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Rechtsanwaltsgebühren (außergerichtliche) – Übernahme durch RSV bzw. Mandanten
AG
Essen-Steele
Az: 8 C 89/05
Urteil vom
22.06.2005
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Essen-Steele aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.05 für
Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 186,82 Euro nebst 5 Prozentpunkte
Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 10. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention
verursachten Kosten trägt der Beklagte. Die durch die Nebenintervention
entstandenen Kosten trägt die Streitgehilfin des Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der der Höhe
nach unstreitigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 186,82 Euro aus der
Kostenrechnung vom 10.11.2004 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrag.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die der Höhe nach richtig berechneten
Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Kläger angefallen sind und dem
Grunde nach vom Beklagten dem Kläger zu erstatten sind.
Der Beklagte und die Streitgehilfin können sich auch nicht darauf berufen, dass
die Kläger das geforderte Honorar deshalb nicht verlangen können, weil sie ihre
Schadensminderungspflicht gegenüber dem rechtsschutzversicherten Beklagen
verletzt haben und es sich deshalb bei den geforderten Gebühren um solche
handelt, die nicht entstanden wären, wenn die Kläger den Beklagten bei der
Mandatserteilung umfassend über die entstehenden Gebühren aufgeklärt hätten.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Kläger den Beklagten bei mindestens
einem Besprechungstermin an dem weitere potenzielle Mandanten der Kläger
teilgenommen haben, die - wie der Beklagte selbst – von ihrem Arbeitgeber, xxx
eine Änderungskündigung erhalten haben, über das weitere Vorgehen insbesondere
über die voraussichtlich für die Tätigkeit der Kläger entstehenden Gebühren
informiert worden sind, wobei dargestellt wurde, dass im außergerichtlichen
Bereich nach dem RVG eine Geschäftsgebühr entstehe und im gerichtlichen Bereich
voraussichtlich eine Terminsgebühr und eine Verfahrensgebühr anfallen würde.
Auch sind die Teilnehmer der Besprechung, so auch der Beklagte, darauf
hingewiesen worden, dass die hälftige Geschäftsgebühr aufs gerichtliche
Verfahren angerechnet werden.
Dabei ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin bei
Mandatserteilung erklärt hat, dass er rechtsschutzversichert und zunächst mit
seinem Arbeitgeber eine außergerichtliche Lösung anzustreben sei, mithin
bedeutete es, keine Pflichtverletzung, dass der Kläger dem Beklagten zunächst
zur Erteilung einer Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung veranlasst hat
und nicht zunächst – wie die Beklagte und die Streitgehilfin meint – sofort sich
Prozessvollmacht habe erteilen lassen.
Zwar war den Klägern bekannt, dass der Beklagte rechtsschutzversichert ist. Den
Klägern war nicht bekannt, dass die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die
Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit nicht erstatten würde, wenn ihnen
anstelle der möglichen sofortigen Erteilung der Prozessvollmacht zunächst eine
Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung erteilt würde und, falls eine solche
außergerichtliche Lösung nicht zustande käme, im Falle der weiteren Erteilung
einer Prozessvollmacht und Durchführung des Klageverfahrens, die nicht
anrechenbaren bereits entstandenen außergerichtlichen Gebühren von der
Rechtsschutzversicherung des Beklagten nicht erstattet würden. Von einer solchen
Handhabung haben die Kläger, wie sie im Termin ausgeführt haben, bei Ausführung
des Mandats keine Kenntnis gehabt.
Ohne gesonderten Auftrag ist der Rechtsanwalt auch nicht verpflichtet, von der
Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage für die Kosten des Verfahrens zu
besorgen, zumal durch diesen Auftrag eigene Gebühren entstehen, die durch die
Gebühren im Verfahren nicht abgegolten werden (vgl. Gerold/Schmidt/vanEicken/Madert,
12 Aufl. § 118 Rdnr. 15). Einen solchen gesonderten Auftrag hatten die Kläger
nicht. Vielmehr wusste der Beklagte durch die Hinweise der Kläger bei der
Besprechung, dass auch bei Klageauftrag nicht anrechenbare Kosten für die
zunächst gewünschte außergerichtliche Tätigkeit entstehen können, wobei der
Beklagte ausdrücklich zunächst wünschte, dass in jedem Fall die Kläger sich um
eine außergerichtliche Einigung vorrangig sich bemühen sollten.
