Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf des Kindes – Realsplittingvorteil
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
158/04
Urteil vom
14.03.2007
Leitsätze:
a) Besucht
ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der
Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig in dem
geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.
b) Die Freibeträge, die einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen
Unterhaltspflichtigen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für ein zu berücksichtigendes
Kind gewährt werden, sind unabhängig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei
der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einzubeziehen. Die
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG stehen dagegen dem (neuen) Ehegatten
des Unterhaltspflichtigen zu und sind deshalb außer Betracht zu lassen.
c) Ein dem Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitgeber gezahlter
Kinderzuschlag, der ohne Rücksicht auf eine Ehe gewährt wird, ist auch im Fall
der Wiederverheiratung Bestandteil des zur Bemessung des nachehelichen
Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Auch insofern kommt es nicht darauf an, aus
welcher Ehe das Kind stammt, für das der Zuschlag geleistet wird.
d) Zur Berücksichtigung des Realsplittingvorteils eines Unterhaltspflichtigen
(im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur
Veröffentlichung vorgesehen).
e) Zur Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Vereitelung
des Umgangsrechts des Unterhaltspflichtigen mit seinem Kind.
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen
- des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Abänderung des der Beklagten geschuldeten nachehelichen
Unterhalts.
Die Ehe der Parteien, aus der das am 4. Dezember 1993 geborene und bei der
Beklagten lebende Kind K. hervorgegangen ist, wurde im April 1998 rechtskräftig
geschieden. Der Kläger ist wieder verheiratet. Aus der jetzigen Ehe entstammt
das am 17. Juni 1999 geborene Kind J. Die Ehefrau des Klägers ist in geringem
Umfang erwerbstätig.
Mit Teilvergleich vom 2. Oktober 1998 hatte sich der Kläger u.a. verpflichtet,
an die Beklagte ab 1. Oktober 1998 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
1.182 DM (604,35 EUR) zu zahlen. Auf die Abänderungswiderklage des Klägers wurde
der Unterhalt durch Urteil des Amtsgerichts vom 29. Oktober 1999 für die Zeit ab
18. Juni 1999 auf monatlich 939 DM (480,10 EUR) herabgesetzt. Dabei ging das
Amtsgericht davon aus, dass das Einkommen des Klägers vor der Errechnung des
Ehegattenunterhalts um Fahrtkosten zur Arbeit von monatlich 330 DM (168,73 EUR)
sowie um den Unterhalt für dessen beide Kinder zu bereinigen sei. Die Beklagte
war damals nicht erwerbstätig und erzielte auch keine sonstigen Einkünfte.
Mit der vorliegenden Abänderungsklage hat der Kläger beantragt, das Urteil vom
29. Oktober 1999 dahin abzuändern, dass er ab Rechtshängigkeit (30. November
2002) keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Er hat geltend gemacht,
die Beklagte übe inzwischen eine Teilzeitbeschäftigung aus und müsse sich
Zinseinkünfte aus einem Teilbetrag des von ihm geleisteten Zugewinnausgleichs
anrechnen lassen. Deshalb schulde er unter Berücksichtigung seiner erheblichen
Fahrtkosten und des gestiegenen Kindesunterhalts keinen nachehelichen Unterhalt
mehr. Die Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat den Unterhalt auf monatlich 199 EUR herabgesetzt. Die
dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er beantragt hat, den Unterhalt
auf monatlich 150 EUR zu reduzieren, ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise
geändert und das Urteil vom 29. Oktober 1999 dahin abgeändert, dass der Kläger
wie folgt Unterhalt zu zahlen hat: Für Dezember 2002 302 EUR, von Januar bis
Juni 2003 monatlich 320 EUR, von Juli bis Oktober 2003 monatlich 306 EUR, für
November und Dezember 2003 monatlich 259 EUR und ab Januar 2004 monatlich 261
EUR. Dagegen hat der Kläger - zugelassene - Revision eingelegt, mit der er sein
zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Urteil vom 29. Oktober 1999
gemäß § 323 Abs. 1 ZPO abzuändern sei, weil sich die Verhältnisse, die für die
Verurteilung zur Entrichtung des Unterhalts sowie für dessen Höhe maßgebend
gewesen seien, wesentlich verändert hätten. Denn der Kläger verfüge zwar über
ein höheres Einkommen, müsse aber auch höheren Kindesunterhalt zahlen. Außerdem
habe die Beklagte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zur Begründung hat das
Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte könne weiterhin Unterhalt nach § 1570 BGB beanspruchen, soweit von
ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Sohnes keine Erwerbstätigkeit
erwartet werden könne. Soweit die aus ihrer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte
zum vollen Unterhalt nicht ausreichten, könne sie gemäß § 1573 Abs. 2 BGB
Aufstockungsunterhalt verlangen. Die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden
ehelichen Lebensverhältnisse seien u.a. von dem Erwerbseinkommen des Klägers
geprägt gewesen. Insofern könne allerdings nicht dessen tatsächlich erzieltes
Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden, vielmehr sei die Steuerberechnung
zunächst um unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigende Steuervorteile zu
bereinigen. Sodann sei der auf den Kläger im Verhältnis zu seiner Ehefrau
entfallende Anteil der Steuer zu ermitteln.
