Prozeßstandschaft – Arbeitslosengeld Bundesagentur für Arbeit
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR
518/08
Urteil vom
23.09.2009
In Sachen hat der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2009
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 30. April 2008 - 6 Sa 436/07 - wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten der Berufung und die Beklagte die
Kosten erster Instanz zu tragen haben.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger fordert in Prozessstandschaft für die Bundesagentur für Arbeit
Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe des geleisteten Arbeitslosengeldes.
Der Kläger war seit 1989 als Tugmasterfahrer bei der B GmbH und deren
Rechtsvorgängerin beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2000
mussten alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate nach
Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Am 2. Mai 2005 beantragte die B GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am
13. Mai 2005 (Freitag vor Pfingsten) schickte ihr Geschäftsführer den Kläger und
die übrigen noch beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeitsschluss mit dem Bemerken
nach Hause, man habe keine Arbeit mehr für sie, der Holzauftrag werde nicht mehr
durchgeführt, die Arbeitnehmer seien freigestellt und bräuchten nicht
wiederzukommen. Der operative Geschäftsbetrieb kam nach einem Schreiben des
späteren Insolvenzverwalters an den Kläger zum 15. Mai 2005 zum Erliegen. Ab dem
17. Mai 2005 (Dienstag nach Pfingsten) arbeitete der Kläger nicht mehr. Am 20.
Juni 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH eröffnet.
Für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 19. Juni 2005 bezog der Kläger
Insolvenzgeld, anschließend Arbeitslosengeld.
Am 11. August 2005 erhob der Kläger gegen die Beklagte eine Klage mit dem Antrag
festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis am 2. Mai 2005, hilfsweise am 17. Mai
2005 auf die Beklagte übergegangen sei. Er bot seine Arbeitsleistung der
Beklagten wörtlich an. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines
Betriebsübergangs und machte geltend, der Kläger habe dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses widersprochen. Mit Urteil vom 29. Juni 2006 stellte das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein fest, dass das Arbeitsverhältnis mit
Wirkung ab dem 17. Mai 2005 auf die Beklagte übergegangen ist, und verurteilte
die Beklagte, den Kläger als Tugmasterfahrer zu den Bedingungen des
Arbeitsvertrags vom 26. Oktober 2000 zu beschäftigen.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Juni 2006
fristlos. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Unter dem 26. Juli
2006 verlangte er von der Beklagten Zahlung der Annahmeverzugsvergütung ab dem
20. Juni 2005 bis zum 15. Juni 2006 iHv. 29.710,01 Euro brutto abzüglich des
bezogenen Arbeitslosengeldes iHv. 14.343,24 Euro. Der Kündigungsrechtsstreit
endete am 21. August 2006 mit dem folgenden Prozessvergleich:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund
ordentlicher fristgemäßer Kündigung seitens der Beklagten aus betrieblichen
Gründen zum 31. August 2006 sein Ende finden wird.
2. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Kläger seine
Arbeitsleistung nicht tatsächlich angeboten hat und deshalb auch keine
Annahmeverzugsvergütung zu leisten ist bis zum 15. Juni 2006. Für den Zeitraum
16. Juni 2006 bis 31. August 2006 besteht kein Annahmeverzugsanspruch auf
Annahmeverzugsvergütung aufgrund anderweitigen Verdienstes des Klägers.
3. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass sämtlicher dem Kläger
zustehender Urlaub in natura gewährt worden ist.
4. Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 13.500,00 Euro brutto.
5. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner
Beendigung zwischen den Parteien erledigt.
6. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon
ausgenommen sind die Kosten des Vorprozesses."
