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Schmerzensgeld nach Rangelei in der Schule nur bei Verletzungsabsicht! Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 36/01 Urteil vom 22.01.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Wird ein Schüler bei einer Rangelei im Schulgebäude von einem Mitschüler verletzt, kann er nur dann Schmerzensgeld beanspruchen, wenn ihm die Verletzung vorsätzlich zugefügt wurde. Andernfalls ist der Anspruch wie zwischen Angehörigen eines Betriebes ausgeschlossen. Sachverhalt: Zwischen dem 15-jährigen Kläger und seinem 16-jährigen Beklagten kam es während einer Pause auf dem Flur des Schulgebäudes zu einer „tätlichen Auseinandersetzung“. Der spätere Beklagte versetzte dabei seinem Mitschüler von hinten einen Stoß, so dass der zu Boden stürzte. Beim Versuch, sich abzustützen, brach der Schüler sich die rechte Hand und klagte daraufhin Schmerzensgeld ein.
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