VG Mainz
Az.: 4 L 476/04.MZ
Beschluss vom 14.05.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Fernsehzuschauer können einen Fernsehsender nicht per einstweiliger Verfügung dazu verpflichten bestimmte Sendungen auszustrahlen.
Sachverhalt:
Ein Fernsehzuschauer machte sich aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit Sorgen darüber, dass das ZDF die Sendungen „heute“ und „Mittagsmagazin“ aufgrund einer Liveberichterstattung über die Hochzeit des dänischen Kronprinzen Frederick ausfallen läßt. Nach Auffassung des Antragsstellers sei dies nicht zulässig. Das ZDF könne nicht um der Einschaltquote willen seine Informationspflicht vernachlässigen.
Entscheidungsgründe: Die Richter konnten die Auffassung des Antragsstellers nicht nachvollziehen und wiesen den Antrag ab. Da das ZDF die Sendungen ausstrahlen wollte, fehlte dem Antragsteller bereits das Rechtschutzbedürfnis.
Ferner hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Ausstrahlung der Sendungen, denn die grundgesetzlich verankerte Informationsfreiheit begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Programmgestaltung. Aus der Informationsfreiheit resultiert lediglich der Anspruch, die Sendungen empfangen zu können. Die Informationsfreiheit steht in Wechselwirkung mit der Rundfunkfreiheit. Diese berechtigt die Sender dazu, die Auswahl, den Inhalt und die Gestaltung des Programms selbst zu bestimmen. Daher kann das ZDF den Programminhalt selbst ändern, wenn dies die Verantwortlichen für sinnvoll erachten.