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Radarfoto –
Bezugnahme im Urteil – OWi-Verjährung bei EDV-Bearbeitung
OLG Düsseldorf
Az: IV-5 Ss (OWi)
199/06 - (OWi) 147/06 I
Beschluss vom
08.12.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2006 mit
den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung
des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu 100 EUR Geldbuße verurteilt und ein
Fahrverbot von einem Monat angeordnet, weil er am 14. Januar 2005 in Düsseldorf
auf der Autobahn 44 mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h fahrlässig um 41 km/h überschritten habe. Die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg, weil die Beweiswürdigung
unklar ist und nicht erkennen lässt, ob das Amtsgericht sich rechtsfehlerfrei
von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt hat.
1. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters.
Nur er kann feststellen, ob der in der Hauptverhandlung erschienene Betroffene
mit der auf einem Radarfoto abgebildeten Person identisch ist. Die Überprüfung
dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht
grundsätzlich versagt (BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420).
2. Die Urteilsgründe müssen aber so gefasst sein, dass das
Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist,
die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der
Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte
befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1
OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum
Ausdruck gebracht sein muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der
Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann in dem Fall die Abbildung aus
eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob sie
als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der
Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüber hinausgehende
Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn
das Foto - wie etwa ein (Front-) Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge
erkennen lässt - zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Weder müssen
die charakteristischen Merkmale aufgelistet werden, auf die sich die Überzeugung
von der Identität mit dem Betroffenen stützt, noch brauchen diese Merkmale und
das Maß der Übereinstimmung beschrieben zu werden. Solche Ausführungen wären
auch überflüssig und ohne Wert: Die Überprüfung, ob der Betroffene mit dem
abgebildeten Fahrer identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht
zu und wäre ihm zudem unmöglich.
3. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit, auf das Beweisfoto zu verweisen,
keinen Gebrauch, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner
Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung
herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem
das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine
entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine
Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur
Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person
oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen
Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der
Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der
Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird. Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale
kann dabei um so kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in
ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu
erkennen. Dagegen muss die Beschreibung um so mehr Merkmale umfassen, wenn die
geschilderten auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und daher weniger
aussagekräftig sind. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind
ebenfalls zu schildern.
4. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten weder eine wirksame Bezugnahme
auf das Radarfoto im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71
Abs. 1 OWiG noch eine Beschreibung, die dem Senat die Prüfung ermöglicht, ob das
Foto für eine Identifizierung geeignet ist.
a) Die Bezugnahme auf das Radarfoto muss in den Urteilsgründen deutlich und
zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (BGHSt 41, 376, 382). Das muss nicht
in der Weise geschehen, dass die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO
angeführt und ihr Wortlaut verwendet wird, obwohl diese kürzeste und deutlichste
Form der Verweisung sich aufdrängt (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238 mwN). Den Gründen
muss aber eindeutig zu entnehmen sein, dass nicht nur der Vorgang der
Beweiserhebung beschrieben, sondern durch die entsprechenden Ausführungen das
Foto zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht werden soll (Senat VRS 93
[1997], 178, 180; OLG Hamm aaO). Das angefochtene Urteil verweist nicht
ausdrücklich auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO und verwendet auch nicht den Wortlaut
dieser Vorschrift. Den Gründen kann auch nicht mit hinreichender Gewissheit
entnommen werden, dass das Foto durch Bezugnahme ebenso wie der Text Teil der
Urteilsurkunde, gleichsam in das Urteil eingefügt sein soll. Die Angabe von
Blattzahlen ("Foto Bl. 4 oben" usw.) reicht dazu nicht aus. Damit kann auch - im
Zuge der Beweiswürdigung - der Vorgang der Beweiserhebung beschrieben sein (OLG
Hamm aaO; BayObLG DAR 1997, 498; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Zweibrücken ZfS
2000, 513; OLG Hamm ZfS 2000, 557). Mit Blick auf den wiederholten Hinweis, die
Fotos seien "in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden", liegt
dieses Verständnis der Urteilsgründe nicht nur fern. Die Urteilsgründe enthalten
demnach keine deutliche und zweifelsfreie Bezugnahme auf das Radarfoto.
b) Der Bezeichnung des Fotos als qualitativ "gut" entnimmt der Senat, dass es
eine (unausgesprochen) männliche Person darstellt, deren Kopf vollständig, gut
ausgeleuchtet und so hinreichend scharf abgebildet ist, dass die einzelnen
Gesichtszüge (vgl. BGHSt 41, 376, 383) zu erkennen sind. Die beschriebenen
Merkmale der fotografierten Person - zurückgesetzter Haaransatz, randlose
Brille, runder Kopf und ausgeprägtes, spitz zulaufendes Kinn - reichen aber
weder einzeln noch zusammen aus, um eine Identifizierung zu ermöglichen.
Haaransatz und Brille sind veränderliche Merkmale, die im Übrigen auf eine
Vielzahl von Männern im Alter des Betroffenen (zur Tatzeit 56) zutreffen
dürften. Der "runde Kopf" und das "ausgeprägte, spitz zulaufende Kinn" sind noch
keine ausreichenden Merkmale zur Identifizierung. Aussagekräftige
charakteristische (individuelle) Merkmale, anhand derer Gesichter typischerweise
und, wie die jedermann zugängliche Erfahrung lehrt, mit großer Sicherheit
intuitiv (wieder)erkannt werden, sind die Augenringe, insbesondere die oberen
Kanten der Augenhöhlen, der Bereich um die Wangenknochen, die Seitenpartien des
Mundes (Mundwinkel) und der Nasenumriss (vgl. nur www.bsi.bund.de [Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik], unter "Gesichtserkennung"). Dazu ist
nichts festgestellt.
5. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG,
§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Ein Freispruch durch den
Senat, § 354 Abs. 1 Fall 1 StPO, wegen Verjährung scheidet aus, weil die
Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vom 14. Januar 2005 nicht
verjährt ist:
a) Die 3-monatige Verfolgungsverjährung des § 26 Abs. 3 Halbsatz 1 StVG wird
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG (u. a.) durch die Anordnung unterbrochen,
dass dem Betroffenen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn
bekannt gegeben wird. Dazu reicht aus, dass der Sachbearbeiter der
Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch
individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und
Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen (BGH NJW 2006, 2338).
b) Nach den Feststellungen hatte die Sachbearbeiterin Netten am 3. März 2005 die
Anhörung des Beschwerdeführers als Betroffenen veranlasst. An diesem Tag hatte
die 3-monatige Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG von neuem
begonnen. Der Bußgeldbescheid ist am 18. April 2005 ergangen und dem Betroffenen
am 29. Mai 2005 - vor Ablauf der neuen Frist - zugestellt worden. Damit war die
Verjährung erneut unterbrochen, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG. Die 6-monatige
Verfolgungsverjährung des § 26 Abs. 3 Halbsatz 2 StVG ist im weiteren Verfahren
jeweils rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, 11 OWiG unterbrochen
worden.
6. Für das weitere Verfahren erteilt der Senat folgende Hinweise:
a) Der Senat weist immer wieder (z. B. zfs 2004, 337) darauf hin, dass der -
erfahrungsgemäß schwierige und oft mangelhafte - beschreibende Vergleich der
charakteristischen Eigenarten nicht nötig und überflüssig ist, wenn das
Radarfoto durch eindeutige - am besten ausdrückliche - Bezugnahme gemäß § 267
Abs. 1 Satz 3 StPO zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht wird. Denn dann -
aber auch nur dann - sind Ausführungen zur Beschreibung des Fotos und des
abgebildeten Fahrers entbehrlich (BGHSt 41, 376, 383). In einem solchen Fall, in
dem anstelle von mehr oder weniger präzisen Beschreibungen kurzerhand gemäß §
267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Radarfoto Bezug genommen wird, ist auch die Frage
gegenstandslos, ob die Anforderungen an die Urteilsgründe übertrieben hoch sind.
b) Im Falle eines erneuten Schuldspruchs könnte der Zeitablauf Anlass sein zu
prüfen, ob von der Verhängung des (Regel-) Fahrverbots abzusehen ist, wenn der
Betroffene seither keine weiteren Verkehrsverstöße begangen hat (zum Einfluss
des Zeitablaufs auf die Entscheidung, ob ein Fahrverbot anzuordnen ist, vgl. BGH
wistra 2002, 57 = zfs 2004, 133; BayObLG DAR 2002, 275 mit zahlreichen Nachw.;
OLG Schleswig DAR 2002, 326; OLG Hamm StV 2004, 489; Janiszewski/Jagow/Burmann,
StVR, 19. Aufl. [2006], § 25 StVG Rdnr. 1b mwN).
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