Skip to content

Rauchen am Arbeitsplatz – aus arbeitsrechtlicher Sicht


von RA Dr. Christian Kotz


I. Einleitung:

a. Es gibt kaum ein Thema, dass am Arbeitsplatz unter Arbeitnehmern mehr diskutiert wird, als das Rauchen. Häufig berufen sich die Raucher und die Nichtraucher hierbei auf Ihre Grundrechte. Die Nichtraucher bestehen auf ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Raucher hingegen auf ihr Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung.

b. Rechtlich ist dieser Konflikt nun endgültig gegen die Raucher entschieden worden. In öffentlichen Gebäuden gilt seit 1995 das sog. „Tabak-Gesetz“. Dieses Gesetz spricht für öffentliche Räume (hierunter fallen: Räume für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Räume für Verhandlungszwecke sowie Räume für schulsportliche Betätigung) ein generelles Rauchverbot aus.

Am 27.09.2002 ist mit dem Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung auch die neue Arbeitsstättenverordnung (kurz: ArbStättV) in Kraft getreten, die daraufhin bereits mehrfach geändert wurde. Diese ist um einen „Nichtraucherschutzparagraphen“, den § 5 ArbStättV, erweitert worden.

§ 5 ArbStättV – Nichtraucherschutz – lautet wie folgt:

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Einschränkungen von § 5 ArbStättV gelten insoweit für Gaststätten, Restaurants und andere Betriebe des Publikumsverkehrs.

Durch § 5 ArbStättV wird erstmals eine ausdrückliche, nicht auf Pausenräume beschränkte Regelung des Schutzes der nichtrauchenden Beschäftigten für alle Arbeitsstätten getroffen. Der Arbeitgeber ist nach § 5 ArbStättV verpflichtet, wirksame Schutzmaßnahmen (z.B. technische oder organisatorische Maßnahmen) zugunsten der nichtrauchenden Beschäftigten zu treffen. Laut Umfragen ist in über 80 Prozent der deutschen Betriebe das Rauchen grundsätzlich erlaubt. Eine Betriebsvereinbarung über Rauchverbote am Arbeitsplatz gibt es etwa in jedem zehnten Betrieb.

 

II. Erlass eines Rauchverbots im Betrieb – Wann ist es zulässig?

Ein Rauchverbot zum Schutz der Nichtraucher kann der Arbeitgeber nur unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats (soweit vorhanden) für alle Betriebsräume erlassen, soweit nicht in Ausnahmefällen höherrangige Rechtsnormen oder behördliche Auflagen unmittelbar ein Rauchverbot fordern.

Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sind allerdings nicht befugt, ein Rauchverbot mit der Zielsetzung zu vereinbaren, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, weil sie damit ihre Regelungskompetenz überschreiten würden (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht [= BAG] – Az.: 1 AZR 499/98 – Urteil vom 19.01.1999). Denn in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats fällt nicht die Erziehung des Rauchers zum Nichtraucher, sondern der Schutz der nichtrauchenden Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefährdungen und Belästigungen durch Passivrauchen.

Auch ein generelles Rauchverbot im Freien kann nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. Eine solche Betriebsvereinbarung wäre daher unwirksam.

Bei der Vereinbarung eines Rauchverbots muss der Arbeitgeber und der Betriebsrat die gem. § 75 Abs. 2 BetrVG (= Betriebsverfassungsgesetz) i.V.m. Art. 2 GG (= Grundgesetz) garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, also sowohl der Raucher als auch der Nichtraucher, beachten. Denn das Bundesarbeitsgericht hat ein Recht des Rauchers, im Betrieb dem Rauchen nachzugehen, ausdrücklich aner­kannt. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bestand auf einem Freigelände des Betriebes eine Rauchmöglichkeit, die unterbunden werden sollte.

Zu beachten ist deshalb, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vollständiges Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände nicht vereinbart werden kann. Ein solches würde die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Raucher gem. Art. 2 Abs. l GG verletzen und wäre unwirksam. Daher sollte der Arbeitgeber im Zweifel den Rauchern eine „Rauchgelegenheit“ bzw. „Raucherzimmer“ zur Verfügung stellen, so dass Belästigungen und Passivrauchen der Nichtraucher vermieden werden.

 

III. Ein Formulierungsbeispiel für die Vereinbarung eines Rauchverbots wäre z.B.:

„In den Räumen, in denen Nichtraucher und Raucher ihren Arbeitsplatz haben, ist im Interesse des Gesundheitsschutzes der nicht rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Rauchen nur gestattet, wenn alle in den betreffenden Räumen untergebrachten Nichtraucher damit ein­verstanden sind.“

 

IV. Rauchen trotz Rauchverbots – ist diesbezügliche Kündigung rechtmäßig?

Ja! Eine verhaltensbedingte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer trotz wiederholter Abmahnungen erneut gegen ein im Betrieb zwingend vorgeschriebenes Rauchverbot verstößt (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 16 SA 346/97 – Urteil vom 17.06.1997).

 

V. Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz?

Ja! Dieser Anspruch kann sich neben dem neuen § 5 ArbStättV auch aus § 618 Abs. 1 BGB ergeben (vgl. Bundesarbeitsgericht – Az.: 9 AZR 84/97 – Urteil vom 17.02.1998).

Ferner sind Arbeitgeber aus Ihrer Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer verpflichtet, diesem einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Wer keinen Zigarettenrauch am Arbeitsplatz ertragen will, darf daher auch nicht in seiner beruflichen Entwicklung benachteiligt werden (so das Arbeitsgericht Frankfurt – Az.: 6 BV 167/01).

 

VI. Zum Abschluss noch ein Zitat von Zino Davidoff als „Denkanstoß“:

„Wir als Aficionados sollten uns selbst als verständige Menschen begreifen. Nur so ist es möglich, etwas an den Vorurteilen vieler Menschen zu ändern und dafür zu sorgen, dass die wachsende Zahl der Zigarrenfreunde positiv aufgenommen wird. Dieses Ziel vor Augen, lohnt es stets, auf Mitmenschen zuzugehen.“

 

Zino Davidoff – Zigarrenfabrikant und Unternehmer – (1906-1994)

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos