Skip to content

Rechts-vor-Links Beachtungspflicht auf Parkplatzzufahrten

Oberlandesgericht Naumburg

Az: 10 U 28/06

Urteil vom 28.07.2006


In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10.03.2006 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.467,03 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.467,03 Euro seit dem 28.05.2005, zuzüglich 229,04 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 229,40 Euro seit dem 28.05.2005 zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagten zu 72 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Beschwer der Klägerin und der Beklagten übersteigt 20.000,00 Euro nicht.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW Opel Signum , amtl. Kennzeichen … am 17.05.2005 eine Durchgangsstraße des Parkplatzes Einkaufszentrum L. , welche von der dortigen Bundesstraße abzweigt und am Ende wieder auf die Bundesstraße stößt. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem PKW VW, amtliches Kennzeichen … , welcher bei der Beklagten zu 2) versichert ist, eine Fahrgasse des Parkplatzgeländes in Richtung der Durchgangsstraße. Die Beklagte zu 1) beabsichtigte, in diese Durchgangsstraße nach links abzubiegen und fuhr, nachdem sie sich zuvor davon überzeugt hatte, dass von rechts kein anderer Verkehrsteilnehmer kam, in die Straße ein, wobei es zur Kollision mit dem von links kommenden PKW der Klägerin kam.

Die von der Klägerin befahrene Straße weist jeweils eine Fahrspur in jede Fahrtrichtung, getrennt durch eine unterbrochene weiße Mittellinie, auf. Jeweils links und rechts gehen einzelne Zufahrten – gekennzeichnet durch Parkplatzabschnittsbezeichnungen – zu den Parkplätzen ab, an diesen Zufahrten befinden sich jeweils quer links und rechts die Parkbuchten. Zwischen den Zufahrten wird die Durchgangsstraße gesäumt von kleinen Bordsteinen und etwa oberschenkel- bis hüfthohen Hecken. Beide Fahrbahnen weisen denselben Belag und dieselbe Höhe auf. Die Durchfahrtsstraße führt direkt auf eine am Einkaufszentrum vorbeiführende Bundesstraße, über die man zur Autobahn gelangt. Zur genauen Verkehrssituation vor Ort wird auf die Lichtbilder Bl. 40 und Bl. 49 – 54 d. A. verwiesen.

Die Beklagte zu 2) lehnte vorgerichtlich die Begleichung des von der Klägerin geltend gemachten Schadens in Höhe von insgesamt 5.946,04 Euro mit Schreiben vom 27.05.2005 ab. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1) habe die auf der Durchgangsstraße bestehende Vorfahrt missachtet, da es sich bei der von dieser befahrenen Straße um einen sog. „anderen Straßenteil“ im Sinne des § 10 StVO handele bzw. um eine untergeordnete Fläche des Parkplatzes bzw. einen verkehrsberuhigten Bereich.

Dieser habe lediglich Zufahrtscharakter, hingegen weise die von ihr befahrene Fahrbahn Straßencharakter auf. Dies ergebe sich bereits daraus, dass hier eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelte, während für den übrigen Parkplatz Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben sei.

Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.956,04 Euro zu zahlen, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.956,04 Euro seit dem 28.05.2005, zuzüglich 278,05 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 278,05 Euro seit dem 28.05.2005.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Klägerin habe die Vorfahrtregeln des § 8 StVO verletzt. Bei der von der Beklagten zu 1) befahrenen Straße handele es sich um eine Einmündung, so dass mangels ausdrücklicher Vorfahrtregelung die Regel „rechts vor links“ gegolten habe.

Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 50 % für begründet erachtet und im Übrigen die Klage abgewiesen. Im Tenor hat es allerdings in der Hauptsache 2.628,02 Euro und nicht 50 %, also 2.978,02 Euro zugesprochen. Von den Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht 139,03 Euro zugesprochen. Die Klägerin könne von den Beklagten als Gesamtschuldner lediglich Ersatz von 50 % des materiellen Schadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass vorliegend § 8 StVO nicht greife, sondern § 10 StVO, da nur die von der Klägerin benutzte Fahrspur als Straße gewertet werden könne. Bei der von der Beklagten zu 1) befahrenen Fahrspur handele es sich ersichtlich um eine Fahrspur des Parkplatzes. Dies ergebe sich bereits daraus, dass diese unmittelbar zu den Parkbuchten führe, Einkaufskorbunterstellmöglichkeiten, Parkplatzabschnittsbezeichnungen sowie seitliche Heckenrabatten und Baumreihen, welche nur durch die Ausfahrten unterbrochen würden, aufweise. Hingegen spreche auch die auf der Fahrbahn der Klägerin vorhandene Mittellinie für deren Straßencharakter. Die erforderliche Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG führe allerdings zu einem 50 %igen Mitverschulden der Klägerin. Für diese hätten erkennbare Merkmale bestanden, die Zweifel an der Beachtung der Vorfahrtregelung für andere, die Parkplatzgasse benutzende Kraftfahrer auftreten hätten lassen müssen. Sie habe deshalb ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen und den PKW der Beklagten zu 1) genau beobachten müssen.

