Probezeitvereinbarung – Probezeitdauer über 6 Monate
Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR
519/07
Urteil vom
24.01.2008
In Sachen hat der Sechste Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 13. Juni 2007 - 3 Sa 514/07 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld
vom 8. Februar 2007 - 1 Ca 1781/06 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2006 nicht zum 13. Juli 2006, sondern erst
zum 14. Juli 2006 aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.
Der Kläger war seit dem 20. Februar 2006 bei der Beklagten als gewerblicher
Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war bis zum 19. Februar 2007
befristet. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat.
Im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2006 ist bestimmt:
"...
§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses/Probezeit/Kündigung
...
Das Arbeitsverhältnis kann auch während der Befristung beiderseits gekündigt
werden. Während der Probezeit, die für die ersten 6 Monate des
Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, kann das Arbeitsverhältnis von beiden
Seiten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Außerhalb der
Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2006, das dem Kläger am 30. Juni 2006 zuging,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 13. Juli 2006. Das
Kündigungsschreiben ist unterhalb des maschinenschriftlichen Textes "B GmbH &
Co. KG" von dem Einzelprokuristen S unterzeichnet. Mit einem weiteren Schreiben
vom 28. Juli 2006, das dem Kläger am 29. Juli 2006 zuging, kündigte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum nächstmöglichen Termin.
Mit seiner am 11. Juli 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der
Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. Juni 2006 geltend gemacht. Er hat
die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 27. Juni 2006 sei formunwirksam,
weil sie nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei. Die Vereinbarung einer
sechsmonatigen Probezeit sei für die relativ einfache Tätigkeit als
Transportmitarbeiter unverhältnismäßig lang. Die zweite Kündigung habe das
Arbeitsverhältnis der Parteien daher nicht vor dem 31. August 2006 beendet.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
27. Juni 2006 nicht zum 13. Juli 2006 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.
August 2006 fortbestanden hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die
Kündigung vom 27. Juni 2006 habe das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist
von zwei Wochen beendet. Selbst wenn man von der Kündigung vom 28. Juli 2006
ausgehe, sei das Arbeitsverhältnis zum 12. August 2006 beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und ein Fortbestehen des
Arbeitsverhältnisses bis zum 31. August 2006 festgestellt. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen begründet. Das Arbeitsverhältnis
ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen durch die dem Kläger am 30. Juni
2006 zugegangene Kündigung vom 27. Juni 2006 zum 14. Juli 2006 beendet worden.
I. Die Kündigung vom 27. Juni 2006 ist formwirksam (§ 623 BGB). Sie ist
ordnungsgemäß unterschrieben (§ 126 Abs. 1 BGB).
1. Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit
für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken.
Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen
Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt
eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her. Der
Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung
abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -
AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4). Das Erfordernis der
eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der
schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers
feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können (vgl. BT-Drucks.
14/4987 S. 16). Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr
genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender
Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale
aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des
Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt (Senat 20. September 2006 - 6
AZR 82/06 - AP BGB § 174 Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 5 mwN). Der Schriftzug
muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen
Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt
und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 27. März 1996
- 5 AZR 576/94 - AP ZPO § 518 Nr. 67 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 21; BGH 27.
September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775). Die Unterschrift ist vom
Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Auch das Gesetz unterscheidet in § 126 Abs. 1
BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die
Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen
Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der
Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug
seinen Ausdruck gefunden hat (BGH 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994,
55).
2. Der Schriftzug unter der Kündigungserklärung vom 27. Juni 2006 erfüllt
entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die an eine Unterschrift zu
stellenden Anforderungen. Der Schriftzug weist eine Länge von ca. fünf cm auf.
