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Internetauktion: Widerrufs- und Rückgaberechte als Käufer und Rechte des Verkäufers:

vgl. auch Internetauktion: „Lug und Betrug bei eBay“ – Internetversteigerungen: Probleme und Rechte


Auch bei Internetauktionen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zum Kaufrecht sowie die Regelungen zum Fernabsatz- und zum Verbrauchsgüterkauf.

1. Allgemein – zustande kommen des Kaufvertrages bei Internetauktionen:

Nach mittlerweile anerkannter Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2002, 363; OLG Hamm NJW 2001, 1142) stellt der bei einem Internetauktionshaus (z.B. bei eBay) eingestellte Angebotstext ein Angebot oder eine antizipierte Annahme des Einstellers dar. Der Kaufvertrag kommt wirksam mit dem Bieter zustande, der bei Ablauf der „Auktion“ das höchste Gebot abgegeben hat. Die Klausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen zwischen Versteigerer (z.B. eBay) und dem Verkäufer „mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande“ verstößt auch nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. Verstoß gegen § 307 BGB) und ist daher wirksam.

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2. Widerrufs- und Rückgaberechte bei Internetauktionen nach dem Fernabsatzgesetz?

Bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 b BGB steht einem Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.

a. Fernabsatzverträge sind gem. § 312 b BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer (gem. § 14 BGB) und einem Verbraucher (gem. § 13 BGB) über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (z.B. über das Internet). Ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Verbraucher ist gemäß § 13 BGB eine natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zum Zwecke des privaten Konsums abschließt. Problematisch ist insoweit häufig die Frage, ob der Verkäufer nun Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist oder nicht. Allein aus der Tatsache, dass der Verkäufer viele „Versteigerungen“ vorgenommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass er ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Ist der Verkäufer ausgewiesener „Powerseller“, hat er einen eigenen „Shop“ oder sind Hinweise auf eine Firma (Anschrift, Telefonnummern etc.) vorhanden, so kann man davon ausgehen, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt. Auch ein Verbraucher kann zum Unternehmer im Sinne von § 14 BGB werden, wenn er „gewerbliche Verkäufe“ tätigt (z.B. zum Nebenerwerb). Anhaltspunkte für eine Nebenerwerbstätigkeit lassen sich z.B. aus den Bewertungen des Verkäufers ablesen. Wurden in kurzer Zeit sehr viele, insbesondere gleichartige Verkäufe vorgenommen, so ist dies ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers kommt es insoweit nicht an. Auch eine bloße Nebenerwerbstätigkeit fällt mithin unter § 14 BGB.

Internetauktionen
Ihr gutes Recht bei Internetauktionen (Symbolfoto: J Dennis/Shutterstock.com)

b. Bei einer Internetauktion handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. In der Rechtsprechung ist lediglich umstritten, ob einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Denn in § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB heißt es insoweit, dass das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen besteht, „die in Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden“. Vielfach wurde daraufhin die Ansicht vertreten, bei Internetauktionen handele es sich um Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB. Diese Ansicht ist jedoch rechtlich nicht zu halten, da der Ausschlusstatbestand des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB explizit nur Versteigerungen nach § 156 BGB erfasst. Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB sind solche, bei denen der Vertrag durch ein Gebot eines Teilnehmers und den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelte Internetauktionen, wie z.B. solche bei eBay, fallen nicht unter die Ausnahme von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Internetauktionen fallen mithin vollständig unter das Fernabsatzgesetz. Dies gilt vor allem auch für Internetauktionen, die durch einen „Sofortkauf“ beendet wurden. Hier tritt die Frage, ob es sich um eine Auktion im Sinne von § 156 BGB handelt gar nicht auf, da in diesen Fällen ein „ganz normaler“ Kaufvertrag geschlossen wird.

c. Einem Verbraucher als Käufer steht mithin bei einer Internetauktion eines Unternehmers ein Widerrufsrecht von 2 Wochen gem. § 312 d Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB zu. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der erhaltenen Ware innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt insoweit die rechtzeitige Absendung der Ware. Über dieses Widerrufsrecht ist der Verbraucher als Käufer in „Textform“ zu informieren (vgl. § 355 Abs. 2 BGB). Der Begriff der „Textform“ ist in § 126b BGB  definiert; hiernach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar sein.

Die Informationspflichten des Unternehmers gelten für alle Versteigerungen für die das Fernabsatzgesetz gilt, gleichgültig nach welchem rechtlichen Grund sie ablaufen. Mithin z.B. für alle eBay-Auktionen eines Unternehmers.

Das Widerrufsrecht von 2 Wochen beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat, die ihm seine Widerrufs- oder Rückgaberechte deutlich macht. Wird dem Käufer erst nach Vertragsschluss die entsprechende Belehrung erteilt, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wird der Käufer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß vom Unternehmer informiert, so hat er ein „unendliches“ Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB (Fassung ab 01.11.2002), bis er „ordnungsgemäß“ vom Unternehmer informiert wird (bis zum 01.11.2002 galt ein Widerrufsrecht von max. 6 Monaten – jedoch geändert durch das OLG Vertretungsänderungsgesetz Art. 25 – BGBl. I S. 2850 ff. [2857]). Wird der Käufer dann nachträglich vom Unternehmer ordnungsgemäß unterrichtet, beginnt ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung ein einmonatiges Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 2 Satz BGB.

Bei eBay weisen leider die wenigsten Unternehmer ordnungsgemäß auf das bestehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Käufers hin. Häufig wird sogar behauptet, dass es ein solches bei Internetversteigerungen nicht gibt. Im schlimmsten Fall, wird man vom Unternehmer am Telefon sogar noch beschimpft, wenn man von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht gebrauch macht. Hiervon sollten Sie sich jedoch nicht abschrecken lassen.

d. Das Widerrufsrecht besteht nach § 312 d Abs. 4 BGB nicht für Waren, die an die Käuferwünsche angepaßt wurden, die nicht zur Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können. Es besteht ferner nicht bei der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, wenn diese durch den Käufer entsiegelt wurde. Wurde vom Verkäufer keine Versiegelung vorgenommen, so besteht selbstverständlich ein Widerrufsrecht des Käufers.

e. Bis zur Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts ist der geschlossene Kaufvertrag schwebend wirksam, so daß während der laufenden Widerspruchsfrist ein wirksamer Kaufvertrag besteht. Erst die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts lässt den Vertragsschluss entfallen und ein Rückabwicklungsverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB entstehen.

Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist der Käufer zur Rücksendung des Kaufgegenstandes verpflichtet, wenn die Sache per Paket versandt werden kann. Die Kosten für die Rücksendung und die Gefahr des Untergangs des Kaufgegenstands trägt bei Widerruf bzw. Rückgabe der Unternehmer. Beträgt der Kaufpreis lediglich bis zu 40 Euro, so kann der Unternehmer mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser die Kosten für die Rücksendung trägt (geht z.B. auch über AGBs, wenn diese durch den Käufer anerkennt wurden). Entspricht die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware, so muss der Unternehmer in jedem Fall die Rücksendekosten tragen.

f. Sendet der Käufer die gekaufte Sache zurück, so muss er für eine Verschlechterung, die aufgrund der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der gekauften Sache eingetreten ist, Wertersatz leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss vom Unternehmer hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. § 357 Abs. 3 BGB). Der Käufer muss vom Unternehmer auch darauf hingewiesen werden, wie er die drohende Wertminderung vermeiden kann. Verschlechterungen die allein auf die Prüfung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, begründen keine Wertersatzpflicht des Käufers. Durch eine Ingebrauchnahme treten vor allem bei Bekleidung und Fahrzeugen erhebliche Wertminderungen ein.

Der Käufer muss auch Wertersatz leisten, wenn er die Verschlechterung oder den Untergang der Kaufsache durch einfache Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) verursacht hat oder diese durch Zufall eingetreten ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig, z.B. durch eine formell nicht ordnungsgemäße Belehrung, Kenntnis erlangt hat.

Infolge eines wirksamen Widerrufs hat der Unternehmer keinen Anspruch mehr auf den mit dem Vertrag erstrebten Gewinn. Bei der Ermittlung des Wertersatzes muss daher das Entgelt um die Gewinnspanne gekürzt werden.

Die Geltendmachung weitergehender Schäden durch den Unternehmer gegenüber dem Käufer sind nach § 357 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

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