Provisionsanspruch eines Maklers – Verlust wegen Mängeln
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
104/08
Urteil vom
09.07.2009
Leitsatz:
Der
Provisionsanspruch des Maklers bleibt unberührt, wenn sein Kunde wegen des von
ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig
verschwiegener Mängel auf den "großen Schadensersatz" im Sinne des § 463 BGB in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Anspruch nimmt (Abgrenzung zu
Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966).
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2009 für Recht
erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Rechtsnachfolger der ursprünglich
verklagten T. und M. GbR (im Folgenden: GbR) die Zahlung einer der Höhe nach am
7. November 2001 gesondert vereinbarten Provision von 177.929,57 EUR für ihre
Maklertätigkeit.
Die GbR schloss im Dezember 2001 mit der Verkäuferin einen von der Klägerin
vermittelten Kaufvertrag über eine Gewerbeimmobilie, die an das Staatliche
Umweltamt vermietet war, zu einem Kaufpreis von 11,6 Mio. DM. Nach dem Vertrag
waren Besitz- und Gefahrübergang nach Kaufpreiszahlung zum 1. März 2002
vorgesehen. Dazu kam es indes nicht, weil die GbR der Verkäuferin anlastete, sie
habe sie nicht über Beanstandungen des Staatlichen Amts für Arbeitsschutz
hinsichtlich der Beleuchtungsstärke an den überprüften Arbeitsplätzen der
Mieterin und über das Eindringen von Wasser in die Tiefgarage informiert. Sie
lehnte deshalb mit Schreiben vom 8. März 2002 die Annahme des Grundbesitzes und
die Zahlung des Kaufpreises ab und verlangte gemäß § 463 BGB (in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung) Ersatz ihres Nichterfüllungsschadens. Ihre
gegen die Verkäuferin gerichtete Klage, mit der sie zuletzt entgangenen Gewinn
von 1.476.568,15 EUR sowie die Freistellung von Säumniszuschlägen des Finanzamts
und der Provisionsforderung der Klägerin begehrte, hatte keinen Erfolg, weil das
Berufungsgericht Gewährleistungsansprüche vor Gefahrübergang verneinte und weil
die Verkäuferin es nicht endgültig abgelehnt habe, die - behebbaren - Mängel zu
beseitigen. Der GbR sei die Kaufpreiszahlung zuzumuten gewesen, weil ein
arglistiges Verschweigen von Mängeln nicht festzustellen sei. Die
Nichtzulassungsbeschwerde der GbR gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen.
Im anhängigen Rechtsstreit begründet die GbR den Wegfall der Provisionspflicht
damit, dass der Kaufvertrag wegen seiner Anfechtbarkeit von Anfang an an einer
Unvollkommenheit gelitten habe und daran auch gescheitert sei. Dass sie gegen
die Verkäuferin einen auf das positive Interesse gerichteten
Schadensersatzanspruch geltend gemacht habe, führe zu keiner anderen
Beurteilung.
Das Landgericht hat die auf Provisionszahlung gerichtete Klage abgewiesen, weil
die Verkäuferin die GbR bei Abschluss des Vertrags arglistig getäuscht habe. Das
Berufungsgericht hat demgegenüber der Klage bis auf eine Zinszuvielforderung
entsprochen, weil der Kaufvertrag weder angefochten noch rückabgewickelt worden
sei, sondern weil die GbR anstelle der Vertragserfüllung Schadensersatz -
gerichtet auf das positive Interesse - begehrt habe, den sie bei einer Wandelung
oder Anfechtung des Vertrags nicht hätte verlangen können. Mit seiner vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen der Klägerin und der GbR
ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande gekommen und der im Dezember
2001 geschlossene Kaufvertrag zwischen der GbR und der Verkäuferin auf die
Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen ist. Dass sich hieraus (zunächst) eine
Provisionspflicht der GbR ergab, wird auch von der Revision nicht in Abrede
gestellt.
