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Prozesskostenhilfe – neue Verbindlichkeiten

Landesarbeitsgericht Hamm

Az: 14 Ta 98/10

Beschluss vom 31.05.2010


Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 13. November 2009 (2 Ca 1678/05) aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 23. August 2005 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 24. November 2009 ist begründet. Aufgrund der erst in der Beschwerdeinstanz erfolgten ergänzenden Angaben des Klägers zu den berücksichtigungsfähigen Belastungen verfügt er nicht über genügend Einkommen, um einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten. Auf die in der Anlage beigefügte Berechnung der Rechtspflegerin wird ergänzend Bezug genommen.

Dabei war auch die nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingegangene Verbindlichkeit wegen der Neuanschaffung eines Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen, welche die Partei in Kenntnis bestehender oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat bzw. die sie in Ansehung des Prozesses oder nach dessen Aufnahme eingegangen ist, sind in der Regel nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Die Partei hat sich in ihrer Lebensführung grundsätzlich darauf einzustellen, dass sie entstehende oder entstandene Prozesskosten zu tragen hat. Ausnahmsweise sind solche Verbindlichkeiten jedoch berücksichtigungsfähig bei sogenannten lebenswichtigen oder lebensnotwendigen Schulden, wozu auch Verbindlichkeiten zählen, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, 2010, Rdnr. 294; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, 2010, Rdnr. 38, 40) oder zumindest auch aufgrund beruflicher Notwendigkeit entstanden sind (vgl. LAG Hamm, 23. März 2009, 14 Ta 586/08, n.v.). Es ist darauf abzustellen, ob es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die entweder nicht aufschiebbar (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, n.v.) oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar erst im September 2008 den Kredit zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges aufgenommen. Dies geschah unter anderem, um die Flexibilität bezüglich seiner Arbeitsstelle zu erhalten. Der Kläger ist als Gärtner tätig. Angesichts seiner Tätigkeit in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb ist die berufliche Notwendigkeit der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nachvollziehbar. Dazu gehört auch, dass im Jahr 2008 das bisher vorhandene Fahrzeug (Toyota Avensis, Baujahr 1998) durch ein gebrauchtes Fahrzeugs des gleichen Typs, aber eines neueren Baujahres (2006) ersetzt wurde. Eine Ersatzbeschaffung für einen zehn Jahre alten PKW ist gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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