Rechtsbeschwerde – Verletzung des rechtlichen Gehörs
Oberlandesgericht Hamm
Az: 1 Ss OWi
814/06
Beschluss vom
05.01.2007
Auf den Antrag des Betroffenen vom 29. September 2006 auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund
vom 25. September 2006 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm am 05. 01. 2007 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gemäß §
80 a Abs. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen
als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund hat mit Bußgeldbescheid vom 8. Februar
2006 gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons
als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 60,- Euro festgesetzt. Den hiergegen
gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil
vom 25. September 2006 verworfen. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt:
"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende
Entschuldigung ausgeblieben.
Dem Verteidiger war eingeräumt worden, dass das Gericht bis um 13:30 Uhr wartet.
Weder der Betroffene noch der Verteidiger waren bis zum 13.47 Uhr erschienen.
Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) verworfen worden."
Aus der Akte ergibt sich hierzu Folgendes:
Das Amtsgericht hat auf den Einspruch des Betroffenen Termin zur
Hauptverhandlung auf den 25. September 2006 anberaumt. In einem Telefonat vom
22.09.2006 zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden teilte der Vorsitzende
mit, dass einer der geladenen Zeugen zu dem Termin nicht erscheinen werde.
Aufgrund dieses Umstandes wurde die Möglichkeit einer Terminsverschiebung
erörtert, welche jedoch vom Vorsitzenden abgelehnt wurde. Ferner empfahl der
Vorsitzende dem Verteidiger, den Einspruch zurückzunehmen, da dieser aufgrund
der gezielten Überwachung durch die Polizei chancenlos sei.
Daraufhin lehnte der Betroffene durch seinen Verteidiger den Vorsitzenden mit
Schriftsatz vom 22. September 2006 - beim Amtsgericht Dortmund eingegangen am
25. September 2006 um 08.16 Uhr - wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er
begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit dem Gesprächsinhalt des Telefonats
vom 22. September 2006 und der dort vom Vorsitzenden getätigten Äußerung, dass
der Einspruch "zu 99 % keine Chance" habe. Zugleich beantragte er, vor einer
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die dienstliche Äußerung des abgelehnten
Richters zur Verfügung gestellt zu bekommen und den Hauptverhandlungstermin vom
gleichen Tag bis zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag aufzuheben. Noch
am gleichen Tag verfasste der Vorsitzende eine dienstliche Äußerung, in welcher
er die Angaben des Betroffenen aus dem Ablehnungsgesuch im Wesentlichen
bestätigte. Mit Beschluss vom 25. September 2006 wurde der Befangenheitsantrag
gegen den Vorsitzenden als unbegründet zurückgewiesen, da keiner der
vorgebrachten Gründe in irgendeiner Weise eine Befangenheit erkennen lassen
würden und der Antrag offensichtlich nur der Verhinderung der Durchführung des
Hauptverhandlungstermins vom gleichen Tage dienen solle. Dieser Beschluss wurde
dem Verteidiger des Betroffenen taggleich um 11:36 Uhr per Fax übermittelt,
woraufhin dieser den Vorsitzenden Richter erneut wegen der Besorgnis der
Befangenheit ablehnte und darauf hinwies, dass ihm dessen dienstliche
Stellungnahme bislang noch nicht zugegangen sei. Dieser Schriftsatz ging beim
Amtsgericht Dortmund erst nach dem Hauptverhandlungstermin am 25. September 2006
um 14.17 Uhr ein. Aufgrund weiterer Verfügung vom 29. September 2006 wurde
sodann die Übersendung der zuvor gefertigten dienstlichen Äußerungen des
Vorsitzenden am 02.10.2006 ausgeführt.
Im Hauptverhandlungstermin vom 25. September 2006, zu dem weder der Betroffene
noch sein Verteidiger erschienen waren, hat das Amtsgericht den Einspruch des
Betroffenen verworfen.
Gegen dieses, dem Betroffenen am 28.09.2006 zugestellte Verwerfungsurteil hat
der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 29. September 2006,
eingegangen am 2. Oktober 2006, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
gestellt. Diesen Antrag hat der Verteidiger mit weiterem Schriftsatz vom 3.
November 2006 begründet. Er rügt Verfahrensfehler, die er insbesondere darin
sieht, dass das Amtsgericht ihm vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden nicht hat zukommen lassen. Ferner
erhebt er die Sachrüge in allgemeiner Form.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war als unbegründet zu verwerfen,
da die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben und die Sachrüge nicht
begründet ist.
