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Anwaltsgebühren – Erstattungsanspruch nach Verkehrsunfall

AG Kehl

Az: 4 C 798/10

Urteil vom 09.09.2011


Anwaltsgebühren sind erst nach Stellung einer Berechnung im Sinne von § 10 RVG und Bezahlung derselben durch den Geschädigten vom Schädiger zu ersetzen. Eine 1,5 Gebühr kann nicht mit der Begründung verlangt werden, eine 1,3 Gebühr sei angemessen, und eine 1,5 Gebühr daher nicht unbillig.

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von restlichen Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 86,42 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherin Bezahlung restlichen Schadensersatzes. Der Sohn der Klägerin verunfallte am 03.06.2010 in Kehl mit einem 1994 erstmals zugelassenen Mondeo GLX, dessen Wiederbeschaffungswert 750 € betrug. Für die Zeit vom 04. bis zum 18.06.2010 überließ die Firma K. GmbH, der Klägerin ein Ersatzfahrzeug. Auf deren Rechnung vom 21.06.2010 über 2.372,86 € bezahlte die Beklagte vorgerichtlich 799 €.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte Bezahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.032,48 € schulde. Auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009, Gruppe 4, Modus, PLZ 776, könne sie Kosten in Höhe von 1.831,48 € geltend machen, nämlich

2x Wochenpauschale: 978,70 €

1x Tagespauschale: 84,20 €

20% Aufschlag: 212,58 €

abzgl. 3% 50,98 €

zzgl. Nebenkosten

Vollkasko: 330,00 €

Zusatzfahrer: 180,00 €

Zustellkosten: 23,00 €

Abholkosten: 23,00 €

Summe: 1.831,48 €

Sie habe das Fahrzeug gemäß Vertrag vom 04.06.2010 angemietet. Das verunfallte Fahrzeug sei ständig von ihr und ihrem Sohn benutzt worden. Die Mietwagenfirma habe ihr das Mietfahrzeug nach Hause gebracht.

Die Beklagte schulde zudem für die Zeit vom 19.06.2010 bis zum 23.07.2010 für 36 Tage Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 1.368 €, nämlich 38 € pro Tag. Abzüglich der vorgerichtlich bezahlten 116 € könne sie noch 1.252 € verlangen. Sie habe ein Ersatzfahrzeug erst am 23.07.2010 zulassen können.

Schließlich schulde die Beklagte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.166,49 € gemäß Aufstellung vom 09.08.2010 zzgl. Auslagenpauschale, 13,50 € für Kopien und Umsatzsteuer, insgesamt somit 643,20 € abzgl. vorgerichtlich bezahlter 186,24 €, somit noch 456,96 €. Zwar sei nur eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Jedoch stehe ihrem Prozessbevollmächtigten ein Ermessensspielraum zu, der innerhalb einer 30%-Grenze nicht überprüfbar sei.

Die Klägerin, die zunächst 3.028,44 € geltend gemacht hatte, beantragt nach Teilrücknahme zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.731,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass es zum Abschluss eines Mietvertrages mit dem behaupteten Inhalt gekommen sei. Die Autovermietung habe der Klägerin zugesichert, dass auf sie keine Kosten zukämen. Die Klägerin habe auch die Erforderlichkeit einer Ersatzanmietung nicht dargelegt, schon gar nicht zu dem streitgegenständlichen Tarif. Vielmehr hätte sie zu gleichen Bedingungen bei der Autovermietung H. für 445,50 €, bei A. für 445,71 €, bei E. für 474,96 € und bei S. für 555 € anmieten können. Als Schätzgrundlage sei der Schwacke-Liste die Fraunhofer Liste vorzuziehen, nach der die Kosten 528 € inklusive Steuer und Vollkasko betragen. Die Klägerin könne auch keinen (weiteren) Nutzungsausfall verlangen, da die Wiederbeschaffungsdauer – unstreitig – 14 Tage betragen habe. Angesichts des Fahrzeugalters seien allenfalls Vorhaltekosten nach der Gruppe Bzu erstatten. Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei allenfalls eine 1,3 Geschäftsgebühr ersatzfähig. Mangels Rechnung nach § 10 RVG und Zahlung durch die Klägerin könne ohnehin nur Freistellung verlangt werden. Die Anfertigung von 27 Kopien sei nicht erforderlich gewesen.

Das Gericht hat die Klägerin am 21.03.2011 informatorisch angehört und Beweis erhoben zur Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens, das Dipl.-Ing. K. in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2011 erstattet hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur in geringem Umfang, nämlich bezüglich eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, erfolgreich.

I.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB über die bereits bezahlten 799,00 € weder Zahlung noch Freistellung von weiteren Mietwagenkosten verlangen.

Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519).

Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht der Erforderlichkeit, für die die Klägerin die Beweislast trägt (BGH NJW 2010, 1445). Es kann dabei offen bleiben, ob es für die Klägerin überhaupt objektiv erforderlich war, im Zusammenhang mit dem Unfall einen Mietwagen anzumieten. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bei der persönlichen Anhörung auch nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Lage war, über einen Monat ohne eigenes Fahrzeug auszukommen und mit dem Mietfahrzeug auch nur insgesamt 450 km zurücklegte.

Es kann auch dahin stehen, ob der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 im Postleitzahlengebiet 776 generell als Schätzgrundlage ungeeignet ist, wofür viel spricht, da beispielsweise die Preise der Gruppe 3 teurer sind als die der Gruppe 4. Die Schätzgrundlage ist insoweit aus sich heraus widersprüchlich und daher ungeeignet. Es kann andererseits auch dahin stehen, ob der Fraunhofer Mietpreisspiegel zzgl. 20%-Aufschlag als Schätzgrundlage (so LG Ansbach, NZV 2011, 132) generell vorzugswürdig ist, worauf allerdings die durchgeführte Beweisaufnahme – wie auszuführen ist – hindeutet.

Denn vorliegend hat das Gericht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens keine Zweifel, dass etwaige Mietwagenkosten der Klägerin für fünfzehn Tage mit 799 € ausreichend reguliert wurden (§ 287 ZPO). Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten festgestellt, dass bei im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen bei der Firma S. in Offenburg für 624,82 €, bei der Firma H., Offenburg, für 631 €, bei der Firma E., Kehl für 491,95 € (ohne Zustellung) und bei A. in Offenburg für 696 € hätte angemietet werden können.

Bei dieser Angebotssituation wäre es der Klägerin bei entsprechender Information ohne weiteres möglich gewesen, für deutlich unter 799 € für fünfzehn Tage ein Mietfahrzeug anzumieten. Obwohl der Sachverständige ausgeführt hat, dass die genannten Unternehmen eine Kaution von 200 € bis 700 € oder eine Kreditkarte verlangt hatten, muss sich die Klägerin auf den Normaltarif verweisen lassen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass sie eine solche Kaution nicht hätte aufbringen können, zumal da sie sich nach eigenen Angaben am 23.07.2010 ein neues Fahrzeug für 350 € gekauft hat und ein Fahrzeug in der Preisklasse zwischen 3-5.000 € sucht. Jedenfalls kann es auch bei unzureichenden eigenen Barmitteln nur im Ausnahmefall, für den vorliegend nichts vorgetragen ist, gerechtfertigt sein, ein Fahrzeug zu einem drei- bis vierfach über dem Normaltarif liegenden Mietpreis anzumieten.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass das Fahrzeug zwei Fahrern gleichzeitig zur Verfügung stehen musste und dass der Vortrag aus der Klageschrift, das Fahrzeug sei bei Mietende bei ihr abgeholt worden, unrichtig ist, wie sie selbst bei ihrer Anhörung eingeräumt hat. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob es ihr angesichts von 23 € Zustellkosten nicht zumutbar gewesen wäre, sich die vier Kilometer von ihrer Wohnung zur Anmietstation zu begeben oder ein Taxi zu nehmen.

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2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf (weiteren) Nutzungsausfall. Die Wiederbeschaffungsdauer betrug unstreitig nur 14 Tage. Den Angaben der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung kann entnommen werden, dass es – ebenfalls entgegen dem Vortrag in der Klageschrift – nicht an mangelnden Barmitteln lag, dass sie sich erst am 23.07.2011 wieder ein neues Fahrzeug zulegte. Vielmehr lag es daran, dass sie damals wie heute kein Fahrzeug passend zu ihren Vorstellungen fand bzw. findet. Dies kann jedoch nicht zu Lasten der Beklagten gehen, da es der Klägerin objektiv möglich gewesen wäre, innerhalb von vierzehn Tagen ein Ersatzfahrzeug zu erwerben.

