Publikumsverkehr Mietmieter - Mietminderung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
1/07
Urteil vom
15.10.2008
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten entschieden wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger haben von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 18.
Dezember 2003 für die Dauer von 10 Jahren Gewerberäume zum Betrieb einer
radiologischen Gemeinschaftspraxis im 6. Obergeschoss eines 13-geschossigen
Bürohochhauses zu einem monatlichen Mietzins von 7.370,13 EUR gemietet. Sie
begehren die Feststellung, seit dem 1. März 2005 nur einen geminderten Mietzins
zu schulden.
Sie machen geltend, die in der Baubeschreibung (Teil III Nr. 4 des
Mietvertrages) vereinbarte Zugangssicherung zum Büroturm durch ein
Codekartensystem habe gewährleisten sollen, dass außer den Inhabern von
Codekarten nur solche Personen das Gebäude betreten könnten, denen nach
entsprechender Meldung über die vor dem Eingang angebrachte Sprechanlage von den
jeweiligen Mietern geöffnet werde. Diese Zugangssicherung sei außer Kraft
gesetzt worden. Seit Überlassung der anfänglich leerstehenden Obergeschosse 2
bis 4 an die "Hartz-IV-Behörde" (Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für
Arbeit und des Landkreises Heilbronn, im Folgenden: ARGE) nebst
Drogenberatungsstelle und Schuldnerberatung im Januar 2005 stehe - unstreitig -
der Eingang zum Büroturm (Drehtür) während der Sprechzeiten der ARGE werktäglich
von 8 bis 12 Uhr und an Donnerstagen auch nachmittags ständig offen. Dies führe
angesichts des hohen Publikumsaufkommens der ARGE und des Verhaltens eines nicht
unbeträchtlichen Teils ihres Kundenkreises zu im einzelnen näher dargelegten
massiven und dauerhaften Unzuträglichkeiten, die eine Minderung der Miete
rechtfertigten.
Das Landgericht gab der Klage auf Feststellung, dass die Miete ab 1. März 2005
um 50 % gemindert sei, teilweise statt, nämlich in Höhe einer Minderung um 10 %
ab 1. März 2005 und einer weiteren Minderung dieses geminderten Mietzinses um 5
% ab 1. Dezember 2005. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das
Oberlandesgericht zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der
Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt, soweit die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn
zurückgewiesen wurde, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten auch insoweit
zurückgewiesen, als sie die vom Landgericht getroffene Feststellung für die Zeit
bis zum 31. Januar 2006 betraf. Zwar hatten die Kläger im Berufungsrechtszug
ihre ursprüngliche Klage erweitert, indem sie für den Zeitraum März 2005 bis
Januar 2006 anstelle der bislang auch insoweit begehrten Feststellung beantragt
hatten, die Beklagte zur Zahlung von 8.870,41 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Im Umfang dieser Erweiterung wies das Berufungsgericht die Klage als unzulässig
zurück, beließ es aber bei der vom Landgericht (auch) für diesen Zeitraum
getroffenen Feststellung mit der Begründung, in dem unzulässigen Zahlungsantrag
sei der ursprüngliche Feststellungsantrag für diese Zeit als - zulässiges und
begründetes Minus - enthalten.
Dies begegnet in prozessualer Hinsicht keinen Bedenken und wird von der Revision
insoweit auch nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Mieträume seien seit dem 1. März
2005 mit Mängeln behaftet, die eine Mietminderung um 15 % rechtfertigten, hinter
der die vom Landgericht getroffene Feststellung teilweise zurückbleibe.
1.
Ein erster Mangel bestehe darin, dass der mietvertraglich geschuldete Betrieb
einer Zugangskontrolle während der Öffnungszeiten der ARGE nicht gewährleistet
sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die Beklagte die Kontrollanlage während
dieser Zeiten außer Betrieb setze oder deren Kontrollfunktion dadurch vereitele,
dass sie während dieser Zeiten die Drehtür im Erdgeschoss öffne und so
beliebigen Personen einen unkontrollierten Zugang zum Gebäude ermögliche.
Diese Maßnahmen der Beklagten seien weder durch die Hausordnung noch durch ein
ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Kläger gedeckt. Der
Beurteilung als Mangel stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte
den Eingangsbereich zu den fraglichen Zeiten durch eine als Pförtner oder
Sicherheitskraft eingestellte Aufsichtsperson kontrollieren lasse. Damit könne
eine vergleichbare Sicherheitslage wie durch eine Zugangskontrollanlage nicht
geschaffen werden, weil die Aufsichtsperson das Verhalten der eintretenden
Personen jenseits des Eingangsbereiches nicht wahrnehmen könne.