2. Der Umstand, dass der Kaufvertrag tatsächlich nicht durchgeführt wurde - nach
Ablehnung der Annahme des Kaufgegenstands durch die GbR trat die Verkäuferin
nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurück -, berührt den
Provisionsanspruch der Klägerin nicht.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für das
Entstehen des Provisionsanspruchs nach § 652 Abs. 1 BGB lediglich das
Zustandekommen des Hauptvertrags infolge des Nachweises oder der Vermittlung
erforderlich, nicht aber - wie nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB beim
Handelsvertreter - die Ausführung des Geschäfts. Dem entspricht es, dass
Umstände, die lediglich die Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen
Vertrag beseitigen - wie einverständliche Aufhebung des Vertrags, nachträgliche
Unmöglichkeit, Kündigung oder Rücktritt -, die Provisionspflicht unberührt
lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 - NJW-RR 1993,
248, 249 ; Senatsurteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW 1997, 1583;
vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966, 967 ; vom 14. Juli 2005 -
III ZR 45/05 - NJW-RR 2005, 1506; Senatsbeschluss vom 30. November 2000 - III ZR
79/00 - NJW-RR 2001, 562). Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag
ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes
Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht, weil in einem solchen Fall eine echte
vertragliche Bindung - ähnlich wie bei einem Vertragsschluss unter einer
aufschiebenden Bedingung - erst in dem Zeitpunkt begründet wird, in dem der
Rücktrittsberechtigte sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben kann (vgl.
Senatsurteil vom 20. Februar 1997 aaO). Zu den die Provisionspflicht nicht
berührenden Umständen gehört regelmäßig auch das bis zum
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende Recht der Wandelung des Kaufvertrags
nach § 462 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 aaO). Für das
Verlangen nach dem "großen Schadensersatz" im Sinne des § 463 BGB a.F., das dem
Käufer gegenüber der Wandelung noch weitergehende Rechte gegen den Verkäufer
verschafft, nämlich die mit dem Abschluss des Kaufvertrags verbundenen
wirtschaftlichen Erwartungen in der Gestalt des positiven Interesses
schadensersatzrechtlich abdeckt, kann nichts anderes gelten.
b) Demgegenüber schließen Umstände, die einen wirksamen Abschluss des
Kaufvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an als unwirksam erscheinen
lassen, die Entstehung eines Provisionsanspruchs aus (vgl. BGH, Urteil vom 11.
November 1992 aaO; Senatsurteil vom 20. Februar 1997 aaO). Dies ist insbesondere
der Fall, wenn der Hauptvertrag formnichtig, gesetz- oder sittenwidrig oder
wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit Wirkung ex tunc angefochten ist
(vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 aaO; vom 14. Juli 2005 aaO).
Eine Anfechtung des Kaufvertrags ist indes nicht vorgenommen worden. Die GbR hat
nämlich mit Rücksicht auf die aus ihrer Sicht günstigeren Rechtsfolgen anstelle
der alternativ möglichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung den großen
Schadensersatz nach § 463 BGB a.F. verlangt.
c) Ungeachtet der im Ansatz klaren Unterscheidung zwischen Umständen, die der
Wirksamkeit des Hauptvertrags entgegenstehen oder - infolge einer
Anfechtungserklärung - rückwirkend seine Nichtigkeit herbeiführen, und solchen
Umständen, die nur die Leistungspflicht aus einem wirksamen Vertrag verändern
oder beseitigen, hat der Senat für eine bestimmte Fallkonstellation auch der
Rückgängigmachung des Kaufvertrags durch Wandelung die Wirkung beigemessen, dass
der Provisionsanspruch des Maklers entfällt. Er hat nämlich in einem Fall, in
dem der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen und der Käufer mit Erfolg
gegen diesen Wandelungsklage erhoben hatte, befunden, es sei hier zu beachten,
dass wegen desselben Mangels ein Anfechtungsrecht neben den kaufrechtlichen
Gewährleistungsvorschriften bestehe und der Vollzug der Wandelung daher zugleich
das aus derselben Fehlerquelle stammende, alternative Recht des Käufers, den
Kaufvertrag ex tunc zu beseitigen, realisiere (vgl. Senatsurteil vom 14.
Dezember 2000 aaO; zu einer ähnlichen Fallkonstellation, bei der vor dem
Hintergrund behaupteten arglistigen Verhaltens während der Anhängigkeit des
Rechtsstreits im Berufungsverfahren eine notarielle Vergleichsvereinbarung über
einen "Wandelungsvertrag mit Auflassung" geschlossen wurde, vgl. Senatsurteil
vom 22. September 2005 - III ZR 295/04 - NJW 2005, 3778, 3779) . Der Käufer habe
bei einem solchen Sachverhalt die freie Wahl zwischen dem Verlangen nach einer
Gewährleistung und der Anfechtung des Kaufvertrags. Wofür er sich entscheide,
sei aus der Sicht des Maklers rein zufällig. Deswegen dürfe hiervon nicht das
Bestehen seines Provisionsanspruchs abhängig gemacht werden. Für die
Maklervergütung sei vielmehr allein maßgebend, dass der Hauptvertrag wegen des
Makels der Anfechtbarkeit von Anfang an an einer Unvollkommenheit leide und
daran wirtschaftlich auch scheitere. Voraussetzung für diese Gleichbehandlung
von Gewährleistung und Vertragsanfechtung sei, dass der Käufer seine
Gewährleistungsrechte innerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 Abs.
1 BGB geltend gemacht habe (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 aaO).
d) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, kann sich der Beklagte
auf diese Rechtsprechung nicht beziehen.
aa) Dabei kann offen bleiben, ob es hier nicht bereits an der erfolgreichen
Durchsetzung eines kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts durch die GbR fehlt,
das die Grundlage dafür bieten könnte, ein ihr möglicherweise alternativ
zustehendes Anfechtungsrecht zu realisieren. Zwar mag man hiergegen einwenden,
der Vorprozess zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrags entfalte für die
in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung keinerlei Bindungswirkung. Da es
aber für die Frage der Provisionspflicht darauf ankommt, ob der Hauptvertrag
wegen einer bestimmten, durch Arglist verursachten Unvollkommenheit nicht zur
Durchführung gelangt, könnte es schon von Bedeutung sein, welches Ergebnis der
Prozess zwischen den Parteien des Hauptvertrags hat. Danach wurden hier
Gewährleistungsansprüche der GbR gerade verneint; die Nichtdurchführung des
Kaufvertrags beruhte, von der tatsächlichen Weigerung der GbR abgesehen, den
Kaufgegenstand zu übernehmen und den Kaufpreis zu zahlen, auf dem Rücktritt der
Verkäuferin, der den Provisionsanspruch der Klägerin unberührt ließ.
bb) Entscheidend ist, dass hier eine Fallkonstellation vorliegt, in der der GbR
nicht im Sinne einer rechtlichen Beliebigkeit die freie Wahl zustand, wie sie
gegen die Verkäuferin vorging. Hätte sie allein die Wandelung des Kaufvertrags
begehrt, hätte sich für sie wie für die Verkäuferin dieselbe Rechtsfolge
ergeben, wenn ihr Vorwurf zutraf, die Verkäuferin hätte ihr arglistig oder -
etwa im Sinne eines Anspruchs wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen,
der bis zum Gefahrübergang hätte geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil
vom 25. Juni 1982 - V ZR 143/81 - WM 1982, 960, 961) - wenigstens fahrlässig
einen ihr bekannten Mangel der Kaufsache verschwiegen: Im praktischen Ergebnis
wäre die Abstandnahme vom Vertrag wegen eines von Anfang an bestehenden Mangels
die Folge sowohl einer Wandelung als auch einer Anfechtung oder eines
Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen
gewesen.
Demgegenüber verfolgte die GbR gegen die Verkäuferin ein Ziel, das sie von
vornherein nicht erreichen konnte, wenn sie die Anfechtung erklärt oder einen
Schadensersatzanspruch in der Richtung geltend gemacht hätte, so gestellt werden
zu wollen, als sei der Kaufvertrag nicht geschlossen worden. Zwar stand ihr auch
insoweit die freie Wahl zu, welches Ziel sie verfolgte. Da sie aber Wert darauf
legte, für den entgangenen Gewinn entschädigt zu werden, der sich aus einer
Durchführung des Kaufvertrags ergab, durfte sie dem Kaufvertrag nicht
gleichzeitig durch Anfechtung jede Wirksamkeit nehmen. Wegen dieser
unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es daher auch nicht möglich, die Anfechtung
gegenüber dem Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB a.F. als "alternative"
Möglichkeit anzusehen, sich vom Kaufvertrag zu lösen. Während die Käuferin bei
einer Anfechtung keinen Nutzen aus dem Kaufvertrag ziehen kann und darum auch
dem Makler gegenüber nicht provisionspflichtig ist, kommen ihr bei einer
Realisierung ihrer Ansprüche aus § 463 BGB a.F. die wirtschaftlichen Vorteile
aus dem Kaufvertrag, wenn auch in abgewandelter Form, zugute.
Da die GbR nicht innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 BGB Abstand von der
Verfolgung ihres positiven Interesses genommen hat, um den Kaufvertrag
anzufechten, kann sie dessen Unwirksamkeit jetzt nicht mehr herbeiführen. Dass
der Kaufvertrag während der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB anfechtbar gewesen
sein mag, berührt den Provisionsanspruch der Klägerin mangels Ausübung dieses
Rechts nicht (vgl. Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb. 2003, §§ 652, 653 Rn. 95;
MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl. 2009, § 652 Rn. 164). Es ist auch weder ersichtlich
noch vorgetragen, dass sich die GbR darum bemüht hätte, im Wege eines
Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen von der
Verkäuferin so gestellt werden zu wollen, als hätte sie den Kaufvertrag nicht
geschlossen.