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Rechtschutzversicherung – Kündigung
wegen Schadenshäufigkeit
OLG Köln
Az: 9 U 103/05
Urteil vom 17.01.2006
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die
mündliche Verhandlung vom 13.12.2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts
Köln vom 27.4.20005 - 20 O 558/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
die Beklagte 17.912,43 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab 17.
Januar 2006 (Urteilserlass) an die Klägerin zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I. Die Klägerin hatte im April 1998 bei der E B Versicherung AG (E B) eine
Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Gegenstand der Deckung war u.a. der
"Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtschutz für Nichtselbständige". Dem
Versicherungsverhältnis liegen die ARB 94 zugrunde. Die Beklagte ist das
Schadensabwicklungsunternehmen der Rechtsschutzversicherung.
Mit Schreiben vom 3.9.1999 kündigte die E B den Rechtschutzversicherungsvertrag
wegen Schadenshäufigkeit (Bl. 23/ 24 AH). Über den Zugang dieses Schreibens
besteht Streit. Das Schreiben wurde zunächst an die Anschrift I-Straße 9, ####
X, versandt, konnte aber dort nicht zugestellt werden. Die Post teilte unter dem
4.9.1999 mit, dass der Empfänger unter der Anschrift nicht zu ermitteln sei.
Sodann wurde das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein an die
Anschrift "B-Straße 27" in #### X versandt. Es kam mit dem Vermerk zurück, die
Sendung sei am 8.9.1999 eingeliefert worden und die Klägerin sei benachrichtigt
worden. Nach Ablauf der Abholfrist am 20.9.1999 sandte die Post den Brief an die
Absenderin zurück mit dem Hinweis "nicht abverlangt".
Mit Anwaltsschreiben vom 8.12.1999 (Bl. 42 AH) meldete die Klägerin der
Rechtsschutzversicherung, dass sie am 20.11.1999 bei einem Verkehrsunfall in F-P
als Beifahrerin des Herrn E Y, ihres Lebensgefährten, schwer verletzt worden sei
und bat um Rechtsschutzbewilligung für diesen Schadensfall.
Unter dem 16.12. 1999 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab und berief sich
auf die Vertragsbeendigung mit Wirkung vom 9.10.1999 (Bl. 46 AH). Es kam noch zu
weiterem Schriftwechsel. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin meldet
sich erstmals mit Schreiben vom 24.2.2004 (Bl. 50 AH).
Mit der am 10.11.2004 bei dem Landgericht Köln eingegangenen Klage hat die
Klägerin Feststellung der Verpflichtung zum Rechtsschutz nach näherer Maßgabe
für den Schadensfall vom 20.11.1999 verlangt. Die Klägerin hat vorgetragen, sie
habe am 20.11.1999 als Insassin eines PKW schwere Verletzungen erlitten, die zur
Erwerbslosigkeit geführt hätten. Die Kündigung vom 3.9.1999 sei ihr nie
zugegangen. Sie sei in den Monaten September und Oktober 1999 wegen der
Pflegebedürftigkeit ihres Vaters überwiegend nicht im Haus gewesen. Verjährung
könne die Beklagte nicht einwenden, weil in Verhandlungen mit der gegnerischen
Versicherung, der C Versicherung, zunächst über eine Abfindung verhandelt worden
sei. In der Vergangenheit habe die C 75.000 EUR gezahlt. Auf mangelnde
Erfolgsaussicht der Klage gemäß Entwurf vom 29.10.2004 könne sich die Beklagte
nicht berufen, da sie es versäumt habe, zeitnahe zu prüfen und die
Erfolgsaussichten zu verneinen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hält die Kündigung vom
3.9.1999 für wirksam. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin von
September bis Oktober 1999 wegen Pflegebedürftigkeit ihres Vaters nicht im Haus
gewesen sei. Jedenfalls sei ihrem Lebensgefährten Y die Benachrichtigung
zugegangen. Auf Grund des Ablehnungsschreibens vom 16.12.1999 sei die
Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 S. 1 VVG Ende 2002 abgelaufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der von ihr unter der
Versicherungsschein Nummer xxx1 abgeschossenen Rechtschutzversicherung für den
Schadenfall vom 20.11.1999 unter der Schadennummer xxxx2 Rechtsschutz zu
gewähren. Es hat ausgeführt, die Kündigung sei nicht wirksam gewesen. Das
Schreiben sei nicht vor dem Schadensfall am 20.11.1999 zugegangen. Der Zugang
des Benachrichtigungsscheins ersetze nicht den Zugang des Einschreibebriefes.
