Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Neue Prozesskostenhilfewerte ab dem 01.07.2000:


1. Was ist überhaupt Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu § 114 ZPO) ist die finanzielle Unterstützung einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Führung eines Prozesses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht nur mutwillig erscheint. Sie erfordert weiterhin einen Antrag bei dem zuständigen Prozessgericht.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei Gerichtskosten nur nach besonderen Regeln entrichten und die Vergütungsansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte (vgl. hierzu §122 ZPO) nicht begleichen muss. Die Gebühren der Rechtsanwälte werden aus der Staatskasse vergütet. Bei Verlust des Prozesses sind allerdings in der Regel die Kosten des Prozessgegners (Anwaltskosten) zu erstatten.

2. Änderung der Prozesskostenhilfe-Werte:

Am 30.03.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2005, 924) die 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.03.2005 (2. PKHB 2005) veröffentlicht. Entsprechend dieser Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2006 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:

·                       173 € für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)

·                       380 € für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)

·                       266 € für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO)

Zum 1. April 2005 ist das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) in Kraft getreten. Nach Artikel 1 Nr. 2a JKomG werden § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 der Zivilprozessordnung geändert. Die im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens abzusetzenden Freibeträge werden hierdurch ab dem Inkrafttreten des JKomG wieder in etwa auf das bis zum 31. Dezember 2004 geltende Niveau zurückgeführt. Das macht die Neubekanntmachung der Freibeträge im Bundesgesetzblatt erforderlich.
Durch die Rechtsänderung ist die Bekanntmachungspflicht außerdem auf den Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO-neu erweitert worden, so dass auch dieser Freibetrag in die erforderliche Neubekanntmachung aufzunehmen ist. Die Bekanntmachung trat zum
01.04.2005 in Kraft und ersetzt die Erste Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 21.12.04 (BGBl I 2004, 3842).


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen