßgeblich von der Klauselformulierung ab. Hinzu kommt, dass die
Tatbestände der § 833 und § 823 BGB sich nicht gegenseitig ausschließen (vgl.
BGH, Urteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796 unter 2 c; vom
27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 - VersR 1967, 906; vom 30. Mai 1967 - VI ZR 189/65 -
VersR 1967, 970 a.E.). Damit kann auch bei Vorliegen der rechtlichen
Voraussetzungen des § 823 BGB von einer "Haftpflicht als Tierhalter" gesprochen
werden.
Als Risikoausschluss ist die Tierhalterklausel zwar grundsätzlich eng und nicht
weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks
und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche
Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im
Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht
(st. Rspr., BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR
120/05 - VersR 2007, 388 unter II 1 a).
b) Auch gemessen daran kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die
Tierhalterklausel eigenschaftsbezogen zu verstehen ist, also die Haftung für
alle Schäden ausschließt, die vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als
Tierhalter verursacht werden. Ein tatbestandsbezogenes, strikt juristisches
Verständnis der Ausschlussklausel, das alleine den Tatbestand des § 833 BGB
erfüllende Schadensfälle vom Deckungsschutz ausnähme, kann von einem juristisch
nicht gebildeten Versicherungsnehmer nicht erwartet werden (vgl. Senatsurteile
vom 13. Dezember 2006 aaO unter II 1 a; vom 21. Mai 2003 aaO unter 2 b cc).
aa) Dies wird durch Nr. A I RBE verdeutlicht. Dort ist etwa das Handeln "als
Familienvorstand" (Nr. 1) oder "als Radfahrer" (Nr. 3) als vom
Versicherungsschutz erfasst umschrieben. In gleicher Weise formuliert der
demselben Versicherungsvertrag zugrunde liegende § 1 Nr. 2 a AHB den
Deckungsumfang eigenschaftsbezogen: "Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
die gesetzliche Haftpflicht aus den ... angegebenen Eigenschaften ... des
Versicherungsnehmers". Ist also für die Leistungsbeschreibung das Handeln in
einer bestimmten Eigenschaft maßgeblich (vgl. BGHZ 23, 355, 360; Voit/Knappmann
in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Privathaftpfl. Nr. 3 Rdn. 5), liegt solch ein
eigenschaftsbezogenes Verständnis auch für die Auslegung der Ausschlussklausel
nahe (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343).
bb) Hinzu tritt noch der dem Versicherungsnehmer klar erkennbare Zweck der
Klausel. Dieser liegt darin, das mit dem Halten von Tieren erhöhte
Haftungsrisiko von dem einer "Privatperson" aus den "Gefahren des täglichen
Lebens" (Nr. A I RBE) drohenden Haftungsrisiko abzugrenzen (vgl. OLG Düsseldorf
aaO; Kuwert/Erdbrügger, Privathaftpflichtversicherung 2. Aufl. Rdn. 3102). Darin
spiegeln sich Sinn und Zweck der Tierhalterhaftung des § 833 BGB und ihrer
Funktion im Schadensersatzrecht wider. Sie ist gleichsam der Preis dafür, dass
andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt
werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 - VersR 1988, 609 unter 2
d). Folglich ist das erhöhte Tierhalterrisiko typischerweise einer
entsprechenden Tierhalterhaftpflichtversicherung zuzuordnen (OLG Düsseldorf aaO).
Ein Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Begrenzung des durch das Halten
von Tieren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhöhten Risikos,
Haftpflichtansprüchen ausgesetzt zu sein, nur gewährleistet ist, wenn die
Tierhalterklausel sämtliche einschlägigen Haftungstatbestände erfasst und sich
nicht ausschließlich auf den Tatbestand des § 833 BGB beschränkt. Im Gegenteil
wäre es eher fernliegend, dass der Versicherer mit der Tierhalterklausel nicht
für einen verschuldensunabhängigen Tierschaden nach § 833 BGB haften, seine
Einstandspflicht für einen verschuldeten Tierschaden (§ 823 BGB) aber nicht
ausschließen will.
cc) Da die Tierhalterhaftpflicht sowohl für Ansprüche aus § 833 BGB als auch
nach § 823 BGB einzustehen hat (OLG Düsseldorf aaO; Karle, VW 2000, 1052, 1053),
sieht sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dieser Auslegung der
Tierhalterklausel weder einer unerwarteten Deckungslücke noch einer unnötigen
Doppelversicherung durch Privat- und Tierhalterhaftpflicht ausgesetzt. Dass der
Kläger im konkreten Fall trotz umfassenden Versicherungsschutzes gleichwohl
keinen Deckungsschutz erlangen kann, beruht ausschließlich auf der
außergewöhnlichen, durch den Kläger oder seine vorinstanzliche Rechtsanwältin
herbeigeführten prozessualen Konstellation (vgl. Lücke, Versicherung und Recht
kompakt 2006, 9, 10), nicht jedoch auf der Klauselauslegung an sich, die
losgelöst vom Einzelfall zu erfolgen hat.
3. Zu Recht rügt die Revision schließlich, dass das Berufungsgericht das
Offenlassen der Boxentür nicht als halterspezifisches Verhalten gewertet hat. In
diesem Zusammenhang ist eine konkret-individuelle Betrachtung geboten. Da jeder
Besucher oder Nutzer des Stallgebäudes - z.B. mit Erlaubnis des Halters - ein
eingestelltes Pony satteln, reiten, striegeln oder füttern könnte, bliebe bei
der vom Berufungsgericht gewählten abstrakt-generellen Sicht kein Raum mehr für
irgendeine halterspezifische Handlung. Demnach ist das (Nicht-)Verschließen der
Boxentür nach Ausmisten der Box eine geradezu typische Halterhandlung.
Wegen der Ausschlussklausel fehlt es an einer bedingungsgemäßen Haftpflicht,
auch wenn neben der Haftung der Tochter aus § 823 Abs. 1 BGB zusätzlich eine
Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB in Betracht kommt. Das Aufschieben der
Boxentür durch das Pony ist die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr; es
entspricht der tierischen Natur, dass Pferde, sofern ihnen hierzu Möglichkeit
gegeben wird, auch einen Stall verlassen, das Weite suchen und dabei den Verkehr
auf einer Autostraße erheblich gefährden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. März
1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796 unter 2 b). Dass das Pony selbst nicht mit
dem PKW kollidierte, also den Schaden nicht unmittelbar verursacht hat, schadet
nicht, da ein Mitverursachungsbeitrag insofern ausreicht (BGH, Urteil vom 20.
Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416 unter II 1 b). Die Sache ist
damit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der Senat selbst
entscheiden kann. Die Klage ist auch gegen die Beklagte zu 2 abzuweisen.