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Privattelefonat am Arbeitsplatz kein Grund für fristlose Kündigung! Landesarbeitsgericht Nürnberg Az.: 6 (5) Sa 472/01 Urteil vom 28.05.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nicht fristlos wegen privater Telefonate kündigen, wenn er bisher diese Telefonate geduldet hat. Dies gilt selbst dann, wenn nach der Arbeitsordnung das Führen privater Telefonate verboten ist. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vorher abmahnen. Sachverhalt: Der Arbeitnehmer arbeitete in einem Reiseunternehmen und hatte Privattelefonate geführt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos und hilfsweise fristgerecht. Entscheidungsgründe: Das Landesarbeitsgericht sah in den Privattelefonaten des Arbeitnehmers keinen außerordentlichen Kündigungsgrund. Zwar hat der Arbeitnehmer durch die Privattelefonate seine Arbeitspflicht verletzt, jedoch hat der Arbeitgeber entgegen den Bestimmungen der Arbeitsordnung private Telefonate immer bei allen Mitarbeitern geduldet. Auch die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers unter Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes hatte keinen Erfolg, da Privattelefonate ohne Abmahnung keine schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflicht darstellen. |
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