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Privathaftpflichtversicherung – Tierhalterhaftung ausgeschlossen

Bundesgerichtshof

Az: IV ZR 85/05

Urteil vom 25.04.2007


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt wurde.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. April 2004 insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt wurde. Die Klage wird auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Haftpflichtversicherungsschutz wegen eines durch Pferde verursachten Verkehrsunfalls.

Der Kläger hält bei dem (früheren) Beklagten zu 1 eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, bei der Beklagten zu 2 eine Privathaftpflichtversicherung. Die Feststellungsklage auf gesamtschuldnerischen Deckungsschutz ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 rechtskräftig abgewiesen. In beiden Versicherungen ist die am 10. Februar 1985 geborene Tochter des Klägers mitversichert. Den Versicherungsverträgen liegen jeweils die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ zugrunde. Für die Privathaftpflichtversicherung ist außerdem die Geltung der „Risikobeschreibungen – Besondere Bedingungen und Erläuterungen (RBE) zur Haftpflichtversicherung“ vereinbart. Dort heißt es unter Nr. A III 1 RBE:

„Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter und Tierhüter.“

Der Tochter des Klägers wird vorgeworfen, am 30. April 2001 ein von diesem für sie angeschafftes Pony nicht ordnungsgemäß in dessen Box weggeschlossen zu haben. Infolgedessen habe das Pony seine Box aufdrücken können und ermöglicht, dass auch alle anderen im dortigen Reitstall untergestellten Pferde ausbrachen. Auf einer nahe gelegenen Landstraße kollidierte ein PKW mit zwei der ebenfalls ausgebrochenen Pferde. Der PKW-Fahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt; die zwei Pferde starben. Deren Eigentümerin, der PKW-Fahrer und dessen Arbeitgeber machen gegen die Tochter des Klägers aus dem Unfall – neben anderen – Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 590.000 EUR geltend.

Der Kläger hat den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 darauf gestützt, seine Tochter sei Halterin des Ponys gewesen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 macht er geltend, der Risikoausschluss in Nr. A III 1 RBE greife nur hinsichtlich der Tierhalterhaftung aus §§ 833, 834 BGB, nicht aber, wenn der Tierhalter – wie hier – aus Verschulden nach § 823 BGB hafte.

In der Berufungsverhandlung hat der Kläger abweichend von seinen bisherigen Erklärungen Umstände vorgetragen, die nicht mehr seine Tochter, sondern ihn selbst in rechtlicher Hinsicht zum Halter des Ponys machten. Die Beklagte zu 2 hat diesen neuen Vortrag als „prozessordnungswidrig“ gerügt, der Beklagte zu 1 hat ihn sich dagegen zu eigen gemacht.

Das Landgericht hat die Klage gegen den Tierhaftpflichtversicherer abgewiesen, der Deckungsklage gegen die Beklagte zu 2 jedoch stattgegeben. Die hiergegen vom Kläger und der Beklagten zu 2 eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte zu 2 die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage auch gegen die Beklagte zu 2.

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2005, 1678 veröffentlicht ist, hält den Tierhalterhaftpflichtversicherer für leistungsfrei, da nach dem insofern zwar neuen, aber als unstreitig zu berücksichtigenden Sachverhalt der Kläger selbst Halter des Ponys und seine Tochter nur dessen weisungsgebundene Nutzerin und auch nicht Tierhüterin gewesen sei. Im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2, das gesondert zu betrachten sei, müsse die Tochter des Klägers allerdings als Halterin des Ponys angesehen werden. Dies sei zwischen den Parteien bis zur Berufungsverhandlung unstreitig gewesen. Hiervon abweichender Vortrag des Klägers sei neu und mangels Zulassungsgrundes nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die gebotene enge Auslegung der Ausschlussklausel in Nr. A III 1 RBE (Tierhalterklausel) ergebe jedoch, dass diese nur die Tierhalterhaftung i.S. des § 833 BGB ausschließe. Eine damit zufällig einhergehende verschuldensabhängige Haftung nach § 823 BGB, die den Versicherungsnehmer eher zufällig treffe, sei von der Ausschlussklausel nicht erfasst. Da das Verschließen der Stallbox nicht halterspezifisch sei, vielmehr „neutralen Charakter“ habe, könne die Ausschlussklausel nicht wirksam werden. Unschädlich sei schließlich, dass Ansprüche gegen die Tochter des Klägers möglicherweise außer auf § 823 BGB zusätzlich auf § 833 BGB gestützt werden könnten.

