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R-Gespräche – Haftung der Eltern für Annahme durch Midnerjährige


Amtsgericht Eisenach

Az.: 59 C 1440/04

Urteil von 01.03.2006



In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Eisenach aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2006 für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom 28.09.2004 wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis, die weiteren Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Sachverhalt:
(entfällt gemäß § 313 a ZPO).


Entscheidungsgründe:
Der form- und fristgerechte Einspruch des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Ein Anspruch auf Zahlung von Verbindungsentgelten für erbrachte Telekommunikationsleistungen der Klägerin (R-Gespräche) besteht gemäß § 611 BGB nicht.

Es ist nicht nachgewiesen worden, dass der Beklagte die Gespräche selbst entgegengenommen hat und jeweils die diesbezüglichen Verträge mit der Klägerin abgeschlossen hat. Der Beklagte befand sich im Zeitraum der Gespräche (15.03.2004 bis 08.06.2004) in Haft, seine Ehefrau, die Zeugin, hat bei ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass auch sie selber Gespräche nicht entgegengenommen habe.

Demzufolge hat die Klägerin allenfalls den minderjährigen Kindern der Eheleute ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über R-Gespräche machen können.

Dafür haftet aber nicht der Beklagte als Anschlussinhaber, da er vertragliche Beziehungen zur Klägerin nicht unterhält bzw. eingegangen ist.

Auch die Voraussetzung einer Anscheins- und Duldungsvollmacht liegen nicht vor, so dass der Beklagte sich das Verhalten seiner minderjährigen Kinder auch hierüber nicht zurechnen lassen muss. Die Voraussetzung einer Duldungsvollmacht liegen nicht vor, da nicht nachgewiesen ist, dass der Beklagte es wissentlich geschehen ließ, dass andere für ihn als Vertreter aufgetreten sind. Dies wäre lediglich anzunehmen, wenn in mehreren Fällen über einen längeren Zeitraum hinweg ein anderer ohne Bevollmächtigung als Vertreter aufgetreten ist, so dass daraus der Schluss zu ziehen wäre, dass die entsprechende Vollmacht erteilt worden wäre.

Dass diese Voraussetzungen in der Person des Beklagten bzw. seiner Ehefrau, der Zeugin vorgelegen haben, ist nicht nachgewiesen worden.

Auch die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen nicht vor, da hier ein Verhalten vorliegen muss, das von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit geprägt ist. So war erst nach Vorlage der Abrechnungen der Beklagte veranlaßt gewesen, die Rufnummern zu sperren, oder aber die Annahme von derartigen Gesprächen den Kindern zu untersagen. Dass der Beklagte insoweit Sorgfaltspflichten verletzt hat, d.h., er die Möglichkeit gehabt hat, das vollmachtlose Handeln vorauszusehen und zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Erst nach Vorlage der Abrechnungen war der Beklagte zu Tätigkeiten verpflichtet, so dass er hinsichtlich der in den Rechnungen abgerechneten Gespräche seine Sorgfaltspflicht noch nicht verletzt hat.

Demzufolge liegen auch die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vor.

Auch ist der Fall nicht vergleichbar mit Fällen, in denen vertragliche Beziehungen zu einem bestimmten Anbieter bestehen und der Anschlussinhaber demzufolge für sämtliche Verbindungen haftet, die von dem Anschluss aus hergestellt werden. Hier werden jeweils einzelne Verträge abgeschlossen, was aber voraussetzt, dass das Angebot der Klägerin wirksam angenommen wird. Dass diese Betrachtung (wie die Klägerin meint) im Rahmen der heutigen Telekommunikation nicht mehr möglich sei, ist nicht anzunehmen. Die moderne Telekommunikation funktioniert auch ohne R-Gespräche, so dass hierfür im Grunde genommen keine Notwendigkeit besteht.

Es ist demzufolge kein Grund ersichtlich, die Klägerin anders zu behandeln, als andere Gewerbetreibende, die telefonisch Waren oder Dienstleistungen anbieten. Dafür haftet auch nicht der jeweilige Inhaber des Telefonanschlusses, sondern derjenige, der die Waren und Dienstleistungen bestellt und entgegennimmt. Auch hier obliegt es dem Anbietenden, sich über den Vertragspartner, den er nur telefonisch kennt, zu informieren, insbesondere hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit, bevor er mit diesem Geschäfte abschließt. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Angebot der Klägerin hinreichend transparent ist. Einen Minderjährigen dürfte es regelmäßig überfordern, wenn er die Ansage erhält, dass ein R-Gespräch entgegengenommen werden kann, wenn eine bestimmte Ziffernfolge gedrückt wird und dies Kosten von 1,50 €/Min. verursacht.

Da nicht nachgewiesen wurde, dass der Beklagte oder die Zeugin als dessen Ehefrau die Verträge mit der Klägerin abgeschlossen haben, war der Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


 

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