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Probefahrt mit potentiellem Fahrzeugkäufer und Geschwindigkeitsüberschreitung

VG Braunschweig

Az: 6 A 89/12

Urteil vom 17.07.2012


Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):

 Ein Fahrzeugverkäufer muss sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweigs vor einer Probefahrt den Namen und die Anschrift eines ihm bislang unbekannten Kaufinteressenten notieren, selbst dann, wenn er als Beifahrer an der Probefahrt teilnimmt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig muss ein Fahrzeugverkäufer von der Überlassung seines Fahrzeugs an einen potentiellen Fahrzeugkäufer sogar absehen, wenn die Identität des Fahrers nicht hinreichend geklärt ist. Wird während der Probefahrt von dem unbekannten Kaufinteressenten eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und kann der Kaufinteressent später nicht ermittelt werden, so kann dem Fahrzeugverkäufer bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden.


Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, für ein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen.

Er ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D.. Mit diesem Pkw wurde am 26. September 2011 auf der Bundesautobahn 7 im Bereich E. (Km 180,020), Fahrtrichtung F. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug eines Toleranzwertes um 44 km/h überschritten. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und durch Fotos dokumentiert.

Unter dem 7. Oktober 2011 versandte der Landkreis E. als für die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit zuständige Behörde einen Anhörungsbogen an den Kläger, in dem dieser als Beschuldigter zu dem Vorfall befragt wurde. Der Kläger sandte den Anhörungsborgen unter dem 15. Oktober 2011 an die Behörde zurück. Auf dem Bogen kreuzte er zu der vorgegebenen Frage, ob er der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei, das Kästchen „nein“ an; handschriftlich ergänzte er auf dem Bogen Folgendes: „Der Führer des Fahrzeugs war nicht ich, sondern eine unbekannte Person aus Polen, die eine Probefahrt durchführt. Da diese Person das Auto nicht gekauft hat, kann ich Ihnen auch keinen Namen nennen. Ich wäre bereit die Kosten der Ordnungswidrigkeit zu begleichen.“ Daraufhin bat der Landkreis die Polizeiinspektion G. um Ermittlungen. Mit Schreiben vom 21. November 2011 teilte die Polizei dem Landkreis unter Übersendung einer Kopie des Führerscheinfotos mit, der Kläger habe im Rahmen seiner Befragung auf der Dienststelle weiterhin bestritten, der auf dem Beweisfoto abgebildete Fahrer zu sein. In dem Schreiben erklärte der ermittelnde Beamte weiter, nach einem Vergleich mit dem vorliegenden Beweisfoto komme der Kläger seines Erachtens als verantwortlicher Fahrer infrage.

Der Landkreis erließ daraufhin noch im November 2011 einen Bußgeldbescheid gegen den Kläger. Nachdem der Kläger dagegen Einspruch erhoben und geltend gemacht hatte, er habe auf dem Beifahrersitz gesessen, forderte der Landkreis bei der Polizei weitere Fotos von dem Verkehrsverstoß an und hob den Bußgeldbescheid schließlich im Dezember 2011 unter Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf.

Mit Bescheid vom 8. März 2012 gab die Beklagte dem Kläger nach Anhörung auf, für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen D. oder ein Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch für die Dauer von zwölf Monaten vom Tage der Unanfechtbarkeit des Bescheides an zu führen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Fahrer habe nicht ermittelt werden können. Der Zeitpunkt der Halteranhörung sei dabei ohne Belang, wenn dem Halter eine Ablichtung des Fahrers vorgezeigt werden könne. Mit Bescheid vom selben Tage setzte die Beklagte die Kosten für die Fahrtenbuchanordnung auf 79,78 Euro fest.