Der Kläger war bis zum 15. Juni 2006 arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit
zahlte ihm für die Zeit vom 20. Juni 2005 bis zum 15. Juni 2006 Arbeitslosengeld
iHv. insgesamt 14.343,24 Euro. Nachdem er vorübergehend bei einem anderen
Arbeitgeber beschäftigt war, wurde er erneut arbeitslos und bezog
Arbeitslosengeld vom 16. bis zum 19. Dezember 2006. Für die anschließende Zeit
seiner Arbeitslosigkeit erhielt er kein Arbeitslosengeld mehr.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 machte die Bundesagentur für Arbeit gegenüber
der Beklagten einen Anspruchsübergang wegen der Zahlung des Arbeitslosengeldes
iHv. 14.343,24 Euro geltend. Die Beklagte bestritt, dass der Kläger seine
Arbeitsleistung angeboten habe, und machte unter Hinweis auf den
Prozessvergleich vom 21. August 2006 geltend, Annahmeverzug habe nicht
vorgelegen, ein Vergütungsanspruch sei ausgeschlossen. Daraufhin teilte die
Bundesagentur dem Kläger mit Schreiben vom 21. März 2007 mit, ein
Anspruchsübergang sei mangels Lohnanspruchs nicht eingetreten. Hiergegen wandte
sich der Kläger mit einem Widerspruch, den die Bundesagentur als unzulässig
verwarf.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die B GmbH habe sich zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs bereits im Annahmeverzug befunden. Der Verzug wirke auch
gegenüber der Beklagten als Betriebserwerberin. Der Anspruch sei gegenüber der
Beklagten rechtzeitig schriftlich geltend gemacht worden. Nach dem
Anspruchsübergang auf die Bundesagentur sei ein Verzicht auf den Anspruch nicht
mehr möglich gewesen. Im Gütetermin vom 9. Juli 2007 hat der Kläger eine
"Einzugsermächtigung mit gewillkürter Prozessstandschaft" der Bundesagentur
vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Bundesagentur für Arbeit 14.343,24 Euro zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die gewillkürte
Prozessstandschaft sei mangels eines berechtigten Eigeninteresses des Klägers
unzulässig. Die B GmbH habe die Entgegennahme der Arbeitsleistung des Klägers
nicht abgelehnt, sondern lediglich mitgeteilt, dass es keine Arbeit mehr gebe
und sie ihn folglich nicht mehr beschäftigen könne. Der Betriebsübergang sei
nicht verschleiert worden. Der Kläger habe gewusst, dass sich seine
Arbeitskollegen bei der Beklagten beworben hätten. Er hätte seine Arbeit
tatsächlich anbieten müssen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat
das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte
antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu
Recht stattgegeben.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt.
1. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die gerichtliche Geltendmachung eines
fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts.
Neben der gesetzlichen Prozessstandschaft wird von der ständigen Rechtsprechung
auch die Prozessstandschaft kraft Ermächtigung, die sog. gewillkürte
Prozessstandschaft, anerkannt. Sie setzt neben der wirksamen Ermächtigung durch
den Berechtigten ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers voraus.
Wirksamkeit und Bestand einer Prozess führungsermächtigung richten sich nach dem
materiellen Recht. Die Ermächtigung ist unwirksam, wenn eine Abtretung der
geltend gemachten Forderung an den Kläger unzulässig ist und eine
Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbots widerspricht. Sie kann
nach Klageerhebung erfolgen und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf
den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges
Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage
des Prozessführenden günstig beeinflusst (Senat 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 -
Rn. 10 mwN, AP SGB X § 115 Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 24).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfalle erfüllt. Die anspruchsberechtigte
Bundesagentur für Arbeit hat den Kläger wirksam zur gerichtlichen Geltendmachung
der übergegangenen Vergütungsansprüche ermächtigt. Der Kläger hat ein eigenes
rechtliches Interesse an der Geltendmachung.
a) Die Bundesagentur hat den Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2007 ermächtigt.
Trotz der ungenauen Formulierung wird hinreichend deutlich, dass der Kläger zur
gerichtlichen Geltendmachung (Zahlung an die Bundesagentur) im eigenen Namen
befugt sein sollte. Die vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz in den Prozess eingeführte Ermächtigung wirkt auf den Zeitpunkt
der Klageerhebung zurück.
b) Die Ermächtigung ist wirksam. Ihr stehen weder ein Abtretungsverbot noch
sozialrechtliche Gesichtspunkte entgegen. Die Rückabtretung des übergegangenen
Vergütungsanspruchs wurde nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen und führt auch
nicht zu einer Veränderung des Inhalts des arbeitsrechtlichen Anspruchs iSv. §
399 BGB (vgl. näher Senat 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 13 f. mwN, AP SGB X
§ 115 Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 24).
c) Ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Geltendmachung der
übergegangenen Forderung liegt vor.
aa) Der Bezug von Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III mindert gem.
