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20 % Rabatt auf gesamtes Sortiment - ist
statthaft!
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 1 U 107/02
Urteil vom 28.11.2002
Vorinstanz: Landgericht
Osnabrück - Az.: 13 O 372/02
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
November 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 30. August 2002 verkündete
Urteil der 13. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts
Osnabrück geändert.
Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Gründe:
I.
Die Verfügungsbeklagte betreibt bundesweit Sonderpostenmärkte. Sie warb im Juni
2002 in Zeitungsanzeigen für den Verkauf des von ihr vorgehaltenen
Warensortiments mit der Gewährung eines 20 % igen Rabatts auf alle Waren.
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit dieser
Werbeaussagen und der in der Folgezeit durchgeführten Geschäftstätigkeit. Der
Verfügungskläger, ein Interessenverband des Einzelhandels, hat insbesondere
gemeint, die beworbenen Aktion der Verfügungsbeklagten sei unter dem
Gesichtspunkt einer Sonderveranstaltung i.S.d. § 7 Abs. 1 UWG unzulässig und hat
Unterlassungsanträge gestellt.
Das Landgericht hat die Verfügungsbeklagte antragsgemäß auf der Grundlage eines
Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 UWG verurteilt.
Mit ihrer Berufung begehrt die Verfügungsbeklagte eine Abänderung des
angefochtenen Urteils aus Rechtsgründen und beantragt eine Zurückweisung des
Verfügungsantrags.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen
des Landgerichts in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).
II.
Die Berufung ist begründet.
Die beanstandete Werbung der Verfügungsbeklagten und deren Vollzug durch
Gewährung der angekündigten Rabatte i.H.v. 20 % ist weder unter den
Gesichtspunkten der zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppen des unzulässigen
Anlockens bzw. der Marktstörung noch als Sonderveranstaltung i.S.d. § 7 Abs. 1
UWG wettbewerbswidrig.
Soweit es für diese Beurteilung auf die Wirkung der Werbung auf den
angesprochene Verkehrskreis ankommt, vermochte der Senat dies selbst zu
berurteilen, weil seine Mitglieder dem maßgeblichen Adressatenkreis selbst
angehören. Beurteilungsmaßstab ist das Leitbild eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (EuGH NJW 1998, 3183)
unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2000, 619 –
OrientTeppichmuster) gebotenen differenzierten Wertungen nach angebotenem
Produkt, der Art und Weise des Angebots sowie der Wahrnehmungssituation.
1. Die beanstandete Werbung verstößt nicht unter dem Gesichtspunkt des
übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG (Kundenfang).
Das Versprechen von Preisnachlässen oder zusätzlichen Wertzuwendungen ist ein
grundsätzlich zulässiges und auch tragendes Werbemittel zur Förderung des
Leistungswettbewerbs. Mit den guten Sitten im Wettbewerb sind solche Praktiken
nur dann nicht zu vereinbaren, wenn der umworbene Verbraucher in unsachlicher
Weise verleitet wird, seine Kaufentscheidung statt nach Preiswürdigkeit und
Qualität der angebotenen Ware danach zu treffen, ob ihm beim Kauf besondere
zusätzliche Vergünstigungen gewährt werden (BGH GRUR 1999, 755 –
Altkleidersammlung).
Der hier in Rede stehende 20 % ige Rabatt hat keine so starke Anlockwirkung,
dass dadurch bei einem nicht ganz unwesentlichen Teil der angesprochenen
Verbraucher die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den
Hintergrund tritt. Die Werbung mit einem Preisnachlass von 20 % stellte im Juni
2002, dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, keine außergewöhnliche Besonderheit dar.
Seit Abschaffung des RabattG und der ZugabeVO mit Wirkung zum 25. Juli 2001
wirbt der Einzelhandel zunehmend mit massiven Preisnachlässen durch Rabatte, die
das Angebot der Verfügungsbeklagten nicht selten noch erheblich übersteigen.
Dies ist eine grundsätzlich zulässige und gewollte Folge der Reformgesetzgebung,
die in ihren gewöhnlichen Erscheinungsformen zudem breite Akzeptanz sowohl auf
Verbraucher als auch auf Anbieterseite findet.
2. Für den begründeten Vorwurf der Bewirkung einer lauterkeitsrechtlich
relevanten Marktstörung (zu den Unterfallgruppen: Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG, Rn. 856 ff) gibt es keine Anhaltspunkte.
3. Die Verfügungsbeklagte hat auch keine nach § 7 Abs. 1 UWG verbotene
Sonderveranstaltung beworben und durchgeführt. Die Werbung der
Verfügungsbeklagten vom 19. Juni 2002 mit dem Zusatz „Wir feiern unsere 160.
