Probearbeit –
Kostenerstattung und Arbeitslohn
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa 87/07
Urteil vom
24.05.2007
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom
31.12.2006 - 2 Ca 498/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses
sowie über Zahlungsansprüche.
Die Beklage plante zum 01.08.2005 unter dem Namen U. ein vegetarisches Bistro zu
eröffnen. Die Klägerin meldete sich auf ein Stellenangebot und war unter den 5
oder 6 Bewerberinnen, die sich an mehreren Tagen in der U. aufhielten wo ihnen
in Informationsveranstaltungen die Besonderheiten der vegetarischen Küche sowie
die Konzepte der Beklagten vermittelt wurden. Nach Eröffnung war die Klägerin
für die Beklagte einige Tage tätig und wurde dann von der Beklagten nach Hause
geschickt.
Nachdem die Beklagte der Klägern im Frühjahr 2006 untersagt hatte, weitere
nachteilige Äußerungen in der Öffentlichkeit über sie zu verbreiten, bestellte
sich der Prozessvertreter der Klägerin und machte den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses geltend. Die Beklage kündigte sodann mit Schreiben vom
21.03.2006 ein etwa bestehendes Arbeitsverhältnis. Gegen diese Kündigung hat die
Klägerin am 27.03.2006 Kündigungsschutzklage erhoben. Sie verfolgt mit der Klage
auch die Zahlung von Lohnansprüchen für September 2005 bis März 2006 von jeweils
400,-- EUR monatlich.
Mitte August 2006 hatte die Klägerin ihre Bewerbungsunterlagen abgeholt, dies
war im Wesentlichen ein Gesundheitszeugnis, bei dieser Gelegenheit erhielt sie
von der Beklagten 120,-- oder 130,-- EUR.
Die Klägerin hat vorgetragen, ab 01.08.2005 sei sie auf 400,-- EUR Basis
angestellt worden, habe auf Abruf monatlich 50 Stunden zu je 8,-- EUR arbeiten
und auch für die Beklagte Büroarbeiten erledigen sollen. Bereits vor dem
01.08.2005 seien Arbeitsverträge an die Mitarbeiter übergeben. Sie habe
ebenfalls einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der allerdings nicht mehr
vorhanden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der
Beklagten vom 21.03.2006, zugegangen am 22.03.2006, zum 01.04.2006 sein Ende
findet,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.800,- EUR netto nebst 5 % Punkten
Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2006 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 400,-- EUR netto nebst 5% Punkten
Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, beabsichtigt waren drei Arbeitsplätze zu besetzen. Nach dem
sie Eignung und Befähigung der Bewerber in der Praxis habe testen wollen und
dann erst entscheiden wollen, wer eingestellt werde, habe sie das
Auswahlverfahren mit anschließendem Testlauf den Bewerberinnen vorgestellt und
dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie hierfür nichts bezahlen werde.
Alle Bewerberinnen, auch die Klägerin, seien hiermit einverstanden gewesen. Nach
kurzer Zeit habe sie festgestellt, dass die Klägerin nicht in ihr Konzept passe.
Sie habe sich daher entschlossen ein Arbeitsverhältnis mit ihr nicht zu
begründen. Sie habe der Klägerin 120,-- EUR Fahrtkostenerstattung gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird
auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.2006
verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung verschiedener Zeugen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils so wie auf die in
Bezug genommenen Sitzungsniederschriften verwiesen.
Im angefochtenen Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im
Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht
festgestellt werden, dass die Klägerin mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis
begründet hat mit der Verpflichtung, vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Hierzu
hat das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt, auf die Begründung wird
verwiesen. Insbesondere die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Zeugen T. und
des Zeugen A., der eine hat ausgesagt ein Arbeitsvertrag sei der Klägerin nicht
übergeben worden, während der Ehemann der Klägerin einen schriftlichen
Arbeitsvertrag gesehen haben will, lasse bei gleicher Glaubwürdigkeit keine
sichere Tatsachenfeststellung zu, dass die Klägerin mit der Beklagten ein
Arbeitsverhältnis vereinbart habe.
Es sei davon auszugehen, dass die Parteien lediglich ein so genanntes
Einfühlungsverhältnis vereinbarten, welches mit wenigen Tagen auch nicht
unangemessen lang gewesen sei, so dass eine Umgehung arbeitsrechtlicher
Vorschriften nicht zu besorgen war.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die
Vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 25.01.2007 zugestellt. Sie hat am 02.02.2007
Berufung eingelegt und die Berufung mit am 14.02.2007 eingegangenem Schriftsatz
begründet.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei verständiger Würdigung der Sach- und
Rechtslage könne man nur zu dem Ergebnis kommen, dass zwischen den Parteien ein
Arbeitsverhältnis vereinbart war. Hier nimmt sie Bezug insbesondere auf die
Aussage der Zeugin S., die ausgesagt hat, sie gehe davon aus, dass die Klägerin
einen Arbeitsvertrag erhalten habe ebenso wie sie selbst. Auch die Zeuginnen P.
und O. gingen davon aus, dass Arbeitsverträge mit ihnen selbst zu Stande kamen.
