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Quotenvorrecht
des Versicherungsnehmers: nur unmittelbarer Sachschaden kein Sachfolgeschaden
Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 36/06
Urteil vom 08.08.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover - Az.: 11 O 315/05
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 2006 unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Vollkasko
versicherung des Klägers, die ...Versicherung, ..., SchadensNr.: ..., 2.617,70
EUR zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger 793,20
EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1. Februar 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.304,59 EUR.
G r ü n d e (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 Satz 2 ZPO):
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch auf
Schadensersatz in dem durch den Tenor zuerkannten Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 17
Abs. 1 StVG, 3 PflVG; entsprechend war das angefochtene Urteil des Land
gerichts abzuändern.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene
Urteil (Bl. 73 d. A.).
1. Die Klage ist zulässig.
a) Insbesondere fehlt es nicht an einer Prozessführungsbefugnis des Klägers für
den Antrag zu 1, mit dem die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, an die
Vollkaskoversicherung des Klägers zu zahlen. Der Kläger kann hier ein fremdes
Recht, nämlich das der Vollkaskoversicherung, im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung im Prozesswege verfolgen, weil er hieran ein eigenes schutzwürdiges
Interesse hat. Mit Schreiben vom 24. März 2005 (Bl. 10 d. A.) hat die
Vollkaskoversicherung des Klägers diesem angeboten, den Schaden
„zurückzukaufen", um dadurch eine Aufhebung der Rückstufung in der
Schadensfreiheitsrabattklasse zu erreichen. Dazu müsste der geforderte Betrag
auf das Konto der Vollkaskoversicherung gezahlt werden. Dies kann nur dahin
verstanden werden, dass die Versicherung sich damit einverstanden erklärt hat,
dass der Kläger auf eigene Rechnung im eigenen Namen versucht, eine
Ausgleichszahlung auf das Konto der Versicherung zu erreichen.
b) Darüber hinaus ist auch das für eine zulässige „gewillkürte
Prozessstandschaft" geforderte rechtliche Eigeninteresse des Klägers an der
Durchsetzung des fremden Rechts zu bejahen. Aufgrund der unfallbedingten
Rückstufung hat der Kläger bei Fortbestand der gegebenen Lage künftig mit
erheblichem Beitragsmehraufwand zu rechnen (vgl. dazu die Bescheinigung der
Vollkaskoversicherung des Klägers vom 3. Mai 2006, Bl. 118 d. A.). Im Hinblick
auf die künftige Fortdauer und Ausgestaltung seines Versicherungsvertrages ist
dem Kläger jedoch zu Recht daran gelegen, seinen Vertrag nach Möglichkeit
„schadensfrei" zu halten. Es kann auch die eigene Rechtslage des Klägers als
Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsverhältnisses durch die
angestrebte gerichtliche Entscheidung für die Zukunft maßgeblich beeinflusst
werden. Das reicht zur Bejahung des Eigeninteresses an der gewillkürten
Prozessstandschaft aus (ebenso OLG Köln, NJWRR 1994, 27).
2. Die Klage und damit die Berufung ist überwiegend begründet.
a) Im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts kann sich der Kläger auf das
Vorfahrtsrecht gemäß § 8 Abs. 1 StVO berufen. Zum einen war für den (Messe)
Parkplatz, auf dem es zu dem Unfall zwischen dem Pkw des Klägers und der
Beklagten gekommen ist, ausdrücklich die Geltung der StVO angeordnet (vgl. die
unstreitig - für den Parkplatz geltenden Anordnungen auf den Hinweisschildern,
Lichtbilder Bl. 6 d. A.). Zum anderen trifft die - nicht näher begründete -
Ansicht des Landgerichts, die Vorfahrtsregelung gem. § 8 Abs. 1 StVO finde auf
öffentlichen Parkplätzen wie hier keine Anwendung, nicht zu. Diese Meinung lässt
sich insbesondere nicht mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des
BGH begründen. Danach soll der Verkehr auf dem Gelände eines städtischen
Großmarktes nur dann nicht öffentlich sein, wenn tatsächlich nur konkret (durch
Ausweis der Verwaltung) bestimmte Benutzer Zutritt haben. Der Grundsatz „rechts
vor links" soll auf einem solchen Gelände - also einem nichtöffentlichen
Parkplatz - zudem nur dann keine Geltung haben, wenn dort Schrittgeschwindigkeit
und allgemeine Rücksichtnahme ausdrücklich vorgeschrieben worden sind, weil
darin eine den besonderen Erfordernissen des Marktes angepasste geschlossene
Regelung liege (vgl. BGH NJW 1963, 152).