Filiale", zu deren Unterlassung sich die Verfügungsbeklagte außerprozessual
verpflichtet hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
a) Das Sonderveranstaltungsverbot des § 7 Abs. 1 UWG erfaßt solche außerhalb des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs stattfindenden Verkaufsveranstaltungen des
Einzelhandels, die weder Ausverkäufe noch Räumungsverkäufe sind, der
Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und aus der Sicht des Publikums
besondere Preisvorteile bieten, soweit es sich dabei nicht um Sonderangebote
i.S.d. § 7 Abs. 2 UWG handelt.
Der Ausnahmefall eines Sonderangebots liegt hier wegen der Angebotserstreckung
auf das gesamte Sortiment ersichtlich nicht vor. Denn Sonderangebote beziehen
sich typischerweise nur auf einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren
(BGH WM 1998, 1092, 1093 – Geburtstagsangebot).
Es ist ferner davon auszugehen, dass das grundsätzliche Verbot anderer als der
gesetzlich erlaubten Sonderveranstaltungen durch § 7 Abs. 1 UWG unbeschadet der
aktuellen rechtspolitischen Diskussion um eine Deregulierung des Gesamtbereichs
der Verkaufsveranstaltungen (Fezer, WRP 2001, 989, 1001 ff.) als geltendes Recht
zu beachten ist. Daran hat insbesondere die Abschaffung der sondergesetzlichen
Rabatt und Zugaberegelungen nichts geändert; denn der Reformgesetzgeber hat die
Verkaufsveranstaltungsbestimmungen des UWG bewusst aufrecht erhalten. Zwingend
zu beachtende gegenläufige europarechtliche Vorgaben bestehen nicht.
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, grundsätzlich darüber zu befinden, ob
und in welchem Ausmaß der durch den Fortfall der spezialgesetzlichen Rabatt und
Zugaberegelungen bewirkte Wertewandel eine Änderung der herkömmlichen Dogmatik
des Verkaufsveranstaltungsrechts ermöglicht oder gar erfordert. Dies kann
unentschieden bleiben, weil die beworbene Aktion der Verfügungsbeklagten bereits
aus anderen Gründen keine Sonderveranstaltung i.S.d. § 7 Abs. 1 UWG ist.
b) Das Verbot des § 7 Abs. 1 UWG soll dem Schutz der Verbraucher, der
Konkurrenten und der Wahrung der Interessen der Allgemeinheit an der Wahrung der
Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs dienen, indem es Gefahren
entgegenwirkt, die nach traditioneller Sicht wie folgt beschrieben werden:
Zum einen ist der vom Einzelhändler verfolgte Umsatzförderungszweck nicht
zwangsläufig mit der Gewährung von (echten) Preisvorteilen verbunden. Da der
Verbraucher gerade dies jedoch typischerweise erwartet, kann eine übermäßig
unsachgemäße Beeinflussung seiner Entscheidungen bewirkt werden. Zum anderen
droht bei unbeschränkter Zulassung von „Sonderveranstaltungen" eine
spiralenhaftinflationäre Ausweitung mit der Folge eines massiven
Marktverdrängungskampfs. Denn solche Veranstaltungen schaffen erfahrungsgemäß
nicht unerhebliche Marktvorteile für den Veranstalter durch eine massive
Umlenkung von Käuferströmen und auf der anderen Seite damit korrespondierende
wirtschaftliche Nachteile für die Konkurrenten, was wiederum die Mitbewerber zu
gleichartigen Maßnahmen mit der Gefahr wirtschaftlicher gegenseitiger
Übersteigerungen veranlassen kann.
Maßgebliches Merkmal einer Sonderveranstaltung ist die durch das zeitlich
befristete Angebot von Preisvorteilen geprägte Außergewöhnlichkeit des
beworbenen Ereignisses. Das ist der Fall, wenn eine Verkaufsveranstaltung
außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegt, also der regelmäßige
Geschäftsverkehr unterbrochen wird. Entscheidend ist die von der
Branchenüblichkeit geprägte Verkehrsauffassung aus der Sicht der Werbeadressaten
auf der Grundlage des gesamten Erscheinungsbildes.
Im Streitfall hat die Verfügungsbeklagte ihre übliche Geschäftstätigkeit aus der
Sicht des von der Werbung angesprochenen Publikums nicht unterbrochen. Sie hat
die von ihr üblicherweise angebotenen Waren zu üblichen Geschäftszeiten in ihren
üblichen Geschäftsräumen angeboten und damit ihren regelmäßigen Geschäftsverkehr
fortgesetzt. Allein die Ankündigung und Gewährung von Preisvorteilen in Form 20
% iger Rabatte auf das gesamte Sortiment ist bei der gebotenen Gesamtschau der
Umstände nicht geeignet, den Anschein einer Unterbrechung des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs zu erwecken.
Das Angebot von Preisvorteilen durch erlaubte Preisgestaltungsmittel ist
grundsätzlich dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Hier hat sich die
Verfügungsbeklagte keiner unerlaubten Mittel bedient. Sie hat zunächst lediglich
die ihr nach Fortfall des Rabattgesetzes eröffneten freien
Gestaltungsmöglichkeiten genutzt. Anhaltspunkte für eine verschleierte
Herabsetzung der Allgemeinpreise (vgl. Baumbach / Hefermehl, a.a.O., § 1 RabattG,
Rn. 19, 22) sind nicht ersichtlich; dies behauptet auch der Verfügungskläger
nicht.
Allein die Tatsache der Gewährung hoher Rabatte der hier gegebenen Größenordnung
indiziert keine Unterbrechung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Der
durchschnittlich informierte und selbst der oberflächlich und flüchtig handelnde
Verbraucher ist – wie bereits zu 1. ausgeführt – mittlerweile an solche Vorteile
gewöhnt und sieht einen 20 % igen Rabatt nicht als außergewöhnliche Besonderheit
an.
Auch die sonstigen Umstände des Falles geben keine tauglichen Anhaltspunkte
dafür, dass die Verfügungsbeklagte eine nach § 7 Abs. 1 UWG verbotene
Sonderveranstaltung beworben und durchgeführt hat.
Ob – wie zum Teil in Rechtsprechnung und Literatur angenommen wird – die
Rabattgewährung unbefristet sein muss (was eher zweifelhaft sein dürfte),
braucht nicht entschieden zu werden, denn der Fall einer Befristung des
beworbenen Angebots, namentlich unter Herausstellung von zeitlich begrenzt
gewährten Preisvorteilen, bei dem angenommen wird, dass der Verkehr regelmäßig
von einer außergewöhnlichen Aktion ausgeht (BGH GRUR 1979, 781 – Radikal
gesenkte Preise; 1984, 590 – Sonderangebote auf 3000 qm), liegt nicht vor. Eine
solche Befristung wurde weder angekündigt noch ergibt sich ein entsprechender
Anschein aus den sonstigen Umständen.
Das Landgericht hat gemeint, die Befristung und damit die Ausnahme des
beworbenen Angebots vom gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ergebe sich daraus, dass
die Verfügungsbeklagte – verständlicherweise in Anbetracht der Abmahnungen –
seit Juli 2002 die beanstandete Werbung aufgegeben hat. Dem ist nicht zu folgen,
weil nicht die objektive Dauer der Vorteilsgewährung sondern das Verständnis der
mit der werbenden Ankündigung angesprochenen Verbraucher maßgeblich ist
(Gesamterscheinungsbild der Verkaufsaktion, wie sie sich nach ihrer werblichen
Ankündigung dem Publikum darstellt – BGH GRUR 1997, 476 f - Geburtstagswerbung
II). Denn die Sonderveranstaltungen gewinnen ihren spezifischen Effekt der
Umleitung von Kundenströmen gerade aus der werbend herausgestellten
„Einmaligkeit", die es aus der Sicht der Kunden zu nutzen gilt.
Wegen der Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbildes spielt die Frage, ob
Rabatte dieser Größenordnung grundsätzlich oder von der Verfügungsbeklagten bei
normaler Kalkulation aus betriebswirtschaftlichen Gründen nur kurzfristig
angeboten werden können, für die Beurteilung der Vorstellungen des an dieser
Frage ohnehin kaum interessierten Publikums keine relevante Rolle. Es ist
jedenfalls nicht evident, dass die Verfügungsbeklagte ihre beworbenen
Vorteilsgewährungen allenfalls kurzfristig gewähren kann.
Das Landgericht hat ferner ein Indiz für eine Unterbrechung des gewöhnlichen
Geschäftsverkehrs darin gesehen, dass sich die beanstandete Werbung von der
gewöhnlichen Werbung der Verfügungsbeklagten unterscheide. Auch dieses Argument
ist nicht überzeugend. Man kann der Verfügungsbeklagten nicht verwehren, neue
Marktstrategien einzuführen, die sich im Übrigen im Rahmen der von der
Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (vgl. BGH GRUR 1998, 585 –
Lager-Verkauf). Die Entscheidung für die Werbung mit Rabattvorteilen muss
zwangsläufig irgendwann erstmals umgesetzt werden; das kann man logischerweise
nicht allein mit Hilfe des Arguments untersagen, dass der Anbieter in dieser
Weise noch nicht geworben habe.
Im Hinblick auf das Argument der besonderen Schutzbedürftigkeit
mittelständischer und kleiner Einzelhandesbetriebe ist darauf hinzuweisen, dass
das wettbewerbsrechtliche Lauterkeitsrecht grundsätzlich strukturpolitisch
neutral ist und allenfalls dann im Interesse der Allgemeinheit auch mittelbar
Gruppeninteressen schützt, wenn die Funktionsfähigkeit der Wettbewerbsordnung
gefährdet ist. Der Schutz des Mittelstandes gegen einen im Übrigen legitimen
Leistungswettbewerb findet auf der Grundlage des UWG nicht statt.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Eine
Vollstreckbarkeitsentscheidung ist entbehrlich, weil eine Revision nicht
statthaft ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).
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