Er besteht aus einer zunächst nach links, dann nach rechts gekrümmten Linie, die
lang nach links ausläuft und einem liegenden "S" ähnelt. Daran schließt sich
eine langgezogene, gerade, leicht aufsteigende Linie an, die nach einer kurzen,
spitzen, Rechts- und Linkskrümmung gerade nach oben hin ausläuft. Das
Schriftbild besteht nicht nur aus einem oder zwei einzelnen Buchstaben. Auch hat
der Unterzeichnende keine Punkte gesetzt. Damit fehlt es an den für eine
Namensabkürzung typischen Merkmalen. Vor allem aber spricht die erhebliche
räumliche Ausdehnung des Schriftzugs gegen die Annahme, es liege eine
Paraphierung vor. Beim Empfänger des Schriftstücks kann angesichts des äußeren
Schriftbilds nicht der Eindruck entstehen, es handle sich möglicherweise nur um
einen Entwurf oder eine zum Zwecke der Dokumentation mit einem Handzeichen
versehene Aktenkopie. Auch wenn die Unterschrift des Prokuristen S von einem
starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist, lassen sich neben dem
Anfangsbuchstaben "S" bei Anwendung des gebotenen nicht kleinlichen
Prüfungsmaßstabs im mittleren Teil die angedeuteten Kleinbuchstaben "h" und "u"
erkennen.
II. Die Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB durch die
Kündigung vom 27. Juni 2006 mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, gerechnet
ab dem Zugang der Kündigung, zum 14. Juli 2006 beenden.
1. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag eine rechtswirksame
Probezeitvereinbarung getroffen. Auch in befristeten Arbeitsverhältnissen ist
die Vereinbarung einer Probezeit rechtlich möglich und zulässig (BAG 4. Juli
2001 - 2 AZR 88/00 - EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 4).
2. Die vereinbarte Probezeit von sechs Monaten hält sich innerhalb der von § 622
Abs. 3 BGB vorgegebenen Höchstgrenze. Von weiteren Voraussetzungen hängt die
Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung iSv. § 622 Abs. 3 BGB nicht ab. Soweit
im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Probezeit dürfe nur so lang
sein, wie dies zur Erprobung für die betreffende Tätigkeit erforderlich sei
(vgl. KR-Spilger 8. Aufl. § 622 BGB Rn. 155b mwN), folgt dem der Senat nicht.
a) Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt während einer vereinbarten Probezeit, längstens
für die Dauer von sechs Monaten, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Nach dem
Wortlaut des Gesetzes ist damit grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Dauer
der Probezeit maßgeblich. Der Zusatz, "längstens für die Dauer von sechs
Monaten", bezieht sich auf die vereinbarte Dauer und schränkt die
arbeitsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten nur dahingehend ein, dass die
Probezeitdauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Nach Ablauf von sechs
Monaten gilt - von der in § 622 Abs. 4 BGB geregelten Ausnahme abgesehen -
zwingend die gesetzliche Grundkündigungsfrist des Absatzes 1. Weitere
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung enthält § 622
Abs. 3 BGB nicht.
b) Der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4902 S. 9) zu der am 15. Oktober 1993
in Kraft getretenen Neufassung des § 622 BGB sind keine Anhaltspunkte für die
Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 622 Abs. 3 BGB zu entnehmen.
Dort heißt es:
"Die Zulässigkeit der Kündigung mit einer kürzeren Frist während der Probezeit
schafft einen gewissen Ausgleich zu der für Arbeiter eintretenden Verlängerung
der Grundkündigungsfrist. Die Regelung trägt den praktischen Bedürfnissen beider
Arbeitsvertragsparteien Rechnung, in einer überschaubaren ersten Zeit der
Beschäftigung die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. die
Arbeitsbedingungen zu erproben und bei negativem Ausgang das Arbeitsverhältnis
relativ kurzfristig beenden zu können. Sie erleichtert damit unbefristete
Einstellungen. Bei Fehlen einer solchen Möglichkeit besteht die Gefahr, daß zur
Vereinbarung der Probezeit in größerem Umfang als bisher auf befristete
Arbeitsverträge zurückgegriffen wird, die den Arbeitnehmer in eine ungünstigere
Rechtsposition gegenüber dem unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit bringen
können."