2.
Einen zweiten Mangel sieht das Berufungsgericht in dem Umstand, dass die
Beklagte Räume an die ARGE vermietet habe, deren Besucherverkehr sowohl in
quantitativer als auch in "qualitativer" Hinsicht den konkludenten Abreden bei
Abschluss des Mietvertrages widerspreche. Allein schon die nicht fern liegende
Möglichkeit von Belästigungen und Gefahren durch diesen Personenkreis
rechtfertige eine Minderung. Zudem würden die Kläger im Gebrauch der Mietsache
durch Wartezeiten an den Aufzügen sowie eine größere Verschmutzung des
Treppenhauses und der übrigen Zugänge, auch zu ihren eigenen Praxisräumen,
unmittelbar berührt.
Aus dem Mietvertrag einschließlich der Mieterbaubeschreibung gehe nämlich
hervor, dass das Hochhaus ausschließlich für Bürozwecke vermietet werde und der
Betrieb einer Zugangskontrolle und einer Türsprechanlage vereinbart sei. Aus der
Vereinbarung eines deutlich über dem örtlichen Spitzenpreis für Büroräume und
unter Berücksichtigung des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten
herausgegebenen Exposés ergebe sich zudem die konkludente Abrede, dass die
Mieträume auch hinsichtlich ihres unmittelbaren Umfeldes, zu dem insbesondere
auch die Mitmieter und deren Besucherverkehr gehörten, eher über dem
Durchschnitt liegenden Anforderungen gerecht würden und einem hoch angesiedelten
Niveau entsprächen. Deshalb schulde die Beklagte den Klägern die Vermietung der
übrigen Flächen nur an solche Mitmieter, deren Besucherverkehr einem Bürobetrieb
entspreche, durch die Zugangskontrollanlage in Verbindung mit der
Türsprechanlage bewältigt werden könne und in "qualitativer" Hinsicht zumindest
durchschnittlichen Anforderungen gerecht werde. Mit diesen Anforderungen sei
eine auf die ARGE entfallende tägliche Besucherzahl von mindestens 280, unter
denen sich ein überdurchschnittlicher Anteil von sozial auffällig gewordenen
Personen befinde, nicht vereinbar.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision nicht
stand.
Die Beurteilung, ob eine Abweichung der Mietsache von der vereinbarten
Sollbeschaffenheit den vertragsgemäßen Mietgebrauch mehr als nur unwesentlich
beeinträchtigt, und welche Minderung des Mietzinses ein solcher Mangel
gegebenenfalls rechtfertigt, obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter. Das
Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter die Sollbeschaffenheit
zutreffend beurteilt hat, den Begriff des Mangels nicht verkennt und auf
entsprechende Rüge hin auch, ob seiner Beurteilung verfahrensfehlerfrei
getroffene Feststellungen zugrunde liegen.
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung in entscheidenden
Punkten nicht gerecht.
1.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen noch nicht die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Beeinträchtigung der Funktion der Zugangskontrollanlage
sei als Mangel der Mietsache anzusehen.
a)
Soweit diese Anlage gewährleisten soll, dass Inhaber von Codekarten ihre
Büroräume auch außerhalb der üblichen Bürostunden jederzeit problemlos aufsuchen
oder verlassen können, ist eine Beeinträchtigung dieser Funktion weder
festgestellt noch von den Klägern behauptet worden. Zu Recht hat das
Berufungsgericht auch keine Feststellungen zu der Behauptung der Kläger
getroffen, das zur Sicherung der Tiefgarage installierte Rolltor sei nunmehr
ständig geöffnet, so dass sich dort auch Unbefugte aufhielten, denn hierfür
haben die Kläger keinen Beweis angetreten.
Zu beurteilen ist daher allein, ob die Tauglichkeit der Mieträume der Kläger zum
vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich gemindert ist, seitdem die
Drehtür zum Eingangsbereich des Hochhauses während der Öffnungszeiten der ARGE
geöffnet ist.
b)
Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dieser Umstand
eine Abweichung von der vertraglich vorgesehenen Sollbeschaffenheit darstellt.
