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Rangelei im Straßenverkehr zwischen Radfahrer und Autofahrer – Schmerzensgeld


Amtsgericht Bremen

Az: 10 C 212/13

Urteil vom 17.04.2014


Anmerkung des Bearbeiters

Ein Autofahrer und ein Radfahrer kommen sich in die Quere, weil der Autofahrer den Radweg blockiert und der Radfahrer sodann das Auto überholt. Dabei berührt der Radfahrer offensichtlich das Auto des Autofahrers, was den Autofahrer zu einer Verfolgungsjagd veranlasst. Die Verfolgung endet in einer Rangelei im Straßenverkehr zwischen Autofahrer und Radfahrer, nachdem der Autofahrer den Radfahrer zum Anhalten gezwungen hat und ihn vom Rad buxiert hat. Während sich der Sieger der Rangelei im Straßenverkehr nicht festgestellt werden konnte, siegte der Beklagte zumindest vor Gericht. Ihm wurde auf seine Widerklage hin ein Schmerzensgeld zugesprochen, während die Klage des Klägers abgewiesen wurde.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten EUR 200,00 als angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80% und der Beklagte 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 1.150,00 festgesetzt.


Tatbestand

Am 12.11.2012 befuhr der Kläger mit seinem Pkw und mit seiner Ehefrau, der Zeugin B. sowie seinen Kindern die S-Straße in B., um an der Kreuzung rechts auf die zu diesem Zeitpunkt stark frequentierte O-Straße abzubiegen. Dazu tastete sich der Kläger langsam bis zur O-Straße vor und stand schließlich mit seinem Pkw auf dem Fahrradweg der O-Straße. Die Zeugin S. befand sich hinter dem Fahrzeug des Klägers auf der S-Straße.

Zum gleichen Zeitpunkt befuhr der Beklagte mit seinem Fahrrad die O-Straße auf dem Fahrradweg Richtung Stadtauswärts, um weiter gerade aus zu fahren.

Als der Beklagte die Einmündung der untergeordneten S-Straße passierte, musste er das Fahrzeug des Klägers, welches sich auf dem Fahrradweg befand, umfahren. Er fuhr dazu vorne um das Fahrzeug herum. Zeitgleich rollte der Kläger ein Stück vorwärts. Der Beklagte musste eine Ausweichbewegung machen, um nicht gegen das Fahrzeug zu fahren. Es kam dabei zu keiner Kollision; jedoch ist streitig, wie der Beklagte das Fahrzeug des Klägers berührt hat. Der Beklagte setzte seine Fahrt mit dem Fahrrad auf der O-Straße unmittelbar fort.

Daraufhin nahm der Kläger mit seinem Pkw die Verfolgung des Beklagten auf. Nachdem er den Beklagten überholt hatte, stellte er sein Fahrzeug auf einem Grünstreifen auf der O-Straße ab und stellte sich dem Beklagten auf dem Fahrradweg in den Weg, um ihn zum Anhalten zu bewegen. Der Beklagte versuchte, um den Kläger herum zu fahren. Im Einzelnen ist streitig, wie der Beklagte vom Fahrrad gekommen ist. Beide Parteien lagen schließlich rangelnd am Boden des nahegelegenen Tankstellengeländes.

In der Zeit nach dem Vorfall litt der Kläger an Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit seinem rechten Fuß gegen die Stoßstange des Fahrzeugs des Klägers getreten, nachdem der Kläger nach vorne gerollt war. Der Beklagte habe ihm einen Faustschlag gegen den Kopf als er sich dem Beklagten in den Weg gestellt hatte. Dadurch sei er, der Kläger, zu Boden gefallen. Er ist der Ansicht, ihm stehe hinsichtlich des sich-in-den-Weg-stellens sowie hinsichtlich des Herunterziehens des Beklagten vom Fahrrad ein Verfolgungsrecht gem. § 127 StPO zu, welches sein Verhalten rechtfertigt.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2014 erweiterte der Kläger seine Klageforderung um EUR 50,00.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an Ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches den Betrag von EUR 650,00 nicht unterschreitet, nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte,

den Kläger zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe von EUR 500,00) zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei beim Passieren der S-Straße und dem Umfahren des Klägerfahrzeugs durch das Vorwärtsfahren des Klägers fast zu Fall gekommen und dabei leicht gegen das Fahrzeug gestoßen. Als er den Kläger anschließend überraschend auf dem Radweg bemerkte, habe er versucht, um diesen herum zu fahren ohne das Tempo zu verringern. Der Kläger habe ihn dabei angegriffen und am Arm festgehalten als er (der Beklagte) eine Abwehrbewegung machte. Dadurch seien beide zu Boden gestürzt.