Dagegen richtet sich die Berufung, mit welcher die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weitere 25 % unter Berücksichtigung der von ihrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr geltend macht.

Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts, indem es der Klägerin ein 50 %iges Mitverschulden anlastet. Dies widerspreche den Bestimmungen des § 10 StVO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach eine Gefährdung des fließenden Verkehrs durch den Ein- oder Ausfahrenden aus anderen Straßenteilen ausgeschlossen sein muss.

Hierzu behauptet sie, es hätten für sie keine erkennbaren Merkmale bestanden, die Zweifel an der Beachtung ihrer Vorfahrt durch die Beklagte zu 1) hätten auftreten lassen müssen. Der PKW der Beklagten zu 1) habe – dies ist unstreitig – zunächst an der Ausfahrt gestanden. Aus dem Schaden an der rechten Fahrzeugseite der Klägerin lasse sich schließen, dass die Beklagte erst losgefahren sei, als sich die Klägerin bereits vor der Parkplatzausfahrt befunden habe, so dass für die Klägerin keinerlei Zweifel bestanden hätten, dass die Beklagte zu 1) ihr Vorfahrtsrecht beachten würde.

Im übrigen sei dem Landgericht zudem ein Rechenfehler unterlaufen, indem es statt der 50 % der Klageforderung von 5.956,04 Euro, also 2.978,02 Euro, lediglich 2.628,02 Euro zugesprochen habe. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.467,03 Euro zu zahlen, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.467,03 Euro seit dem 28.05.2005, zuzüglich 229,04 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 229,04 Euro seit dem 28.05.2005.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe einen Anspruch der Klägerin in Höhe von 50 % zu Unrecht und mit unzutreffenden rechtlichen Erwägungen bejaht. Da das Landgericht einen Vorfahrtsverstoß gem. § 8 StVO bejaht habe, könne es nicht gleichzeitig die Verkehrssituation nach § 10 StVO bejahen. In jedem Fall sei vorliegend in der konkreten Verkehrssituation § 8 Abs. 1 StVO anwendbar, da es sich bei der von der Beklagten zu 1) befahrenen Fahrbahn nicht um eine Parkfläche, sondern um eine Einmündung handele.

Dies ergebe sich bereits daraus, dass die von der Beklagten genutzte Fahrbahn sogar breiter sei, beide Fahrbahnen dieselbe Höhenlage und Oberflächenbeschaffenheit aufwiesen und auch nicht durch einen abgesenkten Bordstein getrennt seien. Auch sei auf der Fahrbahn der Beklagten zu 1) nicht Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben, sondern ebenfalls, wie für den gesamten Bereich, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h.

Daraus, dass an der ersten Einmündung auf die Durchgangsstraße ein Vorfahrtsschild platziert sei, sei eindeutig zu schließen, dass diese Vorfahrt an den anderen Einmündungen gerade nicht gelte. Ansonsten wäre das Zeichen 301 StVO – wie auf anderen vergleichbaren Parkplätzen von Einkaufsmärkten – vor jeder Einmündung aufgestellt. Die – auch in Großstädten durchaus häufig anzutreffenden – Begrünungen des Straßenbereichs und seitlichen Parkflächen an Straßen ließen keinerlei Rückschlüsse zu.

Die Betriebsgefahr der Beklagten trete im Hinblick auf die Vorfahrtsverletzung der Klägerin vollständig zurück, da sie keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Klägerin ihr Vorfahrtsrecht missachten würde.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

A. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

In der Sache hat sie in vollem Umfang Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

1. Die Klägerin kann die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG auf Ersatz von 75 % ihres Schadens in Anspruch nehmen.

a) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG sind hier gegeben. Insbesondere ereignete sich der Verkehrsunfall im öffentlichen Straßenverkehr. Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind neben den wegerechtlich öffentlichen Wegen und Plätzen auch die tatsächlich öffentlichen Wege und Plätze, die ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder Widmung i. S. öffentlichen Wegerechtes auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung des Verfügungsberechtigten für die Benutzung durch jedermann tatsächlich freigegeben sind. Hierauf sind die Vorschriften der StVO anwendbar.