Insbesondere aber die Aussage des Zeugen A. führe dazu, dass unbedingt von einem
Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Im Übrigen komme es auch nicht darauf an, ob
tatsächlich ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, faktisch
habe jedenfalls ein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Die Klägerin habe
Arbeitsleistungen im Betrieb der Beklagten erbracht und habe hierfür von der
Beklagten auch teilweise Entlohnung erhalten.
Die Klägerin beantragt,
1. das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.03.2006,
zugegangen am 22.03.2006, zum 01.04.2006 sein Ende gefunden hat,
2. die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an
die Klägerin 2.800,-- EUR netto nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz
ab dem 29.03.2007 zu zahlen,
3. die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an
die Klägerin weitere 400,-- EUR netto nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab
dem 03.08.2006 zu zahlen,
4. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, vertritt die Auffassung, die Klägerin
müsse den Nachweis führen, dass ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei und
nicht lediglich ein Einfühlungsverhältnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der
Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter
wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 24.05.2007.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m.
§ 520 ZPO).
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
im Ergebnis und in der Begründung vollständig zutreffend die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte
aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis
rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
voll umfänglich auf die Begründung im angefochtenen Urteil Bezug.
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei die Klägerin kurz auf
Folgendes hinzuweisen:
Für die für sie streitende Tatsache, dass mit der Beklagten ein
Arbeitsverhältnis vereinbart war, ist die Klägerin voll umfänglich darlegungs-
und beweispflichtig. Diesen Beweis konnte sie nicht erbringen. Das
Berufungsgericht hat der Entscheidung die vom Arbeitsgericht festgestellten
Tatsachen zu Grunde zu legen, sofern nicht Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellung des Arbeitsgerichts vorliegen,
die eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Zweifel
sind nicht vorhanden. Das Arbeitsgericht hat auf Grund der verschiedenen, zum
Teil widersprechenden Zeugenaussagen festgestellt, dass eine Vereinbarung
zwischen den Parteien, wonach die Klägerin als Arbeitnehmerin eingestellt war,
nicht festgestellt werden kann. Insbesondere kommt der Aussage des Ehemanns der
Klägerin, es habe einen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben, kein höherer
Beweiswert zu als der Aussage des Zeugen R., er habe der Klägerin gerade keinen
Arbeitsvertrag gegeben. Die übrigen Zeugen konnten zum Vorliegen eines
Arbeitsvertrages mit der Klägerin keinerlei Aussagen treffen.
Im Übrigen waren die Aussagen der Zeuginnen, wie vom Arbeitsgericht zutreffend
festgestellt, unergiebig. Sie haben lediglich Vermutungen geäußert, denen kein
Beweiswert zukommt. Das Arbeitsgericht hat des Weiteren zutreffend darauf
hingewiesen, der Umstand, dass die Klägerin einige Tage für die Beklagte tätig
war, reiche für sich genommen nicht aus, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen,
weil auch die Vereinbarung eines Einfühlungsverhältnisses um zu ermitteln, ob
überhaupt ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann mit dem Ziel, sich kennen
zu lernen und die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zu klären, ebenfalls
möglich ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht Sache der Beklagten, den
Abschluss eines Einfühlungsverhältnisses zu beweisen. Aus der Tatsache, dass die
Klägerin gearbeitet hat ergibt sich nicht zwingend, dass dies auf Basis eines
vereinbarten Arbeitsverhältnisses erfolgte. Für die Vereinbarung des
Arbeitsverhältnisses ist aber, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache
handelt, die Klägerin voll umfänglich darlegungs- und beweisbelastet.
Bestand somit zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis, ging die Klage auf
Feststellung, dass durch eine Kündigung ein Arbeitsverhältnis nicht beendet
wurde ins Leere. Sie war als unbegründet abzuweisen.
Die auf Annahmeverzug gestützte Zahlungsforderung der Klägerin war ebenfalls
unbegründet. Abgesehen davon, dass die Klägerin im streitgegenständlichen
Zeitraum anderweitige Verdienste erzielt hat, die sie sich möglicherweise
anrechnen lassen muss, fehlt der geltend gemachten Forderung schon die
tatsächliche Grundlage eines bestehenden Arbeitsverhältnisses im
streitbefangenen Zeitraum.
III.
Nach alledem musste die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil mit
der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des §
72 Abs. 2 ArbGG nicht.