Rechtsbeschwerdebegründung - Wiedereinsetzung
Kammergericht
Berlin
Az: 2 Ss
138/09 - 3 Ws (B) 283/09
Beschluss vom
10.07.2009
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts
in Berlin am 10. Juli 2009 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des
Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Februar 2009 aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse Berlin.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil
des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 12. September 2008 wird als unzulässig
verworfen.
3. Dem Betroffenen wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der zuvor genannten Frist gewährt.
4. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das genannte Urteil wird
verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen fahrlässiger
Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 7 Zeichen 275), 49 (zu
ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 100,00 Euro
verurteilt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn
verhängt und gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen
Wirksamwerden getroffen. Die Hauptverhandlung wurde in Anwesenheit des
Betroffenen und in Abwesenheit seines Wahlverteidigers durchgeführt. Mit am
selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. September 2008 hat der
Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 9.
Dezember 2008 zugestellt worden. Mit per Fax übersandtem Schriftsatz vom 9.
Januar 2009, bei Gericht eingegangen am 10. Januar 2009 um 00.05 Uhr hat der
Verteidiger die Rechtsbeschwerde begründet. Daraufhin hat das Amtsgericht mit
Beschluss vom 13. Januar 2009 die Rechtsbeschwerde mit der Begründung als
unzulässig verworfen, die Beschwerdeanträge seien verspätet angebracht worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger mit am selben Tage bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz vom 16. Januar 2009 Antrag auf Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts gestellt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gestellt, ohne
diesen Antrag näher zu begründen. Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 hat das
Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet verworfen. Gegen diesen
dem Verteidiger des Betroffenen am 16. Februar 2009 zugestellten Beschluss hat
dieser im Namen des Betroffenen mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz vom 16. Februar 2009 sofortige Beschwerde eingelegt und diese sowie
den Wiedereinsetzungsantrag mit am 15. April 2009 bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz vom 14. April l2009 begründet.
1. Die nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde
gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages ist begründet. Denn für die
Entscheidung über diesen Antrag war nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 1 StPO nicht
das Amtsgericht, sondern der Senat als Rechtsbeschwerdegericht zuständig, der
daher als das in der Sache selbst berufene Gericht auch für die Bescheidung der
sofortigen Beschwerde zuständig war (vgl. Senat VRS 65, 31; Seitz in Göhler,
OWiG 15. Aufl., § 79 Rn. 34 d).
2. Der vom Betroffenen am 16. Januar 2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
Rechtsbeschwerde war nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 1 Satz 1 StPO als
unzulässig zu verwerfen, da er keine Begründung enthielt. Denn zur Zulässigkeit
eines Wiedereinsetzungsantrages gehört es, dass dieser innerhalb der Wochenfrist
gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO umfassend die Gründe darlegt, aus denen der
Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.). Der
Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Januar 2009 enthält eine solche Begründung
nicht. Diese ist vielmehr erst mit Schriftsatz vom 14. April 2009 und damit
verspätet nachgeholt worden.
Zwar hat der Betroffene die gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO einen
Monat betragende Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge und deren
Begründung versäumt, da diese Frist gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1
Satz 2 StPO mit der am 9. Dezember 2008 erfolgten Zustellung des Urteils an den
Verteidiger des Betroffenen begann und bis zum Ablauf des 9. Januar 2009 keine
Begründung bei Gericht eingegangen war. Denn für den rechtzeitigen Eingang einer
solchen Begründung per - wie vorliegend - Telefax ist es erforderlich, dass die
gesamte Urschrift einschließlich der Unterschrift ihres Verfassers bei Gericht
eingegangen ist (vgl. Senat NJW 1997, 1864; OLG Hamburg NStZ 1989, 587). Dem
Betroffenen war jedoch gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 3 StPO von Amts wegen
Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Betroffene die von seinem Verteidiger
verspätet veranlasste Übermittlung der Rechtsbeschwerdebegründung durch Telefax
nicht zu vertreten hat, so dass sein Verschulden an der Fristversäumung
ausgeschlossen ist (vgl. Senat a.a.O.).
4. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nach §§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 349 Abs. 2
StPO unbegründet.
Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass die mit der Rechtsbeschwerde geltend
gemachte Verfahrensrüge, die Hauptverhandlung gegen den Betroffenen sei trotz
Vorliegens des Falls einer notwendigen Verteidigung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 140
Abs. 2 StPO ohne einen Verteidiger durchgeführt worden, nicht in einer den
Anforderungen nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden
Weise begründet worden ist. Die den geltend gemachten Verfahrensverstoß
enthaltenden Tatsachen müssen danach so vollständig und genau dargelegt werden,
dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund dieser Darlegung das
Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten
Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden, wobei dies auch für die
Geltendmachung von - wie hier - (§ 338 Nr. 5 StPO) - absoluten Revisionsgründen
gilt (vgl. Kuckein in KK, StPO 6. Aufl., § 338 Rn. 4 und § 344 Rn. 38). Die
Rechtsbeschwerde macht geltend, die notwendige Verteidigung habe sich vorliegend
aus der Verhängung des Fahrverbots ergeben, da dieses dem Betroffenen und seiner
Fa-milie die Existenzgrundlage entzogen habe. Zwar kann die Schwere der Tat im
Sinne von § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO sich auch aus dem Gewicht einer zu
erwartenden Nebenfolge ergeben, wobei allein die Möglichkeit, dass ein
Fahrverbot verhängt werden kann, für sich allein jedoch keinen Grund bildet,
wegen der Bedeutung dieser eventuellen Nebenfolge einen Pflichtverteidiger
beizuordnen (vgl. Hannich in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl., Rn. 5; Wieser,
OWiG Rn. 3.1; Seitz in Göhler, a.a.O., Rn. 25; jeweils zu § 60 OWiG). Etwas
anderes gilt nur dann, wenn das Fahrverbot etwa zu einer erheblichen Gefährdung
der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führen würde. Solches macht die
Rechtsbeschwerde zwar geltend, wobei dahingestellt sein kann, ob die von ihr
vorgetragenen Umstände über die verschiedenen Einkunftsarten des Betroffenen und
seine Belastung durch einen über mehrere Jahre abgeschlossenen
Fahrzeug-Leasingvertrag eine existenzbedrohende Situation belegen. Denn die
Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2
StPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (vgl. Laufhütte in KK,
a.a.O., § 140 Rn. 20). Die vom Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde
vorgetragenen Umstände könnten daher nur dann für das Erfordernis einer
Pflichtverteidigerbestellung von Bedeutung sein, wenn sie sich entweder bereits
aus dem Urteil selbst ergäben oder die Rechtsbeschwerde im Rahmen der Begründung
der Verfahrensrüge dargelegt hätte, dass und weshalb diese Tatsachen dem Gericht
zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt waren. Entsprechender Vortrag fehlt
jedoch in der Rechtsbeschwerde völlig. Dem Urteil selbst ist lediglich zu
entnehmen, dass der Betroffene als selbständiger Taxiunternehmer tätig ist. Dann
ist jedoch davon auszugehen, dass er die Zeit eines Fahrverbotes für ihn selbst
durch Einstellung eines Fahrers überbrücken kann, wobei es ihm zuzumuten ist,
zur Finanzierung dieses Fahrers auch auf Ersparnisse zurückzugreifen oder
gegebenenfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. Senat VRS 108, 288 (289); OLG
Frankfurt DAR 2002, 82). Eine Aufklärungsrüge, das Amtsgericht habe die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen besser aufklären
müssen, ist nicht erhoben worden.
5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der sofortigen Beschwerde auf § 46
Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung, hinsichtlich
der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473
Abs. 7 StPO und hinsichtlich der Verwerfung der Rechtsbeschwerde auf §§ 46 Abs.
1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.