Provida-Fahrzeuge – fehlerhafte Eichung – Wertung der Geschwindigkeitsmessung
Amtsgericht
Lüdinghausen
Az: 10 OWi 89
Js 18/07 - 5/07
Beschluss vom
27.03.2007
In der Bußgeldsache w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit wird das Verfahren
gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese jedoch selbst.
Gründe:
Die Betroffene wurde am 6.8.2006 mittels des in ein Fahrzeug des Typs Daimler
Chrysler E 320 CDI eingebauten Systems ProViDa 2000 auf der A 43 im Bereich
Senden mit einer nach Abzug der für geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte dieses
Typs erforderlichen Toleranz festgestellten Geschwindigkeit von 87 km/h
gemessen. Zulässig war jedoch lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Gegen den Bußgeldbescheid (50 Euro Geldbuße) hat die Betroffene rechtzeitig
Einspruch eingelegt.
Das Verfahren war nach § 47 OWiG einzustellen. Eine Ahndung des Verstoßes schien
nicht geboten, da der Geschwindigkeitsverstoß nur mit erheblichem Aufwand
weiterverfolgt werden könnte. Das eingesetzte Messgerät war nämlich zwar zur
Zeit der Tat gültig geeicht, doch lagen die Voraussetzungen für eine Eichung
offenbar nicht vor, da derzeit trotz unveränderter Bauweise eine Eichung der
Fahrzeuge durch das zuständige Eichamt abgelehnt wird. Die Autobahnpolizei hat
auf Nachfrage des Gerichts hierzu u.a. wie folgt Stellung genommen: ?Bei der
Autobahnpolizei werden Fahrzeuge vom Typ Daimler Chrysler E 320 CDI eingesetzt.
Diese Fahrzeuge waren alle mindestens bis 31.12.2006 geeicht und wurden im
Dezember dem Eichamt Düsseldorf zwecks Eichung überstellt. Aufgrund eines
technischen Details im Fahrzeug wird zurzeit durch das Eichamt Düsseldorf die
Eichung nicht durchgeführt, obwohl herstellerseits den Zentralen
Polizeitechnischen Diensten (ZPD) mitgeteilt wurde, durch welche technischen
Gegebenheiten die erforderlichen Bedingungen gewährleistet sind. Zur Technik
kann die Autobahnpolizei Münster keine Stellungnahme abgeben. Die erforderlichen
Angaben müssten bei den Zentralen Polizeilichen Diensten (ZPD), der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem Eichamt Düsseldorf eingefordert werden.
Aufgrund der ordnungsgemäßen Abnahme des Systems ProViDa 2000, der bisherigen
Eichungen und den zu Gunsten der Betroffenen abgezogenen Messtoleranzen bestehen
hier keine Zweifel, dass die vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen
zutreffend sind.? Wie mit solchen Fällen, in denen formell richtig, materiell
aber wohl falsch geeichte Messgeräte genutzt wurden zu verfahren ist, ist
unklar. Es bedürfte hier sicher einer sachverständigen Klärung. Der hierdurch
verursachte Aufwand steht aber hier in keinem Verhältnis zur Wertigkeit des
Verstoßes, da eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Rede steht, die nicht zu
einem Fahrverbot führt. Vielmehr steht zu vermuten, dass nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens bei Verwertung des Messergebnisses eine zusätzliche
Toleranz zu gewähren wäre, die z.B. dazu führen könnte, dass nur noch eine
Geldbuße im nicht eintragungsfähigen Bereich festgesetzt werden kann.