Der erklärten Absicht des Gesetzgebers, mit der Regelung einer zweiwöchigen
Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit einen gewissen Ausgleich
für die Verlängerung der Grundkündigungsfrist für Arbeiter zu schaffen, liefe es
zuwider, wenn bei einfacheren Tätigkeiten, wie sie gerade von gewerblichen
Arbeitnehmern oftmals zu leisten sind, der gesetzliche Rahmen für
Probezeitvereinbarungen von sechs Monaten eingeschränkt würde.
c) Gegen eine einzelfallbezogene Bestimmung der angemessenen Probezeitdauer
spricht auch der Zweck der Probezeit.
aa) Der Arbeitgeber soll während der Probezeit die Leistungsfähigkeit des
Arbeitnehmers prüfen können. Diese Prüfung ist nicht lediglich auf die in
Aussicht genommene Tätigkeit bezogen (so aber Erman/Belling BGB 11. Aufl. § 622
Rn. 8), sondern umfassend zu verstehen. Zweck der Probezeit ist auch, dem
Arbeitgeber Gelegenheit zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des
Arbeitnehmers sowie zur Beobachtung der Zusammenarbeit mit Kollegen zu geben.
Diese Sachverhalte können regelmäßig erst nach einem etwas längeren Zeitraum
einigermaßen zuverlässig beurteilt werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass
die Eingliederung in die Belegschaft und das Einfügen in Arbeitsabläufe bei
gewerblichen Arbeitnehmern, die einfache Tätigkeiten verrichten, schneller als
bei Angestellten festgestellt werden können.
bb) Des Weiteren darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass die
Vereinbarung einer Probezeit für beide Seiten Wirksamkeit entfaltet. Auch der
Arbeitnehmer hat während der Probezeit die Möglichkeit, sich mit kurzer Frist
vom Arbeitgeber zu trennen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die
Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht
vollstreckbar (§ 888 Abs. 3 ZPO) und damit als solche nicht erzwingbar ist,
weshalb die Länge der einzuhaltenden Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer von
geringerer Bedeutung sei. Eine solche Betrachtung verbietet sich, weil sie in
unzulässiger Weise den vertragsuntreu Handelnden zum Normalfall erhebt. Auf die
Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Arbeitsbedingungen erproben zu können, wird
zudem auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4902 S. 9) ausdrücklich
abgestellt.
cc) Die in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4902 S. 9) zum Ausdruck
gebrachte Sorge des Gesetzgebers, dass ohne die Regelung einer kurzen
Kündigungsfrist während der vereinbarten Probezeit in größerem Umfang befristete
Arbeitsverträge vereinbart werden könnten, darf gleichfalls nicht unbeachtet
bleiben. Zwar kann - wie vorliegend geschehen - die Vereinbarung einer Probezeit
auch in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis wirksam erfolgen; es
ist jedoch nicht außer Acht zu lassen, dass Arbeitgeber auf Grund der Regelung
in § 1 Abs. 1 KSchG und wegen der Möglichkeit, eine Probezeit von bis zu sechs
Monaten vereinbaren zu können, vielfach auf die Vereinbarung einer
Befristungsabrede verzichten. Dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der
Vereinbarung unbefristeter Arbeitsverhältnisse liefe es jedenfalls zuwider,
wollte man die in § 622 Abs. 3 BGB auf sechs Monate begrenzte Dauer der
vereinbarten Probezeit einer zusätzlichen einzelfallabhängigen
Angemessenheitskontrolle unterziehen.
dd) Von besonderem Gewicht ist schließlich, dass nur eine am Wortlaut des § 622
Abs. 3 BGB orientierte Auslegung die für beide Vertragsparteien notwendige
Rechtssicherheit erzeugt. Den praktischen Bedürfnissen beider Vertragsparteien,
das Arbeitsverhältnis zu erproben und es bei negativem Ausgang kurzfristig
beenden zu können, wird nur durch eine klare und möglichst einfach handhabbare
Regelung genügt.
d) Dieses Verständnis des § 622 Abs. 3 BGB steht mit den Zielen vergleichbarer
gesetzlicher Regelungen in Einklang (vgl. MünchKommBGB/Hesse 4. Aufl. § 622 Rn.
31).
aa) So macht § 1 Abs. 1 KSchG das Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes
davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs
Monate bestanden hat. Diese Regelung ermöglicht den Arbeitsvertragsparteien,
sechs Monate zu prüfen, ob sie sich auf Dauer binden wollen (BAG 24. November
2005 - 2 AZR 614/04 - BAGE 116, 254). Die sechsmonatige Frist des § 1 Abs. 1
KSchG läuft dabei ohne Rücksicht auf die Art der geschuldeten Tätigkeit, eine
einzelfallbezogene Prüfung ihrer Angemessenheit findet nicht statt. Auch die
Vorschriften über den Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen gelten
unabhängig von den Umständen des Einzelfalls nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht
länger als sechs Monate bestanden hat (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
bb) Im Unterschied zu diesen kündigungsrechtlichen Bestimmungen enthält die
Befristungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG keine konkrete zeitliche
Vorgabe zur Befristungsdauer. Daher ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob die
vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in einem angemessenen Verhältnis zu der in
Aussicht genommenen Tätigkeit steht. Hierbei werden aus der sechsmonatigen
Wartezeit in § 1 Abs. 1 KSchG und aus § 622 Abs. 3 BGB Anhaltspunkte gewonnen.
Branchenüblichkeit und Person des Arbeitnehmers können kürzere, aber auch
längere Probezeiten rechtfertigen (vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag Rn.
191 f.; ErfK/Müller-Glöge 8. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 49 f.; Schaub/Koch
Arbeitsrechts-Handbuch 12. Aufl. § 40 Rn. 34). Dass Fälle schwer feststellbarer
Eignung und Leistungsfähigkeit als sachlicher Grund für eine längere
Befristungsdauer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG in Betracht kommen, im
Rahmen der Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB jedoch keine Berücksichtigung finden,
macht deutlich, dass der Gesetzgeber hier der Rechtssicherheit eine höhere
Bedeutung beigemessen hat als einer möglichst weitgehenden
Einzelfallgerechtigkeit.
e) Aus tarifvertraglichen Regelungen ergibt sich eine Einschränkung der
rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung der
Probezeitdauer nur dann, wenn diese Tarifbestimmungen auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung finden (§ 622 Abs. 4 BGB). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die
Beklagte ist nicht tarifgebunden, eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen
Tarifvertrag ist nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts werden die Parteien daher nicht durch § 2 Nr. 3 b) des
fachlich einschlägigen Einheitlichen Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in
den Betrieben der Fleischwaren-Industrie Westfalen, zuletzt idF vom 6. Mai 1994,
der für gewerbliche Arbeitnehmer eine Probezeit von längstens zwei Wochen
vorsieht, in der durch § 622 Abs. 3 BGB eingeräumten Gestaltungsfreiheit, eine
Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbaren zu können, eingeschränkt.
3. Die vereinbarte sechsmonatige Probezeit ist entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der
Arbeitsvertrag des Klägers enthält zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §
305 Abs. 1 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass
gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Absätze 1 und 2 nur für Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. § 622 Abs. 3 BGB
macht die Vereinbarung einer Probezeit, die sich in dem vorgegebenen Rahmen
hält, nur von dem übereinstimmenden Willen der Parteien abhängig und ordnet
nicht darüber hinaus eine einzelfallbezogene Angemessenheitskontrolle an. Durch
die formularmäßige Vereinbarung einer für beide Vertragsteile gleichermaßen
geltenden sechsmonatigen Probezeit nutzen die Parteien lediglich die gesetzlich
zur Verfügung gestellten Möglichkeiten und weichen hiervon nicht ab.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 iVm. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.