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Rechtsanwaltsgebühren für Beratungsgespräch


Amtsgericht Brühl

Az.: 23 C 171/08

Urteil vom 15.10.2008


 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2008 sowie 53 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rechtsanwaltshonorar sowie vorprozessuale Verzugskosten.

Der Beklagte, der selbständiger Architekt ist, suchte, nachdem er zuvor telefonisch einen Termin vereinbart hatte, den Kläger am 06.03.2008 in der Zeit von 09:00 Uhr bis mindestens 09:30 Uhr in dessen Kanzlei auf. Er führte mit dem Kläger ein Gespräch betreffend eine GmbH, deren Mitgesellschafter der Beklagte war. Der Beklagte beabsichtigte, eventuell Klage zu erheben mit dem Ziel, eine Bilanzerstellung zu erzwingen, und wollte unter anderem die Prozesskosten einer solchen Klage in Erfahrung bringen. Es wurde ein weiterer Termin vereinbart, zu dem dem Kläger weitere Unterlagen, Gesellschaftsvertrag, Auszug aus dem Gesellschaftsregister, Kopien des gesamten Schriftwechsels zur Verfügung gestellt werden sollten.

Der Kläger stellte dem Beklagten unter dem 18.03.2008 250 € als Beratungsgebühr gemäß § 34 RVG zuzüglich 47,50 € gesetzliche Mehrwertsteuer, also insgesamt 297,50 €, in Rechnung.

Der Beklagte verweigerte in mehreren darauf folgenden Schreiben die Zahlung; den weiteren Termin, der zuvor mit dem Kläger vereinbart worden war, sagte er ab.

Er befasste dann die Rechtsanwaltskammer Köln mit einer Prüfung der streitgegenständlichen Rechnung, die diese jedoch nicht beanstandete.

Der Kläger ist der Ansicht, angesichts der Schwierigkeit der Sache und deren wirtschaftlicher Bedeutung für den Beklagten sei ein Beratungshonorar von 250 € netto angemessen.

 

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 297,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2008 sowie 53 € vorgerichtliche Verzugskosten zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Er ist der Ansicht, dass das Gespräch mit dem Kläger keine anwaltliche Beratung darstelle. Er habe lediglich die Kosten für ein angestrebtes Gerichtsverfahren in Erfahrung bringen wollen; der Kläger habe ihm nur eine Gebührenliste ausgedruckt. Erst in einem weiteren Termin habe eine Mandatsübertragung erfolgen sollen.

Am 04.04.2008 ist dem Beklagten ein Mahnbescheid zugestellt worden.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Beratungshonorars in Höhe von 250 € netto gemäß §§ 611, 612 BGB, 34 Abs. 1 RVG zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von 47,50 € gemäß 7008 VV RVG.

Zwischen den Parteien ist ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen der Kläger den Beklagten beraten hat.

Gemäß § 34 RVG wird unter einer anwaltlichen Beratung die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft verstanden. Ein Rat ist die Empfehlung eines Rechtsanwalts, wie sich der Mandant in einer konkreten Situation verhalten soll; unter Auskunft wird die Beantwortung einer allgemeinen Rechtsfrage verstanden, die sich nicht auf eine konkrete Rechtsangelegenheit bezieht.

Die Parteien haben in der Kanzlei des Klägers ein mindestens halbstündiges Gespräch geführt; der Kläger hat den Beklagten nach dessen eigenem Vortrag zumindest darüber informiert, wie hoch die Prozesskosten des von dem Beklagten angestrebten Gerichtsverfahrens sein würden; dies stellt aber bereits eine Beratung im Sinne des § 34 RVG dar. Ob das Gespräch 30 oder 45 Minuten gedauert hat, was zwischen den Parteien streitig ist, ist hierbei unerheblich.

§ 34 RVG verweist für den Fall einer fehlenden Gebührenvereinbarung auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und somit unter anderem auf § 612 BGB.

Grundsätzlich ist eine anwaltliche Tätigkeit vergütungspflichtig, da gemäß § 612 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Der Beklagte konnte hier nicht davon ausgehen, das mindestens halbstündige Gespräch des angegebenen Inhalts werde kostenlos erfolgen, zumal der Kläger im Rahmen seines Hauptberufs tätig wurde und eine kostenlose Beratung nicht der Verkehrssitte in dieser Branche entspricht.

Auch die Höhe des Honorars ist angemessen.

Der Beklagte ist Unternehmer und hat sich in Bezug auf seine selbständige berufliche Tätigkeit beraten lassen, so dass die Höchstgrenzen des § 34 Abs. 1 S. 3 RVG nicht gelten.

Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist auf §§ 316, 315 BGB zurückzugreifen; der Anwalt hat eine angemessene Vergütung also nach billigem Ermessen festzulegen. Dabei sind zu berücksichtigen die Bedeutung der geschuldeten Arbeiten für den Auftraggeber, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit in die Abwägung einzubeziehen sind. Ebenso entscheidend ist das, was der Auftraggeber durch die Tätigkeit an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, welche Vergütungen andere Auftragnehmer für ähnliche Arbeiten verlangen.

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Beklagten sowie die Schwierigkeiten der Sache waren hier, wie der Kläger überzeugend dargelegt hat, nicht unerheblich. Darüberhinaus hat auch die Rechtsanwaltskammer Köln die Höhe des in Rechnung gestellten Honorars nicht beanstandet.

Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und der Zinsanspruch ergeben sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


 

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