Versicherungsprovision aus
Vertragsabschlüssen – Verjährung der Ansprüche
LG Mannheim
Az: 23 O 89/04
Urteil vom 10.12.2004
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 23. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 27.
September 2004 für
Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restliche Versicherungsprovision aus Vertragsabschlüssen
von Ende 1998 bis Ende 1999.
Aufgrund Agenturvertrages vom 19.07.1994 war die Klägerin, eine GmbH, für die
Beklagte als hauptberufliche Versicherungsagentur u.a. für
Rechtsschutzversicherungen tätig.
§ 4 des Agenturvertrages der Parteien sah für Rechtsschutzversicherungen mit
einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine Abschlussprovision von 160% zu Gunsten
der Klägerin vor, für Rechtsschutzversicherungen, die mindestens vier Jahre
bestehen, bei mindestens fünf- jähriger Vertragsverlängerung, eine solche von
82,5% (Anlage B 5). Bis 31.12.1995 zahlte die Beklagte der Klägerin die
Provisionen gemäß solcher Berechnung aus.
Gem. § 7 Nr.2 des genannten Agenturvertrages sind "Vereinbarungen zum
Agenturvertrag nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind".
Am 05.12.1995 und 11.01.1996 unternahm die Beklagte zwei Schreiben an die
Klägerin, worin sie u.a. mitteilte, die o.g. Provisionssätze auf 130% bzw. 65 %
zu kürzen. Der Zugang beider Schreiben an die Klägerin ist streitig.
Entsprechend dem vorgenannten Inhalt der Schreiben nahm die Beklagte ab
01.1.1996 die veränderten Provisionsabrechnungen vor. Diese gingen bei der
Klägerin ein. Irgendwelche Reaktionen der Klägerin hierauf erfolgten nicht.
Mitte 1999 trafen sich Vertreter beider Parteien und schlossen zum 30.06.1999
eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage 3), unter dessen Ziffer 1 die Parteien das
bestehende Agenturverhältnis zum 30.06.1999 beendeten und unter Ziffer 2
vereinbarten, dass die Zusammenarbeit mit Wirkung vom 01.07.1999 dergestalt
fortgesetzt wird, dass die Klägerin zukünftig als Makler mit der Beklagten
zusammen arbeiten solle. Nr. 5 der Aufhebungsvereinbarung hat folgenden
Wortlaut: "Es besteht Einigkeit, dass mit dieser Vereinbarung im übrigen
sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis und
seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Eventuelle
Schadensersatz ansprüche bleiben jedoch unberührt".
Im Zusammenhang mit diesem Vertrag schlossen die Parteien am 12.05.1999 eine
"Courtage-Abrede", wobei die Courtagesätze ab 01.07.1999 für die einzelnen
Versicherungssparten festgelegt wurden, in Nr. 8 dieser Vereinbarung (Anlage 4)
jedoch für "Rechtsschutzversicherung" folgendes aufgenommen ist: "Unveränderte
Sonderregelungen gemäß bisherigem Agenturvertrag".
Ab 01.07.1999 bezahlt die Beklagte an die Klägerin für abgeschlossene
Rechtsschutzversicherungen Leistungen wie zuvor seit 1.1.1996 (130% bzw. 65%).
Im Gefolge der Turbolenzen der Versicherungsgruppe 2003 kam es am
16.12.2003 zu einem außergerichtlichen Schreiben der Klägerin an die Beklagte,
worin diese für abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsverträge vom 18.12.1998
bis 28.12.1999 Provisionsforderungen auf der Grundlage des schriftlichen
Agenturvertrages vom 19.7.1994 begehrte (160% bzw. 82,5%).
Den (unstreitigen) Mehrbetrag von 15.935,13 € macht die Klägerin im Anschluss an
ein gerichtliches Mahnverfahren (dortige Hauptforderung 15.963,13) im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens geltend. Sie ist der Ansicht, eine Vertragsänderung sei
auch späterhin, nicht zustandegekommen, insbesondere nicht entsprechend der
Schriftformklausel nach § 7 Nr.2 des Agenturvertrages. Im übrigen behauptet sie,
trotz veränderten schriftlichen Vertrages zum 01.07.1999, seien die gesamten
Umstände anschließender Vertragsabwicklungen zwischen den Parteien und Dritten
mit dem früheren Agenturvertrag vom 19.7.1994 identisch geblieben und ist
deshalb der Ansicht, auch mit Wirkung ab 01.07.1999 sei Handelsvertreterrecht
(§§ 84 ff HGB) und nicht Handelsmaklerrecht (§§ 93 ff HGB) anwendbar, wobei sie
insbesondere behauptet, durch die Zusatzvereinbarung zu
Rechtsschutzversicherungen durch Nr.8 der "Courtage-Vereinbarung" werde
deutlich, dass insoweit die vorherigen Beziehungen fortgelten sollten.