3. Die Klägerin kann allerdings Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,62 € verlangen. Die Beklagte hat vorgerichtlich eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 1.500 € reguliert. Tatsächlich ist aber unter Zugrundelegung der von der Beklagten regulierten Abrechnungspositionen von einem Gegenstandswert von bis zu 2.500 € auszugehen (750 € Fahrzeugschaden, 500,63 € Sachverständigenkosten, 799 € Mietwagenkosten, 175 € pauschale Kosten = 2.224,63 €).

Ersatzfähig ist nur eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Kostenpauschale und Umsatzsteuer, somit 272,86 €. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach §14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Nach Nr. 2300 VV RVG ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann jedoch wegen des Nachsatzes in Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Bei der Abwicklung eines „durchschnittlichen“ bzw. „normalen“ Verkehrsunfalls ist damit auch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt (BGH Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05, Juris Rn. 6 a.a.O. Rn. 7). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergibt, dass die Angelegenheit schwierig oder umfangreich war. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass es sich um einen „Durchschnittsfall“ handelt.

Sie kann nicht damit gehört werden, dass eine 1,5 Gebühr als nicht unbillig hinzunehmen sei, weil eine 1,3 Gebühr angemessen sei. Es ist schon nicht ersichtlich, dass ihr Prozessbevollmächtigter überhaupt sein Ermessen im Sinne von § 14 RVG ausgeübt hat. Würde man sich schematisch der Argumentation des Kläger-Vertreters anschließen, der Anspruch auf Ersatz der 1,5 Gebühr sei schon deshalb begründet, weil eine 1,3 Gebühr angemessen ist, hätte dies zur Folge, dass ein Rechtsanwalt gegenüber seiner Mandantschaft den Regelfall stets mit einer 1,5 Gebühr abrechnen könnte, ohne darlegen zu müssen, weshalb im konkreten Einzelfall ausnahmsweise eine höhere Gebühr angemessen ist. Da somit ihr Prozessbevollmächtigter gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung einer 1,5 Gebühr hat, steht dieser auch kein solcher Anspruch gegen die Beklagte zu. Die Erforderlichkeit von Kopien hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Klägerin hat bezüglich der Rechtsanwaltskosten mangels Zahlung nur einen Freistellungsanspruch. Zwar kann, wenn wie hier wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz geltend gemacht wird, nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von vorneherein der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Hiervon umfasst sind auch die erforderlich gewordenen(!) Rechtsverfolgungskosten (so ausdrücklich BGH NJW 2006, 1065 f). Auch ist eine Rechnungsstellung nicht grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung (BGH NJW 2011, 2509). Jedoch kann eine fehlende Rechnungsstellung gegenüber dem Mandanten auch nicht unberücksichtigt bleiben. Denn nach § 10 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung von seinem Mandanten nur einfordern, wenn er diesem eine eben solche Berechnung mitgeteilt hat. Ohne Berechnung ist der Auftraggeber nicht zur Zahlung verpflichtet und gerät auch nicht in Verzug (vgl. Madert in Gerold/Schmidt, RVG, RN. 12 zu § 10). Bis zur Rechnungsstellung und Bezahlung derselben hat sich im Vermögen des Mandanten insoweit daher noch kein Schaden manifestiert und sind noch keine Rechtsverfolgungskosten erforderlich geworden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb er insoweit vom Schädiger bereits Zahlung und sogar Zinsen verlangen können sollte. Dies ist zur vollständigen Restitution nicht erforderlich, sondern würde im Gegenteil zu einem Gewinn des Geschädigten führen. Die fehlende Zahlungspflicht der Klägerin bzw. der bei ihr (noch) nicht eingetretene Schaden muss vielmehr auch der Beklagten dergestalt zugute kommen, dass die Klägerin von ihr lediglich Freistellung von der Anwaltsvergütung, nicht jedoch unmittelbar Zahlung verlangen kann (vgl. OLG München, NZV 2007/211f.; LG München, Urteil vom 24.02.2010 – 9 S 16724/09, Beck online, nachfolgend BGH NJW 2011, 2509).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269, 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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