Der Beklagte behauptet ferner, er sei aufgrund des Vorfalles acht Tage arbeitsunfähig gewesen. Er habe Prellungen am linken Knie und am linken Ellenbogen, Hautabschürfungen an der rechten Wade sowie eine Lumbalgie und Schmerzen im Lendenwirbelbereich erlitten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Gericht hat zum Hergang des Verkehrsunfalls den Kläger und den Beklagten persönlich angehört. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen B. und S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Bremen wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Widerklage ist in Höhe von EUR 250,00 begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §§ 823, 253 Abs. 2 BGB wegen einer Körperverletzung aus dem Vorfall vom 12.11.2012.

Das Gericht konnte keine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten feststellen. Dies hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Zeuginnen zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihm direkt einen gezielten Faustschlag verpasst als er, der Kläger, versuchte, den Beklagten von seinem Fahrrad zu ziehen, konnte die Beweisaufnahme nicht bestätigen. Die Zeugin S. schilderte glaubhaft, dass der Kläger eine Zeitlang neben dem Beklagten auf dem Fahrrad hergelaufen war als er sich diesem in den Weg gestellt hatte. Sie konnte dieses Geschehen noch im Rückspiegel beobachten, nachdem sie ebenfalls auf die O-Straße hinter dem Kläger abgebogen war. Aufgrund des von ihr beobachteten vorangegangen Ereignisses auf der S-Straße und ihres Eindrucks, dass an der gesamten Situation etwas „komisch“ war, hält das Gericht die Wahrnehmung der Zeugin S. für besonders glaubhaft. Ein solches Nebenherlaufen neben dem fahrenden Beklagten spricht bereits gegen die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihm gezielt ins Gesicht geschlagen als er sich in seinen Weg gestellt hat. Die Zeugin B. schilderte dagegen zwar, dass sie den Schlag des Beklagten gesehen habe. Allerdings befand sie sich im Fahrzeug mit den Kindern und war zeitweise mit diesen beschäftigt. Sie machte zudem deutlich, dass das gesamte Geschehen schnell ablief. Die Zeugin B. ist zum einen weniger glaubwürdig, da sie als Ehefrau des Klägers, anders als die Zeugin S., die als neutrale Zeugin kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, weniger objektiv ist. Zum anderen bekundete die Zeugin B. die Situation nicht durchgehend beobachtet zu haben, weil sie sich in der Aufregung auch um die Kinder im Fahrzeug kümmern musste. Ihre Aussage ist daher auch nicht ebenso glaubhaft wie die Aussage der Zeugin S.

Soweit der Beklagte mit seinen Händen eine Abwehrbewegung gegen den Kopf des Klägers gemacht hat als dieser versuchte den Beklagten anzuhalten,, so ist dieses Verhalten als Notwehrhandlung gerechtfertigt. Es gab für den Kläger keinen Grund, sich in den Weg des Beklagten zu stellen und diesen gewaltsam während seiner Fahrt vom Fahrrad zu ziehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Verhalten nicht gem. § 127 StPO gerechtfertigt. § 127 StPO berechtigt den einzelnen Bürger nur in Ausnahmefällen zur Gewaltanwendung und ist immer im Verhältnis zum mutmaßlichen Vergehen oder Verbrechen zu betrachten. Da es offensichtlich nicht zu einer Schädigung des Klägers oder eines Dritten gekommen war, war das sich in den Weg und herunterziehen bereits unverhältnismäßig.

Zudem sind die objektiven Voraussetzungen des § 127 StPO nicht erfüllt. § 127 StPO setzt insbesondere einen auf frischer Tat betroffenen Täter voraus, wobei es auf eine ex-ante Betrachtung ankommt. Doch selbst bei einer ex-ante Betrachtung ist nicht ersichtlich, welche Tat der Beklagte begangen haben soll. Es lagen weder erkennbare äußere Merkmale für den dringenden Tatverdacht einer Sachbeschädigung noch eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor. Die Zeugin B. hatte glaubhaft ausgesagt, den behaupteten Tritt gegen das Auto nur gehört, nicht aber gesehen zu haben. Die Zeugin S. als objektive Zeugin ohne Eigeninteresse, hat ebenfalls keinen Tritt oder feindliche Gesinnung des Beklagten wahrgenommen. Im Gegenteil, sie beobachtete das Geschehen mit der Vorahnung einer Kollision zwischen Fahrradfahrer und Autofahrer, zu welcher es nach ihrer Wahrnehmung nur durch Glück nicht gekommen war. In Anbetracht der Tatsache, dass es der Kläger war, der dem Beklagten die Vorfahrt genommen und dadurch fast mit dem Fahrrad kollidiert wäre, hätte dieser keine Ausweichbewegung gemacht, wäre vom Kläger für die Feststellung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von § 127 StPO mindestens zu erwarten gewesen, dass er sich über den Zustand seines Fahrzeugs nach der akustischen Wahrnehmung eines Geräusches durch äußere Inaugenscheinnahme seines Fahrzeugs vergewissert, bevor er die unvermittelte Verfolgung des vermeintlichen Täters aufnimmt oder jedenfalls, bevor er sich dem Beklagten in den Weg stellt. Hätte sich ein dringender Tatverdacht darauf hin ergeben, wäre es dem Kläger mit seinem Fahrzeug immer noch gelungen, den Beklagten auf seinem Fahrrad einzuholen, um seine Identität festzustellen. Zu einem Unfall, bei welchem im Übrigen hauptsächlich der Beklagte der Geschädigte gewesen wäre, oder zu einer Sachbeschädigung ist es daher ganz offensichtlich nicht gekommen, was aus einer ex-ante Betrachtung erkennbar war.