Gegen die ihm am 14. März 2012 zugestellten Bescheide hat der Kläger am 13. April 2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Bußgeldbehörde habe nicht alle zumutbaren und erforderlichen Bemühungen unternommen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Die Behörde müsse den Fahrzeughalter regelmäßig innerhalb von zwei Wochen zum Verkehrsverstoß befragen; dies habe der Landkreis E. hier nicht getan, weil sein Anhörungsbogen erst am 11. Oktober 2011 bei ihm eingegangen sei. Auch die weiteren Ermittlungen seien keinesfalls zügig betrieben worden. Sie seien auch unzureichend gewesen. Die Polizei habe ihn lediglich formlos und damit insbesondere nicht als Zeugen befragt. Ihm selbst als Halter des Fahrzeugs könne hinsichtlich der unterbliebenen Fahrerermittlung kein Vorwurf gemacht werden. Er habe Angaben zum Fahrzeugführer nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Während der Probefahrt habe er als Beifahrer neben dem Fahrer gesessen, aber nicht bemerkt, dass es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sei. Daher habe für ihn keinerlei Veranlassung bestanden, die Personendaten und die Anschrift des Fahrers festzustellen, zumal es nicht zum Kauf des Pkw gekommen sei. Als Beifahrer habe er auch gewusst, dass es während der Fahrt nicht zu einem Unfall oder einer sonstigen unerlaubten Handlung gekommen ist, deretwegen er befürchten musste, als Halter haften zu müssen. Es sei sicherlich unverhältnismäßig, vom Halter zu verlangen, dass er ohne konkreten Anlass Daten einer Person feststellt, die eine Probefahrt in seinem Beisein mache. Der Fahrer wäre um Übrigen nicht verpflichtet gewesen, dem Halter seine Personalien zu offenbaren.

Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 8. März 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, auf die grundsätzlich geltende Anhörungsfrist von zwei Wochen könne sich der Kläger hier nicht erfolgreich berufen, weil nicht die Fristüberschreitung ursächlich dafür geworden sei, dass der Fahrer nicht habe ermittelt werden können. Die Behörden hätten im Bußgeldverfahren alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung getroffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger als Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D. verfügte Fahrtenbuchauflage ist die Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Mit dem Fahrzeug des Klägers ist am 26. September 2011 eine Geschwindigkeitsüberschreitung und damit eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden.

Die Feststellung der Person, die bei dem Verkehrsverstoß das Fahrzeug gefahren hat, ist dem Landkreis E. als zuständiger Ordnungsbehörde nicht möglich gewesen. Nicht möglich im Sinne des § 31a StVZO ist die Fahrerfeststellung dann gewesen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Angemessen sind die Maßnahmen, die die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an einer Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, U. v. 17.12.1982 – 7 C 3/80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 m. w. N.; B. v. 21.10.1987 – 7 B 162/87 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 18 m. w. N.; B. v. 23.12.1996 – 11 B 84/96 -; Nds. OVG, B. v. 17.02.1999 – 12 L 669/99 -; B. v. 27.06.00 – 12 L 2377/00 -; B. v. 04.12.2003 – 12 LA 442/03 -, DAR 2004, 607). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Bußgeldbehörde hier die angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen; weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich gewesen und hätten im Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.

Der Kläger hat an der Feststellung, wer den Verkehrsverstoß mit seinem Fahrzeug als Fahrzeugführer begangen hat, nicht hinreichend mitgewirkt. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters fehlt es bereits dann, wenn er den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder keine weiteren Angaben zu dem Personenkreis macht, der das Tatfahrzeug benutzt (Nds. OVG, B. v. 04.12.2003, a. a. O., und v. 08.11.2004 – 12 LA 72/04 -, DAR 2005, 231; VG Braunschweig, B. v. 12.03.2012 – 6 B 40/12 -, juris Rn. 22 = www. rechtsprechung. niedersachsen.de – im Folgenden: dbnds -; ständige Rechtsprechung). Damit sind die Fälle einer Mitwirkungsverweigerung des Halters aber nicht abschließend bezeichnet. Dem Vorwurf einer unzureichenden Mitwirkung, die regelmäßig weitere behördliche Ermittlungen überflüssig macht, kann der Halter nur mit qualifizierten Angaben zum Nutzerkreis entgehen. Der Halter muss die Personen, die das Tatfahrzeug in dem fraglichen, die Tatzeit umfassenden Zeitraum genutzt haben, konkret benennen. Er muss dabei von sich aus alle möglicherweise weiterführenden Hinweise zur Person des Fahrzeugführers geben. Dazu gehören der Name und die Anschrift der Personen, die das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum genutzt haben, jedenfalls dann, wenn dem Halter diese Angaben ohne erheblichen Ermittlungsaufwand möglich sind (vgl. zu allem VG Braunschweig, B. v. 12.03.2012, a. a. O.). Aber auch wenn es dem Halter subjektiv unmöglich ist, im Ordnungswidrigkeitenverfahren Name und Anschrift des Fahrers anzugeben, steht dies der Annahme einer Mitwirkungsverweigerung jedenfalls nicht zwingend entgegen. In diesen Fällen ist der Vorwurf einer unzureichenden Mitwirkung gerechtfertigt, wenn der Halter nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um diese Angaben machen zu können und damit die Feststellung des verantwortlichen Fahrers zu ermöglichen. So hat der Halter beispielweise auch dann nicht hinreichend an der Fahrerfeststellung mitgewirkt, wenn er (glaubhaft) darlegt, er könne Name und Anschrift des Fahrers nicht nennen, weil es sich um einen entfernten oder flüchtigen Bekannten gehandelt habe. Überlässt der Halter sein Fahrzeug einem Unbekannten oder einer Person, die ihm zwar bekannt ist, deren vollen Namen und deren Anschrift er aber nicht kennt und zu der er nicht zuverlässig Kontakt aufnehmen kann, obliegt es dem Halter, die genaue Identität des Fahrers vorab festzustellen und sich hierüber Notizen zu machen. Solche Vorkehrungen liegen schon im eigenen Interesse des Halters, um seine Belange auch dann wahren zu können, wenn er wegen unerlaubter Handlungen mit dem Fahrzeug, die der Fahrer während der Fahrzeugüberlassung begangen hat, in Anspruch genommen wird (s. zu allem BayVGH, B. v. 06.05.2010 – 11 ZB 09.2947 -, juris Rn. 8; VG Braunschweig, B. v. 12.03.2012, a. a. O., Rn. 24; VG Augsburg, B. v. 05.12.2007 – Au 3 S 07.1458 -, juris Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen ist hier von einem Fall nicht hinreichender Mitwirkung des Fahrzeughalters auszugehen.

Das Gericht kann offenlassen, ob der Fahrer dem Kläger tatsächlich nicht bekannt und es ihm daher nicht möglich gewesen ist, dessen Namen und Anschrift im Ordnungswidrigkeitenverfahren anzugeben. Selbst wenn ihm diese Angaben subjektiv unmöglich gewesen wären, läge der Fall einer unzureichenden Mitwirkung vor. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die erforderlichen Angaben zum Fahrer machen zu können und damit die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu ermöglichen. Dazu hätte es ihm oblegen, Name und Anschrift des Fahrers vor der Probefahrt zur Identitätsfeststellung zu notieren und die Notizen eine angemessene Zeit lang aufzubewahren.

Diese Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind dem Halter auch dann abzuverlangen, wenn er – wie dies der Kläger seinen Angaben zufolge getan hat – an der Fahrt eines Unbekannten mit dem ihm überlassenen Fahrzeug als Beifahrer teilnimmt. Auch in diesen Fällen sind Feststellungen des Fahrzeughalters zur Identität des Fahrers nach dem Zweck der Fahrtenbuchauflage zumutbar und daher nicht entbehrlich. Durch die Auflage darf derjenige Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer sein Fahrzeug im Zeitpunkt einer mit diesem begangenen Verkehrszuwiderhandlung gefahren hat (BVerwG, B. v. 30.06.1989 – 7 B 90/89 -, juris Rn. 8 = NJW 1989, 2704). Die Regelung in § 31a StVZO soll im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers desjenigen Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten. Letztlich soll die Fahrtenbuchauflage sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Tatfahrzeug die Feststellung des Fahrers anders als in dem Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist. Danach werden vor Antritt einer Probefahrt anzufertigende Notizen zur Identität des Fahrers nicht schon deswegen entbehrlich, weil der Halter als Beifahrer an der Fahrt teilnimmt. Ein Beifahrer ist nicht hinreichend sicher in der Lage, jeden Verkehrsverstoß des Fahrers zu erkennen. Dies zeigen im Übrigen auch die Einlassungen des Klägers zum Verkehrsverstoß vom 26. September 2011. Um alle Geschwindigkeitsüberschreitungen feststellen zu können, müsste der Beifahrer beispielsweise lückenlos den Geschwindigkeitsanzeiger des Fahrzeugs beobachten, wobei tragfähige Feststellungen selbst dann durch das mitunter eingeschränkte Blickfeld und die besondere Perspektive des Beifahrers nicht zu jeder Zeit gewährleistet wären. Durch vor Fahrtantritt erfolgende Feststellungen zur Fahreridentität kann der Halter darüber hinaus sicherstellen, dass der Fahrer die Identitätsfeststellung nicht nachträglich im Hinblick auf ein ihm drohendes Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren erschweren oder sogar verhindern kann.

