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Prozesskosten bei Klage mehrerer Mitversicherer – notwendige Kosten


OLG Düsseldorf

Az: 10 W 135/05

Beschluss vom 21.02.2006


In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 21.02.2006 b e s c h l o s s e n :

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg - Rechtspflegerin – vom 07.06.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 29.04.2004 sind von der Beklagten an Kosten EUR 2.939,08 (in Buchstaben: zweitausendneun-hundertneununddreißig und 08/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.05.2004 an die Klägerinnen zu erstatten.

Der weitergehende Festsetzungsantrag der Klägerinnen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 90 % die Klägerinnen und zu 10 % die Beklagte.


G r ü n d e:

I.

Die am 21.06.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 225 b GA) gegen den ihr am 14.06.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.06.2004 (Bl. 219 ff, 224 a GA) ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

Zu Unrecht sind im angefochtenen Beschluss mehr als EUR 31,20 Reisekosten des Klägervertreters für die Wahrnehmung des Termins am 25.03.2004 vor dem Landgericht Duisburg berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten für die Reise von Hamburg zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Duisburg in voller Höhe notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren und damit erstattungsfähig sind. Als erstattungsfähig anzuerkennen sind lediglich EUR 15,- Abwesenheitsgeld und EUR 16,20 Fahrtkosten (für 60 km) nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO.

Für die Beurteilung, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf dabei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft aber die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH Rpfleger 2003, 98 f GA). Diesen Maßstäben wird die Beauftragung der weder am Ort des Prozessgerichts (Duisburg) noch am Geschäftssitz der Klägerin zu 1) (Düsseldorf) ansässigen Prozessbevollmächtigten hier nicht gerecht.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohnortes oder Geschäftssitzes der Partei ansässigen Anwaltes regelmäßig als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder –verteidigung anzuerkennen ist (vgl. BGH aaO). Insoweit kann im vorliegenden Fall nicht – wie der angefochtene Beschluss ausführt – darauf abgestellt werden, dass eine der Klägerinnen, namentlich die Klägerin zu 4), ihren Geschäftssitz in Hamburg hat. Die Klägerinnen zu 1) bis 4) sind Mitversicherer, das heißt Versicherer ein und desselben Interesses gegen dieselbe Gefahr, hier Transportgefahr. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist die Klägerin zu 1) mit einer Quote von 70 % sogenannter Führungsversicherer und als solcher ausschließlich mit der Schadensbearbeitung betraut sowie im Rahmen des Rechtsstreits mit dem Vorgang befasst, während die übrigen Klägerinnen mit der Sache nicht näher befasst sind. Hieraus ist zu folgern, dass die nötige Information der klägerischen Prozessbevollmächtigen ausschließlich über die Klägerin zu 1) erfolgte. Unter diesen besonderen Umständen ist für die Frage nach dem Geschäftsort der klagenden Partei allein auf den Geschäftsort der Klägerin zu 1) abzustellen. Eines Rückgriffs auf einen etwaigen zwischen den Klägerinnen schriftlich fixierten Führungsvertrag bedarf es hierfür nicht. Die Klägerinnen haben es jedenfalls nachträglich allein der Klägerin zu 1) überlassen, die Schadensersatzforderung gegen die Beklagte federführend geltend zu machen. Bei Beachtung der ihr obliegenden Kostengeringhaltungspflicht hätte die in Düsseldorf ansässige Klägerin zu 1) mithin allenfalls in Düsseldorf ansässige Rechtsanwälte mit der Führung des Prozesses beauftragen dürfen. Besondere Gründe, die insoweit eine Ausnahme rechtfertigen würden - etwa Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwaltes, weil ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann – sind weder dargetan noch ersichtlich.

Es kann auch nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden, dass jede der Klägerinnen auch einen eigenen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen hätte beauftragen können, wobei viel höhere Kosten angefallen wären. Auszugehen ist zwar von dem Grundsatz dass für Streitgenossen keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht, sich vielmehr jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird, was der Bundesgerichtshof für den Haftpflichtprozess des Versicherers und des Versicherungsnehmers gegen den Schadensverursacher bejaht hat (vgl. BGH Rpfleger 2004, 314 f). Dem hier zu beurteilenden Fall im Rahmen der Mitversicherung liegen nach Auffassung des Senats vergleichbare besondere Umstände zugrunde. Immer dann, wenn im Innenverhältnis zwischen den Mitversicherern ein Führungsversicherer bestimmt und diesem die ausschließliche Schadensbearbeitung und federführende Führung des Rechtsstreits übertragen wird, besteht für die übrigen Versicherer regelmäßig kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwaltes. Die Interessen sind gleichgerichtet, Interessengegensätze in der Rechtsverfolgung nicht ersichtlich. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Von den geltend gemachten Reisekosten in Höhe von gesamt EUR 293,28
sind erstattungsfähig lediglich Abwesenheitsgeld EUR 15,-
und Fahrtkosten für die Reise mit eigenem PKW EUR 16,20
demnach zuviel angesetzt EUR 262,08.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 293,28


 

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