Sowohl die Werbungskosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als
auch die Sonderausgaben wegen Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten
seien nur insoweit steuermindernd zu berücksichtigen, wie sie
unterhaltsrechtlich anzuerkennen seien. Beide Positionen müssten daher auf das
dementsprechende Maß herabgesetzt werden. Fahrtkosten seien in den
Steuerbescheiden für eine Fahrtstrecke von 50 km angesetzt worden. Sie könnten
aber unterhaltsrechtlich nur für eine Fahrtstrecke von 22 km anerkannt werden.
Denn nur die hierdurch anfallenden Kosten seien in der abzuändernden
Entscheidung berücksichtigt worden, obwohl der Kläger damals schon an seinem
jetzigen, von seiner Arbeitsstelle weiter entfernt liegenden Wohnort gelebt
habe. Deshalb sei es ihm gemäß § 323 Abs. 2 ZPO verwehrt, nunmehr höhere
Fahrtkosten geltend zu machen.
Unterhaltszahlungen seien in den Steuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003
jeweils in Höhe des von dem Kläger entsprechend dem Urteil vom 29. Oktober 1999
entrichteten Betrages von (aufgerundet) 5.762 EUR (480,10 EUR x 12 Monate)
anerkannt worden. Sie müssten aber bei der Berechnung des für den
Ehegattenunterhalt nunmehr maßgeblichen Einkommens grundsätzlich mit dem nach
dem Berufungsurteil zu entrichtenden Betrag eingestellt werden, um eine
Verzerrung der tatsächlichen Einkünfte zu vermeiden. Das rechnerische Problem,
das sich daraus ergebe, dass die Höhe des Unterhalts der Beklagten von der Höhe
des Nettoeinkommens des Klägers, letzteres aber von der Höhe der als
Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltszahlungen an die Beklagte abhänge, sei
- wie bei der gleich gelagerten Problematik der Berechnung von Elementar- und
Altersvorsorgeunterhalt - in der Weise zu lösen, dass der Ehegattenunterhalt in
zwei Stufen errechnet werde. Zunächst werde - ohne Berücksichtigung von als
Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen - der vorläufige
Ehegattenunterhalt ermittelt. Sodann werde - unter Berücksichtigung der als
Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in Höhe des vorläufigen
Ehegattenunterhalts - der endgültige Ehegattenunterhalt festgestellt. Da sowohl
der Kläger als auch seine Ehefrau Einkünfte erzielten und beide zusammen
steuerlich veranlagt worden seien, sei die sodann maßgebliche Steuer auf den
Kläger und seine Ehefrau aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab biete sich das
Verhältnis der Einkommensteuerbeträge an, die nach dem Grundtarif auf die Summe
der Einkünfte eines jeden Ehegatten zu zahlen wären.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ein der bestehenden Ehe gewährter
Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen dürfe. Dies gelte im
Rahmen des Abänderungsverfahrens allerdings nur für den Unterhaltszeitraum, der
der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts folge. Bei der
Steuerberechnung sei deshalb erst ab November 2003 der sogenannte
Splittingvorteil außer Acht zu lassen; stattdessen sei die Steuer maßgebend, die
der Kläger nach dem Grundtarif zu zahlen hätte. Demgegenüber seien der
Kinderzuschlag zu seinem Einkommen sowie die Freibeträge für die beiden Kinder
dem Grunde nach weiterhin zu berücksichtigen, letztere der Höhe nach allerdings
nur, soweit sie nicht auf der bestehenden Ehe beruhten. Bis Oktober 2003 sei
dagegen die nach dem Splittingtarif zu berechnende und auf den Kläger
entfallende Steuer auf sein zu versteuerndes Einkommen in die
Unterhaltsberechnung einzustellen.
Ein Wohnvorteil aus der Nutzung des Hausanwesens in S. sei dem Kläger nicht
zuzurechnen. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte mit dem entsprechenden
Vortrag präkludiert sei, weil der Kläger schon zur Zeit der letzten mündlichen
Verhandlung in dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren das Haus in S. bewohnt
habe. Jedenfalls habe ein entsprechender Wohnvorteil die ehelichen
Lebensverhältnisse nicht geprägt. An dem von den Parteien bewohnten Haus in H.
habe kein Wohnvorteil bestanden, weil die Belastungen den Mietwert überstiegen
hätten. Der Nutzungsvorteil in S. stelle auch kein Surrogat für Zinseinkünfte
aus dem Veräußerungserlös der Immobilien in H. dar, denn während der Ehe seien
solche Einkünfte nicht erzielt worden.
Von dem Einkommen des Klägers sei - wie in der abzuändernden Entscheidung - der
Tabellenunterhalt für die beiden Kinder abzusetzen. Dies stehe zwar bezüglich
des Unterhalts für das Kind J. mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht in Einklang. Der Beklagten sei es aber verwehrt, sich darauf zu berufen,
dass die Unterhaltspflicht des Klägers für dieses Kind die ehelichen
Lebensverhältnisse nicht geprägt habe. Das Abänderungsverfahren diene nicht der
Korrektur rechtlich unzutreffend beurteilter, aber tatsächlich unverändert
gebliebener Umstände. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts seien allerdings -
anders als bei derjenigen des Ehegattenunterhalts - die steuerlichen Vorteile
der neuen Ehe auch für die Zeit ab November 2003 zu berücksichtigen. Allerdings
seien auch insofern die steuerlichen Vorteile aus einem Teilbetrag der
Fahrtkosten sowie der Durchführung des Realsplittings zu eliminieren. Ausgehend
von dem so ermittelten Nettoeinkommen des Klägers ergebe sich nach der
Düsseldorfer Tabelle der folgende vorläufige Kindesunterhalt (jeweils monatlich)
für K.: von Dezember 2002 bis Juni 2003 292 EUR, von Juli bis Dezember 2003 309
EUR und ab Januar 2004 326 EUR; für J.: von Dezember 2002 bis Juni 2003 241 EUR,
von Juli 2003 bis Dezember 2003 255 EUR, ab Januar 2004 269 EUR.