b) Die Beklagten sind gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Ziff. 1 PflVG grundsätzlich anspruchsverpflichtet. An dem Pkw der Klägerin ist bei Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ein Schaden entstanden. Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, so sind gem. §§ 7, 18 StVG Halter und Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten richtet sich gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere danach, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht oder verschuldet wurde.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Wenn – wie vorliegend – keine der Parteien bewiesen hat, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war (§ 17 Abs. 3 StVG), hängt die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten sind auf beiden Seiten nur die unstreitigen, zugestandenen oder nachgewiesenen Tatsachen betreffend die Betriebsgefahr, die Mitverursachung und das Mitverschulden zu berücksichtigen. Dabei hat jede Partei, die die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges erhöhenden Umstände sowie ein Mitverursachungs- und Verschuldensanteil seines Fahrers zu beweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH NJW 1998, 1137 f.).

aa) Zu Lasten der Beklagten ist hierbei entscheidend der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen das Gefährdungsverbot aus § 10 StVO zu berücksichtigen.

§ 8 StVO – und damit die Regel „rechts vor links“ – ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich – wie bereits das Landgericht richtig festgestellt hat – bei der von der Beklagten genutzten Fahrbahn weder um eine kreuzende Fahrbahn noch um eine Einmündung handelt, sondern lediglich um einen „anderen Straßenteil“ im Sinne von § 10 StVO. Eine Einmündung im Sinne des § 8 StVO ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (BGH NJW 1974, 949) und setzt zwei gleichberechtigte, dem fließenden Verkehr dienende Straßen voraus, von denen die eine in die andere einmündet (OLG Köln, Schaden-Praxis 1998, 199 f). Keine Einmündungen, sondern „andere Straßenteile“ sind Flächen, die zwar dem öffentlichen Verkehr, aber nicht dem durchgehenden fließenden Verkehr dienen, also etwa Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten (BGH VersR 1985, 835 ff, OLG Hamm, VRS 16, 387). Die Beurteilung im Einzelfall richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und den jedermann erkennbaren Merkmalen einer Absonderung vom fließenden Verkehr (OLG Köln, a.a.O. , KG Berlin, VM 1983, 53).

Nach den vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten zu 1) genutzte Fahrbahn allein der Zufahrt zu den dortigen Parkplätzen und der Aufteilung des Parkraums sowie der Ermöglichung des Ein- und Ausparkens dient und nicht dem fließenden Verkehr. Dies ist auch anhand der äußeren Merkmale eindeutig erkennbar.

Zwar weist die Fahrbahn keinen anderen Straßenbelag oder Höhenunterschied auf und ist auch nicht durch eine durchgezogene weiße Linie abgetrennt. Sie ist jedoch beidseitig unterteilt durch Parkbuchten und zu Beginn mit Parkplatzabschnittsnummern – und nicht etwa Straßennamen – gekennzeichnet. Auch die Gesamtgestaltung der Begrünung führt zu einer optisch klaren Abgrenzung des Parkplatzbereichs von der Durchgangsstraße. Hingegen dient die von der Klägerin genutzte, durch eine weiße Mittellinie geteilte – Fahrbahn unstreitig nicht lediglich der Zufahrt zu den Parkbuchten, sondern als Durchgangsstraße zu einer Bundesstraße und als Umlaufstraße, die die einzelnen Parkabschnitte miteinander verbindet. Dem hierauf fließenden Verkehr kommt bereits aus Gründen der Verkehrssicherheit Vorrang vor den von den Parkplätzen kommenden Kraftfahrzeugen zu.

Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass das Aufstellen des Zeichens 301 StVO nur zu Beginn des Parkplatzes belege, dass danach eben keine Vorfahrt auf der Durchgangsstraße habe gelten sollen, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn auf dem Lichtbild 4 ist erkennbar, dass es sich bei der dort abgehenden Fahrbahn eben nicht um eine reine Zufahrtsstraße zu den Parkbuchten handelt. An dieser Fahrbahn liegen zumindest im sichtbaren Bereich der Einmündung keine Parkbuchten und es ist keine deutliche optische Abtrennung vorhanden, so dass davon auszugehen ist, dass hier gerade klargestellt werden sollte, dass trotz des Einmündungscharakters der Fahrbahn nicht „rechts vor links“ gelten solle. Dies war – angesichts der vorhandenen äußeren Merkmale für einen „anderen Straßenteil“ – an den anderen angrenzenden Fahrbahnen nicht notwendig. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob auf der gesamten Fläche eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h galt. Selbstverständlich ist die Geschwindigkeit der jeweiligen Verkehrssituation anzupassen, dies gilt auf allen Straßen und Verkehrsflächen.

