Arbeitsvertragsbefristung und unwirksame Probezeitklausel
Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR
132/07
Urteil vom
16.04.2008
In Sachen hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 16. April 2008 für Recht
erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 - 3 Sa 489/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklage hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am
30. April 2006 geendet hat.
Die Klägerin war seit dem 1. November 2005 auf Grund eines Arbeitsvertrags vom
31. Oktober 2005 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
"§ 1 Anstellung und Probezeit
Der/die Arbeitnehmer/-in wird vom 01. November 2005 bis 31. Oktober 2006**
als Verkäuferin
in (Arbeitsort) G
zeitlich befristet nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und
befristete Arbeitsverträge eingestellt.
Es handelt sich um eine Neueinstellung. Der/die Arbeitnehmer/-in versichert,
dass er/sie bisher zuvor bei dem Arbeitgeber noch nicht beschäftigt war. Die
ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf
dieser Probezeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann
das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt
werden."
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, das
Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der Probezeit am 30. April 2006. Dagegen hat
sich die Klägerin mit der am 2. Mai 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage
gewandt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der neben der Befristung zum 31.
Oktober 2006 festgelegten Befristung für die Dauer der Probezeit in § 1 Abs. 3
Satz 2 des Arbeitsvertrags handele es sich um eine überraschende Klausel iSv. §
305c Abs. 1 BGB, die nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Durch die
drucktechnische Hervorhebung der Vertragslaufzeit vom 1. November 2005 bis zum
31. Oktober 2006 in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sei der Eindruck erweckt
worden, das befristete Arbeitsverhältnis dauere ein Jahr. Bei dieser Gestaltung
der Vertragsklausel habe sie nicht damit rechnen müssen, dass im folgenden,
ausschließlich kleingedruckten Vertragstext ohne optische Hervorhebung eine
weitere Befristung mit einem früheren Beendigungszeitpunkt enthalten sei.
Außerdem verstoße die Vertragsbestimmung gegen das Transparenzgebot in § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB und sei daher unwirksam.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der in § 1 Abs. 3 Satz
2 des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2005 geregelten Befristung mit Ablauf des
30. April 2006 geendet hat.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte
ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der zulässigen Klage zu
Recht stattgegeben. Die in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober
2005 enthaltene Befristung zum Ablauf der Probezeit ist nach § 305c Abs. 1 BGB
nicht Vertragsbestandteil geworden, da es sich um eine überraschende Klausel
handelt. Die Regelung in § 1 des Arbeitsvertrags verstößt zudem gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam.
I. Die Klage ist zulässig.
Bei der Klage handelt sich trotz des Wortlauts des zuletzt gestellten, an § 17
Satz 1 TzBfG orientierten Klageantrags nicht ausschließlich um eine
Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, mit der die Klägerin die
Unwirksamkeit der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 geltend
macht, sondern auch um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO,
mit der sie sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.
Oktober 2006 beruft. Dies ergibt sich aus der zur Auslegung des Klageantrags
heranzuziehenden Klagebegründung. Danach hält die Klägerin die Befristung zum
30. April 2006 nicht nur wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. §
307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Sie meint auch, dass die Befristungsabrede zum
Ablauf der Probezeit eine Überraschungsklausel darstelle, die nach § 305c Abs. 1
BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Damit macht die Klägerin geltend,
eine Befristung zum 30. April 2006 sei gar nicht vereinbart worden. Dies hat
nicht mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG zu geschehen,
sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl.
hierzu etwa BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148 = AP TzBfG § 17 Nr.
5, zu I 2 a und b, 3 der Gründe; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 662/05 - Rn. 13). Für
beide Klageanträge hat die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse, weil sich die
Beklagte der (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April
2006 berühmt.
II. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht mit
Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 geendet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Vereinbarungen im Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2005 zu Recht als Allgemeine
Geschäftsbedingungen angesehen, auf die §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind. Das
Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass es sich bei der
Befristung zum Ablauf der Probezeit in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags um
eine überraschende Klausel handelt, die nach § 305c Abs. 1 BGB nicht
Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst wenn die Regelung Vertragsbestandteil
geworden sein sollte, wäre sie unwirksam, da sie dem Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügt.
1. Bei den in dem Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2005 getroffenen Vereinbarungen
handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB.
Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags
stellt. Dies trifft auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Oktober 2005 zu.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts findet das Vertragsformular im
Einzelhandel bundesweit Verwendung und wird von der Beklagten regelmäßig bei
Abschluss zeitbefristeter Arbeitsverträge benutzt. Das Landesarbeitsgericht hat
auch zu Recht aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags auf den Charakter
der Vertragsbestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen geschlossen. Der
Vertragstext ist ersichtlich für eine Mehrzahl von Fällen vorformuliert und
enthält lediglich einzelne auf den individuellen Sachverhalt zugeschnittene
Eintragungen. Im Übrigen stellt auch die Beklagte den Charakter der
Vertragsbestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 ff. BGB
nicht in Abrede.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 1 Abs. 3
Satz 2 des Arbeitsvertrags enthaltene Befristung zum Ablauf der Probezeit eine
überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB darstellt, die nicht
Vertragsbestandteil geworden ist.
a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner
des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter
iSd. Vorschrift, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich
abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu
rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein "Überrumpelungs- und
Übertölpelungseffekt" innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei
Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt
muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechtigten Erwartungen des
Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss
ebenso wie nach der Gestaltung des Arbeitsvertrags, insbesondere dessen äußerem
Erscheinungsbild. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder
ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen
und damit überraschenden Klausel machen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG
23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - Rn. 59, BAGE 114, 33 = AP TVG § 1
Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 42; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 24,
BAGE 115, 372 = AP ArbZG § 6 Nr. 8 = EzA ArbZG § 6 Nr. 6; 15. Februar 2007 - 6
AZR 286/06 - Rn. 22, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 35 = EzA BGB 2002 § 611
Aufhebungsvertrag Nr. 6; 9. Mai 2007 - 4 AZR 319/06 - Rn. 21, AP BGB § 305c Nr.
8 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 12; 8. August 2007 - 7 AZR 605/06 - Rn. 27, EzA
TzBfG § 21 Nr. 2; 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 -Rn. 21, AP BGB § 307 Nr. 28).
Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders
hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 23. Februar 2005
- 4 AZR 139/04 - aaO; 9. Mai 2007 - 4 AZR 319/06 - aaO; 8. August 2007 - 7 AZR
605/06 - aaO; 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - aaO).
b) Danach handelt es sich bei der in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags
enthaltenen Befristung zum Ablauf der Probezeit um eine überraschende Klausel
iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Die Klägerin brauchte auf Grund der Gestaltung von § 1
des Arbeitsvertrags und seines äußeren Erscheinungsbildes nicht mit der
Vereinbarung einer Befristung zum Ablauf der Probezeit zu rechnen. Dies hat das
Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
aa) Die Befristung zum Ablauf der Probezeit befindet sich zwar entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht an einer unerwarteten Stelle des
Vertrags. Sie ist in dem mit "Anstellung und Probezeit" überschriebenen § 1 des
Arbeitsvertrags und damit an der Stelle enthalten, wo sie - wenn überhaupt - zu
erwarten ist. Die Befristung eines Arbeitsvertrags zum Ablauf der Probezeit als
solche ist eine im Arbeitsleben übliche Vertragsgestaltung und in § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 TzBfG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Deshalb ist in einem
Arbeitsvertrag unter der Überschrift "Probezeit" nicht nur eine Regelung zu
abgekürzten Kündigungsfristen zu erwarten, wie das Landesarbeitsgericht meint,
sondern grundsätzlich auch eine Befristung zum Ablauf der Probezeit.
bb) Das Überraschungsmoment ergibt sich aber aus der inhaltlichen Gestaltung und
dem äußeren Erscheinungsbild von § 1 des Arbeitsvertrags.
Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Vertragsbestimmung konnte die Klägerin
entnehmen, dass der Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31.
