Radarwarner –
wann liegt Betriebsbereitschaft vor?
Amtsgericht
Lüdinghausen
Az: 19 OWi 89
Js 103/08-16/08
Urteil vom
14.03.2008
In dem Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der
Hauptverhandlung vom 03.03.2008 in der Fortsetzungsverhandlung am 14.03.2008 für
Recht erkannt:
Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen
Auslagen trägt, freigesprochen.
G r ü n d e:
Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 24.10.2007 um 9.00 Uhr in Ascheberg auf
der Autobahn 1 als Führerin eines Pkws verbotswidrig ein technisches Gerät
betriebsbereit mit sich geführt zu haben, das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Sie soll damit gegen § 23 Abs.1 b StVO
verstoßen haben.
Das Gericht konnte insoweit folgende Feststellungen treffen:
Am 24.10.2007 um 9.00 Uhr befuhr die Betroffene die Autobahn 1 als Pkw-Führerin
und hatte auf dem Armaturenbrett ein Radarwarngerät der Firma Signature, Typ
Raptor mittig befestigt, jedoch nicht angeschlossen. Es handelt sich bei diesem
Gerät um ein Radarwarngerät, welches nicht für Batteriebetrieb, sondern vielmehr
nur für Kabelbetrieb vorgesehen ist. Seitens des Gerichtes konnte nicht
festgestellt werden, dass ein entsprechendes Anschlusskabel in dem Fahrzeug
vorhanden war. Vielmehr war nur unmittelbar neben dem Radarwarngerät ein mit
einem Stromversorgungskabel betriebenes Navigationsgerät vorhanden. Das
Stromversorgungskabel dieses Navigationsgerätes konnte zwar von dem
Navigationsgerät getrennt werden, wäre jedoch nicht geeignet gewesen, das
Radarwarngerät zu betreiben. Das Radarwarngerät war nämlich mit einem runden
12-Volt-Stecker zu betreiben, das Navigationsgerät dagegen mit einem kleinen
eckigen sogenannten „USB"-Stecker.
Die Betroffene hat zwar für das Gericht wenig nachvollziehbar erklärt, sie habe
gar nicht gewusst, dass es sich um ein Radarwarngerät gehandelt habe, was vorne
in dem von ihr geführten Fahrzeug, welches nicht in ihrem Eigentum steht,
befestigt war.
Jedenfalls sei dieses Gerät nicht betriebsbereit gewesen. Es sei kein Stromkabel
in dem Fahrzeug vorhanden gewesen, welches geeignet gewesen wäre, kurzfristig
einen Betrieb des Gerätes möglich zu machen. Der kontrollierende Polizeibeamte
konnte die Existenz eines passenden Stromversorgungskabels in dem von ihm
kontrollierten Fahrzeug ebenfalls nicht bestätigen.
Die Betroffene hatte das neben dem Radarwarngerät betriebene Navigationsgerät in
dem Hauptverhandlungstermin mitgebracht. Dieses Gerät wurde in Augenschein
genommen und per Kopierer „fotografiert". Es handelte sich hierbei um ein
handelsübliches Navigationsgerät der Marke Medion. Die Betroffene hatte sogar
das Stromanschlusskabel für dieses Gerät mitgebracht, welches mit einem Adapter
für den Zigarettenanzünderanschluß eines Pkw versehen ist. Die
Inaugenscheinnahme dieses Kabels und des Mediongerätes zeigt, dass dieses bzw.
der Stecker für den Netzbetrieb des Gerätes mit einer sogenannten „USB"-Steckerverbindung
versehen ist. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Steckers und das Aussehen des
Navigationsgerätes wird auf die Fotokopien des Gerätes Blatt 47 – 50 d. A.
verwiesen. Die Inaugenscheinnahme des Radarwarngerätes Raptor ergab, dass dieses
mit einem „runden"12-Volt-Anschluß versehen ist, so dass ein Umstecken des
Netzkabels des Navigationsgerätes in das Radarwarngerät nicht möglich gewesen
wäre.
Hinsichtlich des Aussehens des Radarwarngerätes Raptor und dessen
Stromanschlusses wird auf die Kopien Blatt 63 und 64 d. A. verwiesen.
Die Betroffene war damit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da weder ein
Betreiben, noch ein betriebsbereites Mitführen von Radarwarngeräten nach § 23
Abs.1 b StVO gegeben war. Zwar kommt es nicht auf den tatsächlichen Betrieb des
Gerätes zur Tatzeit an, vgl. Jagow/Burmann/Heß, StVR 20. Aufl. 2008, § 23 StVO
Rn. 22 b.
Das bloße Anbringen des Gerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer
Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um
die „Betriebsbereitschaft" zu begründen. Hierfür müsste nach Ansicht des
Gerichts zumindest feststellbar eine Herstellung der Stromversorgung während der
Fahrt kurzfristig möglich sein. Derartige Feststellungen waren dem Gericht aber
gerade nicht möglich. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtes Münster in einem Urteil vom 23.05.2007 – 1 K 1267/06 – an,
wonach ein Verstoß gegen § 23 Abs.1 b StVO dann nicht vorliegt, wenn das
Radarwarngerät zwar im Fahrzeug vorhanden ist, aber während der Fahrt gar nicht
in Betrieb genommen werden kann, weil ein passendes Stromversorgungskabel sich
nicht in dem Tatfahrzeug befindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG.