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Rechte beim Restaurantbesuch – Allgemeine Einführung:

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz


1. Das Restaurant hält meine Tischreservierung nicht ein:

a. Ansprüche gegenüber dem Gastwirt:

Wenn Sie einen Tisch in einem Restaurant bestellen, dient dies der Anbahnung eines Bewirtungsvertrages. Suchen Sie anschließend das Restaurant zum vereinbarten Termin auf und es ist kein Tisch in absehbarer und zumutbarer Zeit frei (ca. 10 – 15 Min.) haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Gastwirt.

b. Nichtinanspruchnahme einer Reservierung im Restaurant:

Nehmen Sie hingegen eine Reservierung in einem Restaurant vor und nehmen diese nicht in Anspruch, kann dies natürlich im Umkehrfall zu einem Schadensersatzanspruch des Gastwirtes gegen Sie führen. Es kommt hier jedoch darauf an, was Sie bei der Bestellung vereinbart haben:

aa. Verbindliche Reservierung:

Wenn Sie bestimmte Speisen zu einem festen Preis (z.B. Menü für vier Personen) vereinbaren, ist die Bestellung verbindlich. Abbestellungen muss der Wirt nicht mehr akzeptieren. Wenn Sie z.B. wegen Schnee und Eis vorsichtshalber nicht zum Essen fahren, kann der Wirt Schadensersatz verlangen. Aber dazu muss er Ihnen beweisen, dass er wegen Ihrer Reservierung andere Gäste abgewiesen oder vergebliche Aufwendungen hatte, z.B. wegen des bestellten Menüs oder des vergeblich eingestellten Personals (vgl. LG Kiel, Az. 8 S 160/97).

bb. Bloße Tischbestellung:

Legen Sie beim Reservieren nur Zeit und Zahl der Personen fest und wollen à la carte essen, kann dies ebenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Gastwirtes gegen Sie führen. Jedoch muss der Gastwirt beweisen, dass ihm durch Ihr Nichterscheinen ein Schaden entstanden ist.

2. In welchem Zeitraum muss ein Gastwirt eine Bestellung ausführen?

aa. Essen:

Nach 30 Minuten dürfen Sie gehen, ­ allerdings müssen Sie in der Zeit mindestens einmal nach dem Essen gefragt haben.

bb. Getränke:

Hier gelten 20 Minuten.

cc. Warten Sie trotzdem aufs Essen, so können Sie nach 90-minütiger Wartezeit die Rechnung um 30 % mindern; bei einem 4-Gänge-Menü nach 180 Minuten um 30 %. Bei Getränken kann man schon nach 20 Minuten Wartezeit die Rechnung um 30 % mindern (vgl. LG Karlsruhe, Az.: 1 S 196/02 und AG Hamburg, Az.: 20a C 275/73).

3. Welche Rechte haben Sie bei mangelhaftem Essen?

Ist etwas nicht in Ordnung, müssen Sie sich sofort beschweren, z.B. den kalten Braten gleich zurückgehen lassen, damit der Wirt ihn aufwärmen oder einen frischen Braten servieren kann. Er hat das Recht auf „Nachbesserung“. Wenn etwas unappetitlich ist, z.B. Sie finden ein Haar in der Suppe, dann können Sie sich entscheiden: Sie verlangen Preisminderung oder Sie lassen die Suppe ohne Bezahlung zurückgehen (vgl. AG Auerbach,­ Az. 3 C 883/01). In schlimmeren Fällen, z.B. die Salatsoße ist verdorben: Sie müssen den Salat nicht bezahlen und Sie dürfen alles andere wieder abbestellen. Sie zahlen nur das, was Sie vorher schon gegessen und getrunken haben (vgl. AG Burgwedel, ­ Az. 22 C 669/85). Unter Umständen können Sie auch noch weitergehende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Wirt geltend machen.

Vorsicht: Dies gilt jedoch nicht für reine Geschmacksfragen. Ist Ihnen z.B. der Weißwein einfach nur zu sauer, müssen Sie ihn trotzdem bezahlen. Sollte aber das Glas verschmutzt sein, muss der Wirt Ihnen ohne Extra-Berechnung einen neuen Schoppen servieren.

4. Der Kellner schüttet Ihnen versehentlich Rotwein/Bier/Essen über Ihre Kleidung:

Auch in diesem Falle haften der Gastwirt und der Kellner in der Regel gemeinsam für den entstandenen Schaden (z.B. Reinigungskosten, Reparaturkosten, Wertersatz in Höhe des Zeitwertes) nach §§ 823 und 823, 831 BGB. Die Haftung des Gastwirtes besteht aufgrund der Tatsache, dass der Kellner sein sog. Verrichtungsgehilfe ist. Kann der Gastwirt jedoch beweisen, dass der Kellner bisher immer sorgfältig gearbeitet hat und dieser eine erfahrene Kraft ist, die nicht besonders überwacht werden musste, so kann er sich „exkulpieren“ (d.h. entlasten), so dass nur noch der Kellner für den Schaden haftet. Die Gastwirte haben jedoch in der Regel eine sog. Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden der vorliegenden Art reguliert. Heben Sie insoweit immer die beschädigten Kleidungsstücke auf und überprüfen Sie, ob Sie noch den entsprechenden Kassenbon zur Vorlage bei der Versicherung haben. Die Versicherung ersetzt Ihnen die Reinigungskosten, Reparaturkosten bzw. den Zeitwert des zerstörten Kleidungsstückes.

5. Der Kellner bringt trotz mehrmaliger Aufforderung die Rechnung nicht:

Wenn Sie innerhalb von 30 Minuten dreimal laut und deutlich unter Zeugen (z.B. andere Gäste, die Tresenkraft) um die Rechnung gebeten haben, dürfen Sie gehen.

Wichtig: Hinterlassen Sie Adresse und Telefonnummer, damit der Wirt Sie nicht als „Zechpreller“ verdächtigen kann und Sie hinterher ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges haben.

6. Wer haftet für Ihre Garderobe?

In den meisten Lokalitäten hängen die bekannten Schilder: „Für Garderobe wird nicht gehaftet“. Dies entlastet den Gastwirt jedoch nicht. Wird z.B. Ihr Mantel gestohlen, haftet der Wirt gem. § 701 BGB, wenn dieser oder ein Kellner den Mantel weggebracht haben und die Garderobe vom Gastraum aus nicht einsehbar war. Hing Ihre Garderobe jedoch in Ihrem Blickfeld, so hätten Sie selbst auf diese aufpassen müssen. Der Gastwirt haftet auch für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung anderer Dinge, die der Gast bei sich führt: z.B. für Kleider, Uhr, Brieftaschen und Schmuck (siehe auch Punkt 4).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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