Danach musste die Beklagte zu 1) vor dem Einfahren in die Durchgangsstraße äußerste Sorgfalt walten lassen und sich vergewissern, dass die Fahrbahn frei ist und sie niemanden gefährdet. Kommt es zwischen einem aus einem anderen Straßenteil ausfahrenden Fahrzeug und einem im fließenden Verkehr auf der Straße befindlichen Fahrzeug zum Zusammenstoß, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Einfahrende dessen Vorfahrt schuldhaft verletzt hat (KG Berlin 1975, 664, Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, § 10 StVO Rdnr. 11). Dieser Anscheinsbeweis wurde durch die Beklagten nicht widerlegt.

bb) Die Klägerin muss sich allerdings einen, wenn auch geringen, Verursachungsbeitrag entgegenhalten lassen. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs hat der fließende Verkehr im Rahmen der §§ 1, 11 Abs. 3 StVO Rücksicht auf die Einfahrenden zu nehmen (Jagusch/ Hentschel, a.a.O., § 10 StVO Rdnr. 9). An der konkreten Unfallstelle war von den Parteien erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Die Verkehrsverhältnisse auf Großparkplätzen vor Einkaufszentren sind durch zahlreiche Ein- und Ausparkmanöver und Zu- und Abfahrten von Kunden ausgesprochen unübersichtlich und zwingen generell zu erhöhter Aufmerksamkeit. Auch der an sich Vorfahrtsberechtigte muss hier in besonderem Maß mit Vorfahrtsverletzungen durch andere Verkehrsteilnehmer rechnen (OLG Köln VRS 1996, 413).

Die Klägerin hätte dementsprechend zur Erfüllung ihrer gesteigerten Sorgfaltspflichten gegenüber dem übrigen Parkplatzverkehr im Hinblick auf die mit ihrem PKW an der Ausfahrt stehende Beklagte zu 1) damit rechnen können, dass diese aufgrund der unübersichtlichen Parkplatzsituation die Vorfahrtsberechtigung der Klägerin verkennt bzw. sie bei der Ausfahrt übersieht und war deshalb verpflichtet, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten. Ein solches – zumutbares – Verhalten hat sie jedoch nicht vorgetragen.

cc) Selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung davon ausginge, dass auf Parkplätzen die Vorfahrtsregeln der StVO nur in gemilderter Form gelten (vgl. u.a. OLG Hamm VRS 47, 455, OLG Koblenz VersR 2000, 199), so träfe die Beklagte zu 1) – im Rahmen der ebenfalls vorzunehmenden Abwägung – dennoch die Hauptverantwortung an dem Verkehrsunfall. Durch die Gestaltung des Parkplatzes mit einer Fahrbahn für den fließenden Verkehr und hiervon abgegrenzten Fahrbahnen zwischen den Parkbuchten, die eindeutig ausschließlich dem Ein- und Ausparken dienen, war für die Beklagte zu 1) optisch klar erkennbar, dass die Klägerin sich auf einer bevorrechtigten Straße mit fließendem Verkehr befand. Die der Beklagten zu 1) damit obliegenden Sorgfaltsanforderungen waren dementsprechend sehr viel höher als diejenigen, die die Klägerin trafen.

Es kann angesichts der Beschränkung der Berufung auf 75 % des Schadens dahinstehen, ob der Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO weniger deutlich ins Gewicht fällt als lediglich in Höhe der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges. Bei Gesamtabwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist jedenfalls eine Mithaftung der Klägerin über 25 % nicht sachgerecht.

c) Unter Berücksichtigung dieser Quotelung der Verursachungsbeiträge kann die Klägerin insgesamt einen Schadensersatz in beantragter Höhe verlangen. Die Höhe des Schadens ist unbestritten.

2. Auch die Rechtsanwaltskosten sind in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. Nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist die vorgerichtlich anfallende anwaltliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Gerichtsverfahrens zur Hälfte anrechenbar. Die Klägerin machte insofern ursprünglich 278,05 Euro geltend, nunmehr nur noch 229,04 Euro. Grundsätzlich hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz der von ihm an seinen Rechtsanwalt gezahlten und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machenden Vergütung als Folgeschaden des Unfalls (vgl. BGH NJW 1968, 2334). Die Klägerin berechnet ihre Geschäftsgebühr auf der Grundlage der tatsächlich berechtigten Schadensersatzforderung. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der außergerichtliche Gegenstandswert für die Gebührenberechnung sich allein nach der Höhe des vom Ersatzpflichtigen tatsächlich zu zahlenden Betrags richten kann (BGH MDR 1970, 663) und die Beklagten nicht verpflichtet sind, die Kosten für eine unberechtigte höhere Inanspruchnahme zu tragen.

B. Die Anschlussberufung ist dementsprechend zwar zulässig, jedoch in vollem Umfang unbegründet.

C. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 ZPO und ist ebenfalls unstreitig.

III.

Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 IV ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO iVm § 26 Ziff. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos