Arbeitseinkommen (pfändbares) und Privatnutzung - Firmenwagen
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az.: 6 Sa
1025/07
Urteil vom
15.10.2008
Vorinstanz: Arbeitsgericht Gießen, Az.: 5 Ca 1/07
Die Berufung der Beklagten
gegen das Urteil des Arbeitsgericht Gießen vom 08. Mai 2007 – 5 Ca 1/07
– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe
des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des bei der Beklagten beschäftigten
Insolvenzschuldners im Hinblick auf die Berücksichtigung des dem
Insolvenzschuldner arbeitsvertraglich zustehenden Sachbezuges der privaten
Nutzung eines Firmenfahrzeugs und einer privaten Krankenversicherung des
Insolvenzschuldners. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen des
bei der Beklagten beschäftigten Insolvenzschuldners bestellt.
Der Insolvenzschuldner hat gemäß Arbeitsvertrag vom 20. April 2004 ab dem 01.
Mai 2004 einen Anspruch auf ein Nettogehalt von € Xxxxxx bzw. aufgrund Ergänzung
zum Arbeitsvertrag vom 24. April 2006 ab dem 01. Mai 2006 von € 1.000,00 (vgl.
die zu den Akten gereichten Kopien des Arbeitsvertrages bzw. der Ergänzung des
Arbeitsvertrages Bl. 28 - 30 d.A.).
Die Beklagte errechnet das Bruttogehalt des Insolvenzschuldners auf der
Grundlage dieser zugesagten Nettovergütung zusätzlich des steuerlich zu
berücksichtigenden geltwerten Vorteils für die private Nutzung des Firmen-Pkw
von € 730,00. Den Betrag von € 730,00 zieht sie von dem sich auf dieser
Berechnungsgrundlage ergebenden Nettovergütung wieder ab. Die ausgezahlte
Nettovergütung des Insolvenzschuldners betrug demgemäß ab Mai 2004 € Xxxxxx bzw.
ab Mai 2006 € 1.000,00. Abzüge für eine gesetzliche Kranken- bzw.
Rentenversicherung nahm die Beklagte dabei nicht vor.
Der Kläger hat den abgerechneten Nettoverdienst des Insolvenzschuldners für die
Zeit von August 2003 bis Dezember 2006 ohne Abzug des Betrages für die private
Nutzung des Firmen-Pkw von € 730,00 zur Grundlage der Berechnung des pfändbaren
Arbeitseinkommens genommen. Hierbei errechnet sich bei dem ledigen und keiner
Unterhaltsverpflichtung unterliegenden Insolvenzschuldner eine Klageforderung
von € 14.397,20 nebst Zinsen. Die Klageschrift trägt das Datum des 27. Dezember
2006 und den Eingangsstempel des Arbeitsgerichts vom 02. Januar 2007. Zugestellt
wurde die Klageschrift der Beklagten am 05. Januar 2007. Der Kläger hat
behauptet, die Klageschrift sei am 29. Dezember 2006 in den Briefkasten des
Arbeitsgerichtes eingeworfen worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 14.397,20 € zu zahlen;
weiter
die Beklagte zu
verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von € 1.212,75 zu zahlen;
weiter
die Beklagte zu
verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz
aus 13.875,80 € ab dem 01. Januar 2007 und aus 521,40 € ab dem 05.
Januar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint die den
Steuervorschriften entsprechende fiktive Berechnungsgrundlage hinsichtlich der
privaten Nutzung des Firmenwagens sei mit der durch die Überlassung verbundenen
Naturalleistung nicht identisch. Der effektive Nutzen aus der Überlassung des
Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte wie sonstige
private Fahrten des Insolvenzschuldners sei zu vernachlässigen. Die Beklagte hat
weiter gemeint, es handele sich bei der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs um
eine unpfändbare Zulage für auswärtige Beschäftigung gemäß § 850 a Abs. 3 ZPO.
