Rechtsschutz
(gewerkschaftlicher) – Verweigerung ohne sachlichen Grund - PKH
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 1 Ta
187/06
Beschluss vom
15.12.2006
Im Beschwerdeverfahren hat die 1.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 15.12.2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.03.2006 wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin möchte mit ihrer Beschwerde die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag erreichen:
"Es wird festgestellt, dass in Folge der Anfechtungserklärungen vom 12.09.2005
die als "Geständnis" bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 sowie die
als "Schuldanerkenntnis und Schuldentilgungsplan" bezeichnete schriftliche
Erklärung vom 13.05.2005 und das notarielle Schuldanerkenntnis vom 13.05.2005,
das die Klägerin vor der Notarin M... B... abgegeben hat, nichtig sind."
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30.03.2006 den Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die
Klägerin gewerkschaftlichen Rechtsschutz genieße, Das sei nach § 115 Abs. 2 ZPO
als Vermögen zu berücksichtigen, das einzusetzen sei.
Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 05.04.2006 zugestellten Beschluss
richtet sich die am 05.05.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass ihr die
Interessenvertretung durch die Gewerkschaft abgelehnt worden sei.
Die Gewerkschaft ver.di hat durch Schreiben vom 16.06.2006 mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführerin gem. § 4 Ziff. 4 der Rechtsschutzrichtlinie eine
Rechtsschutzgewährung leider versagt worden sei. Wegen des Inhalts dieses
Schreibens wird auf Bl. 70/71 d. A. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.08.2006 der Beschwerde nicht
abgeholfen und dies wie folgt begründet:
Die Tatsache, dass die Gewerkschaft die Prozessvertretung der Antragstellerin
abgelehnt habe, sei rechtlich unerheblich. Die
Antragstellerin/Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf
Rechtsschutzgewährung. Dieser könne nur versagt werden, wenn für die
Rechtsvertretung die Kostenübernahme hinreichende Erfolgsaussichten nicht
bestünden. Ausweislich der von ver.di zur Vertretungsfrage erwähnten
Stellungnahme bedauere die Gewerkschaft menschlich ihre Entscheidungen sehr und
rüge die fragwürdige Vorgehensweise der Antragsgegnerin. Bei dieser
Fallkonstellation erschließe sich dem Gericht nicht, warum die
Beschwerdeführerin die Hilfe des Staates, d. h. die steuerzahlende
Allgemeinheit, in Anspruch nehmen könne, wenn ihr die Vertretung durch die
Gewerkschaft zumutbar sei. Es könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die
getroffene Entscheidung der Gewerkschaft ihrem Mitglied Rechtsschutz zu
versagen, vielmehr durch die Höhe der anhängig gemachten Forderung geprägt sei.
Eine derartige Verlagerung des Kostenrisikos auf die Allgemeinheit durch die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei nicht vorzunehmen. Unzumutbarkeit liege
nicht vor, insbesondere nicht in der pauschalen Einlassung der Gewerkschaft,
Rechtsschutz werde ihr in Ermangelung der Erfolgsaussicht nicht gewährt, da dies
satzungsmäßige Pflichten aushebele.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache
ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu
Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, da die Klägerin Anspruch auf
gewerkschaftlichen Rechtsschutz hat, der als Vermögen gem. § 115 Abs. 2 ZPO
einzusetzen ist.
1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Verweigerung
des Rechtsschutzes durch die Gewerkschaft ver.di hieran nichts ändert.
Angesichts der Sach- und Rechtslage liegen die Vermutungen des Arbeitsgerichts
nicht fern, dass die Verweigerung des Rechtsschutzes mangels Erfolgsaussichten
allein deswegen erfolgt ist, um den Weg der Prozesskostenhilfe zu öffnen und
damit die anfallenden Kosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Das kann jedoch
letztlich dahinstehen, da es nach Auffassung des Beschwerdegerichts dem
Antragsteller jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die
Rechtsschutzgewährung ohne sachliche Begründung verweigert wird, zumutbar ist
und vom Antragsteller vor Inanspruchnahme der Allgemeinheit auch gefordert
werden muss zu versuchen, eine Änderung der Entscheidung auf Versagung des
Rechtsschutzes gem. § 8 Ziff. 2 der Rechtsschutzlinien durch Einlegung der
Beschwerde zu erreichen. Dass sie Beschwerde eingelegt hat, hat die
Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Wenn die Beschwerdefrist unterdessen
abgelaufen ist, geht das zu ihren Lasten.
2. Die Tatsache der Verweigerung der Rechtsschutzgewährung und einer ggfs.
einzulegenden Beschwerde führt nicht dazu, dass die Rechtsschutzgewährung durch
die Gewerkschaft unzumutbar ist. Daraus, dass die Rechtsschutzgewährung ggfs.
erst auf die Beschwerde gewährt worden wäre, kann nicht gefolgert werden, dass
die zuständigen Gewerkschaftssekretäre die Prozessvertretung nicht in der
gebotenen Weise durchführen.
Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf
(hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht
zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.