Räumungsschuldner und Verträge des Gerichtsvollziehers
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 3 W 50/09
Beschluss vom
17.11.2009
1. Die sofortige Beschwerde des
Antragstellers vom 04.08.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts vom
20.07.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2009 (Bl. 1 f d.A.) beantragte der Antragsteller
Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadensersatzklage (vgl. Klagentwurf
Bl. 3 ff d.A.). Dieser liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 14.08.2006 wurde der Antragsteller und seine Familie aus der Wohnung ……
zwangsgeräumt. Die mit der Zwangsräumung beauftragte Gerichtsvollzieherin H…
hatte die Antragsgegnerin als Möbelspedition mit der Räumung, dem Abtransport
und der (teilweisen) Einlagerung der Möbel und des Hausrats des Antragstellers
beauftragt (vgl. Auftrag zur Durchführung der Räumung vom 10.07.2006, Anl. B 1,
Bl. 71 f d.A.). Am 18.10.2006 ließ der Antragsteller durch Mitarbeiter der Firma
S…-Transporte seine Sachen aus dem Lager der Antragsgegnerin abholen (vgl. das
am 15.08.2006 von dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, Herrn C…, und am
19.10.2006 von einem Mitarbeiter der Firma S… unterzeichnete Artikelverzeichnis
Anl. B 16, Bl. 87 d.A.). Der Antragsteller war bei der Abholung anwesend.
Nach seinem Vortrag stellte er an den eingelagerten Sachen teils erhebliche
Beschädigungen fest, teils seien Hausratsgegenstände von Mitarbeitern der
Antragsgegnerin entwendet worden. Der Antragsteller macht Schadensersatz für
angeblich beschädigte oder in Verlust geratene Möbel und den Hausrat geltend und
verlangt weiter die Kosten der Zwischenlagerung und Mehrkosten der von ihm
beauftragten Firma S….
Ob und wann Schäden und Verluste vom Antragsteller vor dem 03.12.2006 (vgl. Fax
des Antragstellers vom 03.12.2006, Anl. B 10 und B 11, Bl. 80 f d.A.) gerügt
wurden, ist streitig.
Der Assekuranzmakler der Antragsgegnerin, die Firma O… S… KG, meldete den
Schaden mit Schreiben vom 19.11.2006 (Anl. B 17, Bl. 88 d.A.) der D… D… M….
Mit Beschluss vom 20.07.2009 (Bl. 110 ff d.A.), auf welchen Bezug genommen wird,
hat das Landgericht Heilbronn den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 04.08.2009
(Bl. 121 ff d.A.). Es sei unrichtig, dass der Antragsteller die eingetretenen
Schäden erstmals mit Schreiben vom 03.12.2006 gerügt habe. Er habe unter
Beweisantritt vorgetragen, dass er die Schäden bei Übernahme des Umzugsgutes
sofort gegenüber dem anwesenden Personal der Antragsgegnerin gerügt habe. Auch
habe die Assekuranzmaklerin bereits mit Schreiben vom 19.11.2006, d.h. vor
Eingang des Faxschreibens des Antragstellers vom 03.12.2006, ihrem Versicherer
die Schadensanzeige vorgelegt. Angaben zu möglichen Einwänden gegen den geltend
gemachten Anspruch seien hierbei nicht gemacht worden.
De 2-wöchige Frist des § 451 f HGB sei auf Zwangsräumungen nicht anwendbar, da
§§ 451 ff HGB allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber als
Versender und dem ausführenden Transportunternehmer regelten und davon
ausgingen, dass - anders als im vorliegenden Fall - Absender und Empfänger
identisch seien. Im Falle der Zwangsräumung sei es zumindest interessengerecht,
§ 451 g HGB analog anzuwenden, wenn nicht der Absender, aber der Empfänger
Verbraucher sei. Der Frachtführer müsse diesen auf die sich aus § 451 f HGB
ergebende Obliegenheit zur Schadensanzeige hinweisen.
Ohnehin dürften im Prozesskostenhilfeprüfverfahren nicht zweifelhafte
Rechtsfragen vorab entschieden werden.
Es stelle einen Verstoß gegen die richterliche Neutralität bzw. den im
Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz sowie den Gleichheitsgrundsatz dar,
wenn das Gericht (mit Verfügung vom 05.06.2009) die Frage der Verjährung
aufwirft, welche weder Gegenstand der vorgerichtlichen Korrespondenz der
Parteien, noch der beiden Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 20.05.2009 und
27.05.2009 gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe sich vorliegend nicht auf
Verjährung berufen, weshalb diese bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der
Klage nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
Die Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang eine Verlängerung der Verjährungsfrist
bzw. ein Wegfall der Haftungsbegrenzung wegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit nach
§ 435 HGB vorliege, müsse dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 20.07.2009 aufzuheben und
Prozesskostenhilfe, wie beantragt, zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde des Antragstellers
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Landgerichts. Zu Recht könne
sich die Antragsgegnerin auf § 451 f HGB berufen. Ausweislich Anl. K 1 handle es
sich um äußerlich erkennbare Schäden am Gut, die bis zum Ablauf des auf die
Ablieferung folgenden Tages hätten angezeigt werden müssen. Dies habe der
Antragsteller jedoch bis zum 03.12.2006 nicht getan.
Die Anwendung des § 451 g HGB setze die Verbrauchereigenschaft beim Absender
voraus. Der Antragsteller sei nicht Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift.
An der Prüfung der Verjährungsfrage sei das Landgericht nicht gehindert gewesen,
zumal u.a. bereits die damaligen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom
01.02.2007 sämtliche Ansprüche abgelehnt hätten, wie zuvor bereits die Firma O…
S… KG mit Schreiben vom 29.01.2007 (Anl. K 13, Bl. 54 d.A.). Die Einrede der
Verjährung werde ausdrücklich geltend gemacht.
Erst auf das Schreiben des Antragstellers vom 03.12.2006 (Anl. K 8, Bl.48 d.A.)
hin sei die Schadensmeldung an den Versicherer erfolgt. Diese sei ausweislich
des Eingangsstempels am 22.12.2006 eingegangen (vgl. Anl. B 18, Bl. 131 d.A.);
das richtige Datum des Schreibens sei der 19.12.2006, nicht, wie
fälschlicherweise angegeben, der 19.11.2006 gewesen.
Auch der vom Antragsteller beauftragte Spediteur S… habe ausweislich des
Bestandsverzeichnisses (Anl. B 16, Bl. 87 d.A.) keine weiteren Beschädigungen
als bereits bei der Einlieferung angegeben aufgeführt. Der Zustand der Güter sei
bei Rückgabe unverändert gewesen.
Auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 21.08.2008 (Bl. 132 f
d.A.) wird Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO
statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch
nicht begründet.
Auf die zutreffenden Gründe der Beschlüsse des Landgerichts Heilbronn vom
20.07.2009 (Bl. 110 ff d.A.) und vom 21.08.2009 (Bl. 132 f d.A.) wird
vollumfänglich verwiesen.
Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Antragsteller zwar
grundsätzlich aus dem zwischen der Gerichtsvollzieherin und der Antragsgegnerin
zum Zwecke der Zwangsräumung geschlossenen Umzugs- und Lagervertrag (§ 451 f
i.V.m. § 425 Abs. 1 HGB, §§ 467 ff, 475 HGB i.V.m. § 328 Abs. 2 BGB), in dessen
Schutzwirkung er als Räumungsschuldner einbezogen ist (Münchener
Kommentar-Andresen, HGB, 2. Aufl., § 451 Rn. 8; Grüßenmeyer, Haftung für
Beschädigung oder Verlust von Räumungsgut, NZM 2007, 310 ff), Ansprüche gegen
den Frachtführer und Lagerhalter geltend machen kann.
Die Antragsgegnerin kann jedoch gemäß § 334 BGB analog dem Antragsteller
gegenüber alle Einwendungen geltend machen, die ihr auch gegenüber ihrer
Auftraggeberin zustehen. Dies gilt insbesondere für die Ausschlussfristen des §
451 f HGB.
Gemäß § 451 f Nr. 2 HGB war die Schadensanzeige des Antragstellers vom
03.12.2006 verspätet, da die Ablieferung spätestens mit der Herausgabe des
Räumungsgutes an den Antragsteller am 18.10.2006 erfolgte und eine Schadens-
oder Verlustanzeige nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung erfolgte.
Dass der Antragsteller unter Beweisantritt behauptet hat, bereits bei Übergabe
des Umzugsgutes mündlich äußere erkennbare Schäden gegenüber den Mitarbeitern
der Antragsgegnerin gerügt zu haben, ist unbehilflich. Gemäß §§ 451 f, 438 Abs.
1 HGB ist eine Schadensanzeige nur vor Ablieferung formlos möglich (Baumbach/Hopt-Merkt,
HGB, 33. Aufl. 2008, § 438 Rn. 3). Nach Ablieferung ist die Schadensanzeige in
Textform (§ 438 Abs. 4 HGB) zu erstatten.
Auf dem von einem Mitarbeiter der vom Antragsteller mit der Abholung des
Räumungsgutes beauftragten Firma S… unterzeichneten Artikelverzeichnis findet
sich keine Schadensanzeige.
Es kann auch nicht im Hinblick auf die Schadensanmeldung des Assekuranzmaklers,
der Firma O… S… KG, vom 19.11.2006 davon ausgegangen werden, dass eine
schriftliche Schadensanzeige noch binnen der 14-Tages-Frist bei der
Antragsgegnerin eingegangen ist. Sowohl der Eingangsstempel (22.12.2006, siehe
Anl. B 18, Bl. 131 d.A.), wie auch die Tatsache, dass der 19.11.2006 ein Sonntag
war, sprechen dafür, dass es sich bei dem Datum auf der Schadensmeldung
(19.11.2006) um einen Tippfehler handelte und die Firma O…S… KG tatsächlich erst
mit Schreiben vom 19.12.2006 (auf die unstreitige Schadensanzeige des
Antragstellers vom 03.12.2006 hin) die Schadensmeldung dem Versicherer
zuleitete.
Der Antragsgegnerin ist eine Berufung auf § 451 f HGB auch nicht deshalb
verwehrt, weil der Antragsteller Verbraucher im Sinn des § 13 BGB ist (vgl. §
451 g Abs. 1 Ziff. 2 HGB) und er bei Ablieferung des Gutes nicht über die Form
und Frist der Schadensanzeige, sowie die Rechtsfolgen bei deren Unterlassen
unterrichtet wurde:
Absender ist nicht der Antragsteller, sondern die Gerichtsvollzieherin als
Auftraggeberin. Diese ist nicht Verbraucherin im Sinn von § 13 BGB, da sie den
Vertrag im Rahmen ihrer (selbstständigen) beruflichen Tätigkeit abgeschlossen
hat (vgl. Grüßenmeyer, NZM, a.a.O.). Ob auf die Verbrauchereigenschaft des
Antragstellers als Räumungsschuldner und nicht auf die der Auftraggeberin
abzustellen ist, wenn das Räumungsgut nicht (wie im Falle der Verwertung) beim
Gerichtsvollzieher abgeliefert, sondern letztlich dem Räumungsschuldner (nach
Ablauf der 2-Monats-Frist des § 885 Abs. 4 ZPO) zurückgegeben wird (vgl.
Grüßenmeyer a.a.O.), kann letztlich dahinstehen, da etwaige Ansprüche des
Antragstellers ohnehin verjährt sind.
Gemäß § 439 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung
ebenso wie Ansprüche aus einer Lagerung gemäß §§ 475 a, 439 HGB in einem Jahr ab
Ablieferung.
Von der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB ist das
Landgericht zu Recht nicht ausgegangen: Ausreichende Tatsachen, die Vorsatz oder
ein dem gemäß § 435 HGB gleichstehendes Verschulden der Antragsgegnerin
begründen würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere kann
nicht davon ausgegangen werden, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin Umzugsgut
entwendet haben. Das auf die entsprechende Anzeige des Antragstellers hin
eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Heilbronn
eingestellt.
Entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts endete daher die
(einjährige) Verjährungsfrist spätestens mit Zugang des Schreibens der Firma O…
S… KG vom 29.01.2007. In diesem wurde für den Versicherer eine
Schadensregulierung abgelehnt. Bei Eingang des PKH-Antrages des Antragstellers
bei Gericht (27.04.2009) war daher bereits Verjährung eingetreten.
Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat auch nicht das Landgericht ohne
Anlass die Frage der Verjährung aufgeworfen.
Über die eigentliche Schlüssigkeitsprüfung hinaus sind die
Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen, so auch die
Verjährungseinrede, es sei denn, dass sich der Gegner voraussichtlich nicht auf
sie berufen wird (Zöller-Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 114 Rn. 24, Münchner
Kommentar-Wax, ZPO, 2.A, § 114 Rn 110).
Die Antragsgegnerseite hat sich, wie bereits zuvor die Firma O… S… KG mit
Schriftsatz vom 29.01.2007 (Anl. K 13), mit Schriftsatz vom 27.05.2009 auf die
verspätete Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 451 f HGB berufen. Nachdem die
Antragsgegnerin auf diese Ausschlussfrist abgestellt hat, war gerade nicht davon
auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin voraussichtlich nicht auf die Einrede
der Verjährung berufen würde. Das Gegenteil war wahrscheinlich. Die Verjährung
konnte vom Landgericht berücksichtigt werden.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2009 (Bl. 128 ff d.A.) hat die Antragsgegnerin sodann
auch ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.
Unerheblich ist auch, dass nach Vortrag des Antragstellers bei Abholung des
Räumungsguts durch die Firma S… erhebliche Beschädigungen oder Verluste
eingetreten waren, wofür der Antragsteller Beweis angetreten hat; entscheidend
ist vorliegend die Frage der Verjährung, welche, wie ausgeführt, bereits im
Prozesskostenhilfeverfahren berücksichtigt werden kann und nicht dem
Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben muss.
Das Landgericht hat damit auch nicht über etwa zweifelhafte Rechtsfragen
abschließend vorweg entschieden, sondern hat zu Recht den
Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.