§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die Anspruchsdauer des insgesamt zu gewährenden
Arbeitslosengeldes, weil der Anspruch insoweit erfüllt worden ist. Die
Nachzahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf den Zahlungszeitpunkt der
Gleichwohlgewährung zurück. Allerdings entfällt die Minderung aus
Billigkeitsgründen in dem Umfang, in dem die Bundesagentur für Arbeit Zahlungen
des Arbeitgebers erhält. Die Bundesagentur ist aber nicht verpflichtet, die nach
§ 115 Abs. 1 SGB X übergegangene Vergütungsforderung gegenüber dem Arbeitgeber
geltend zu machen. Dem Arbeitnehmer steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn
sie den übergegangenen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber nicht oder nicht
rechtzeitig geltend macht. Mit der Erbringung des Arbeitslosengeldes hat sie
ihre Pflicht gegenüber dem Versicherten erfüllt. Der Forderungsübergang erfolgt
allein im Interesse der Versicherung (vgl. näher Senat 19. März 2008 - 5 AZR
432/07 - Rn. 16 mwN, AP SGB X § 115 Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 24).
bb) Danach ist das erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers gegeben.
Die Zahlung der Vergütung an die Bundesagentur für Arbeit kommt ihm zugute, denn
sie führt zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums für das Arbeitslosengeld und
damit zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung (vgl. ausdrücklich BSG 29.
November 1988 - 11/7 RAr 79/87 - BSGE 64, 199, 200 f.). Dem schutzwürdigen
Interesse steht entgegen der Auffassung der Beklagten der Abschluss des
Vergleichs vom 21. August 2006 nicht entgegen. Ob sich der Kläger auf
Annahmeverzug berufen kann, betrifft nicht die Prozessführungsbefugnis, sondern
die Frage, ob ein auf die Bundesagentur übergegangener Anspruch überhaupt noch
besteht (dazu unten II). Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf
hingewiesen, die Beklagte habe kein berechtigtes Interesse daran, dass der
Anspruch allein von der Bundesagentur geltend gemacht werde.
II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung der Vergütung iHv.
14.343,24 Euro an die Bundesagentur für Arbeit gem. § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1
BGB iVm. § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 115 Abs. 1 SGB X verpflichtet.
1. Der Vergütungsanspruch ist entstanden.
a) Das Arbeitsverhältnis bestand nach dem rechtskräftigen Urteil des
Landesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2006 ab dem 17. Mai 2005 zwischen den
Parteien und endete aufgrund des Prozessvergleichs der Parteien vom 21. August
2006 zum 31. August 2006.
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die B GmbH zum
Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 17. Mai 2005 im Annahmeverzug befand. Das
Landesarbeitsgericht hat die Erklärung des Geschäftsführers vom 13. Mai 2005
rechtsfehlerfrei als Freistellung von der Arbeit gewertet. Die Revision erhebt
gegen diese Auslegung keine Rügen. Durch die Freistellung des Arbeitnehmers von
der Arbeitspflicht tritt Annahmeverzug des Arbeitgebers ein, ohne dass es eines
Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf. Die Aufhebung der Arbeitspflicht
bedeutet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung (Senat 23. Januar
2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 13, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 22; 6. September 2006 - 5
AZR 703/05 - Rn. 20 f., BAGE 119, 232). Die Äußerung des Klägers am 29. Juni
2006 vor dem Landesarbeitsgericht, er habe noch bis zum 17. Mai 2005
weitergearbeitet und ab dem 17. Mai 2005 seien sie dann freigestellt worden,
steht dem entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen. Der Kläger hat
seine Aussage mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008 dahin klargestellt, dass er
am 17. Mai 2005 nicht mehr in dem übergegangenen Betrieb gearbeitet habe,
sondern ab dem 17. Mai 2005 freigestellt gewesen sei. Demgegenüber hat die
Beklagte weder in der Berufungserwiderung vom 14. Januar 2008 noch zu einem
anderen Zeitpunkt in den Tatsacheninstanzen behauptet, der Kläger habe am 17.
Mai 2005 noch gearbeitet. Sie hat lediglich auf angebliche Widersprüche zu
Äußerungen in einem Vorprozess hingewiesen, Verspätung gerügt und das Fehlen
eines tatsächlichen Arbeitsangebots beanstandet. Danach ist der Vortrag des
Klägers zur Freistellung am 13. Mai 2005 (mit Wirkung ab dem 17. Mai 2005) als
unstreitig zugrunde zu legen. Soweit die Beklagte in der Revision behaupten
will, der Kläger habe noch am 17. Mai 2005 für die B GmbH gearbeitet, ist dieses
neue Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig (§ 559 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls hat
das Landesarbeitsgericht die den Annahmeverzug begründende Freistellung als vor
dem Betriebsübergang liegend festgestellt. An diese Feststellung ist der Senat
mangels einer erheblichen Rüge der Beklagten gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO).
c) Befand sich die Arbeitgeberin des Klägers danach am 17. Mai 2005 im
Annahmeverzug, ist die Beklagte in das bestehende Arbeitsverhältnis mit allen
Rechten und Pflichten eingetreten, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierzu gehört auch
der bei der früheren Betriebsinhaberin begründete Annahmeverzug (vgl. BAG 21.