Die von dem Kläger geltend gemachten Kindergarten- und Betreuungskosten für sein
Kind aus zweiter Ehe seien neben dem vollen Tabellenunterhalt nicht abzugsfähig.
In diesem sei vielmehr der auf den Vater entfallende Teil der Betreuungskosten
enthalten. Der weitere Anteil sei von der Mutter abzudecken, und zwar entweder
durch die tatsächliche Betreuung oder durch Übernahme der entsprechenden Kosten.
Schließlich sei von dem bereinigten Einkommen des Klägers der
Erwerbstätigenbonus von 1/7 abzuziehen.
Die Beklagte erziele seit September 2002 ein durchschnittliches monatliches
Nettoeinkommen von 1.109,59 EUR. Hiervon seien Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in
Höhe von 160 EUR abzusetzen. Ihr sei wegen der ihr obliegenden Betreuung des
Kindes zuzubilligen, anstelle der zeitaufwändigeren öffentlichen Verkehrsmittel
ihren Pkw zu nutzen. Das nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 1/7
verbleibende Einkommen sei nur zu 2/3 in die Bedarfsberechnung im Wege der
Additionsmethode einzustellen. Der Beklagten, die zu 3/4 einer vollen Stelle
erwerbstätig sei, könne angesichts des Alters des Kindes nur eine halbschichtige
Tätigkeit zugemutet werden. Zu 1/3 sei ihre Arbeit deshalb als
überobligationsmäßig zu bewerten. Sie brauche sich nicht darauf verweisen zu
lassen, dass K. durch Dritte, insbesondere die Großeltern, betreut werden könne.
Bei der Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs sei nur das aus
zumutbarer Tätigkeit stammende Einkommen zu berücksichtigen. Das
überobligationsmäßig erzielte Einkommen sei in einem weiteren Schritt unter
Billigkeitsgesichtspunkten teilweise als bedarfsdeckend anzurechnen. Insoweit
sei es hier angemessen, diesen Teil des Einkommens zu einem Drittel zu
berücksichtigen. Darüber hinaus seien auf den Bedarf der Beklagten weder
ersparte Wohnkosten noch fiktive Zinseinkünfte anzurechnen.
Auf der Grundlage der so ermittelten bereinigten Nettoeinkommen der Parteien sei
der nacheheliche Unterhalt zunächst vorläufig zu errechnen. Der endgültige
Betrag sei sodann unter Berücksichtigung der sich aus dem vorläufigen Unterhalt
ergebenden Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen zu ermitteln. Letztere
beeinflussten die Höhe des sowohl für den nachehelichen Unterhalt als auch für
den Kindesunterhalt maßgeblichen Nettoeinkommens des Klägers. Dabei seien für
den nachehelichen Unterhalt und den Kindesunterhalt teilweise unterschiedliche
Berechnungen durchzuführen, da für den Kindesunterhalt der Splittingvorteil
durchgehend zu berücksichtigen sei. Wegen des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts
sei zunächst dessen endgültige Höhe zu bestimmen. Sie belaufe sich für K. von
Dezember 2002 bis Juni 2003 auf monatlich 308 EUR und ab Juli 2003 auf monatlich
326 EUR, während für J. von Dezember 2002 bis Juni 2003 monatlich 254 EUR und ab
Juli 2003 monatlich 269 EUR anzusetzen seien. Unter Berücksichtigung dieser
Unterhaltspflichten ergebe sich der endgültige nacheheliche Unterhalt in der
ausgeurteilten Höhe als Quote von 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte
und unter zusätzlicher Anrechnung des aus der überobligationsmäßigen Tätigkeit
zu berücksichtigenden Einkommensteils.
Soweit der Kläger geltend mache, die Beklagte habe ihren Unterhaltsanspruch
verwirkt, weil sie sein Umgangsrecht mit K. seit Jahren vereitele, bleibe dieser
Einwand ohne Erfolg. Es sei zwar möglich, dass der Kläger sein Umgangsrecht
nicht ausüben könne, weil K. den Kontakt zu ihm ablehne. Die ablehnende Haltung
des Kindes sei jedoch nicht zwingend auf eine bewusste Beeinflussung durch die
Beklagte zurückzuführen. Ebenso sei es möglich, dass das Verhalten des Klägers
für die Abneigung ursächlich sei. Die Beklagte habe in der mündlichen
Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, aus welchen beim Vater liegenden Gründen
es aus ihrer Sicht zu Schwierigkeiten beim Umgangsrecht gekommen sei. Ferner sei
denkbar, dass sie K. nur unbewusst negativ beeinflusse oder es lediglich
unterlasse, positiv auf ihn einzuwirken. Selbst wenn die Beklagte aber nicht
alles unternommen haben sollte, um den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu
fördern, könne hieraus keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs hergeleitet
werden. Regelmäßig führe nicht bereits ein solches Unterlassen, sondern erst die
schuldhafte Vereitelung des Umgangs zu einer Verwirkung. Dafür fehle es an
hinreichenden Anhaltspunkten. Insbesondere habe der Kläger seine Behauptung,
bereits seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung unterlasse die Beklagte
nichts, um das Umgangsrecht zu erschweren oder gar zu verhindern, nicht
ausreichend konkretisiert.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im
Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die
Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäß § 323 Abs. 1 ZPO der Abänderung
unterliegt, da die insofern maßgebenden Verhältnisse eine wesentliche Änderung
erfahren haben. Der Kläger verfügt zwar zum einen über ein höheres Einkommen als
in dem vorausgegangenen Rechtsstreit. Mit Rücksicht darauf schuldet er aber auch
höheren Kindesunterhalt. Zum anderen erzielt auch die Beklagte inzwischen
Erwerbseinkommen. Deshalb kann der Kläger eine Abänderung des Urteils vom 29.
