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| Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung BAG vom 19.01.1999 Az.: 1 AZR 499/98 Um Nichtraucher vor den gesundheitlichen Folgen und Belästigungen des Tabakgenusses zu schützen, darf per Betriebsvereinbarung ein Rauchverbot erlassen werden. Dabei müssen die Betriebspartner jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, um nicht die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs.1 GG von Rauchern zu Beeinträchtigen. Die Abwägung der Belange des Betriebes sowie der rauchenden und nichtrauchenden Teile der Belegschaft hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten ab und liegt im Ermessen der Betriebspartner. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Raucher von ihrem Laster abzubringen, liegt dagegen nicht im Ermessen der Betriebspartner! |
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