Rahmengebühr –
Toleranzgrenze von 30 %
Amtsgericht
Limburg
Az: 4 C
1293/08 (12)
Urteil vom
28.10.2008
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Limburg durch die Richterin am Amtsgericht im vereinfachten
Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 28.10:2008 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger wegen der Restforderung in Höhe von
277,96 € aus der Rechnung Nr. 0800226 vom 18.06.2008 des Rechtsanwalts pp.
zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 557;46 € vorn 21.07. - 08.08.2008 und aus 277,96 € seit 09.9.08.2008
freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gemäß §§ 313 a, 511 ZPO)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den
geltend gemachten restlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund einer Vertretung im
Ordnungswidrigkeitenverfahren des Amtsgerichts Hadamar. Dieser Anspruch ergibt
sich aus dem Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrag bei der Beklagten, bei
welcher der Kläger versichert ist. Der Freistellungsanspruch des Klägers
gegenüber der Beklagten ist von dieser durch Zahlung des Betrages an den
Rechtsanwalt pp. zu begleichen.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Gebührenrechnung des
klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht zu beanstanden. Der klägerische
Prozessbevollmächtigte hat zutreffend die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Für die
Bestimmung der Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens kommt es gemäß § 14 RVG
insbesondere auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an.
Nach diesen Ermessenskriterien ist die Gebühr im Einzelfall innerhalb des
Gebührenrahmens zu bestimmen. Der weite Rahmen, für den sich der Gesetzgeber
beim RVG für sämtliche Gebühren entschieden hat, ermöglicht eine flexible
Gebührengestaltung des Rechtsanwalts. Bei der Bestimmung der jeweiligen Gebühr
hat der Rechtsanwalt diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ihm wird hierbei ein allgemeiner Rahmen
zugestanden, innerhalb dessen seine Entscheidung durch das Gericht nicht
überprüfbar ist. So wurde im Rahmen der Geltung der BRAGO in der Regel davon
ausgegangen, dass die von dem Rechtsanwalt im Rahmen seines Ermessens in Ansatz
gebrachte Gebühr auch dann nicht unbillig ist, wenn sie von der als angemessen
anzusehenden Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von bis zum 20 % abweicht.
Unter der Geltung des RVG wird aufgrund des weiteren Rahmens, den dieses Gesetz
dem Rechtsanwalt ermöglichen soll zutreffend vertreten, dass auch eine
Toleranzgrenze von bis zu 30 % nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist. Wenn
die unter Berücksichtigung vorstehenden Ausführungen durch den Rechtsanwalt
festgesetzte Gebührenhöhe der Billigkeit entspricht; so ist sie verbindlich.
Insoweit ist zu beachten, dass hier zunächst ein Bußgeld in Höhe von 50,-- €
gegen den Kläger verhängt wurde, womit ein Eintrag in das Flensburger
Zentralregister verbunden gewesen wäre: Der klägerische Prozessbevollmächtigte
hat die Verringerung des Bußgeldes auf einen Betrag von 35,-- € erreicht. Unter
Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessensspielraums bei der Bestimmung der
Gebühren war die festgesetzte Gebühr jedenfalls nicht unbillig gegenüber der
Beklagten.
Die Zinsentscheidung beruht auf § 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 2$9 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Ziffer 11, 713 ZPO.