1. Auch bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 80 Abs. 2 OWiG kann der
Zulassungsantrag auf die Versagung des rechtlichen Gehörs gestützt werden, da
dieser Zulassungsgrund gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG durch die Vorschrift des §
80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt wird (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 43; OLG
Köln NStZ 1988, 31; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 16 i).
Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der
Verwerfung seines Ablehnungsgesuches geltend macht und damit auch die Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht jedoch nicht den Anforderungen der §§ 79
Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Nach den genannten
Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig
sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift
prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen
des Betroffenen zutrifft (Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d). Wird die Versagung
rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden
Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG vorliegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch
darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen
Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Köln, NZV 1999, 64; 1992, 419).
Da der Anspruch auf rechtliches Gehör aber nur dann verletzt ist, wenn die
erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in
unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der
Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811), müssen in der Begründungsschrift
konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft
werden kann (vgl. BGHSt 30, 331; OLG Köln NZV 1992, 419). Für die Ablehnungsrüge
folgt hieraus, dass im Rahmen der Revisionsbegründung neben dem Wortlaut des
Ablehnungsantrages und des verwerfenden bzw. des zurückweisenden Beschlusses,
auch der Inhalt der dienstlichen Äußerung nach § 26 Abs. 3 StPO mitgeteilt
werden muss (Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 28 Rdnr. 6 m.w.N.). Diesen
Anforderungen genügt das Vorbringen des Betroffenen in mehrfacher Hinsicht
nicht.
Die Antragsschrift beschränkt sich darauf, lediglich den Antrag auf Ablehnung
des Vorsitzenden vom 22.09.2006 wiederzugeben. Eine Wiedergabe der für diesen
Antrag maßgeblichen und vorgetragenen Gründe erfolgt weder wörtlich noch seinem
wesentlichen Inhalt nach. Dieser Mangel des Rechtsbeschwerdevorbringens wird
auch nicht durch die wörtliche Wiedergabe des weiteren Ablehnungsgesuches vom
25.09.2006 geheilt. Dieser Antrag wurde durch den Betroffenen erst nach
durchgeführter Hauptverhandlung und Verkündung des Urteils beim Amtsgericht
Dortmund angebracht. Er kann daher für die Frage, ob eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor Urteilsverkündung stattgefunden hat, ersichtlich keine
Rolle mehr spielen.
Darüber hinaus lässt das Antragsvorbringen auch die Wiedergabe der dienstlichen
Äußerung des Vorsitzenden gemäß § 26 Abs. 3 StPO vermissen. Das war auch nicht
deshalb entbehrlich, weil der Betroffene der Auffassung ist, eine dienstliche
Äußerung des abgelehnten Richters sei nicht eingeholt worden. Dies entspricht
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Der abgelehnte Richter hatte sich am
25.09.2006 zum Ablehnungsgesuch geäußert. Der Inhalt der dienstlichen Äußerung
ist dem Verteidiger des Betroffenen - wenn auch erst nach Urteilsverkündung - am
02.10.2006 übermittelt worden. Vor diesem Hintergrund bedarf es eines näheren
Eingehens auf die Frage, ob in der unterbliebenen Unterrichtung über den Inhalt
der dienstlichen Äußerung vor der Beschlussfassung über die Zurückweisung des
Ablehnungsgesuchs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen wäre, nicht.
Dies dürfte zudem in der Regel dann zu verneinen sein, wenn die dienstliche
Äußerung keine von dem Ablehnungsgesuch abweichende Tatsachen enthält, die der
Entscheidung über das Ersuchen zugrunde gelegt wurden (Karlsruher Kommentar,
a.a.O., § 26 Rdnr. 8; Beschluss des OLG Köln vom 18.09.1972, JMBl NRW 1973, 63,
64). Solche inhaltlichen Abweichungen sind jedoch nicht ersichtlich.
2.
Die vom Betroffenen in zulässiger Weise erhobene Sachrüge hat in der Sache
keinen Erfolg. Bei einer Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG führt die
Sachrüge lediglich zur Prüfung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung bzw.
des Vorliegens von Verfahrenshindernissen (Göhler, a.a.O., § 74 Rdnr. 48 b).
Beides ist jedoch nicht ersichtlich. Eine weitergehende Überprüfung des Urteils
in materiell-rechtlicher findet nicht statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.