Allein das Ziel jemand anderen zu einem vergangenen Ereignis zur Rede zu stellen, rechtfertigt ebenfalls nicht, diesen anderen während seiner Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr vom Fahrrad zu ziehen. Mangels einer Rechtfertigung des Klägers, den Beklagten zum anhalten zu bewegen und vom Fahrrad zu ziehen, durfte der Beklagte diesen Angriff auch abwehren. Zwar wäre ein gezielter unvermittelter Faustschlag ggf. nicht vom Notwehrrecht in dieser Situation gedeckt. Dass es sich aber tatsächlich um einen gezielten Faustschlag des Beklagten gehandelt hat, hat die Beweisaufnahme, wie oben ausgeführt, gerade nicht ergeben. Das Gericht geht daher von einer gerechtfertigten Abwehrbewegung des Beklagten aus als der Kläger neben dem Beklagten herlief und diesen gewaltsam zum Anhalten bewegte.

Darüber hinaus muss sich der Kläger in dieser Situation ein erhebliches Mitverschulden gem. § 254 BGB zurechnen lassen, welches einen etwaigen Schadensersatzanspruch zudem vollständig entfallen lässt. Das Verhalten des Klägers entspricht nicht dem eines besonnen und rücksichtsvollen Teilnehmers am Straßenverkehr, auch wenn man zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er den Beklagten mit seinem Fahrzeug aus Versehen geschnitten hatte und mit diesem über den Vorfall zunächst lediglich sprechen wollte. In beiden Verkehrssituationen gab der Kläger den Impuls für einen Konflikt, welchen der Kläger hätte vermeiden können, wenn er seine Fahrt, so wie der Beklagte, nach dem Beinahe-Unfall schlicht fortgesetzt hätte. Die Verkehrsbedingungen ließen für eine Verfolgung und ein verkehrswidriges Abstellen des Fahrzeugs auf einem Grünstreifen keinen Raum und haben die Situation zusätzlich verschärft.

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Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

Die zulässige Widerklage ist in Höhe von EUR 200,00 begründet. Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §§ 823, 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung seines Körpers/Gesundheit durch das Ereignis am 12.11.2012 vor dem Tankstellengelände auf der O-Straße.

Durch das Herunterreißen des Beklagten von seinem Fahrrad hat der Kläger eine Rechtsgutsverletzung, welche nicht gerechtfertigt und schuldhaft war, begangen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter I. wird verwiesen.

Durch diese Handlung wurde der Körper des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts verletzt. Zwar sind die von Beklagten behaupteten Verletzungen bestritten und der zum Beweis vorgelegte ärztliche Bericht ist erst nach 1,5 Monaten erstellt worden. Trotzdem sind die behaupteten Verletzungen wie Prellungen und Schürfwunden typische Verletzungen einer Rangelei, nachdem man von einem fahrenden Fahrrad gezogen wurde.

Das Gericht erachtet in Anbetracht dieser Verletzungen und der Tatsache, dass dem Beklagten kein Schuldvorwurf im Sinne von § 823 BGB gemacht werden kann sowie der Tatsache, dass sich der Vorfall bei Teilnahme im Straßenverkehr abgespielt hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 200,00 als angemessen. Ein höheres Schmerzensgeld ist nicht hier nicht angemessen, da das Verhalten des Beklagten ebenfalls nicht deeskalierend, sondern eher provozierend war. Zwar muss sich niemand grundlos vom Fahrrad ziehen lassen. Es gab jedoch ein vorhergehendes Ereignis, welches dem Beklagten auch noch bewusst gewesen sein muss, so dass der Kläger für ihn nicht völlig fremd war. Ein Anhalten oder eine Nachfrage, worum es geht, hätten weitere Schäden vermieden. Insoweit ist der Rechtsgedanke von § 254 BGB im Rahmen der Schmerzensgeldhöhe reduzierend zu berücksichtigen.

Die einheitliche Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für den Kläger aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und für den Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 3, 5 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 GKG.

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