Zwar verletzt der Anwalt dann nach Auffassung des Gerichts seine
Schadensminderungspflicht, wenn er von vornherein weiß, dass die Gebühren
geringer gewesen wären, wenn er sich anstelle einer Vollmacht zur
außergerichtlichen Regelung sofort eine Prozessvollmacht hätte erteilen lassen,
weil in diesem Falle die Anrechenbarkeit der Tätigkeit für die
außergerichtlichen nicht anrechenbaren Gebühren entfallen wären. Zurecht weist
deshalb die Streitgehilfin darauf hin, dass der Anwalt verpflichtet ist, für das
erstrebte Ziel den kostengünstigsten Weg des Mandanten zu wählen, zumal dieser
bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung davon ausgeht, dass diese
Versicherung sämtliche Kosten übernimmt, die der Anwalt für seine Tätigkeit
beanspruchen kann. Die Kläger wären daher verpflichtet gewesen, falls sie
hiervon Kenntnis gehabt hätten, den Beklagten darüber zu unterrichten, dass
gegebenenfalls bei bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere bei der
Erteilung einer Vollmacht zunächst für die außergerichtliche Regelung – und im
Falle des Scheiterns – bei Erteilung einer nachfolgenden Prozessvollmacht die
Rechtsschutzversicherung des Beklagten, die nicht anrechenbaren
außergerichtlichen Kosten nicht übernehmen würde. Dass die Kläger hiervon
Kenntnis hatten, ist nicht dargelegt, zumal nach dem Sachvortrag der Kläger
andere Rechtsschutzversicherer ohne weiteres die vorhandenen außergerichtlichen
Kosten der Mandanten in vergleichbaren Fällen übernommen haben und die
Rechtsschutzversicherung des Beklagten bei Erteilung des Mandats gegenüber dem
Kläger nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie in einem solchen Falle die
sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht fordern und bei Erteilung einer
Vollmacht zunächst zur außergerichtlichen Streitbeilegung die nicht
anrechenbaren Kosten bei Durchführung des Prozessverfahrens für die
außergerichtliche Tätigkeit nicht erstattet. Die Kläger waren auch nach Sinn und
Zweck des neuen RVG gehalten, zunächst eine außergerichtliche Einigung
herbeizuführen, zumal diese auch dem ausdrücklichen Wunsch des Beklagten
entsprach. Die Vorgehensweise entspricht mithin nicht nur dem Willen des
Beklagten sondern auch dem Willen des Gesetzgebers nach dem neuen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beklagte ist auch auf die Anrechnung der
hälftigen Gebühr im gerichtlichen Verfahren hingewiesen worden.
Die Kläger haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, in
dem sie den Beklagten nicht darauf hingewiesen haben, dass die sofortige
Erteilung einer Prozessvollmacht zu geringeren Gebühren führen würde, selbst
wenn vor Klageerhebung der Versuch einer außergerichtlichen Lösung versucht
werde. Zwar ist richtig, dass die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht die
Kläger nicht daran gehindert hätte, vor Klageerhebung eine außergerichtliche
Einigung zu versuchen und auch zu erreichen.
Ein solcher Hinweis wäre über die allgemeinen Hinweise der Kläger über die
entstehenden Gebühren, die erfolgt sind, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn in
jedem Falle die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht dem Interesse des
Beklagten an einer zunächst zu versuchenden außergerichtlichen Regelung nicht
zuwider gelaufen wären und dadurch auch zwingend geringere Gebühren für den
Beklagten entstanden wären, ohne dass die Ziele der Mandatserteilung des
Beklagten dadurch verletzt oder gefährdet würden.
Zwar ist die Argumentation der Streitgehilfin richtig, dass die Kläger bei der
Durchführung der Vergleichsverhandlungen nicht hätten offen legen müssen, ob sie
zur außergerichtlichen Vertretung des Mandanten berechtigt sind oder auch
bereits Prozessvollmacht haben. Auch besteht kein Zweifel, dass bei sofortiger
Erteilung der Prozessvollmacht im Fall der Durchführung des darin bereits
enthaltenen Klageauftrags die nunmehr geltend gemachten Gebühren nicht
angefallen wären. Dies war jedoch für die Kläger insoweit nicht voraussehbar, da
– wo sie zu Recht darauf hinweisen, bei der Erteilung einer Vollmacht zunächst
zur außergerichtlichen Einigung die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit mit
2,8 geringer gewesen wären, als wäre eine solche Einigung zustande gekommen,
wenn sofort Prozessvollmacht erteilt worden wäre. Dann wäre nämlich neben der
Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 Euro noch die Termingebühr in Höhe von 1,2 und
die Einigungsgebühr in Höhe von 1,0, mithin 3,5 an Gebührenaufkommen entstanden.
Durch die außergerichtliche Interessenwahrnehmung sind damit keine unnötigen
bereits bei Mandatserteilung voraussehbaren Kosten verursacht worden, da durch
einen sofortigen Prozessauftrag möglicherweise höhere Kosten, nämlich Gebühren
in Höhe eines Gebührensatzes von 3,5 entstanden wären. Die Kläger und auch der
Beklagte gingen bei Mandatserteilung davon aus, dass eine außergerichtliche
Einigung durchaus möglich und wahrscheinlich ist. Gegenteiliges haben weder der
Beklagte noch die Streitgehilfen hierzu vorgetragen. Ob dies dann tatsächlich
nicht der Fall gewesen ist, weil eine außergerichtliche Einigung nicht zustande
gekommen und trotzdem Prozessvollmacht seitens des Beklagten erteilt werden
musste, war bei Mandatserteilung nicht voraussehbar und die Erteilung einer
Prozessvollmacht hätte auch nicht zwingend zur Entstehung geringerer Gebühren
führen müssen, selbst wenn die Kläger eine entsprechende Einigung bei Erteilung
einer Prozessvollmacht hätte auch nicht zwingend zur Entstehung geringerer
Gebühren führen müssen, selbst wenn die Kläger eine entsprechende Einigung bei
Erteilung einer Prozessvollmacht vor Klageerhebung erzielt hätten. Hat der
Rechtsanwalt nämlich den Auftrag zur Durchführung eines gerichtlichen
Verfahrens, so entstehen Gebühren nach dem Teil III des
Vergütungsverzeichnisses. Führt der Rechtsanwalt, nachdem ihm der Klageauftrag
erteilt worden ist, mit der Gegenseite oder einem Dritten eine Besprechung im
Hinblick auf die Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens, so
wird hierdurch die 1,2 Terminsgebühr aufgelöst. Damit steht fest, dass – wären
die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen erfolgreich verlaufen – die
Rechtsschutzversicherung Gebühren in Höhe von 3,5 hätte zahlen müssen, weil im
Fall der Bloßen außergerichtlichen Interessenwahrnehmung an Gebühren lediglich
2,8 im Falle einer außergerichtlichen Interessenwahrnehmung an Gebühren
lediglich 2,8 im Falle einer außergerichtlichen Einigung entstanden wären.
Welche Gebühren tatsächlich anfallen, haben die Kläger bei Mandatserteilung
nicht voraussehen können, waren jedenfalls an den Auftrag des Beklagten
gebunden, zunächst eine außergerichtliche Einigung zu versuchen, so dass die
Erteilung einer außergerichtlichen Vollmacht zunächst sachgerecht war und zu
diesem Zeitpunkt auch nicht absehbar war, ob im Fall eines Scheiterns der
Einigung höhere Gebühren entstehen, weil anschließend noch die Erteilung einer
Prozessvollmacht erforderlich gewesen wären oder ob im Falle einer sofortigen
Erteilung einer Prozessvollmacht die Gebühren höher gewesen wären, wenn vor
Klageerhebung trotz Erteilung einer sofortigen Prozessvollmacht noch einer
außergerichtliche Einigung erfolgt wäre. Diese Feststellungen können, wie die
Kläger richtig vortragen – nur in der Rückbetrachtung getroffen werden, sind
jedoch bei Mandatserteilung nicht voraussehbar, so dass die Kläger in der Tat,
wenn sie sich sofort Prozessvollmacht erteilen lassen und dann vor Klageerhebung
eine außergerichtliche Einigung mit der Wirkung erzielt wird, dann höhere
Gebühren anfallen, wenn der Mandant zunächst eine Vollmacht zur
außergerichtlichen Regelung erteilt hätte, die Streitgehilfin möglicherweise
eingewandt hätte, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst eine
außergerichtliche Einigung hätte versucht werden müssen und deshalb die
Erteilung einer Vollmacht zur außergerichtlichen Regelung genügt und im
Interesse des Mandanten gewesen wäre, dass erstrebte Ziel mit möglichst
niedrigen Anwaltsgebühren zu erreichen. Aus alledem folgt, dass ein Verstoß der
Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht nicht vorliegt, mit der Folge, dass
die Klage begründet.
Die Nebenentscheidungen sind aus §§ 286, 288 BGB gerechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff, 11, 713 ZPO.
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