Im vorliegenden Fall war der Parkplatz jedoch öffentlich und nicht nur für einen
bestimmten ausgewiesenen Personenkreis zugänglich. Darüber hinaus wurde hier
nicht eine gesonderte „geschlossene" Verkehrsregelung angeordnet, sondern
ausdrücklich auf die zumindest sinngemäße Geltung der StVO verwiesen. Dann aber
muss es bei dem allgemeinen Grundsatz „rechts vor links" im Sinne von § 8 StVO
verbleiben. Daran ändert auch die Breite der jeweils benutzten Straße nichts.
Die Regelung, dass an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt der
jenige hat, der von rechts kommt, wird nicht dadurch eingeschränkt, weil die von
rechts einmündende oder kreuzende Straße schmaler ist (hier: 2,50 m gegenüber
4,20 m Breite).
b) Unter diesem Blickwinkel trifft die Beklagte zu 2 das weit überwiegende
Verschulden an dem Verkehrsunfall. Sie näherte sich einer Kreuzung - der
späteren Kollisionsstelle - auf einer Straße, in die von rechts eine andere
Straße einmündete, auf der sich das Fahrzeug des Klägers befand. Die -
unstreitigen (LGU 2, 2. Abs. a. E.) - Anstoßpunkte der beteiligten Pkw zeigen,
dass die Beklagte zu 2 im Bereich der linken Seite (Fahrertür) in den Pkw des
Klägers hineingefahren ist, so dass die Ehefrau des Klägers - die Fahrerin des
KlägerPkw -
zunächst nicht mehr hat aussteigen können (vgl. dazu auch die Skizze und den
Vermerk auf Bl. 4 der Beiakte Landeshauptstadt Hannover 588.29.035490.8).
c) Demgegenüber ist ein Verstoß gegen die Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung und hier insbesondere das allgemeine Gebot der
Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO auf Seiten des Klägers nicht festzustellen.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Pkw des
Klägers sich nicht mit überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung genähert hat (LGU
4). Diese Würdigung wird vor allem getragen von den Wahrnehmungen des
„objektiven" Zeugen S. (vgl. Bl. 53 d. A. sowie Bl. 34 der Beiakte). Danach
näherten sich beide beteiligten Fahrzeuge mit einer „für einen Parkplatz
angemessenen Geschwindigkeit von ca. 20 bis 30 km/h" der Kreuzung. Die Beklagte
zu 2 hätte unter diesen Umständen dem Gebot, Vorfahrt zu gewähren, entsprechen
und vor der Kreuzung anhalten müssen, um das bevorrechtigte Fahrzeug des Klägers
passieren zu lassen. Das hat sie nicht getan.
3. Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs und Verschuldensbeiträge gemäß
§ 17 Abs. 1 StVG hält der Senat eine Haftungsquote von 80 : 20 zum Nachteil der
Beklagten für angemessen. Der Kläger muss sich die Betriebsgefahr seines Pkw
anrechnen lassen. Die Unfallumstände rechtfertigen nicht eine derart
überwiegende Haftung der Beklagten, dass demgegenüber eine Haftung für die
Betriebsgefahr des KlägerPkw zurückzutreten hätte. Der Unfall war für die
Ehefrau des Klägers nicht im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar. Sie hätte
den Unfall - unabhängig von ihrem Vorfahrtsrecht - bei den gefahrenen
Geschwindigkeiten aller Voraussicht nach gefahrlos schon durch eine Bremsung
verhindern können. Jedenfalls hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis einer
Unabwendbarkeit nicht geführt.
4. Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch ist wie folgt abzurechnen:
a) Von der Vollkaskoversicherung des Klägers erfasster unmittelbarer
Sachschaden:
9.370,31 EUR Reparaturkosten
zzgl. 750,00 EUR Wertminderung
= 10.120,31 EUR Gesamtsachschaden.
Hiervon abzuziehen ist der von der Vollkaskoversicherung des Klägers gezahlte
Betrag in Höhe von 4.511,39 EUR (Bl. 9 d. A.). Somit verbleibt dem Kläger ein
Schadensrest in Höhe von 5.608,92 EUR. Auf die Kaskoversicherung des Klägers
übergegangen sind 2.487,33 EUR.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz von 80 % des
Gesamtschadens von 10.120,31 EUR, d. h. 8.096,25 EUR. Von diesem Teilbetrag aus
dem Gesamtanspruch müssen dem Kläger aufgrund seines Quotenvorrechts die
genannten 5.608,92 EUR verbleiben. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl.
schon MDR 1958, 329 und vor allem BGHZ 82, 338 = NJW 1982, 827) bezieht sich das
Quotenvorrecht nur auf den unmittelbaren Sachschaden und nicht die
Sachfolgeschäden, so dass nur hinsichtlich dieses eigentlichen Sachschadens ein
gesetzlicher Forderungsübergang in Betracht kommt. In diesem Rahmen kommt es
allerdings nicht entscheidend darauf an, welche Schäden der Versicherer nach dem
Versicherungsvertrag und den diesen ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung tatsächlich erstattet hat oder zu erstatten verpflichtet
ist. Maßgeblich ist nur, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die
Substanz des betroffenen Fahrzeugs berührt, dessen Wert mindert, oder in der
Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung im Sinne von
§ 249 Abs. 2 BGB aufzuwenden. In diesem Sinne stellt der durch den Unfall ver
ursachte und auch trotz völliger Beseitigung aller technischen und ästhetischen
Schäden nicht zu vermeidende sog. „merkantile Minderwert" einen unmittelbaren
Schaden an der von der Kaskoversicherung erfassten Substanz des versicherten
Objekts dar, weil der „Unfallwagen" durch den Unfall eine nicht mehr zu
beseitigende Eigenschaft erlangt hat, die die Wertbemessung dauernd negativ
beeinflusst und somit einen objektivierbaren Schaden darstellt, auch wenn dieser
evtl. erst später im Rahmen einer Verwertung spürbar wird (vgl. BGH a. a. O.).
Dementsprechend war hier die Wertminderung von 750 EUR neben den Reparaturkosten
in den von der Vollkaskoversicherung des Klägers erfassten Gesamtschaden mit
aufzunehmen.
b) Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf anteiligen Ersatz der
Sachfolgeschäden:
Darunter fallen Mitwagenkosten in Höhe von 191,96 EUR,
die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR,
insgesamt also Sachfolgeschäden in Höhe von 216,96 EUR.
Hiervon haben die Beklagten dem Kläger aufgrund der vorgenannten Haftungsquote
80 % zu erstatten, das sind 173,57 EUR.
Die Sachverständigenkosten in Höhe von 619,44 EUR sind bei dieser Kalkulation
außer Betracht geblieben, weil sie ausweislich der Schadensaufstellung der
Beklagten zu 1 vom 1. Februar 2005, die der Kläger selbst vorgelegt hat,
abgetreten worden sind (Bl. 7 d. A.). Dem Kläger steht also insoweit kein Recht
zu, diese
Position von den Beklagten einzufordern.
c) Der Kläger hat danach zunächst einen Gesamtanspruch in Höhe von
5.608,92 EUR
zzgl. 173,57 EUR,
zusammen also in Höhe von 5.782,49 EUR.
Hierauf hat die Beklagte zu 1 gezahlt: 4.858,92 EUR (Bl. 7 d. A.).
Für den Kläger verbleiben danach 923,57 EUR.
d) Der Kläger könnte demnach - rechnerisch - eine Zahlung von 2.487,33 EUR an
seine Vollkaskoversicherung und darüber hinaus weiterer 923,57 EUR an sich
verlangen, insgesamt also von 3.410,90 EUR. Mit dem Antrag zu 2 begehrt er
allerdings nur eine Zahlung in Höhe von 793,20 EUR an sich (Bl. 98 d. A.). Damit
war diesem Antrag insgesamt stattzugeben.
Die von dem Gesamtbetrag von 3.410,90 EUR noch verbleibenden 2.617,70 EUR haben
die Beklagten als Gesamtschuldner an die Vollkaskoversicherung des Klägers im
Rahmen des Schadensausgleiches zu erstatten (Antrag zu 1).
Zur abschließenden Verdeutlichung und „Kontrolle": Der vom Kläger geltend
gemachte Gesamtschaden beträgt 10.956,71 EUR (Bl. 7 d. A.). Abzüglich der darin
enthaltenen, hier jedoch nicht anzusetzenden Sachverständigenkosten von 619,44
EUR ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden von 10.377,27 EUR. Hiervon sind nach
der o. a. Haftungsquote 80 % zu erstatten, d. h. 8.269,82 EUR (davon 8.096,25
EUR auf die Sachschäden und 173,57 EUR auf die Sachfolgeschäden). Die Beklagte
zu 1 hat bereits 4.858,92 EUR gezahlt. Es verbleiben 3.410,90 EUR.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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