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Rechtsberatung im Internet Oberlandesgericht
Celle Az.:
13 U 331/98 Verkündet
am 31.03.1999 Vorinstanz:
LG Hannover - Az.: 23 O 124/98 In dem Verfahren wegen Erlasses
einer einstweiligen Verfügung, hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1999 für Recht erkannt: Die Berufung der Verfügungsbeklagten
gegen das am 14. Oktober 1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Berufungsstreitwert: 20.000 DM. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat
keinen Erfolg. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Landgericht ihr
die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Genehmigung durch einstweilige
Verfügung untersagt. 1. Die Werbung der Verfügungsbeklagten
im Internet erweckt bei dem umworbenen Publikum den Eindruck, die Verfügungsbeklagte
erbringe Leistungen der Rechtsberatung. Allerdings erklärt die Verfügungsbeklagte
auf ihrer „Homepage" unter „Allgemeine Beschreibung des Service-Angebots",
sie betreibe „Recht preiswert" als Serviceangebot und vermittele u. a.
Rechtsfragen u. a. an Rechtsanwälte, die dann auf Grund Vertrags mit dem
Anfragenden beratend für diesen tätig würden. Eine über das bloße Vermitteln
hinausgehende rechtsberatende Auswahlleistung der Verfügungsbeklagten wird an
dieser Stelle jedoch schon durch den werbenden Hinweis darauf nahe gelegt, dass
unter den beteiligten Anwälten Fachanwälte aus den Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Steuerrecht, Familienrecht und Sozialrecht seien. Der Hinweis auf
die Spezialisierung der Anwälte auf bestimmte Fachgebiete hat ohne
rechtskundige Zuordnung der gestellten und zu stellenden Fragen zu solchen
Fachgebieten keinen positiven Sinn. Wer weiter darüber nachdenkt, von wem diese
Auswahlleistung erbracht werden soll, wird sie der Verfügungsbeklagten zuordnen
als derjenigen, die sich als Vermittlerin anbietet. Die nachfolgende Beschreibung der
„Inhalte der Rechtsberatung" legt nach dem Verständnis der
Internet‑Nutzer die aus Sicht der Verfügungsbeklagten möglichen und
(„was kann nicht geleistet werden") nicht möglichen Beratungsleistungen
stichwortartig dar und gibt weiter an, bei Nichtbeantwortbarkeit einer Frage
erhalte der Anfragende zwar eine Nachricht, damit seien aber für ihn keinerlei
Kosten verbunden. Dem wird der Nutzer entnehmen, die Beantwortbarkeit seiner
Frage im Rahmen von „Recht preiswert" werde bei der Verfügungsbeklagten
vorgeprüft und bei negativem Ergebnis werde er von dieser unterrichtet; dieses
Verständnis wird durch den Hinweis unterstützt, es entstünden ihm
solchenfalls keine Kosten; hierbei muss es nach seinem Verständnishorizont um
Kosten der Verfügungsbeklagten selbst gehen, denn nur eigene Kosten stehen auf
erste Sicht zu deren Disposition. Der Fragebogen „Stellen Sie hier
Ihre Frage:" enthält einen weiteren Hinweis auf eine Auswahltätigkeit der
Verfügungsbeklagten. Die Erklärung, die erfragten Daten würden vertraulich
behandelt und ausschließlich an „den bearbeitenden Anwalt
weitergegeben", lässt für den Nutzer auf der Grundlage seines
geschilderten Vorverständnisses nur den Schluss zu, zunächst werde seine
Anfrage von qualifizierten Bediensteten der Verfügungsbeklagten zur Kenntnis
genommen, sodann werde sie an einen dafür ausgewählten fachlich qualifizierten
Anwalt als Sachbearbeiter „weitergegeben". Auch die Hinweise unter
„Preise/Abwicklung des Zahlungsverkehrs" legen für den Nutzer das Verständnis
nahe, als rechne letztlich die Verfügungsbeklagte selbst das Beratungshonorar für
sich ab. Die Verfügungsbeklagte setzt dort - soweit erkennbar für sich selbst
im eigenen Namen - den Preis für die Beratung auf 49 DM brutto fest und nennt
sogar diesen Preis ausdrücklich „unseren Pauschalpreis". Darin liegt aus
der Sicht eines Nutzers ein weiterer Hinweis auf eigene Leistungen der Verfügungsbeklagten.
Wer wie sie den Preis nach außen bestimmt, mag zwar (auch) Leistungen Dritter
vermitteln, bestimmt aber im Innenverhältnis, wer welche Leistungen zu
erbringen hat. Dazu gehört jedenfalls die fachkundige Zuweisung an einen
geeigneten Rechtsanwalt. Dies bestätigt sich unter
„Feedback". Wer bei Rückmeldung des Nutzers im Stande ist, wie die Verfügungsbeklagte
eine „Gutschrift für Ihre nächste Anfrage" zu versprechen, muss Herr
des Vergütungsanspruchs und daher aus laienhafter Sicht auch Leistungserbringer
sein. 2. Die Verfügungsbeklagte hat zwar
versucht, diese Werbeaussagen zu relativieren, um glaubhaft zu machen, dass sie
in Wahrheit nicht einmal Auswahlentscheidungen für die Sachbearbeitung
treffe, vielmehr lediglich einen elektronischen Briefkasten für die
Internet‑Nutzer einerseits und die unter der Bezeichnung „Recht und
Steuern" praktizierende Anwaltsgemeinschaft betreibe. Das ist ihr jedoch
weder gelungen, noch käme es aus rechtlicher Sicht überhaupt darauf an. Die mit der Schutzschrift vom 27.
August 1998 vorgelegte Eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt R vom 28.
August 1998 spricht ausdrücklich davon, die Verfügungsbeklagte nehme per
Internet eingehende Anfragen entgegen und die Anfragen würden dann „von
Rechtsanwälten ausgewertet, sortiert und an diejenigen Kollegen mit den
jeweiligen Interessen‑ und Tätigkeitsschwerpunkten zur Beantwortung
weiter geleitet", der (danach)
sachbearbeitende Anwalt schicke die Stellungnahme dem ;,verteilenden
Rechtsanwalt" zurück, der sie über das Internet als E‑Mail dem
Fragesteller zukommen lasse. Diese Darstellung deckt sich fugenlos mit dem, was
ein Internet‑Nutzer (vgl. oben zu 1) den werbenden Mitteilungen der Verfügungsbeklagten
auf ihre Homepage entnimmt. Der Versuch des Vorstands der Verfügungsbeklagten
in der Berufungsverhandlung, dem Senat nahezubringen, die Verfügungsbeklagte
sei aus wirtschaftlicher Sicht lediglich eine formal verselbständigte
Werbeorganisation der Anwaltskanzlei „Recht und Steuern", die auf dem
Wege über das Internet Mandate für jene Anwälte beschaffen solle, ist
angesichts der oben erörterten „Papierform" der Eigenwerbung der Verfügungsbeklagten
und der Eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts R nicht überzeugungskräftig
gewesen. Unabhängig davon hat sich die
rechtliche Beurteilung des mit der Werbung angekündigten Verhaltens der Verfügungsgbeklagten
in erster Linie nach dem zu richten, was sie nach dem Verkehrsverständnis mit
ihren Werbeaussagen anbieten und demnach (weiterhin) tun will. Dazu ist oben
unter Nr. 1 das Erforderliche ausgeführt. Der Verfügungsbeklagten steht es
frei, durch die Umgestaltung ihrer nach ihrer jetzigen Darstellung zumindest
unklaren bis missverständlichen Angaben für die ganz Überwiegende Mehrzahl
von Internet-Nutzern deutlich zu machen, dass sie ihre Aufgabe in der
Mandantenwerbung für ihre Aktionäre in der Anwaltskanzlei „Recht und
Steuern" sieht und selbst eine rechtsbesorgende Tätigkeit nicht ausübt
und ausüben will. Die Kosten ihres aus diesen Gründen erfolglosen Rechtsmittels hat die Verfügungsbeklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Für weitere Nebenentscheidungen ist kein Raum, weil das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig ist. |
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