Denn nach der Mieterbaubeschreibung, die Bestandteil des Mietvertrages ist,
sollte die Zugangskontrolle (nur) solchen Personen den Zutritt zum Gebäude
ermöglichen, die entweder über eine Codekarte verfügen oder denen die Tür nach
Anmeldung über die Sprechanlage vom jeweiligen Mieter mittels des elektrischen
Türöffners geöffnet wurde. Dies bedeutet zugleich, dass die Eingangstür im
Übrigen regelmäßig geschlossen blieb und die Mieter jeweils selbst entscheiden
konnten, wem sie Einlass gewährten und wem nicht.
c)
Das Berufungsgericht hat aber keine hinreichenden Feststellungen zu den
konkreten tatsächlichen Auswirkungen der geänderten Handhabung auf den
Mietgebrauch der Kläger getroffen. Damit fehlt es auch an einer tragfähigen
Grundlage für die tatrichterliche Beurteilung, ob eine Minderung der
Tauglichkeit der Mietsache die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3
BGB überschreitet.
Zwar trägt die Beklagte und Revisionsklägerin die Darlegungs- und Beweislast für
die Umstände, die eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs der Kläger als
unerheblich erscheinen lassen (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 9.
Aufl. § 536 Rdn. 18 m.N.). Dem ist sie jedoch nachgekommen. Sie hat behauptet
und unter Beweis gestellt, der - unstreitige - Einsatz einer Aufsichtsperson im
Eingangsbereich habe dazu geführt, dass sich die Sicherheitslage jedenfalls
nicht verschlechtert habe; auch habe der Publikumsverkehr der ARGE bislang nicht
zu Unzuträglichkeiten geführt, insbesondere nicht in den Bereichen des Gebäudes,
die von den Klägern, ihren Mitarbeitern oder ihren Patienten mitbenutzt würden.
Das Berufungsgericht hat sich hingegen darauf beschränkt, die abstrakte Gefahr
des Eindringens Unbefugter zu bejahen und daraus auf einen Mangel der Mietsache
zu schließen, der eine Minderung rechtfertige. Insoweit hat es den einmaligen
Vorfall der Beschädigung eines Aufzugspiegels als exemplarischen Beleg für eine
tatsächliche Verschlechterung der Sicherheitslage herangezogen. Dies hält den
Angriffen der Revision und der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Veränderung der Zugangskontrolle für
die Beschädigung des Aufzugspiegels ursächlich war. Es ist weder festgestellt,
dass der Täter, der unstreitig ein Besucher der ARGE war, das Gebäude unbefugt
betreten hatte und bei Anmeldung über die Türsprechanlage abgewiesen worden
wäre, noch dass die Sachbeschädigung hätte vermieden werden können, wenn die
ARGE ihn wegen eines Anliegens eingelassen und somit von seiner Anwesenheit im
Gebäude Kenntnis gehabt hätte. Jedenfalls ist in dieser Sachbeschädigung noch
keine unmittelbare Beeinträchtigung des Mietgebrauchs der Kläger zu sehen; weder
war die Funktion des Aufzuges beeinträchtigt, noch haben die Kläger vorgetragen,
dass das negative Erscheinungsbild des Aufzuges erst nach unangemessen langer
Zeit durch eine Reparatur beseitigt worden sei. Auch rechtfertigt ein einmalig
gebliebener Vorfall dieser Art noch nicht den Schluss auf eine allgemeine, einen
Mitmieter beeinträchtigende Gefahrenlage, etwa in Gestalt einer gestiegenen Zahl
von Personen, die sich unbefugt im Gebäude aufhalten.
Es wäre daher erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zu Art, Intensität und
Effizienz der von der Aufsichtsperson im Eingangsbereich ausgeübten
Zutrittskontrolle zu treffen, wozu auch eine Ortsbesichtigung zu den
Öffnungszeiten der ARGE hätte beitragen können, um diese Feststellungen sodann
mit der hypothetischen Situation zu vergleichen, die bestünde, wenn es bei
Vollvermietung der jetzt von der ARGE genutzten Geschosse bei dem bisher
gehandhabten Einlass mittels Türsprechanlage verblieben wäre. Insoweit hätte
auch die bisherige oder zu erwartende Intensität dieser Zugangskontrolle in
Betracht gezogen werden müssen, namentlich die Frage, ob sämtliche Mieter über
die Türsprechanlage den Namen des Besuchers zu erfragen, eine entsprechende
Terminvereinbarung zu überprüfen oder Maßnahmen zu ergreifen pflegen, wenn ein
Besucher nicht innerhalb angemessener Zeit nach Einlass bei ihnen vorstellig
wird.
Die Zurückverweisung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, die
erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
2.
Ferner verkennt das Berufungsgericht den Begriff des Mangels, wenn es einen
solchen bereits abstrakt in der Vermietung von Räumen an die ARGE sieht.
a)
Ohne besondere Absprachen kann aus der bloßen Vereinbarung einer deutlich über
den örtlichen Spitzenpreisen liegenden Miete, auch vor dem Hintergrund eines das
"einmalige Ambiente" und die "angenehme Atmosphäre" hervorhebenden Exposés, noch
keine Verpflichtung des Vermieters abgeleitet werden, einen bestimmten "Mietermix"
oder ein bestimmtes "Milieuniveau" zu bewahren. Dies gilt auch, soweit das
Berufungsgericht demgegenüber aus der Miethöhe die konkludente Abrede herleitet,
dass das Umfeld, namentlich die Mitmieter und deren Besucherverkehr, zumindest
"eher über dem Durchschnitt liegenden Anforderungen" gerecht werden müsse.
Dieser Begriff ist bereits so unbestimmt und einer Subsumtion so wenig
zugänglich, dass die Miethöhe allein kein hinreichendes Indiz für einen
dahingehenden Rechtsbindungswillen der Parteien darstellt.
Die Kläger haben daher keinen Anspruch darauf, dass sich im Umfeld ihrer
Mieträume nur Kunden oder Besucher anderer Mieter einfinden, die einer
"gehobenen" Bevölkerungsschicht angehören oder sich durch ein angenehmes
Erscheinungsbild und Verhalten auszeichnen. Gehören zu den Bestandsmietern - wie
hier - Anwälte und Ärzte, ohne dass Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese
infolge ihrer Spezialisierung bzw. mangels Kassenzulassung sämtlich nur einen
exklusiven Mandanten- oder Patientenstamm betreuen, ist ohnehin damit zu
rechnen, dass das Gebäude von Angehörigen aller Bevölkerungskreise aufgesucht
wird.
b)
Hinsichtlich der "qualitativen" Anforderungen des Berufungsgerichts an einen mit
dem Mietgebrauch zu vereinbarenden Besucherverkehr sind aber auch die bislang
getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht geeignet, einen durch den
Besucherkreis der ARGE bedingten Mangel der Mietsache zu begründen.
Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, unter den
Besuchern der ARGE einschließlich der von ihr für ihre Kunden betriebenen
Schuldner- und Suchtberatung befinde sich ein überdurchschnittlich hoher Anteil
sozial auffällig gewordener Personen. Gleiches mag auf Mandanten eines
Strafverteidigers, Klienten eines Bewährungshelfers und Patienten eines
Psychiaters zutreffen, kann aber für sich allein die Annahme eines Mangels noch
nicht rechtfertigen. Dies setzt vielmehr voraus, dass der vertragsgemäße
Mietgebrauch hierdurch konkret beeinträchtigt wird. Das ist nicht schon dann der
Fall, wenn einzelne Mieter, deren Mitarbeiter oder Kunden sich allein wegen der
Vorstellung, mit einem solchen Personenkreis konfrontiert werden zu können, in
ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt fühlen. Erst wenn wiederholt konkrete Anlässe
oder Gefahrensituationen auftreten, die dem Besucher- oder Kundenkreis eines
anderen Mieters zuzuordnen sind, kommt dieser Umfeldeinfluss als mietrechtlich
relevanter Mangel in Betracht.
Die einmalige, unbestritten einem ARGE-Besucher zuzurechnende Beschädigung des
Spiegels und der Wandverkleidung des Aufzugs erfüllt diese Voraussetzung auch
dann noch nicht, wenn sie mutwillig war. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts reicht hierfür auch nicht der weitere Umstand aus, dass die
ARGE zum Schutz ihrer Bediensteten auf den Fluren vor ihren Mieträumen einen
Sicherheitsdienst patrouillieren lässt, der nach der Aussage des Zeugen F.
gelegentlich auch schon eingreifen musste. Es ist nämlich weder festgestellt,
dass die Anwesenheit des Sicherheitsdienstes nicht ausreiche, die Gefahr
derartiger Vorfälle, die sich dort - offenbar in räumlichem und zeitlichem
Zusammenhang mit den vorgetragenen Anliegen - zutragen, rechtzeitig zu
unterbinden, noch dass solche Gefahrensituationen und Vorfälle von Mitarbeitern
oder Patienten der Kläger wahrgenommen werden und sich auf ihr Verhalten oder
die dortigen Praxisräume unmittelbar auswirken. Dem Vortrag der Kläger ist
jedenfalls nicht zu entnehmen, dass es auch in der Nähe ihrer Praxisräume oder
auf dem Weg dorthin zu bedrohlichen Situationen gekommen ist.