II. Die Auslegung der Tierhalterklausel durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Tochter des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2 als Halterin anzusehen ist. Auf die Prozessrechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten kommt § 61 ZPO zur Anwendung, da es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelt. Nach dieser Vorschrift stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber, so dass jeder Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen kann. Insbesondere kann das Bestreiten voneinander abweichen und nur für den einzelnen Streitgenossen wirken (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 – I ZR 145/00 – NJW-RR 2003, 1344 unter II A 1 a). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den neuen Vortrag des Klägers zu den seine Haltereigenschaft begründenden Umständen nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.

2. Die Beklagte zu 2 kann sich auf die Tierhalterklausel berufen, da deren Auslegung – anders als das Berufungsgericht meint – ergibt, dass nicht nur Ansprüche aus §§ 833 f. BGB, sondern auch Forderungen gegen den Tierhalter bzw. -hüter aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen sind (ebenso OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343; OLG Hamm VersR 1990, 774; wohl auch LG Hagen NJW-RR 2003, 92; vgl. Späte, Haftpflichtversicherung § 1 AHB Rdn. 187; BK/Baumann, § 149 VVG Rdn. 99; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 70).

a) Die Tierhalterklausel ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85). Von diesem Grundsatz wäre nur abzuweichen, wenn die Rechtssprache mit einem in der Klausel verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesem Fall wäre anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. Mai 2003 – IV ZR 327/02 – VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 – IV ZR 40/99 – VersR 2000, 311 unter II 4 b aa m.w.N.).

Der in der Ausschlussklausel verwendete Begriff der „Haftpflicht als Tierhalter“ ist allerdings kein solcher Begriff der Rechtssprache. Schon die amtliche Überschrift des § 833 BGB „Haftung des Tierhalters“ (BGBl. I 2002, 42, 187) weicht maßgeblich von der Klauselformulierung ab. Hinzu kommt, dass die Tatbestände der § 833 und § 823 BGB sich nicht gegenseitig ausschließen (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89 – VersR 1990, 796 unter 2 c; vom 27. Juni 1967 – VI ZR 13/66 – VersR 1967, 906; vom 30. Mai 1967 – VI ZR 189/65 – VersR 1967, 970 a.E.). Damit kann auch bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 823 BGB von einer „Haftpflicht als Tierhalter“ gesprochen werden.

Als Risikoausschluss ist die Tierhalterklausel zwar grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (st. Rspr., BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 – IV ZR 120/05 – VersR 2007, 388 unter II 1 a).

b) Auch gemessen daran kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Tierhalterklausel eigenschaftsbezogen zu verstehen ist, also die Haftung für alle Schäden ausschließt, die vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Ein tatbestandsbezogenes, strikt juristisches Verständnis der Ausschlussklausel, das alleine den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle vom Deckungsschutz ausnähme, kann von einem juristisch nicht gebildeten Versicherungsnehmer nicht erwartet werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 aaO unter II 1 a; vom 21. Mai 2003 aaO unter 2 b cc).

aa) Dies wird durch Nr. A I RBE verdeutlicht. Dort ist etwa das Handeln „als Familienvorstand“ (Nr. 1) oder „als Radfahrer“ (Nr. 3) als vom Versicherungsschutz erfasst umschrieben. In gleicher Weise formuliert der demselben Versicherungsvertrag zugrunde liegende § 1 Nr. 2 a AHB den Deckungsumfang eigenschaftsbezogen: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus den … angegebenen Eigenschaften … des Versicherungsnehmers“. Ist also für die Leistungsbeschreibung das Handeln in einer bestimmten Eigenschaft maßgeblich (vgl. BGHZ 23, 355, 360; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Privathaftpfl. Nr. 3 Rdn. 5), liegt solch ein eigenschaftsbezogenes Verständnis auch für die Auslegung der Ausschlussklausel nahe (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343).

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bb) Hinzu tritt noch der dem Versicherungsnehmer klar erkennbare Zweck der Klausel. Dieser liegt darin, das mit dem Halten von Tieren erhöhte Haftungsrisiko von dem einer „Privatperson“ aus den „Gefahren des täglichen Lebens“ (Nr. A I RBE) drohenden Haftungsrisiko abzugrenzen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; Kuwert/Erdbrügger, Privathaftpflichtversicherung 2. Aufl. Rdn. 3102). Darin spiegeln sich Sinn und Zweck der Tierhalterhaftung des § 833 BGB und ihrer Funktion im Schadensersatzrecht wider. Sie ist gleichsam der Preis dafür, dass andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 – VI ZR 188/87 – VersR 1988, 609 unter 2 d). Folglich ist das erhöhte Tierhalterrisiko typischerweise einer entsprechenden Tierhalterhaftpflichtversicherung zuzuordnen (OLG Düsseldorf aaO). Ein Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Begrenzung des durch das Halten von Tieren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhöhten Risikos, Haftpflichtansprüchen ausgesetzt zu sein, nur gewährleistet ist, wenn die Tierhalterklausel sämtliche einschlägigen Haftungstatbestände erfasst und sich nicht ausschließlich auf den Tatbestand des § 833 BGB beschränkt. Im Gegenteil wäre es eher fernliegend, dass der Versicherer mit der Tierhalterklausel nicht für einen verschuldensunabhängigen Tierschaden nach § 833 BGB haften, seine Einstandspflicht für einen verschuldeten Tierschaden (§ 823 BGB) aber nicht ausschließen will.

cc) Da die Tierhalterhaftpflicht sowohl für Ansprüche aus § 833 BGB als auch nach § 823 BGB einzustehen hat (OLG Düsseldorf aaO; Karle, VW 2000, 1052, 1053), sieht sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dieser Auslegung der Tierhalterklausel weder einer unerwarteten Deckungslücke noch einer unnötigen Doppelversicherung durch Privat- und Tierhalterhaftpflicht ausgesetzt. Dass der Kläger im konkreten Fall trotz umfassenden Versicherungsschutzes gleichwohl keinen Deckungsschutz erlangen kann, beruht ausschließlich auf der außergewöhnlichen, durch den Kläger oder seine vorinstanzliche Rechtsanwältin herbeigeführten prozessualen Konstellation (vgl. Lücke, Versicherung und Recht kompakt 2006, 9, 10), nicht jedoch auf der Klauselauslegung an sich, die losgelöst vom Einzelfall zu erfolgen hat.

3. Zu Recht rügt die Revision schließlich, dass das Berufungsgericht das Offenlassen der Boxentür nicht als halterspezifisches Verhalten gewertet hat. In diesem Zusammenhang ist eine konkret-individuelle Betrachtung geboten. Da jeder Besucher oder Nutzer des Stallgebäudes – z.B. mit Erlaubnis des Halters – ein eingestelltes Pony satteln, reiten, striegeln oder füttern könnte, bliebe bei der vom Berufungsgericht gewählten abstrakt-generellen Sicht kein Raum mehr für irgendeine halterspezifische Handlung. Demnach ist das (Nicht-)Verschließen der Boxentür nach Ausmisten der Box eine geradezu typische Halterhandlung.

Wegen der Ausschlussklausel fehlt es an einer bedingungsgemäßen Haftpflicht, auch wenn neben der Haftung der Tochter aus § 823 Abs. 1 BGB zusätzlich eine Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB in Betracht kommt. Das Aufschieben der Boxentür durch das Pony ist die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr; es entspricht der tierischen Natur, dass Pferde, sofern ihnen hierzu Möglichkeit gegeben wird, auch einen Stall verlassen, das Weite suchen und dabei den Verkehr auf einer Autostraße erheblich gefährden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89 – VersR 1990, 796 unter 2 b). Dass das Pony selbst nicht mit dem PKW kollidierte, also den Schaden nicht unmittelbar verursacht hat, schadet nicht, da ein Mitverursachungsbeitrag insofern ausreicht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04 – VersR 2006, 416 unter II 1 b). Die Sache ist damit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der Senat selbst entscheiden kann. Die Klage ist auch gegen die Beklagte zu 2 abzuweisen.

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