Oktober 1999 verlangen.
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte
nunmehr nach den §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt ist. Das Maß des
ihr geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(§ 1578 Abs. 1 BGB), die u.a. durch das Einkommen des Klägers geprägt waren.
a) Das Berufungsgericht hat das festgestellte Nettoeinkommen des Klägers um
Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bereinigt, die es auf der Grundlage der im
vorausgegangenen Rechtsstreit berücksichtigten kürzeren Fahrtstrecke ermittelt
hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger seinerzeit nicht mehr
in H., sondern schon in S. lebte, ist es ihm gemäß § 323 Abs. 2 ZPO verwehrt,
nunmehr geltend zu machen, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
betrage nicht 22 km, sondern mehr. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht
zu Recht andererseits den steuerlichen Vorteil, der dem Kläger durch die
insoweit tatsächlich höheren Werbungskosten zukommt, außer Betracht gelassen.
Eine fiktive Steuerlast ist nach der Rechtsprechung des Senats dann in Ansatz zu
bringen, wenn steuermindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die
unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 -
XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und BGHZ 163, 84, 94 = FamRZ 2005, 1817,
1820). Das ist hier der Fall.
b) Das Berufungsgericht hat eine fiktive Steuerberechnung auch insofern
durchgeführt, als es den Splittingvorteil, der dem Kläger aufgrund seiner
Wiederverheiratung zugute kommt, hinsichtlich des Ehegattenunterhalts für die
Zeit ab November 2003 nicht berücksichtigt hat. Auch dagegen ist aus
Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten
Unterhaltspflichtigen ist im Hinblick auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003,
1821, 1823) ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu
lassen und die Steuerpflicht fiktiv der Grundtabelle zu entnehmen (Senatsurteil
BGHZ 163, 84, 90 f.). Wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils gilt dies
im Rahmen der hier gebotenen Abänderung nach § 323 ZPO aber erst für die Zeit ab
der Änderung der Rechtsprechung durch den vorgenannten Beschluss.
Die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels richtet sich auch materiell nach
§ 323 ZPO. Die Unterhaltspflicht des Klägers bestimmte sich nach dem
rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 29. Oktober 1999, auch wenn
hierdurch der frühere Teilvergleich abgeändert worden war. Eine Durchbrechung
der Rechtskraft ist deshalb nur unter den materiellen Voraussetzungen des § 323
ZPO zulässig. Dabei ergeben sich aus der Zielsetzung des § 323 Abs. 1 ZPO, nur
unvorhersehbare Veränderungen der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse
nachträglich berücksichtigen zu können, zugleich die Grenzen für die
Durchbrechung der Rechtskraft. Die aus ihr folgende Bindungswirkung der
abzuändernden Entscheidung darf auf Abänderungsklage nur insoweit beseitigt
werden, als erstere auf Verhältnissen beruht, die sich nachträglich geändert
haben. Insofern ist seit längerem anerkannt, dass sich eine wesentliche
Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht nur aus einer Änderung der
Gesetzeslage, sondern auch aus einer ihr gleichkommenden verfassungskonformen
Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht ergeben kann
(Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094).
Außerdem hat der Senat inzwischen entschieden, dass dies auch für die Änderung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof gilt (BGHZ
148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690 für die Abänderung von Vergleichen
sowie BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f. für die Abänderung von
Urteilen). In beiden Fällen kommt die Abänderung eines Unterhaltstitels wegen
Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des
Bundesgerichtshofs aber erst ab Verkündung der maßgeblichen Entscheidung in
Betracht (so für den Splittingvorteil: Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII
ZR 37/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diese Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur
Berücksichtigung des Splittingvorteils aus einer zweiten Ehe für weitere
Verfahren, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, ausdrücklich
hingewiesen (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1825). Der Splittingvorteil
hat zur Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs der Beklagten deshalb erst für
die Zeit ab November 2003 außer Betracht zu bleiben.
Für die Bemessung des Kindesunterhalts ist dagegen nicht von einem um den
Splittingvorteil bereinigten Einkommen des Klägers, sondern von seinem
tatsächlichen Einkommen auszugehen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 101; a.A. OLG
Oldenburg FamRZ 2006, 1223, 1224). Daran hält der Senat fest.
c) Soweit das Berufungsgericht den steuerlichen Vorteil, den der Kläger nach §
10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erlangen kann, in Höhe eines vorläufig errechneten
Ehegattenunterhalts berücksichtigt hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung
allerdings nicht stand.
Nach der genannten Bestimmung sind als Sonderausgaben Unterhaltsleistungen an
den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten anzuerkennen, wenn der Geber dies mit
Zustimmung des Empfängers beantragt hat (sog. Realsplitting). Dabei trifft den
Unterhaltspflichtigen grundsätzlich eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile
im Wege des Realsplittings zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene
Interessen verletzt werden (Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 -
FamRZ 1998, 953, 954). Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur
Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur
so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer
rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird (Senatsurteil
vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Ist das nicht der Fall und wird der Unterhaltsschuldner erst zu
Unterhaltsleistungen verurteilt, ist nicht gewährleistet, dass er im Umfang der
Verurteilung von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen kann. Der
maßgebliche Zeitpunkt des Abzugs richtet sich nämlich nach demjenigen der
tatsächlichen Zahlung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Unerheblich ist dagegen der
Zeitraum, für den die Leistung wirtschaftlich erbracht wird (BFHE 193, 383 unter
II 2 b der Gründe; 167, 58; 145, 507 unter 2 e der Gründe). Unterhaltszahlungen
können steuerlich deshalb nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie
tatsächlich geleistet worden sind (sog. In-Prinzip).
Im vorliegenden Fall war es danach zwar zutreffend, das Einkommen des Klägers
ohne Berücksichtigung der steuerlichen Vorteile aus dem Realsplitting in Höhe
des tatsächlich geleisteten Unterhalts von monatlich 480,10 EUR zu errechnen, da
der Kläger die Abänderung dieses Unterhalts begehrt. Es geht aber nicht an,
vorläufig ermittelte Unterhaltsbeträge in die steuerliche Berechnung
einzustellen, da nicht absehbar ist, dass diese in dem Jahr, für das sie
bestimmt sind, tatsächlich geleistet werden können und deshalb zu einer
steuerlichen Entlastung noch in diesem Jahr führen. Anders verhält es sich
vorliegend lediglich in Höhe eines Unterhalts von monatlich 150 EUR, nachdem der
Kläger im Berufungsverfahren sein Abänderungsbegehren entsprechend eingeschränkt
hat. Nachdem er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht
erklärt hat, von dem Erweiterungsvorbehalt (Abänderung auf 0 EUR) keinen
Gebrauch zu machen, stand fest, dass er in Höhe von 150 EUR monatlich
unterhaltspflichtig bleiben würde. Deshalb wäre für das Jahr 2004 ein Betrag von
1.800 EUR (150 EUR x 12) im Rahmen des Realsplittings zu berücksichtigen
gewesen. Der zweistufigen Berechnung, die das Berufungsgericht durchgeführt hat,
bedarf es danach aber in keinem Fall. Sie wäre - abgesehen von den zuvor
genannten Gründen - in den sich als Masseverfahren darstellenden
Unterhaltsprozessen auch kaum praktikabel.
d) Soweit für die Einkommensberechnung der Splittingtarif maßgebend ist, hat das
Berufungsgericht die Aufteilung der auf den Kläger und seine Ehefrau
entfallenden Steuerschuld nach dem Verhältnis der Steuerbeträge vorgenommen, die
jeder Ehegatte nach dem Grundtarif auf seine Einkünfte zu entrichten hätte. Das
ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. für die Aufteilung einer nach Trennung
von Ehegatten fällig gewordenen Steuerschuld: Senatsurteil vom 31. Mai 2006 -
XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).
e) Das Berufungsgericht hat den Kinderzuschlag (Kinderkomponente), den der
Kläger von seinem Arbeitgeber, der F. AG, für beide Kinder zusätzlich zu seiner
Vergütung erhält, insgesamt als Einkommensbestandteil berücksichtigt. Auch
dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war neben dem Kinderzuschlag auch
der Ortszuschlag aus einer neuen Ehe für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs
eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Insoweit hat der Senat das
jeweilige Nettoeinkommen für maßgebend gehalten, auch soweit es auf im
Besoldungssystem vorgesehenen Zuschlägen beruht, die den persönlichen
Verhältnissen des Einkommensbeziehers Rechnung tragen (Senatsurteil vom 14.
Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 983).
An dieser Rechtsprechung hat der Senat aus Gründen, die auch gegen die
Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe sprechen, nicht
uneingeschränkt festgehalten. Für den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG
hat er vielmehr entschieden, dass dieser bei der Bemessung des
Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig anzusetzen ist, wenn er
sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch für
eine bestehende Ehe gezahlt wird. Denn durch diesen Zuschlag soll den
unterschiedlichen Belastungen des Familienstandes Rechnung getragen, also auch
die zusätzliche Belastung in der neuen Familie abgemildert werden (Senatsurteil
vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Anders verhält es sich indessen mit dem hier in Rede stehenden Kinderzuschlag.
Dieser wird dem Beklagten nicht gewährt, weil er verheiratet ist, sondern weil
er Kinder hat, wobei es gleichgültig ist, aus welcher Ehe diese stammen. Der
Zuschlag beruht deshalb, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht
auf der bestehenden Ehe. Sein Bezug setzt ersichtlich auch nicht voraus, dass
die Eltern eines Kindes überhaupt zusammenleben. Er ist deshalb auch im Fall der
Wiederverheiratung Bestandteil des unterhaltsrelevanten Einkommens. Insoweit hat
es bei dem vorstehend genannten Grundsatz zu bleiben (für den Fall, dass es sich
um ein Stiefkind des Unterhaltspflichtigen handelt vgl. aber Senatsurteil vom
28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
f) Auch den dem Kläger für den Sohn J. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
gewährten Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG hat das Berufungsgericht zu
Recht einbezogen. Der Freibetrag von 1.824 EUR für das sächliche Existenzminimum
des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag von 1.080 EUR für
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes werden nämlich
für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt (§ 32 Abs. 6
Satz 1 EStG). Die Berücksichtigung eines Kindes für einen Kinderfreibetrag setzt
- außer bei Pflegekindern - grundsätzlich auch nicht voraus, dass der
Steuerpflichtige das Kind in seinen Haushalt aufgenommen oder unterhalten hat
(Schmidt Einkommensteuergesetz 25. Aufl. § 32 Rdn. 4). Da diese Freibeträge
mithin unabhängig von einer Ehe der Eltern und sogar unabhängig von deren
Zusammenleben eingeräumt werden, brauchen sie nicht der bestehenden Ehe
vorbehalten zu werden.
Anders zu beurteilen sind dagegen die auf § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG beruhenden
Freibeträge. Nach dieser Bestimmung verdoppeln sich die vorgenannten Beträge,
wenn die Ehegatten - wie hier - nach den §§ 26, 26 b EStG zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden und das Kind zu beiden Ehegatten in einem
Kindschaftsverhältnis steht. Die Verdoppelung setzt mithin das Bestehen einer
Ehe sowie das nicht dauernde Getrenntleben der Ehegatten voraus, so dass auf
jeden Ehegatten ein Freibetrag von insgesamt 2.904 EUR entfällt. Der aus § 32
Abs. 6 Satz 2 EStG folgende - und damit der Ehefrau des Klägers zukommende -
Steuervorteil muss deshalb der bestehenden Ehe und nicht der geschiedenen Ehe
zugute kommen (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823). Das hat das Berufungsgericht
beachtet und im Rahmen der Berechnung des nachehelichen Unterhalts zu Recht für
die Zeit ab November 2003 die bei der Steuerberechnung berücksichtigten
Freibeträge von zuvor 8.712 EUR um 2.904 EUR auf 5.808 EUR vermindert.
g) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Wohnvorteil bedarfserhöhend zu
berücksichtigen. Wie es im Ergebnis zutreffend angenommen hat, kann dahinstehen,
ob die Beklagte sich im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens auf einen
Wohnvorteil des Klägers berufen kann oder ob sie mit dem entsprechenden
Vorbringen nach § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil der Kläger schon zur
Zeit der Vorentscheidung in dem Haus in S. mietfrei wohnte. Denn für die
Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob das
Einkommen des Klägers um einen Wohnvorteil zu erhöhen ist. Er schuldet den
ausgeurteilten Unterhalt, wie die Berechnungen unter 3. zeigen, auch unabhängig
davon.
h) Von dem Einkommen des Klägers ist mit dem Berufungsurteil vorweg der
Tabellenunterhalt für die beiden Kinder in Abzug zu bringen. Denn der
Kindesunterhalt für J. ist bereits in der abzuändernden Entscheidung vorweg
abgezogen worden. Daran ist deshalb festzuhalten. Das Abänderungsverfahren
ermöglicht keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des
Unterhalts, sondern lediglich eine Anpassung an die zwischenzeitlich
eingetretenen veränderten Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen der
abzuändernden Entscheidung. Soweit diese Grundlagen unverändert geblieben sind,
bleibt die aus der Rechtskraft folgende Bindungswirkung der Entscheidung
bestehen und hindert den Abänderungsrichter daran, die diesbezüglichen Tat- und
Rechtsfragen erneut zu prüfen (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98
- FamRZ 2001, 1364, 1365).
i) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die von dem Kläger geltend gemachten
Kindergarten- und sonstigen Betreuungskosten für das Kind J. von seinem
Einkommen abzusetzen. Auch das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von
der Revision nicht angegriffen.
aa) Die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zu dem zu
leistenden Tabellenunterhalt auch die Kosten für den Besuch des Kindergartens
schuldet und ob es sich insoweit um einen Anspruch des betreuenden Elternteils
oder des Kindes handelt, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Nachweise
bei Maurer FamRZ 2006, 663 f.). Soweit davon ausgegangen wird, der betreuende
Elternteil sei anspruchsberechtigt, wird darauf abgestellt, dass diesem durch
die Drittbetreuung eine Erwerbstätigkeit ermöglicht werde, so dass insoweit
berufsbedingte Aufwendungen vorlägen (vgl. einerseits OLG Karlsruhe NJW-RR 1999,
4, andererseits OLG Hamburg DAVorm 1998, 710 ff.).
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Das
Berufungsgericht hat nicht festgestellt, aus welchen Gründen das Kind J. den
Kindergarten besucht. Deshalb ist offen, ob dies in erster Linie aus
pädagogischen Gründen, also im Interesse des Kindes, erfolgt oder um der Mutter
eine teilweise Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Falls letzteres der Fall sein
sollte, würde es sich um einen Anspruch der Ehefrau des Klägers handeln, die der
Beklagten gemäß § 1582 BGB aber im Rang nachgeht. Falls für den
Kindergartenbesuch dagegen erzieherische Erwägungen im Vordergrund stehen
sollten, handelt es sich hinsichtlich des Beitrags um einen Anspruch des Kindes.
Denn dessen angemessener Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, schließt
also bei einem der Erziehung noch bedürftigen Kind auch die Kosten der Erziehung
ein (§ 1610 Abs. 2 BGB).
Insoweit stellt sich die Frage nach der Art dieses Bedarfs. Als Sonderbedarf,
d.h. als unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB),
ist der Kindergartenbeitrag schon deshalb nicht zu qualifizieren, weil er
regelmäßig anfällt. Mehrbedarf ist demgegenüber der Teil des Lebensbedarfs, der
regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart
übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann, andererseits
aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts
berücksichtigt werden kann (Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 133; Maurer FamRZ 2006, 663,
667).