Soweit die Kläger geltend machen, ihre Patienten fühlten sich bereits durch den
Anblick einer Aufsichtsperson im Eingangsbereich eher verunsichert oder
abgeschreckt, weil dies zugleich die Vermutung einer problematischen
Gefahrenlage nahe lege, haben sie hierfür weder Beweis angetreten noch
dargelegt, dass etwa Patienten oder potentielle Patienten deswegen davon Abstand
genommen hätten, die Praxis der Kläger aufzusuchen.
c)
Mit Erfolg greift die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an,
aus der Aussage des Zeugen F. ergebe sich, dass der Besucherverkehr der ARGE zu
einer größeren Verschmutzung des Treppenhauses und der übrigen Zugänge führe,
die bis zur nächsten Reinigung andaure. Der Zeuge F. hat ausweislich der
Vernehmungsniederschrift lediglich bekundet, ihm sei abends schon das eine oder
andere Mal aufgefallen, dass irgendetwas auf dem Boden liege; morgens sei der
Eingangsbereich aber wieder sauber. Es bedarf keiner Erörterung, dass dies noch
keinen erheblichen Mangel darstellt. Auch die Niederschrift der vom Landgericht
um 16 Uhr durchgeführten Ortsbesichtigung erwähnt keine Verschmutzungen. Auch
soweit das Landgericht stärkere Verschmutzungen als durch vorgelegte Fotos
teilweise bewiesen angesehen hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass es darin angesichts regelmäßiger zeitnaher Reinigung keinen
Mangel im Sinne des § 536 BGB gesehen hat.
3.
Auch in der Vielzahl oder dem Verhalten der Kunden und Besucher eines Mitmieters
ist ein den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume mehr als nur unwesentlich
beeinträchtigender Mangel erst dann zu sehen, wenn sich daraus
Unzuträglichkeiten oder Belästigungen ergeben, die sich konkret auf den Mieter
und seinen Betrieb auswirken.
Unter einem Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist eine für den Mieter
nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem
vertraglich geschuldeten zu verstehen, wobei sowohl tatsächliche Umstände als
auch rechtliche Verhältnisse in Bezug auf die Mietsache als Fehler in Betracht
kommen können. So können bestimmte äußere Einflüsse oder Umstände - etwa die
Behinderung des Zugangs zu einem gemieteten Geschäftslokal - einen Fehler des
Mietobjekts begründen. Erforderlich ist allerdings, um Ausuferungen des
Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der
Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der
Mietsache, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum
vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu
qualifizieren sind (Senatsurteile vom 21. September 2006 - XII ZR 66/03 - NJW
2006, 899, 900 und vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1715
m.N.).
Hierfür reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus.
a)
Das Berufungsgericht lässt dahinstehen, ob die ARGE täglich von 280 oder 500
Personen aufgesucht wird; revisionsrechtlich ist daher zugunsten der Beklagten
von einer täglichen Besucherzahl von 280 auszugehen.
Ob diese Zahl angesichts der von dem Zeugen F. genannten Zahl von 109
Mitarbeitern der ARGE und einer von dieser im zweiten bis vierten Stockwerk
genutzten Mietfläche von rund 2.350 qm den anteiligen Publikumsverkehr, der in
einem derartigen Bürohochhaus zu erwarten und von den Mitmietern zu tolerieren
ist, quantitativ deutlich überschreitet und die Nutzung der Räume der ARGE
deshalb derjenigen einer Schalterhalle einer Bank oder des Bürgeramtes einer
Gemeindeverwaltung gleichkommt, entzieht sich einer eigenen Beurteilung des
Senats. Auch das Berufungsgericht führt keine Vergleichszahlen an, auf die es -
gegebenenfalls aufgrund eigenen Sachverstandes - eine solche Beurteilung hätte
stützen können.
Vielmehr hätte es auch insoweit weiterer Feststellungen bedurft. Ohne Belang ist
nämlich die Zahl der Kunden der ARGE, die sich gleichzeitig in den Räumen der
ARGE aufhalten und während dieser Zeit nach außen nicht in Erscheinung treten.
