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R-Gespräche –
Haftung der Eltern für Annahme durch Midnerjährige
Amtsgericht
Eisenach
Az.: 59 C
1440/04
Urteil von
01.03.2006
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Eisenach aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 18.01.2006 für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom 28.09.2004 wird
aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis, die weiteren Kosten des
Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt:
(entfällt gemäß § 313 a ZPO).
Entscheidungsgründe:
Der form- und fristgerechte Einspruch des Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein Anspruch auf Zahlung von Verbindungsentgelten für erbrachte
Telekommunikationsleistungen der Klägerin (R-Gespräche) besteht gemäß § 611 BGB
nicht.
Es ist nicht nachgewiesen worden, dass der Beklagte die Gespräche selbst
entgegengenommen hat und jeweils die diesbezüglichen Verträge mit der Klägerin
abgeschlossen hat. Der Beklagte befand sich im Zeitraum der Gespräche
(15.03.2004 bis 08.06.2004) in Haft, seine Ehefrau, die Zeugin, hat bei ihrer
Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass auch sie selber Gespräche nicht
entgegengenommen habe.
Demzufolge hat die Klägerin allenfalls den minderjährigen Kindern der Eheleute
ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über R-Gespräche machen können.
Dafür haftet aber nicht der Beklagte als Anschlussinhaber, da er vertragliche
Beziehungen zur Klägerin nicht unterhält bzw. eingegangen ist.
Auch die Voraussetzung einer Anscheins- und Duldungsvollmacht liegen nicht vor,
so dass der Beklagte sich das Verhalten seiner minderjährigen Kinder auch
hierüber nicht zurechnen lassen muss. Die Voraussetzung einer Duldungsvollmacht
liegen nicht vor, da nicht nachgewiesen ist, dass der Beklagte es wissentlich
geschehen ließ, dass andere für ihn als Vertreter aufgetreten sind. Dies wäre
lediglich anzunehmen, wenn in mehreren Fällen über einen längeren Zeitraum
hinweg ein anderer ohne Bevollmächtigung als Vertreter aufgetreten ist, so dass
daraus der Schluss zu ziehen wäre, dass die entsprechende Vollmacht erteilt
worden wäre.
Dass diese Voraussetzungen in der Person des Beklagten bzw. seiner Ehefrau, der
Zeugin vorgelegen haben, ist nicht nachgewiesen worden.
Auch die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen nicht vor, da hier ein
Verhalten vorliegen muss, das von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit geprägt
ist. So war erst nach Vorlage der Abrechnungen der Beklagte veranlaßt gewesen,
die Rufnummern zu sperren, oder aber die Annahme von derartigen Gesprächen den
Kindern zu untersagen. Dass der Beklagte insoweit Sorgfaltspflichten verletzt
hat, d.h., er die Möglichkeit gehabt hat, das vollmachtlose Handeln
vorauszusehen und zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Erst nach Vorlage der
Abrechnungen war der Beklagte zu Tätigkeiten verpflichtet, so dass er
hinsichtlich der in den Rechnungen abgerechneten Gespräche seine
Sorgfaltspflicht noch nicht verletzt hat.
Demzufolge liegen auch die Voraussetzungen einer Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht nicht vor.
Auch ist der Fall nicht vergleichbar mit Fällen, in denen vertragliche
Beziehungen zu einem bestimmten Anbieter bestehen und der Anschlussinhaber
demzufolge für sämtliche Verbindungen haftet, die von dem Anschluss aus
hergestellt werden. Hier werden jeweils einzelne Verträge abgeschlossen, was
aber voraussetzt, dass das Angebot der Klägerin wirksam angenommen wird. Dass
diese Betrachtung (wie die Klägerin meint) im Rahmen der heutigen
Telekommunikation nicht mehr möglich sei, ist nicht anzunehmen. Die moderne
Telekommunikation funktioniert auch ohne R-Gespräche, so dass hierfür im Grunde
genommen keine Notwendigkeit besteht.
Es ist demzufolge kein Grund ersichtlich, die Klägerin anders zu behandeln, als
andere Gewerbetreibende, die telefonisch Waren oder Dienstleistungen anbieten.
Dafür haftet auch nicht der jeweilige Inhaber des Telefonanschlusses, sondern
derjenige, der die Waren und Dienstleistungen bestellt und entgegennimmt. Auch
hier obliegt es dem Anbietenden, sich über den Vertragspartner, den er nur
telefonisch kennt, zu informieren, insbesondere hinsichtlich der
Geschäftsfähigkeit, bevor er mit diesem Geschäfte abschließt. Auch ist nicht
ersichtlich, dass das Angebot der Klägerin hinreichend transparent ist. Einen
Minderjährigen dürfte es regelmäßig überfordern, wenn er die Ansage erhält, dass
ein R-Gespräch entgegengenommen werden kann, wenn eine bestimmte Ziffernfolge
gedrückt wird und dies Kosten von 1,50 €/Min. verursacht.
Da nicht nachgewiesen wurde, dass der Beklagte oder die Zeugin als dessen
Ehefrau die Verträge mit der Klägerin abgeschlossen haben, war der
Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
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