März 1991 - 2 AZR 577/90 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 49 = EzA BGB §
615 Nr. 68; 11. Dezember 2008 - 2 AZR 395/07 - Rn. 22 mwN, EzA SGB IX § 90 Nr.
5). Es bedurfte keines (tatsächlichen) Angebots des Klägers gegenüber der
Beklagten.
d) Die Beklagte hat den Annahmeverzug nicht bis zum 15. Juni 2006 beendet. Sie
hat die Freistellung nicht zurückgenommen und den Kläger nicht zur
Arbeitsleistung aufgefordert, sondern den Rechtsstreit um die Frage des
Übergangs des Arbeitsverhältnisses bis zum 29. Juni 2006 fortgeführt und an
diesem Tag fristlos gekündigt.
e) Der Kläger hat für das Jahr 2005 unwidersprochen einen Monatslohn iHv.
2.243,82 Euro brutto und für das Jahr 2006 iHv. 2.286,72 Euro brutto geltend
gemacht. Demnach ist der Vergütungsanspruch für den Streitzeitraum mindestens in
der streitgegenständlichen Höhe entstanden.
2. Die Bundesagentur ist Inhaberin des Anspruchs geworden, soweit sie dem Kläger
für den Zeitraum vom 20. Juni 2005 bis zum 15. Juni 2006 Arbeitslosengeld im
Wege der Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III gezahlt hat, § 115
Abs. 1 SGB X. Sie hat nicht auf die Geltendmachung gegenüber der Beklagten
verzichtet, indem sie nach dem Februar 2007 von einer weiteren Rechtsverfolgung
abgesehen hat. Das Schreiben vom 21. März 2007 enthält keine entsprechende
Willenserklärung.
Der Kläger musste nicht selbst einen Nettolohn errechnen. Der Bruttolohn lässt
vielmehr erkennen, dass der Lohnanspruch in der vollen Höhe des gezahlten
Arbeitslosengeldes auf die Bundesagentur übergegangen ist.
3. Der Anspruch ist nicht aufgrund der einzelvertraglichen Ausschlussklausel
verfallen.
a) Der Arbeitsvertrag des Klägers verlangt eine schriftliche Geltendmachung
aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate nach Fälligkeit
und bestimmt, dass die Ansprüche nach Ablauf dieser Frist erloschen sind. Eine
solche Regelung kann im Arbeitsvertrag, auch mittels Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, wirksam vereinbart werden (Senat 28. September 2005 - 5
AZR 52/05 - BAGE 116, 66).
b) Der Anspruchsübergang auf die Bundesagentur steht der Wirkung der
Ausschlussklausel nicht entgegen. Der Anspruch geht so über, wie er besteht, §§
398 ff., § 412 BGB. Auch im Verhältnis zur Bundesagentur gilt die Regelung des
Verfalls.
c) Die Erhebung der Feststellungsklage am 11. August 2005 genügte als
schriftliche Geltendmachung der Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.
aa) Das Bundesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Kündigungsschutzklage in
ständiger Rechtsprechung ausgeführt, diese beinhalte die wirksame Geltendmachung
von Ansprüchen aus Annahmeverzug, wenn die Verfallklausel nur die Geltendmachung
der Ansprüche fordere. Dabei wird nicht zwischen formlosem und schriftlichem
Verlangen unterschieden. Das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage ist in der
Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auch
auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust der
Arbeitsstelle verlorengehen. Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist
der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch
die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
aufrechtzuerhalten (vgl. nur Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 15 mwN,
BAGE 118, 60; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 19, AP BGB § 307 Nr. 33 =
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 21, AP BGB § 305
Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 34). Darüber hinaus hat der Senat die
Kündigungsschutzklage als ausreichend für die Wahrung einer in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen geregelten zweistufigen Ausschlussfrist angesehen (19. März
2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 22 f., AP SGB X § 115 Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 615 Nr.
24).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die zur
Kündigungsschutzklage entwickelten Grundsätze auf eine Klage übertragen werden
können, mit der der Übergang und damit der Bestand des Arbeitsverhältnisses
geltend gemacht wird. Auch mit einer solchen Klage bringt der Kläger regelmäßig
zum Ausdruck, dass er den Erhalt des Arbeitsplatzes und zugleich die damit
verbundenen Vergütungsansprüche gegenüber dem neuen Arbeitgeber für sich sichern
will. Folge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ist, dass ab dem Zeitpunkt
des Übergangs nur noch der neue Arbeitgeber die laufende Vergütung schuldet, §
613a Abs. 2 BGB. Die Auffassung der Revision, die Klage gegen den
Betriebserwerber besage nichts darüber, was der Kläger tatsächlich möchte, der
Arbeitnehmer verfüge weiter über seine Arbeitsstelle beim vorherigen Arbeitgeber
und wolle durch die Klage nur eine weitere Option hinzugewinnen, kann nicht
überzeugen. Der Kläger hat zwar im Vorprozess seine Vergütungsansprüche nicht
ausdrücklich geltend gemacht. Das Ziel der Klage war aber schon deswegen
erkennbar auf den Erhalt des Arbeitsplatzes bei der Beklagten und die Sicherung
der damit regelmäßig verbundenen Vergütungsansprüche gerichtet, weil der Kläger
bei seinem insolvent gewordenen bisherigen Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigt
wurde. Demgemäß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2005 auch die
Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen bei der Beklagten beantragt.
d) Die Bundesagentur musste nicht ihrerseits eine neue Ausschlussfrist ab dem
Anspruchsübergang einhalten. Vielmehr ging der Anspruch so über, wie er bestand.
Die Geltendmachung durch den Kläger wirkte deshalb zugunsten der Bundesagentur
fort.
4. Der Prozessvergleich vom 21. August 2006 steht der Klageforderung nicht
entgegen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nur auf
solche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten konnte, die ihm noch
zustanden. Über die mit der Zahlung von Arbeitslosengeld gem. § 115 Abs. 1 SGB X
auf die Bundesagentur übergegangenen Ansprüche konnte der Kläger nicht mehr
verfügen (vgl. Senat 23. September 1981 - 5 AZR 527/79 - zu 2 der Gründe, ZIP
1981, 1364). Der Gutglaubensschutz nach § 407 Abs. 1 iVm. § 412 BGB greift nicht
ein, weil die Beklagte den Anspruchsübergang bei Abschluss des Prozessvergleichs
nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kannte.
b) Der Kläger verhält sich auch nicht widersprüchlich, § 242 BGB. Ein
widersprüchliches Verhalten käme in Betracht, falls die Parteien alle Ansprüche
einschließlich der auf die Bundesagentur übergegangenen Ansprüche ausgleichen
und erledigen wollten. Die Beklagte durfte jedoch nicht davon ausgehen, dass der
Kläger auf Ansprüche aus Annahmeverzug verzichten wollte, soweit diese Ansprüche
auf die Bundesagentur übergegangen waren. Die Auslegung des Vergleichs ergibt
eine Erledigung nur der dem Kläger noch zustehenden Ansprüche. Es ist davon
auszugehen, dass die Vertragsparteien die bestehende Rechtslage
(Anspruchsübergang) zugrunde legen und respektieren wollten. Die für ein
widersprüchliches Verhalten des Klägers darlegungs- und beweispflichtige
Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, die Parteien hätten bei dem
Vergleichsabschluss auch die übergegangenen Ansprüche einbeziehen wollen.
Insbesondere die Höhe der Abfindung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, der
gesamte Vergütungsanspruch sei abgegolten worden. Sofern sich die Beklagte
vorgestellt haben sollte, mit dem Prozessvergleich seien die Ansprüche aus
Annahmeverzug insgesamt erledigt, befand sie sich in einem unbeachtlichen
Irrtum.
c) Enthält der Prozessvergleich demgegenüber nur die deklaratorische
Feststellung, mangels Angebots der Arbeitsleistung bestehe kein Anspruch auf
Annahmeverzugsvergütung, war der Kläger nicht gehindert, etwas anderes
darzulegen und zu beweisen. Das ist ihm im vorliegenden Rechtsstreit gelungen.
Eine etwaige Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB stünde dem Anspruch
nicht entgegen, sondern würde nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und
die Rückzahlung der Abfindung bedingen. Die Beklagte beruft sich auch nicht auf
eine Unwirksamkeit des Vergleichs.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Soweit das Landesarbeitsgericht von § 97 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht hat, hat es
Kläger und Beklagte verwechselt. Das ist von Amts wegen zu berichtigen. Dagegen
hat das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO im Ergebnis
zutreffend angenommen, da der Kläger die überhaupt erst zum vollen Erfolg der
Klage führende Freistellung vorwerfbar erstmals in zweiter Instanz vorgetragen
hat.