Für die von einem Mitmieter wahrzunehmende Belastung des Gebäudes mit
Publikumsverkehr der ARGE kommt es allein auf die Zahl derer an, die sich zu
gleicher Zeit in den allgemein zugänglichen Bereichen des Gebäudes aufhalten,
weil sie sich auf dem Weg zur ARGE oder zurück befinden oder gegebenenfalls
Wartezeiten auf den Fluren und nicht in den Räumen der ARGE selbst verbringen.
Diese Zahl bedarf sodann der Gegenüberstellung mit der korrespondierenden
Größenordnung des Publikumsverkehrs, die zu erwarten wäre, wenn die
Räumlichkeiten der ARGE von anderen Mietern - beispielsweise als freiberufliche
Praxen - genutzt würden (und nicht etwa dem Publikumsverkehr, der während des
Leerstandes der nun von der ARGE genutzten Stockwerke vorhanden war).
b)
Mit Erfolg greift die Revision auch die Beurteilung des Berufungsgerichts an,
diese Besucherzahl berühre die Kläger unmittelbar, weil sie die Leichtigkeit des
Zugangs zu ihren Praxisräumen beeinträchtige.
Den getroffenen Feststellungen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sich etwa
im Eingangsbereich, im Treppenhaus oder gar im Zugangsbereich zu den
Praxisräumen der Kläger im 6. Stock Schlangen wartender ARGE-Besucher
aufhielten, an denen vorbei sich die Kläger, ihre Angestellten oder ihre
Patienten einen Weg bahnen müssten. Vielmehr stellt das Berufungsgericht
insoweit allein auf längere Wartezeiten an den Aufzügen ab, mit denen ohne
diesen Besucherverkehr nicht zu rechnen sei. Insoweit lässt das Berufungsgericht
dahinstehen, ob es sich um Wartezeiten von zwei Minuten handelt, wie der Zeuge
F. bekundet habe, oder von bis zu 15 Minuten, wie die Kläger behaupten. Der
Zeuge F. (Geschäftsführer bei der Bundesanstalt für Arbeit) hat indes lediglich
bekundet, ihm seien größere Menschenansammlungen vor den Aufzügen oder längere
Wartezeiten bislang nicht aufgefallen; es komme aber durchaus vor, dass sich
dort vier bis fünf Personen gleichzeitig ansammelten. Er selbst habe maximal 2
Minuten Wartezeit erlebt. Revisionsrechtlich ist daher lediglich von
gelegentlich auftretenden Wartezeiten von bis zu zwei Minuten auszugehen.
Hier fehlt es wiederum an einer tatrichterlichen Würdigung solcher Wartezeiten
im Hinblick darauf, ob diese in einem 13-geschossigen Bürohochhaus eine mehr als
nur unerhebliche Beeinträchtigung des Zugangs darstellen. Diese Würdigung kann
jedenfalls nicht durch die Erwägung ersetzt werden, ohne eine Vermietung an die
ARGE hätte es keine Wartezeiten gegeben. Auch hier bedarf es eines Vergleichs
mit den Wartezeiten, mit denen in diesem Gebäude bei einer Vollvermietung von
Büro- und Praxisräumen typischerweise zu rechnen wäre.
Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand
haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da die Kläger
weitergehende Beeinträchtigungen durch den Publikumsverkehr der ARGE behauptet
und unter Beweis gestellt haben, ohne dass das Berufungsgericht die angebotenen
Beweise erhoben hätte. Dies wird nachzuholen sein, da nicht auszuschließen ist,
dass sich als Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme in der Gesamtwürdigung eine
konkrete Beeinträchtigung des Mietgebrauchs der Kläger ergibt, die auch nach den
vorstehend dargelegten Maßstäben eine Minderung rechtfertigt.
Ferner wird das Berufungsgericht auch den Beweisangeboten der Kläger für ihre
Behauptung nachzugehen haben, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihnen im
Rahmen der Vertragsverhandlungen versichert, sie werde lediglich an
"ausgewählte, besonders exklusive Mieter" vermieten, bei der Auswahl "strengste
Maßstäbe anlegen und darauf achten, dass es keine Mieter mit nennenswertem
Publikumsverkehr" gebe, weshalb beispielsweise die Vermietung des Dachgeschosses
zum Betriebe eines Dachrestaurants nicht in Betracht komme, obwohl die Räume
sich angesichts der dortigen Rundumsicht hervorragend dafür eignen würden. Je
nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme kann sich nämlich eine andere
vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit des Mietobjekts herausstellen, als
sie ohne derartige Absprachen zugrundezulegen ist.