Auch im Hinblick auf den erforderlich werdenden Aufwand ist es dem Halter zumutbar, sich Name und Anschrift eines ihm bislang nicht bekannten Fahrers vor einer Probefahrt zu notieren, an der er selbst als Beifahrer teilnimmt. Es dürfte schon im Interesse des Halters liegen und einer verbreiteten Übung entsprechen, sich vor Fahrtantritt den Führerschein des unbekannten Fahrers zeigen zu lassen. Jedenfalls sind eine dahin gehende Bitte und die Anfertigung von Notizen über Name und Anschrift des Fahrzeugführers für den Halter nur mit einem geringen Aufwand verbunden. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass diese Maßnahmen dazu dienen, die Aufsichtspflichten des Halters zu erfüllen, und dass sie damit letztlich dazu beitragen, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Daher kann der Kläger auch nicht erfolgreich geltend machen, dass es dem unbekannten Fahrzeuginteressenten freistehe, Angaben zu seiner Identität zu machen bzw. seinen Führerschein vorzuzeigen. Dies ändert nichts an den Aufsichtspflichten des Halters, die von ihm letztlich auch verlangen, von der Überlassung seines Fahrzeugs abzusehen, wenn die Identität des Fahrers nicht hinreichend geklärt ist. Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass der Kläger den Fahrer vor Fahrtantritt nach seinem Namen und seiner Anschrift gefragt oder andere geeignete Maßnahmen zur Identitätsfeststellung unternommen hat. Da der Fahrer dem Kläger nach eigenen Angaben unbekannt geblieben ist, hat er durch die Überlassung seines Fahrzeugs insgesamt ein Maß an Sorglosigkeit gezeigt, das Rückschlüsse auf sein Verhalten als Halter auch in künftigen Fällen zulässt und daher grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage erfüllt sowie die damit verbundene Überwachung der Fahrzeugnutzung rechtfertigt.

Die Ordnungsbehörde hatte hier auch nicht ausnahmsweise von sich aus weitere, über die getroffenen Maßnahmen hinausgehende Ermittlungen durchzuführen. Wirkt der Fahrzeughalter nicht hinreichend an der Fahrerfeststellung mit, weil er keine oder nur unzureichende Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugnutzer macht, so darf die Bußgeldbehörde in aller Regel davon ausgehen, dass weitere Ermittlungen zeitaufwendig wären und kaum Aussicht auf Erfolg bieten würden, und mit dieser Begründung auf weitere Ermittlungsversuche verzichten. Weitere Ermittlungen sind in diesen Fällen nur ausnahmsweise erforderlich, nämlich dann, wenn sich im Einzelfall besondere Anzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrers hindeuten (Nds. OVG, B. v. 31.10.2006 – 12 LA 463/05 -, dbnds; zu Beispielen s. VG Oldenburg, B. v. 01.10.2008 – 7 B 2577/08 -, dbnds; VG Braunschweig, U. v. 04.06.2008 – 6 A 281/07 -, dbnds sowie VGH Baden-Württemberg, B. v. 29.01.2008 – 10 S 129/08 -, juris Rn. 4 = DAR 2008, 278). Im Übrigen ist die Behörde auch in diesen Fällen nicht dazu verpflichtet, unangemessene oder unzumutbare Maßnahmen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers zu treffen. Danach ist das Vorgehen der Ordnungsbehörde hier nicht zu beanstanden.

