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Radfahrer fährt auf Fußgängerweg – Unfall mit Pkw

Oberlandesgericht Celle

Az.: 14 U 89/00

Verkündet am 14.06.2001

Vorinstanz: LG Verden – Az.: 4 O 336/98


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Februar 2000 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: unter 60.000 DM.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die Beklagten haften aufgrund des Unfallereignisses vom 8. April 1998 in ###“ dem Kläger nicht auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz. Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Ansprüche aus § 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 847 BGB gegen den Beklagten zu 1 und gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG gegen die Beklagte zu 2 sind bereits dem Grunde nach nicht gegeben.

Der Beklagte zu 1 hat zwar den Sturz des Klägers und dessen dabei erlittene Verletzungen verursacht, aufgrund eines groben Verkehrsverstoßes trifft die Alleinhaftung für die Folgen aus dem Unfall jedoch den Kläger.

Eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung (§ 8 Abs. 1 StVO) des Beklagten zu 1 lässt sich nicht feststellen. Zwar verliert ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzendem und einbiegendem Verkehr auch dann grundsätzlich nicht, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in seiner Fahrtrichtung durch Zeichen 237, 240 oder 241 zu § 41 StVO frei gegeben ist (BGH NJW 1986, 2651 f; OLG Hamm ZfS 1996, 284; NZV 1997, 123; OLG Karlsruhe VersR 1992, 1533; Blumberg NZV 1994, 249, 256). So liegt der Fall hier jedoch nicht, denn der Kläger hat zum Zeitpunkt der Kollision nicht den Rad- sondern den Gehweg benutzt. Dies steht aufgrund des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest.

Der Zeuge #######, der in dem vom Beklagten zu 1 geführten VW LT hinter dem Beifahrer saß, hat bekundet, dass der Beklagte zu 1 mit Schrittgeschwindigkeit aus der Straße „#######“ gefahren sei. Er, der Zeuge, habe dann nur noch den Schatten einer Person gesehen, die mit ihrem Körper das zwischen Geh- und Radweg befindliche Verkehrsschild verdeckt habe, bevor es zur Kollision mit dem VW gekommen sei. Der Beklagte zu 1 habe das Fahrzeug sofort angehalten. Dabei sei das Fahrzeug auf dem Gehweg zum Stehen gekommen. Allenfalls habe dessen Stoßstange schon in den Bereich des Radweges geragt. Radfahrer hätten nach dem Unfall auf dem Radweg die Unfallstelle ohne weiteres passieren können, Fußgänger hätten hingegen über den Radweg am VW LT vorbei gehen müssen. Der Zeuge hat auf Nachfrage weiter ausgesagt, dass er an der Schiebetür gesessen und das zwischen Geh- und Radweg befindliche Verkehrszeichen aus seiner Sitzposition gut habe sehen können. Der Kläger sei mit dem Rad zügig bzw. ziemlich schnell gefahren, denn er habe ihn erst kurz vor der Kollision als Schatten vor dem Verkehrsschild wahrgenommen. Am VW LT sei durch den Aufprall des Fahrrades zwischen der Beifahrertür und der Stoßstange an der rechten Seite eine Beule verursacht worden.

Diese Aussage wird im Kern von dem Beifahrer des Beklagten zu 1 bestätigt. Der Zeuge ####### hat bekundet, dass der Beklagte zu 1 mit Schrittgeschwindigkeit in den Bereich des Gehweges eingefahren sei. Er, der Zeuge, habe den Kläger vor der Kollision zwar nicht wahrgenommen, weil er sich gerade kurz zuvor im Fahrzeug nach hinten gewandt habe. Als das Fahrzeug jedoch nach dem Aufprall zum Stehen gekommen sei, habe es sich noch vollständig auf dem Gehweg befunden. Allerdings könne er nicht mehr sagen, wie weit der VW LT in den Bereich des Gehwegs hineingefahren sei. Er müsse jedoch fast an der Grenze zum Radweg gestanden haben, weil die Fußgänger nach der Kollision nur über den Radweg am Fahrzeug hätten vorbeigehen können. An dem vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug habe sich am rechten Kotflügel im Bereich der A-Säule eine Beule befunden.

Aufgrund dieser Aussagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Kollision im Bereich des Gehweges stattgefunden hat. Beide Zeugen haben bekundet, dass der VW LT nach dem Unfall noch auf dem Gehweg gestanden habe, allenfalls – wie der Zeuge ####### ausgesagt hat – habe die Stoßstange in den Bereich des Radweges geragt. Da der Kläger unstreitig nicht auf das stehende Fahrzeug aufgefahren ist, sondern dieses sich – was ebenfalls aufgrund der Aussagen feststeht – mit langsamer Geschwindigkeit vorwärts bewegte und erst nach der Kollision zum Stehen kam, ist der Kollisionsort unter Berücksichtigung der Reaktionsund Bremsansprechzeit in jedem Fall im Bereich des Gehweges zu verorten. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die unfallbedingte Beschädigung am VW LT sich zwischen Beifahrertür und Stoßstange am rechten Kotflügel zeigte. Dieser Bereich des Fahrzeugs befand sich nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen jedoch nach dem Unfall, als der VW LT bereits zum Stehen gekommen war, noch auf dem Gehweg. Hinzu kommt, dass der Zeuge ####### die Annäherung des Klägers kurz vor dem Unfall wahrgenommen und mit Sicherheit bekundet hat, dass er den Kläger, den er zu diesem Zeitpunkt nur als Schatten wahrgenommen hatte, aus seiner Sicht vor dem Verkehrsschild gesehen hatte. Da das Verkehrsschild auf der Grenze zwischen Geh- und Radweg stand, lässt dieser Umstand ebenso wie die Aussagen der Zeugen im Übrigen nur den Schluss zu, dass der Kläger den Gehweg befuhr, bevor er mit dem VW LT kollidierte. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen oder an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen nicht. Beide Zeugen haben im Wesentlichen ihre Aussagen, so wie sie in erster Instanz protokolliert worden sind, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar wiederholt. Sie haben den Unfallhergang, so wie sie ihn wahrgenommen haben, detailreich wiedergegeben, ohne dass Tendenzen festzustellen waren, dass die Zeugen bewusst oder unbewusst ihr Aussageverhalten zugunsten des Beklagten zu 1, einem (ehemaligen) Arbeitskollegen, eingestellt hätten. Auch nach dem persönlichen Eindruck des Senats von den Zeugen bestehen keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln.

Steht somit fest, dass der Kläger den Gehweg benutzt hat, als er mit dem vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug kollidierte, ist diesem keine Vorfahrtsverletzung zur Last zu legen. Denn ein Vorfahrtsrecht für den auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer besteht nicht. Da der Gehweg an der Unfallstelle unstreitig durch das Zeichen 241 zu § 41 StVO für den Radverkehr nicht frei gegeben war und auch im Übrigen vom Kläger keine Gründe vorgetragen worden sind, die eine kurzzeitige Benutzung des Gehweges im Einzelfall unter Umständen als zulässig erscheinen lassen könnten, war der Gehweg als Sonderweg allein Fußgängern vorbehalten und von jedem Fahrverkehr freizuhalten. Ein Vorfahrtsrecht des Radfahrers, der auf für den Radverkehr nicht zugelassenen Flächen fährt, ist bereits begrifflich ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1996, 1120, 1121; OLG Hamm VersR 1987, 1246, 1247, Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 2 StVO Rn. 29 m. w. N.).

Die Beklagten haften auch nicht wegen eines anderen schuldhaften Verkehrsverstoßes. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oblag dem Beklagten zu 1 die Pflicht, sich der vorfahrtsberechtigten ####### mit Vorsicht zu nähern und dabei auch auf solche Verkehrsteilnehmer zu achten, die Gehwege in unzulässiger Weise benutzen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht insoweit jedoch fest, dass der Beklagte zu 1 langsam gefahren ist, ohne dass sich die konkret gefahrene Geschwindigkeit vor der Kollision weiter aufklären ließe. Insoweit hat der Kläger nicht bewiesen, dass der vorliegende Unfall auf der Verletzung einer der vorgenannten Pflichten beruht. Dies kann letztlich dahin stehen, dann allenfalls träfe den Beklagten zu 1 insofern ein geringfügiges Verschulden. Demgegenüber stellt sich das Verhalten des Klägers als grober Verkehrsverstoß dar, hinter dem auch die durch ein allenfalls leichtes Verschulden des Beklagten zu 1 erhöhte Betriebsgefahr vollständig zurücktritt. Im Streitfall hat der Kläger den maßgeblichen Beitrag für die Schadensentstehung gesetzt. Das Radfahren des Klägers auf dem Gehweg, zudem in der falschen Fahrtrichtung ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos (vgl. OLG Hamm VersR 1986, 1246, 1247; OLG Schleswig r + s 1991, 261; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 547). Ein Radfahrer, der sich wie der Kläger unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO in falscher Richtung auf einem rund 3,70 m breiten Gehweg innerorts einer unübersichtlichen Einmündung nähert, nimmt die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie die seiner eigenen Person in Kauf. Diese dem Verhalten des Klägers innewohnende Gefahr hat sich in dem Unfallereignis verwirklicht.

Nach alledem war das angefochtene Grund- und Teilurteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

 

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