Die Beklagte hat schließlich gemeint, dass - folge man der Rechtsauffassung des
Klägers - zum einen die Voraussetzung für die Änderung der unpfändbaren Beiträge
gemäß § 850 f Abs. 1 Ziffer a und b ZPO vorlegen, weil der Insolvenzschuldner
dann nur noch über € 1.000,00 abzüglich der € 730,00 private Nutzung des
Firmenwagens also über € Xxxxxx zum Lebensunterhalt verfüge. Folge man der
Rechtsauffassung des Klägers, so lege auch eine Überzahlung vor. Der
Insolvenzschuldner habe nur Anspruch auf € Xxxxxx bzw. € 1.000,00 netto. Er sei
um den steuerlich anzusetzenden Betrag für die private Nutzung des Firmenwagens
überzahlt. Der Insolvenzschuldner habe auch € 12.800,66 für den Klagezeitraum
zurückerstattet (vgl. Quittung vom 14. Dezember 2006, Bl. 33 d.A.). Die Beklagte
hat schließlich gemeint, die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sei
falsch. Die Aufwendungen des Insolvenzschuldners für die Krankenkasse seien zu
berücksichtigen. Die Beklagte hat sich letztlich auch darauf berufen, dass ein
Teil der Klageforderung verjährt sei.
Das Arbeitsgericht hat zu der Einlassung des Klägers die Anbringung der
Klageschrift beim Arbeitsgericht treffend Beweis erhoben. Wegen des Inhalts der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 08.
Mai 2007 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat sodann der Klage mit Urteil vom 08.
Mai 2007 voll umfänglich stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat gemeint, die
Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung sei eine Naturalleistung im
Sinne des § 850 e Ziffer 3 ZPO. Sie sei keine sonstige soziale Zulage für
auswärtige Beschäftigung im Sinne des § 850 a Ziffer 3 ZPO. Die private
Krankenversicherung des Insolvenzschuldners sei ebenfalls nicht abzugsfähig im
Sinne des § 850 e Ziffer 1 b ZPO. Auch die Voraussetzungen für die Anhebung der
Pfändungsfreigrenzen seien nicht gegeben. Die Forderung sei schließlich nicht
insgesamt verjährt; die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klageschrift
tatsächlich am 29. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingereicht und der
Beklagten alsbald zugestellt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des
Arbeitsgerichtes wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die
Berufungsverhandlungsverhandlung am 09. Januar 2008 festgestellten und dort
ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe die vertragliche Vereinbarung falsch
eingeschätzt. Unstreitig sei zwischen der Beklagten und ihrem Arbeitnehmer ein
Nettolohn vereinbart worden. Eine Nettolohnvereinbarung besage, dass der
Arbeitnehmer den Nettolohn erhalte, alle Kosten der Arbeitgeber zu tragen habe
(Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsabgaben usw.). Daneben habe eine
Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer bezüglich der Privatnutzung eines Pkw, der
überwiegend für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, bestanden. Die
Beklagte meint, falsch sei es, das Nettogehalt um den geldwerten Vorteil des
Privatnutzung des überlassenen Firmenwagens zu erhöhen. Eine Zahlung über das
vereinbarte Nettogehalt sei nicht erfolgt. Der geldwerte Vorteil der
Privatnutzung sei verschwindend gering. Die Beklagte meint auch, sie habe
substantiiert besondere Bedürfnisse im Sinne einer beruflichen Notwendigkeit für
die Nutzung des Pkw vorgetragen. Der Arbeitnehmer müsse an ständig wechselnden
Einsatzorten im Umkreis von ca. 200 km um den Sitz der Beklagten zwischen 20.00
Uhr bis 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr Verkaufsveranstaltungen durchführen. Die
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher nicht möglich. Auch aus diesem
Grund müsse die Rechnung der Freibeträge korrigiert werden. Die Beklagte meint
weiter, dass selbst wenn man der Rechtsmeinung des Arbeitsgerichts folge, kein
Anspruch des Klägers bestehe, da ein solcher nicht abgetreten sei. Der
Arbeitnehmer habe nämlich keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der
gepfändeten Vergütung gehabt. Der Beklagten stünde ein bereicherungsrechtlicher
Rückforderungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer zu, wenn man der Rechtsmeinung
des Arbeitsgerichts folge. Wenn jedoch eine Vergütung sofort wieder zurück zu
erstatten sei, könne sie nicht eingeklagt werden. Die Beklagte wiederholt weiter
ihre Meinung, dass die Kosten der privaten Krankenversicherung bei der
Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils
des Arbeitsgerichts Gießen vom 08. Mai 2007 - 5 Ca 1/07 - die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das
angegriffene Urteil. Er meint, die Einlassung der Beklagten, dass die private
Nutzung des Firmenfahrzeugs durch den Insolvenzschuldner gering sei, werde
ausdrücklich bestritten, sie sei im Übrigen nicht nur hinsichtlich der
Besteuerung völlig unerheblich, solange ein Fahrtenbuch nicht geführt werde. Der
Kläger meint auch, der Beklagten stünde kein bereicherungsrechtlicher
Rückforderungsanspruch wegen fehlerhafter Gehaltsabrechnungen zu. Es sei auch
sehr wohl eine Zahlung bzw. Leistung an den Arbeitnehmer über den vereinbarten
Nettolohn hinaus erfolgt, in dem mindestens ein Fahrzeug für die Privatnutzung
zur Verfügung gestellt wurde. Der Kläger verweist weiter darauf, dass der
Insolvenzschuldner keinen Antrag nach § 850 f ZPO auf Änderung des unpfändbaren
Betrages etwa hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigung von
Naturalleistungen gestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der
Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist
statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und form- und fristgerecht
eingelegt worden (§§ 66 ArbGG, 517, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In
der Sache ist die Berufung der Beklagten jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte
einen Anspruch auf Zahlung von € 14.397,20 nebst Zinsen gem. § 611 BGB i.V.m.
dem Arbeitsvertrag der Beklagten mit dem Insolvenzschuldner aus abgetretenem
Recht hat. Der Kläger kann ab August 2003 den pfändbaren Teil des Einkommens des
Insolvenzschuldners beanspruchen. Der Insolvenzschuldner hat den pfändbaren Teil
seines Einkommens wirksam an den Kläger abgetreten und die Abtretungserklärung
ist der Beklagten im Juli 2007 zugestellt worden. Die Höhe des Anspruchs ergibt
sich aus der zutreffenden Berechnung des Klägers.
Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass zur Berechnung des pfändbaren
Arbeitseinkommens das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der
Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten
Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 10.04.1991 - 2
(16) Sa 619/90 - LAGE § 850 e ZPO Nr. 2). § 850 e Ziffer 3 ZPO bestimmt insoweit
ausdrücklich, dass Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen sind. Weiter
bestimmt § 850 e Ziffer 3 ZPO auch, dass der in Geld zahlbare Betrag insoweit
pfändbar ist, als der nach § 850 c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens
durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
Dies bedeutet, dass der Wert der Naturalleistung voll berücksichtigt wird.
Weiter bedeutet dies auch, dass in Geld zahlbares Einkommen des Schuldners bei
Zusammentreffen mit Naturalleistungen auch unterhalb der unpfändbaren Beträge
liegen kann. Bei der Ermittlung der Pfändungsgrenze nach § 850 e ZPO ist der
Wert der Naturalleistungen einzusetzen und auf den Teil zu verrechnen, der dem
Schuldner verbleibt, denn durch den Erhalt der Naturalien ist ein Teil des
Bedarfs bereits gedeckt. Typische Naturalleistungen sind: freie Verpflegung,
Unterkunft, Nutzung von Dienstwohnung und Wagen. Die Wertberechnung obliegt dem
Drittschuldner. Die Richtsätze des Sozialversicherungsrechts, die auch im
Steuerrecht gelten, sind regelmäßig Grundlage zur Feststellung des ortsüblichen
Wertes. Besondere Umstände erlauben abweichende Festlegungen. Bei
Meinungsverschiedenheiten kann jeder Beteiligte eine Klarstellung durch das
Vollstreckungsgericht erwirken, die, anders als die Festlegung durch den
Drittschuldner, nach herrschender Meinung das Prozessgericht in Bezug auf die
Umrechnung bindet (vgl. Musielak-Becker, Kommentar zu ZPO, 5. Aufl., § 850 e Rn
14, m.w.N.).
Richtig ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Privatnutzung
eines Firmen-Pkw kein unpfändbarer Bezug im Sinne von § 850 a Ziffer 3 ZPO ist.
Das Arbeitsgericht hat weiter auch den Wert der privaten Nutzung des
Firmenfahrzeugs mit monatlich 1% des auf volle Hundert abgerundeten
Listenpreises gemäß der lohnsteuerrechtlichen Behandlung als Sachbezug für
richtig erachtet. Der Vortrag der Beklagten zu einer verschwindend geringen
Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke des Insolvenzschuldners ist
unsubstantiiert. Es fehlen insoweit z. B. Angaben zu den dienstlich gefahrenen
Kilometern im Verhältnis zu der Gesamtkilometerleistung des bzw. der
überlassenen Fahrzeuge. Auch der weitere Sachvortrag der Beklagten, dass eine
berufliche Notwendigkeit für die Nutzung des Firmen-Pkw insoweit bestehe, als
der Insolvenzschuldner wegen der ständig wechselnden Einsatzorte und der spät
abendlichen Arbeitszeiten öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen könne,
überzeugt nicht. Hier hätte es nämlich ausgereicht dem Insolvenzschuldner das
Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung zu
stellen. Schließlich teilt das Berufungsgericht auch nicht der Ansicht der
Beklagten, die Nettolohnvereinbarung der Parteien beinhalte, dass ein zugesagter
Sachbezug im Nettolohn enthalten ist und nur der Nettolohn abzüglich des
Geldwertes des Sachbezugs dem Arbeitnehmer als in Geld auszuzahlendes Entgelt
zusteht. Die Arbeitsvertragsparteien beziehen eine Nettolohnvereinbarung auf das
in Geld zu zahlende Gehalt. Im Arbeitsverhältnis gewährte Sachbezüge werden
regelmäßig zu dem in Geld zu zahlenden Arbeitsentgelt gewährt. Dies unabhängig
davon, ob die Parteien hinsichtlich des in Geld zu zahlenden Arbeitsentgelts
eine Brutto- oder Nettolohnvereinbarung treffen. So haben die Beklagte und der
Insolvenzschuldner ihre Vertragsbeziehung auch über Jahre durchgeführt. Auch aus
dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt sich nicht, dass dem Kläger ein
Nettogehalt abzüglich des Geldeswertes des Sachbezugs private Nutzung
Firmenfahrzeug zustehen sollte. Die Beklagte selbst weist im Schriftsatz vom 27.
Februar 2007 darauf hin, dass die Herausrechnung der steuerlich veranlassten
privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs dazu führen würde, dass der Arbeitnehmer
nur noch € Xxxxxx zum Leben übrig hätte. Dies spricht keinesfalls dafür, dass
die Parteien gerade dies, nämlich die Bezahlung eines Arbeitsentgelts in Geld
von € Xxxxxx netto vereinbaren wollten. Im Gegenteil. Zumindest im Hinblick auf
die vorliegende Nettovereinbarung der Parteien ist es schließlich auch
gerechtfertigt, den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Firmenwagens im
Rahmen des § 850e Ziff. 3 ZPO Brutto für Netto in Ansatz zu bringen.
Substantiierte Einwände gegen die Berechnung der pfändbaren Beträge hat die
Beklagte nicht vorgebracht.
Dem Arbeitsgericht ist schließlich auch hinsichtlich der Berechnung des
pfändbaren Einkommens ohne Berücksichtigung der Aufwendungen des
Insolvenzschuldners für eine freiwillige Krankenversicherung zu folgen. Diese
Aufwendungen sind nicht nach § 850 e Ziffer 1 b ZPO abzugsfähig. Das
Arbeitsverhältnis des Insolvenzschuldners unterliegt der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V. Es ist von
der Beklagten trotz entsprechender Auflage nicht dargelegt worden, dass
Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB IV oder nach anderen Vorschriften besteht.
Derartige Umstände sind für das Berufungsgericht auch nicht ersichtlich. Darüber
hinaus weist die Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass die mit dem
Insolvenzschuldner getroffene Nettolohnvereinbarung beinhaltet, dass der
Arbeitgeber alle Kosten, wie Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsabgaben usw.
zu tragen hat. Hierzu gehören auch die Kosten einer substituiven privaten
Krankenversicherung. Ob der Insolvenzschuldner einen entsprechenden Anspruch
gegenüber der Beklagten geltend macht, ist für die Berechnung der Höhe des
pfändbaren Teils seines Nettolohns unbeachtlich. Auch weitere Erwägungen der
Beklagten hinsichtlich der fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Einkommens des
Insolvenzschuldners seitens des Arbeitsgerichts überzeugen nicht. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Insolvenzschuldner überzahlt wurde und der Beklagten gegen
ihn ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch besteht. Die Berechnung
des pfändbaren Arbeitseinkommens des Insolvenzschuldners und die Abführung der
gepfändeten Beträge obliegt der Beklagten. Der Insolvenzschuldner hat es auch
nicht zu vertreten, wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren
Einkommens Naturalleistungen rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich der Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Verjährung und zur
Begründetheit des Zinsanspruchs wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen
auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung voll und ganz verwiesen. Angriffe der
Berufung sind insoweit auch nicht erfolgt.
Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten
Rechtsmittels zu tragen.
Eine gesetzliche Begründung zur Zulassung der Revision besteht nicht.