Obwohl sich nach den Angaben des Klägers auf dem Anhörungsbogen keine hinreichend konkreten Anzeichen ergeben hatten, die auf die Person des Fahrers hindeuteten, hat die Ordnungsbehörde die Polizeiinspektion G. um weitere Ermittlungen gebeten. Der daraufhin persönlich befragte Kläger hat ausweislich des Vermerks der Polizei vom 21. November 2011 aber auch im Rahmen dieser Befragung keine weiter gehenden Angaben gemacht und im Übrigen bekräftigt, nicht selbst gefahren zu sein. Aus dem Umstand, dass der berichtende Polizeibeamte in dem Vermerk die Auffassung vertreten hat, nach einem Abgleich mit dem Beweisfoto komme der Kläger als Fahrer infrage, lassen sich Ermittlungsdefizite nicht herleiten. Die Ordnungsbehörde hat diesen Hinweis zum Anlass genommen, einen Bußgeldbescheid gegen den Kläger zu erlassen, diesen allerdings auf den Einspruch des Klägers und dessen Hinweis, er habe auf dem Beifahrersitz gesessen, nach Überprüfung weiterer Beweisfotos der Polizeiinspektion E. zurückgenommen. Im Übrigen wäre es anhand der Fotos tatsächlich nicht möglich gewesen, den Kläger als verantwortlichen Fahrer festzustellen; der Hinweis des Polizeibeamten im Vermerk vom 21. November 2011 steht dem nicht entgegen. Ob anhand eines Fotos von einer Verkehrsordnungswidrigkeit die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a StVZO „möglich“ gewesen ist, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Einschätzung einer Ermittlungsperson. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Foto objektiv von solcher Qualität ist, dass die Bußgeldbehörde auf dieser Grundlage den Fahrzeugführer mit der für den Erlass eines Bußgeldbescheides im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlichen Sicherheit bestimmen konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bußgeldverfahren der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) entsprechend gilt. Möglich war die Fahrerfeststellung danach nur, wenn es bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft gab (VG Braunschweig, U. v. 04.06.2008 – 6 A 281/07 -, dbnds Rn. 19 m. w. N.). Dies war hier nach dem zur Verfügung stehenden Fotomaterial insbesondere deswegen nicht der Fall, weil das Gesicht des Fahrers zu großen Teilen von Schatten, einer Sonnenbrille und dem Lenkrad verdeckt wird.

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Dem Vermerk der Polizei vom 21. November 2011 lässt sich zwar nicht entnehmen, dass die Beamten den Kläger auf der Dienststelle förmlich als Zeuge zu dem Verkehrsverstoß angehört haben. Im vorliegenden Fall ist die Vernehmung des Klägers als Zeuge aber keine angemessene und den Ermittlungsbehörden zumutbare Aufklärungsmaßnahme gewesen. Ob die Vernehmung des Fahrzeughalters als Zeuge zu den angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen gehört, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn die Ermittlungsbehörden aufgrund der vorliegenden Äußerungen des Halters annehmen dürfen, dieser werde gleichgültig in welchem Verfahren bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht mitwirken (BVerwG, B. v. 21.10.1987 – 7 B 162/87 -, juris Rn. 4 = NJW 1988, 1104). Ein solcher Sachverhalt hat hier vorgelegen. Der Kläger hat bereits auf dem Anhörungsbogen angegeben, sein Fahrzeug sei bei dem Verkehrsverstoß nicht von ihm, sondern von einer ihm unbekannten Person aus Polen gefahren worden, deren Namen er nicht angeben könne. Damit hat er deutlich gemacht, dass er zu weiteren Angaben über den Fahrer nicht in der Lage ist. Dies wird durch die späteren Einlassungen des Klägers bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat sein Prozessbevollmächtigter dazu zusammenfassend klargestellt, der Kläger habe seine Angaben auf dem Anhörungsbogen nach bestem Wissen und Gewissen sowie vollständig gemacht; weitere Angaben seien ihm nicht möglich gewesen. Die Ermittlungsbehörden durften daher nach den Ausführungen im Anhörungsbogen davon ausgehen, dass auch eine Vernehmung des Klägers als Zeuge nicht zu weiter gehenden Erkenntnissen über den Fahrer geführt hätte. Dem stehen die Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2012 (12 ME 33/12, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 4. August 2009 (10 S 1499/09, juris) nicht entgegen, auch wenn die Gerichte dort die Befragung des Halters als Zeuge jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als erforderliche und der Ordnungswidrigkeitenbehörde zumutbare Ermittlungsmaßnahme angesehen haben. Diesen Entscheidungen lagen in wesentlichen Aspekten abweichende Sachverhalte zugrunde, sodass das erkennende Gericht schon aus diesem Grund nicht zu entscheiden braucht, ob es den dort formulierten Maßstäben zur Erforderlichkeit einer gesonderten Zeugenanhörung des Halters folgt.

Auch zusätzliche andere Aufklärungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden sind hier daher nicht erforderlich gewesen; unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass solche Maßnahmen bei der gegebenen Sachlage Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.

Der Kläger kann gegen die Fahrtenbuchauflage auch nicht mit Erfolg einwenden, er sei nicht innerhalb von 14 Tagen seit dem Verkehrsverstoß angehört worden. Zwar kann grundsätzlich von einem hinreichenden Ermittlungsaufwand der Bußgeldbehörde nur dann ausgegangen werden, wenn der Halter unverzüglich (vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß) von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird. Dies ist im Grundsatz geboten, damit der Halter die Frage, wer sein Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, noch zuverlässig beantworten und Entlastungsgründe vorbringen kann. Die Zweiwochenfrist gilt nach ihrem Sinn und Zweck aber nicht für die Fälle, in denen davon auszugehen ist, dass sich die spätere Anhörung nicht entscheidend auf die Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit des Halters ausgewirkt hat. Eine erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist erfolgte Anhörung steht der Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 14.05.1997 – 3 B 28/97 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, B. v. 08.11.2004, a. a. O.). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Fahrzeughalter nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer beruft oder wenn dem Halter seinerzeit ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Foto vorgelegt worden ist (vgl. Nds. OVG, B. v. 08.11.2004, a.a.O.). Darüber hinaus ist die Verzögerung auch dann nicht kausal für den fehlenden Ermittlungserfolg geworden, wenn der Halter nicht hinreichend daran mitgewirkt hat, den Fahrzeugführer festzustellen (VG Braunschweig, U. v. 17.09.2004 – 6 A 258/04 -, juris Rn. 21 f., bestätigt durch Nds. OVG, B. v. 19.12.2005 – 12 LA 471/04 -; VG Braunschweig, B. v. 27.04.2009 – 6 B 52/09 -, juris Rn. 25 = dbnds, m. w. N.). Nach diesen Maßstäben steht die verzögerte Anhörung der Fahrtenbuchauflage hier nicht entgegen.

Der Kläger hat jedenfalls nicht hinreichend an der Feststellung des Fahrzeugführers mitgewirkt. Auch unabhängig davon ist nicht die verzögerte Anhörung für die unterbliebene Ermittlung des Täters ursächlich geworden. Nach eigener Darstellung des Klägers ist ihm der Fahrer unbekannt gewesen, weiter gehende Angaben zu dessen Identität hätte er nicht machen können. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch eine rechtzeitige Anhörung nicht zur Fahrerfeststellung geführt hätte.

Die Fahrtenbuchanordnung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass bereits eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h regelmäßig eine so erhebliche Verkehrsübertretung darstellt, dass eine Androhung nicht ausreicht, sondern die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geboten ist. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung, die eine der hauptsächlichen Unfallursachen ist, eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 17.05.1995 – 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = NZV 1995, 460 m. w. N.; B. v. 09.09.1999 – 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386; Nds. OVG, U. v. 08.05.1995 – 12 L 7501/94 -; B. v. 27.06.2000 – 12 L 2377/00 -; VG Braunschweig, U. v. 19.12.2003 – 6 A 738/02 -).

Auch im Hinblick auf die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Um die Fahrzeugbenutzung wirksam überwachen und den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, ist es erforderlich, das Führen des Fahrtenbuchs für eine gewisse, nicht zu geringe Dauer anzuordnen. Bei der Bemessung der Frist sind das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes und das Verhalten des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit den Bemühungen der Bußgeldstelle zur Tataufklärung zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 28.05.2002 – 10 S 1408/01 -, DAR 2003, 90; VG Braunschweig, U. v. 16.08.2004 – 6 A 477/03 -, juris Rn. 27). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Schwere des Verkehrsverstoßes an den in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geregelten Punktzahlen und den damit zum Ausdruck gekommenen Wertungen orientiert und demgemäß hier für eine mit drei Punkten zu ahndende Geschwindigkeitsübertretung eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten angeordnet hat (vgl. VG Braunschweig, U. v. 28.03.2011 – 6 A 253/10 -).

Frei von Ermessensfehlern ist die Fahrtenbuchanordnung schließlich auch, soweit sie sich auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs für ein Ersatzfahrzeug, die ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO findet, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel – wie auch hier – vereinbar. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Regelungen in § 31a StVZO nicht leerlaufen und der Halter sich nicht durch den Verkauf des von der Fahrtenbuchanordnung unmittelbar erfassten Fahrzeugs der Verpflichtung entzieht.

Auch der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 8. März 2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu VG Braunschweig, U. v. 20.03.2010, a. a. O.). Gesonderte Einwände gegen diesen Bescheid hat auch der Kläger nicht erhoben.

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