Sie stellte deshalb den Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.935, 13 € nebst Zinsen in Höhe
von 8% über dem Basiszinssatz ab 22.12.2003 an die Klägerin zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte, Klageabweisung.
Sie behauptet, eine Vertragsänderung zum 01,.01.1996 sei vorgenommen worden,
zumindest stillschweigend durch Zeitablauf und hält im übrigen den Anspruch der
Klägerin für verwirkt und verjährt.
Darüberhinaus beruft sie sich auf die Abgeltungsklausel der
Aufhebungsvereinbarung vom 30.6.1999, wonach die Klägerin zumindest Ansprüche
bis 30.06.1999 nicht mehr geltend machen könne.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
aller Anlagen hierzu verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet
Gemäß § 87b HGB in Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien,
steht der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum keine weitere
Versicherungsprovision/Mäklerlohn zu.
Zwischen den Parteien kam zum 01.01.1996 gegenüber dem vorherigen Agenturvertrag
eine Vertragsänderung auf geringere Provisionssätze betreffend
Rechtsschutzversicherungsabschlüsse zustande (§§ 145, 147 BGB).
Zwar hat die Beklagte den Zugang ihrer Schreiben vom 5.12.1995 und 11.1.1996 an
die Klägerin nicht nachgewiesen und es mag sein, dass der Zeuge als damaliger
Geschäftsführer der Klägerin (Beweisangebot) bestätigen kann, dass die Schreiben
dem Adressaten zugegangen sind (wann und wo und an wen als Berechtigten, enthält
allerdings das Beweisangebot nicht). Gleichwohl bedarf es auch deshalb keiner
Einvernahme dieses Zeugen, weil damit einerseits allenfalls ein schriftliches
Angebot der Beklagten bewiesen wäre, nicht jedoch dessen Annahme, auch im Blick
auf das Formerfordernis des Agenturvertrages des Parteien.
Auch hat die Kammer durchaus bedacht, dass es im Hinblick auf die ca. 10 Jahre
dauernde Geschäftsverbindung der Parteien und die "rügelose Entgegennahme
geminderter Leistungen" zumindest ungewöhnlich ist, dass die beiden Schreiben
der Klägerin nicht zugegangen sein sollen. Dies kann dahinstehen.
Aufgrund der Besonderheiten des Falles wurden die geminderten
Provisionssätze/Mäklerlohn durch schlüssiges Verhalten beider Parteien
Vertragsbestandteil.
1. Der Antrag der Beklagten auf Abänderung der Leistungssätze an die Klägerin
erfolgte durch schlüssiges Verhalten über die Abrechnungen und Zahlungen ab
1.1.1996. Den geminderten Abrechnungen und Leistungen ist der objektive
Erklärungswert im Rahmen der dauernden Geschäftsverbindung der Parteien als ein
Antrag an die Beklagte beizumessen, zukünftig verminderte Provisionen zu
akzeptieren.
Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass Abrechnungen zwischen
Versicherungsvertretern und Versicherungen gemäß § 87c HGB inhaltlich hohe
Bedeutung zukommt und gemäß § 87c Abs.1 Abrechnungen monatlich und unverzüglich
zu erfolgen haben. In Veränderungen kommt der Wille des Veränderers zum
Ausdruck, zukünftig in der veränderten Weise (hier: Höhe der Leistung) vorgehen
zu wollen. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher verbindlicher Erklärungswille
bereits mit der ersten Abrechnung oder der folgenden anzunehmen ist; nach dem
jedenfalls die Beklagte über Monate ab 1.1.996 vorging, trat jedenfalls im Laufe
des Jahres 1996 das Antragsbegehren der Beklagten an die Klägerin offen zu Tage.
2. Dieser Antrag der Beklagten wurde von der Klägerin (stillschweigend)
angenommen.
Zwar stellt, für sich betrachtet, das Entgegennehmen der Abrechnungen,
Entgegennehmen der Provisionsgelder und Schweigen hierauf an sich keine Annahme
im Sinne des § 146 BGB des Angebotes der Beklagten durch die Klägerin dar. Auch
hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass Abrechnungen im Sinne des § 87c HGB
auch jahrelang hingenommen werden können, ohne dass Verluste der Rechte aus §
87c HGB eintreten (vgl. hierzu u.a. Baumbach-Hopt, HGB, 31. Aufl., § 8lc Rnr. 19
m.w.N.). Im Rahmen dieser Bestimmung und der Rechtsprechung ist Hintergrund
jeweiliges Abrechnungsbegehren eines Handelsvertreters, nicht jedoch
vertragliche
Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Provision. Insoweit gelten die
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Besonderheiten des
jeweiligen Geschäftsverkehrs.
a. Die jahrelange Entgegennahme der (verminderten Gelder), der rügelosen
Entgegennahme der (monatlichen) Abrechnungen sowie das Schweigen der Klägerin
auf dieses Verhalten der Beklagten (vergleiche Antrag oben) steht einer
Willenserklärung dahingehend gleich, dass diese den Antrag der Beklagten auf
Herabsetzung der Leistungssätze angenommen hat (§146 BGB).
Dabei hat die Kammer für den Geschäftsverkehr der Parteien die Bestimmung des §
362 HGB als Leitgedanken herangezogen. Geht danach einem Kaufmann (die Klägerin
ist, auch nach altem HGB, Kaufmann im Sinne des Gesetzes - § 6 HGB), dessen
Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein
Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in
Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten;
sein Schweigen gilt als Annahme des Antrages.
Der Kläger musste mithin, im Sinne vertraglichen Handeins, die Abrechnungen der
Beklagten prüfen und gegebenenfalls sein fehlendes Einverständnis mitteilen.
b. Unabhängig von diesem, auch zwischen den Parteien geltenden Leitgedanken des
§ 362 HGB, erfolgte das Angebot der Klägerin im Rahmen laufender
Geschäftsbeziehungen. Auch insoweit hätte die Klägerin tätig werden müssen, da
regelmäßig (Empfängerhorizont) seitens des Geschäftspartners (Beklagte) eine
Antwort erwartet wird; Schweigen wird, jedenfalls im Rahmen enger
Vertragsbeziehungen, als Zustimmung gewertet (vgl. bereits BGH BB 1958 133).
c. Im Rahmen dieser Wertung des Verhaltens beider Parteien als schlüssiges
Verhalten, das einem Tun entspricht, hat die Kammer nicht übersehen, dass die
Kommentierung im vorliegenden Fall eine Verpflichtung zur einer Reaktion der
Klägerin aus § 242 BGB eher verneint (vgl. Palandt-Heinrichs, 63 Aufl., vor §
116 Rnr.11 m.w.N.) Fälschlicherweise verweißt die Kommentierung hier auf BGH NJW
1996, 588 f. Diese Rechtsprechung steht im Zusammenhang mit § 87c HGB (vgl.
Baumbach/Hopt a.a.O) der vorliegend deshalb nicht einschlägig ist, weil es dort
entschiedenen Fall um Rechnungsverlangen eines Handelsvertreters geht und um
falsche Abrechnungen, nicht jedoch um Veränderungen vertraglicher Beziehungen.
3. Auf das Formerfordernis von Nr.7 des Agenturvertrages der Parteien vom
19.4.1994 steht der schlüssigen Vertragsänderung der Parteien durch konkludentes
Verhalten nicht entgegen.
Einerseits kann dieses Formerfordernis durch schlüssiges Verhalten abgeändert
werden, so dass sich insoweit am vorherigen Ergebnis keine Änderung ergibt (BGH
JZ 67, 288ft) Darüber hinaus haben die Parteien - ausdrücklich - eine Aufhebung
dieses früheren Vertrages, auch im Hinblick auf das Formerfordernis, mit
Aufhebungsvereinbarung vom 30.6.1999 vorgenommen. Insoweit wurde auch Nr. 7 des
früheren Vertrages aufgehoben. Dass bezüglich der Sonderregelung gemäß Nr. 8 der
Aufhebungsvereinbarung für Rechtsschutzversicherungen auch das Formerfordernis
insoweit weiterhin Gültigkeit haben sollte, wurde nicht schlüssig vorgetragen.
Der Vortrag der Klägerin bezieht sich insoweit lediglich auf die streitigen
Leistungsabsprachen und veränderter Rechtsnormen (Handelsvertreterrecht I
Maklerrecht).
4. Es kann nach alldem dahin stehen, ob die Ansprüche der Klägerin gemäß der
Abgeltungsklausel Nr. 5 des Aufhebungsvertrages vom 30.6.1999, jedenfalls bis
30.6.1999, abgegolten und mithin erloschen sind. Weiterhin kann dahinstehen, ob
die Klägerin mit ihrer Behauptung gemäß Schriftsatz vom 4.8.2002 - Seite 2 -,
der Aufhebungsvertrag habe sich lediglich auf Verträge außerhalb des
Rechtsschutzversicherungsbereiches bezogen, dahingehend auszulegen ist, dass
auch abgesprochen worden sei, die Abgeltungsklausel umfasse nicht den
Rechtsschutzversicherungsbereich .
Weder dem Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung vom 30.6.1999 noch der
"Courtage-Zusage" mit der Bestimmung Nr.8 betreffend Rechtsschutzversicherungen
lässt sich die Behauptung der Klägerin entnehmen, wonach "eindeutig
abgesprochen" worden sei, dass der Bereich Rechtsschutzversicherung im
Aufhebungsvertrag ausgenommen sei. Soweit die ergänzende Courtage-Vereinbarung
vom 12.5.1999 die Rechtsschutzversicherung benennt, heißt es dort lediglich,
dass insoweit eine unveränderte Sonderregelung gemäß bisherigem "Agenturvertrag"
Gültigkeit besitze. Nachdem zuvor Courtagesätze genannt sind, ist nach diesem
Wortlaut die Höhe der Leistungssätze für die Rechtsschutzversicherung in der
Gesamtschau nach den vertraglichen Bestimmungen als Inhalt anzunehmen. Soweit
die Klägerin, über den vertraglichen Wortlaut hinaus, zusätzliche Vereinbarungen
behauptet, hätten diese näher benannt und nach Ort und Zeit näher ausgeführt
werden müssen. Der Aufhebungsvertrag und seine Abgeltungsregelung benennt
"sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche" und als Ausnahme werden
lediglich "eventuelle Schadensersatzansprüche" benannt.
Unter dem Gesichtspunkt "Sonderregelungen für Rechtsschutzversicherungen" gemäß
Nr. 8 der "Courtagezusage" ist das Beweisangebot ohne Bedeutung, da beide
Parteien als Sonderregelung von den früher vereinbarten vertraglichen
Leistungssätze, sei es auf der Grundlage des Agenturvertrages vom 19.4.1994 bzw.
den anschließend veränderten Umständen ausgehen. Die Kammer musste dem
Beweisangebot deshalb nicht nachgehen.
Nach alldem stehen der Klägerin keine weiteren Ansprüche zu, wobei die Frage der
Anwendung von Handelsvertreterrecht oder Maklerrecht ab 1.7.1999 keine Bedeutung
zukommt.
5. Der klägerische Anspruch ist zumindest teilweise verjährt.
Gemäß § 88 HGB verjähren Ansprüche von Versicherungsvertretern jedenfalls die
unstreitig als Handelsvertreteransprüche bezeichneten Forderungen bis 30.6.1999)
in 4 Jahren seit ihrer Fälligkeit. Damit trat für die geltend gemachten
Mehrforderungen bis 31.12.1998 am 31.12.2002 Verjährung ein, nicht jedoch für
Mehransprüche vom vom 1.1.1999 bis 30.6.1999. Insoweit konnte Verjährung
frühestens zum 31.12.2003 eintreten, wobei eine Verjährungsunterbrechung (altes
Recht) bzw. Verjährungshemmung (neues Recht) Ende 2003 durch Antrag auf Erlass
eines Mahnbescheides (23.12.2003) und dessen Zustellung (11.2.2004) eingetreten
ist die Verjährungslage betreffend des Zeitraumes ab 1.7.1999 stellt sich so
dar, dass
Makleransprüche in drei Jahren verjähren (§§ 195, 199 BGB n.F.; Baumbach/Hopt,
a.a.O. § 93 Rnr.57). Diese Vorschriften traten am 1.1.2002 in Kraft, mithin zu
einem
Zeitpunkt, als diese Ansprüche nach altem Recht gemäß § 196 Nr.1, Nr.7 BGB a.F.
(zweijährige Verjährungsfrist) bereits verjährt waren (Verjährungsende
31.12.2001). Gemäß Art. 29 § 6 EGBGB sind deshalb die neuen Vorschriften, bei
Anwendung von Maklerrecht, nicht anzuwenden.
Eine rechtliche anderweitige Einordnung wäre nur dann vorzunehmen, wenn _
entsprechend Behauptung und Vortrag der Klägerin - die Parteien ihr
Vertragsverhältnis, entgegen dem Wortlaut der "Courtage-Zusage", mit
Handelsvertreterrecht fortgesetzt hätten. Eine Entscheidung über die
klägerischen Darlegungen bzw. entsprechenden Beweisangeboten bedurfte es jedoch
im Ergebnis nicht, ebenso wenig wie die Frage eventueller Verwirkung (vgl hierzu
aber BGH BB 1996, 176 f a.E.).
Nach all dem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO und der vorläufigen
Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO abzuweisen.