Oktober 2006 abgeschlossen werden sollte. Die Vertragslaufzeit ist - ebenso wie
die Tätigkeit als Verkäuferin und der Arbeitsort - sowohl fett als auch in
größerer Schrift gedruckt als der restliche Text in § 1 des Vertrags. Durch die
drucktechnische Hervorhebung wird der Eindruck erweckt, der insgesamt mit
"Zeitbefristeter Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und
befristete Arbeitsverträge" überschriebene Vertrag sei zum 31. Oktober 2006
befristet. Auf Grund dieser Vertragsbestimmung und ihrer optischen Gestaltung
brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der folgende Text ohne
besondere Hervorhebung eine Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit
enthielt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Probezeitbefristung dazu
führte, dass die eingangs der Vertragsbestimmung durch Fettdruck und vergrößerte
Schrift hervorgehobene Befristung zum 31. Oktober 2006 gar nicht zum Tragen kam.
§ 1 des Arbeitsvertrags regelt nicht zwei nebeneinander bestehende und
voneinander unabhängige Befristungen. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit
nimmt vielmehr der Befristung zum 31. Oktober 2006 ihren Anwendungsbereich, da
das Arbeitsverhältnis bereits mit Ablauf der Probezeit, dh. am 30. April 2006,
enden sollte. Die Befristung zum 31. Oktober 2006 konnte nur dann Bedeutung
erlangen, wenn das Arbeitsverhältnis über den 30. April 2006 hinaus fortgesetzt
wurde. Wodurch dies geschehen sollte (Weiterbeschäftigung der Klägerin?
Vereinbarung der Parteien?) regelt der Vertrag nicht. Diese Vertragsbestimmung
ist so ungewöhnlich, dass die Klägerin jedenfalls ohne besonderen Hinweis oder
optische Hervorhebung mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Die Vereinbarung einer
Befristung für die Dauer der sechsmonatigen Probezeit - dh. eine
Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG - innerhalb eines für
ein Jahr sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags ist
bereits für sich genommen ungewöhnlich. Üblicherweise wird in Fällen dieser Art
entweder ein für sechs Monate nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeter Arbeitsvertrag
vereinbart, der ggf. verlängert wird, oder es wird von Anfang an ein für
längstens zwei Jahre nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeter Arbeitsvertrag
abgeschlossen und für eine sechsmonatige Probezeit die kürzestmögliche
Kündigungsfrist vereinbart. Mit einer von diesen üblichen Vertragsgestaltungen
abweichenden Regelung des Inhalts, dass innerhalb eines für die Dauer eines
Jahres befristeten Arbeitsvertrags eine Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen
Probezeit vereinbart wird, braucht ein Arbeitnehmer jedenfalls ohne besondere
Hervorhebung auch der Probezeitbefristung und ohne jeglichen Hinweis darauf
nicht zu rechnen. Der Arbeitnehmer muss nicht in Betracht ziehen, dass sich in
dem "Kleingedruckten" eine Vertragsklausel befindet, die das zuvor
drucktechnisch Hervorgehobene in erheblichem Umfang ändert, indem die
Vertragslaufzeit von einem Jahr auf ein halbes Jahr abgekürzt wird.
3. Im Übrigen wäre die Befristung zum Ablauf der Probezeit - sollte sie
Vertragsbestandteil geworden sein - nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die
Regelung in § 1 des Arbeitsvertrags dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2
BGB) nicht genügt.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass
die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine vom Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen gewählte Befristungsabrede wegen der weitreichenden
wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten
Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend
deutlich erkennen lassen (BAG 8. August 2007 - 7 AZR 605/06 - Rn. 35, EzA TzBfG
§ 21 Nr. 2).
Dies ist bei der in § 1 des Arbeitsvertrags enthaltenen Befristungsabrede nicht
der Fall. Einerseits ist eine Vertragslaufzeit vom 1. November 2005 bis zum 31.
Oktober 2006 festgelegt. Andererseits ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf der sechsmonatigen Probezeit endet. Jede der beiden Regelungen ist
zwar für sich genommen klar und verständlich. Insgesamt betrachtet ergeben die
Regelungen aber nicht ohne weiteres einen vernünftigen Sinn, da durch die
Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit der zuvor festgelegten
Befristung für die Dauer eines Jahres die Grundlage entzogen wird.
Ob der Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur
Unwirksamkeit der gesamten in § 1 des Arbeitsvertrags enthaltenen
Befristungsabrede, dh. auch der Befristung zum 31. Oktober 2006, führt, bedarf
keiner Entscheidung, da die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.
Oktober 2006 nicht geltend gemacht hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.