Der Senat teilt die Auffassung, dass jedenfalls der Beitrag für einen
halbtägigen Kindergartenbesuch, wie er hier im Hinblick auf die zusätzlich
geltend gemachten Betreuungskosten ersichtlich erfolgt, grundsätzlich keinen
Mehrbedarf des Kindes begründet. Der halbtägige Besuch des Kindergartens ist
heutzutage die Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu entrichtenden Beitrag
um Kosten handelt, die üblicherweise ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines
Kindes anfallen. Diese Kosten werden durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle
gedeckt, bei denen es sich um Pauschalen handelt, mit denen die
durchschnittlichen, über einen längeren Zeitraum anfallenden
Lebenshaltungskosten eines Kindes der betreffenden Altersstufe zu begleichen
sind. Im Tabellenbetrag der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle, bei dem das
Existenzminimum eines Kindes als gesichert anzusehen ist, ist der Aufwand für
den üblichen Kindergartenbesuch jedenfalls enthalten. In den niedrigeren
Einkommensgruppen führt die Nichtanrechnung des Kindergeldanteils gemäß § 1612 b
Abs. 5 BGB dazu, die Lücken beim Kindesunterhalt zu schließen, so dass auch
dieses Kind faktisch über den gleichen Betrag wie in der Gruppe 6 verfügt
(ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2006, 642; vgl. auch Maurer FamRZ 2006, 663, 669). Da
der Beklagte Kindesunterhalt nach Gruppe 5 bzw. ab Januar 2004 nach Gruppe 6 der
Düsseldorfer Tabelle schuldet, ist der Kindergartenbeitrag jedenfalls nicht
zusätzlich in Abzug zu bringen.
bb) Für die weiter geltend gemachten Betreuungskosten gilt nichts anderes. Die
ergänzende Betreuung des Kindes erfolgt erkennbar, um der Mutter eine
eingeschränkte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Da der Kläger den vollen
Barunterhalt des Kindes sicherstellt, obliegt seiner Ehefrau indessen die
tatsächliche Betreuung. Soweit sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen kann
und gegebenenfalls einen Anspruch gegen ihren Ehemann hat, geht ihr
Unterhaltsanspruch demjenigen der Beklagten im Rang nach.
j) Von dem Einkommen des Klägers hat das Berufungsgericht schließlich einen mit
1/7 bemessenen Erwerbstätigenbonus abgesetzt. Auch das ist nach der
Rechtsprechung des Senats unbedenklich.
3. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beklagten hat das
Berufungsgericht mit monatlich 1.109,59 EUR festgestellt und hiervon Fahrtkosten
von monatlich 160 EUR abgezogen. Es ist davon ausgegangen, dass der Beklagten
mit Rücksicht auf die ihr obliegende Betreuung des Kindes K. lediglich eine
halbschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar ist und sie im Übrigen - nämlich zu 1/3
ihrer Tätigkeit - überobligationsmäßig arbeitet. Dagegen ist aus Rechtsgründen
nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.
Den auf die überobligationsmäßige Tätigkeit der Beklagten entfallenden Teil
ihres Einkommens hat das Berufungsgericht unter Würdigung der vorliegenden
Umstände in Höhe eines Drittels für berücksichtigungsfähig gehalten, den
entsprechenden Betrag allerdings auf den zuvor nach der Additionsmethode
errechneten Bedarf angerechnet.
Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Nach der Rechtsprechung des
Senats ist der nach den §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB zu bemessende Anteil der
überobligationsmäßigen Einkünfte (sog. unterhaltsrelevanter Anteil) ebenfalls im
Wege der Additions- bzw. der Differenzmethode zu berücksichtigen. Nur der nicht
unterhaltsrelevante Anteil dieser Einkünfte prägt die ehelichen
Lebensverhältnisse nicht; er hat bei der Unterhaltsermittlung vollständig außer
Betracht zu bleiben (Senatsurteil BGHZ 162, 384, 393 ff.).
4. Das stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aber ebenso wenig in
Frage wie die Einbeziehung des Vorteils aus dem Realsplitting in Höhe der
vorläufig errechneten Unterhaltsbeträge. Nach den im Übrigen rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen schuldet der Kläger jedenfalls den ausgeurteilten
Unterhalt, wie die folgende Berechnung zeigt:
Dezember 2002:
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers ist in Höhe des vom
Berufungsgericht vorläufig ermittelten Betrages von 2.238,06 EUR anzusetzen.
Abzuziehen sind Fahrtkosten von 220 EUR, der Kindesunterhalt in Höhe des
vorläufig ermittelten Betrages von insgesamt 533 EUR sowie der Berufsbonus von
1/7 (verbleibendes Einkommen = 1.272,91 EUR). Auf Seiten der Beklagten sind von
dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.109,59 EUR die
Fahrtkosten von 160 EUR sowie ebenfalls der Berufsbonus in Abzug zu bringen
(verbleibendes Einkommen = 813,93 EUR). Dieses Einkommen ist in Höhe von 542,62
EUR (2/3) sowie in Höhe des unterhaltsrelevanten Anteils von 90,44 EUR (1/3 des
Restbetrages) in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Dann errechnet sich ein
Unterhalt von 319,93 EUR (1.272,91 EUR ./. 542,62 EUR ./. 90,44 EUR = 639,85 EUR
: 2). Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist gegeben; ihm verbleiben von seinem
- insoweit nicht um den Erwerbstätigenbonus zu vermindernden - Einkommen
1.183,06 EUR (2.238,06 EUR ./. 220 EUR ./. 533 EUR ./. ausgeurteilter Unterhalt
von 302 EUR).
Januar bis Juni 2003:
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers beträgt 2.278,02 EUR.
Die Abzugspositionen und das Einkommen der Beklagten sind unverändert. Der
geschuldete Unterhalt beläuft sich deshalb auf (2.278,02 EUR ./. 220 EUR ./. 533
EUR = 1.525,02 EUR ./. 217,86 EUR Erwerbstätigenbonus = 1.307,16 EUR ./. 542,62
EUR ./. 90,44 EUR = 674,10 EUR : 2 =) 337,05 EUR.
Juli bis Oktober 2003:
Der Kindesunterhalt beträgt nunmehr 564 EUR. Der geschuldete Unterhalt beläuft
sich deshalb auf (2.278,02 EUR ./. 220 EUR ./. 564 EUR = 1.494,02 EUR ./. 213,43
EUR Erwerbstätigenbonus = 1.280,59 EUR ./. 542,62 EUR ./. 90,44 EUR = 647,53 EUR
: 2 =) 323,77 EUR.
November und Dezember 2003:
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers beträgt 2.141,26 EUR.
Er schuldet deshalb nachehelichen Unterhalt in Höhe von (2.141,26 EUR ./. 220
EUR ./. 564 EUR = 1.357,26 EUR ./. 193,89 EUR Erwerbstätigenbonus = 1.163,37 EUR
./. 542,62 EUR ./. 90,44 EUR = 530,31 EUR : 2 =) 265,16 EUR.
Ab Januar 2004:
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers beträgt 2.181,71 EUR,
der Kindesunterhalt 595 EUR. Der Unterhalt der Beklagten errechnet sich daher
mit (2.181,71 EUR ./. 220 EUR ./. 595 EUR = 1.366,71 EUR ./. 195,24 EUR
Erwerbstätigenbonus = 1.171,47 EUR ./. 542,62 EUR ./. 90,44 EUR = 538,41 EUR : 2
=) 269,20 EUR.
Da das Berufungsgericht für die Zeit ab Januar 2004 den Unterhalt auf monatlich
261 EUR herabgesetzt hat, kommt es auch auf die Frage, inwieweit sich das
Einkommen des Klägers durch die Berücksichtigung des Realsplittings in Höhe von
monatlichen Unterhaltsleistungen von 150 EUR erhöht, nicht an.
5. Die Unterhaltsansprüche der Beklagten sind nach der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht nach § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt. Die Revision wendet
insoweit ein, diese Auffassung beruhe auf einer unvollständigen Ausschöpfung des
Prozessstoffs. Der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis durch
Sachverständigengutachten gestellt, dass die Beklagte das gemeinsame Kind so
beeinflusst habe, dass es den Kontakt zu seinem Vater ablehne und aggressiv
reagiere, wenn es von ihm nur angesprochen werde. Dieses unnatürliche Verhalten
beruhe darauf, dass die Beklagte das Kind in einen Loyalitätskonflikt
hineingezogen habe, aus dem es sich nicht mehr befreien könne. Zudem habe die
Beklagte die im November 2003 vergleichsweise getroffene Umgangsregelung nicht
ein einziges Mal eingehalten. Auch Vermittlungsversuche des vom Kläger
eingeschalteten Jugendamtes und der Erziehungsberatungsstelle seien daran
gescheitert, dass sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie habe keinen
Kontakt zwischen Vater und Sohn zu vermitteln.
Mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen.
Zwar kann eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des
Umgangsrechts zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen.
Allerdings muss das Fehlverhalten schwerwiegend sein, um die Annahme der
Verwirkung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 -
FamRZ 1987, 356, 358). Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des
Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend
vorgetragen, dass der Beklagten ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten
ist. Der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es
deshalb nicht, vielmehr wäre dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis
hinausgelaufen.
Der Kläger hat zum einen nicht dargetan, wie sich sein Umgang mit dem Kind und
das Verhältnis zu diesem nach der Trennung der Ehegatten im Einzelnen gestaltet
hat. Ebenso wenig ist seinem Vorbringen zu entnehmen, welche Bemühungen er
selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine Änderung der ablehnenden
Haltung des Kindes herbeizuführen, etwa indem er diesem durch Briefe oder
gelegentliches Übersenden von kleinen Geschenken seine fortbestehende Zuneigung
vermittelt hat. Zum anderen hat der Kläger das der Beklagten angelastete
Verhalten nicht hinreichend konkretisiert, sondern nur pauschal einen von dieser
verursachten Loyalitätskonflikt des Kindes angeführt. Bei dieser Sachlage ist
die Annahme des Berufungsgerichts, es sei ebenfalls denkbar, dass die ablehnende
Haltung des Kindes auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei,
jedenfalls nicht auszuschließen. Solange das aber der Fall ist, erscheint die
Schlussfolgerung, der Beklagten sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten
vorzuwerfen, bereits nicht gerechtfertigt. Dass diese möglicherweise auf K.
hätte einwirken können, um ihn zu Besuchen beim Vater zu bewegen, rechtfertigt
allein die Annahme einer Verwirkung ebenso wenig wie bloße Schwierigkeiten bei
der Ausübung des - tatsächlich gewährten - Umgangsrechts (vgl. zu letzterem
Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 195).