Auch nach Treu und Glauben ergebe sich keine Zugangswirkung. Der Anspruch sei
auch nicht verjährt. Es komme auf die begehrten Kosten an. Die Klägerin könne
die Kosten für die Klage gegen die C erst mit Zahlung verlangen. Erst ab diesem
Zeitpunkt beginne die Verjährungsfrist, die nicht abgelaufen sei. Die Beklagte
könne sich auch nicht auf fehlende Erfolgsaussicht berufen. Sie habe diesen
Ablehnungsgrund entgegen § 18 ARB 94 nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
Die Beklagte habe erklärt, dass sie wegen der Kündigung keinen Deckungsschutz
gewähre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die
Entscheidungsgründe Bezug genommen
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht im wesentlichen
geltend, die Kündigung sei wirksam. Die Zugangsfiktion des § 10 Abs. 1 VVG
greife ein. Die Klägerin habe zunächst in O gewohnt und sei dann nach X,
I-Straße 9, umgezogen. Dies habe sie nicht mitgeteilt. An diese Anschrift sei
das Kündigungsschreiben vom 3.9.1999 adressiert gewesen (Bl. 25 AH, 37 AH). Nach
§ 13 Abs. 2 ARB 94 sei der Vertrag mit Wirkung zum 9.10.1999 beendet gewesen.
Auch nach allgemeinen Zugangsgrundsätzen sei von der wirksamen Kündigung
auszugehen. Die Beklagte habe in der Klageerwiderung den Zeugen Y ausdrücklich
für den Erhalt des Benachrichtigungszettels benannt. Außerdem sei der Anspruch
verjährt. Durch die im Dezember 1999 erklärte Ablehnung sämtlicher
Deckungsansprüche sei die Verjährung in Lauf gesetzt. Ansprüche auf
Versicherungsentschädigung würden mit ihrer Ablehnung fällig. Schließlich sei
bei der Frage der Berufung auf die Erfolglosigkeit die Besonderheit des Falles
zu berücksichtigen. Die Rechtsschutzversicherung habe insoweit nicht geprüft und
nicht prüfen müssen, weil die Kündigung erfolgt sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der von der Beklagten
erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte 17.912,43 EUR
nebst Zins von 5 % über dem Basiszinssatz ab Urteilserlass an die Klägerin zu
zahlen hat.
I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.9.2006 vorgetragen, dass das
Streitverfahren der Klägerin gegen Herrn Y und die C Versicherungs AG durch zwei
gerichtliche Vergleiche abgeschlossen sei. Die Kosten könnten nunmehr beziffert
werden. Aus diesem Grund stelle sie die Klage auf eine Leistungsklage um. Die
Klägerin macht geltend, dass der Sachverhalt zur Berufung auf § 10 VVG als neues
Vorbringen nicht zuzulassen sei. Sie habe nie in der I-Straße 9 gewohnt, was der
Beklagten genau bekannt gewesen sei.
II. Im übrigen verteidigt sie das Urteil des Landgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nicht
begründet. Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.
1. Der Klägerin steht auf Grund der abgeschlossene Rechtschutzversicherung ein
Anspruch auf Zahlung von 17.912,43 EUR gegen die Beklagte zu (§§ 1, 26, 2a) ARB
94).
a) Die Kündigung vom 3.9.1999 ist nicht wirksam geworden, so dass für den
Versicherungsfall vom 20.11.1999 Deckungsschutz besteht.
Die Zugangsfiktion nach § 10 Abs.1 S. 2 VVG greift nicht ein. Hat der
Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer
nicht mitgeteilt, so genügt nach dieser Vorschrift für eine Willenserklärung,
die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, "die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung".
Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die
Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen
sein würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 18.7.1999 den Umzug von O nach
"B-Straße 27" in X mitgeteilt. Dass die Klägerin zwischenzeitlich in der
I-Straße gewohnt haben soll, lässt sich dem Schriftwechsel nicht entnehmen. Der
Wohnsitz in der Straße "B-Straße" ergibt sich aus den Schreiben der E B
Versicherung AG vom 21.7.1999 (Bl.156) und 22.7.1999 (Bl.157) im Rahmen der
Hausratversicherung, die an die Anschrift "B-Straße 27" adressiert sind. Danach
ist davon auszugehen, dass dem Versicherer der Wohnsitz "B-Straße" zum Zeitpunkt
des Kündigungsschreibens bekannt war.
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vorträgt, die Klägerin habe
zunächst in der I-Straße 9 gewohnt und einen Umzug nicht mitgeteilt, handelt es
sich zudem um neues Vorbringen, welches nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht
zuzulassen ist und im Übrigen nicht unter Beweis gestellt worden ist.
Die Kündigung ist aber auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen zugegangen.
Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des
Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen
ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen. Hier ist das maßgebliche Schriftstück
nicht zugegangen. Der Benachrichtigungsschein ersetzt nicht den Zugang des
Einschreibebriefes (vgl. BGH, NJW 1998, 976; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl.,
§ 130, Rn 7 mit weiteren Nachweisen). Die Benachrichtigung weist auf das
Bereitliegen zur Abholung hin, enthält aber keinen Hinweis auf den Absender, so
dass der Empfänger nicht weiß, um was es geht.
Der Absender kann nach Treu und Glauben nur günstige Rechtsfolgen ableiten, wenn
er alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, damit den Adressaten das
Schriftstück erreicht. Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem
nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine
Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne
weiteres eine Kenntnisnahme möglich ist (BGH, a.a.O.). Wenn die Mitteilung
erfolgt, dass der Empfänger den Brief nicht bei der Post abgeholt hat, wird ein
weiterer Zustellversuch zu verlangen sein. Eine solche Maßnahme ist nur dann
entbehrlich, wenn der Empfänger grundlos die Annahme verweigert, obwohl er mit
einem Schreiben rechne muss oder wenn er den Zugang arglistig vereitelt (vgl.
BGH, a.a.O.). Davon ist aber nach den vorliegenden Umständen nicht auszugehen.
Dass die Klägerin das Schreiben des Versicherers vom 24.9.1999 betreffend die
Beitragsabrechnung (Bl. 38 AH) erhalten hat, ändert nichts. Maßgebend ist der
Zugang des Kündigungsschreibens.
b) Der hier maßgebliche - nunmehr durch den Zahlungsantrag konkretisierte -
Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht verjährt. Es gilt die zweijährige
Verjährungsfrist des § 14 ARB 94. Da es keinen in der Rechtsschutzversicherung
einheitlichen Anspruch auf Rechtsschutz gibt, ist auf den jeweiligen
Kostenübernahmeanspruch abzustellen (vgl. BGH, VersR 1999, 706; Bauer in
Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 14 ARB 94, Rn 2). Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmals Maßnahmen zur
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eingeleitet werden, die Kosten auslösen.
Hier ist abzustellen auf den nach § 5 Abs. 2 a ARB 94 maßgeblichen Zeitpunkt der
Inanspruchnahme bzw. der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung im Rahmen des
Haftpflichtprozesses vor dem Landgericht München I aus dem Jahre 2004, der
nunmehr durch zwei Vergleiche abgeschlossen worden ist. Demnach ist Verjährung
nicht eingetreten.
c) Es ist der Beklagten verwehrt, sich auf fehlende Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung in jenem Rechtsstreit zu berufen. Die Beklagte hat nämlich die
Ablehnung nach § 18 Abs. 1 b) ARB 94 nicht unverzüglich unter Angabe der Gründe
schriftlich mitgeteilt. Außerdem fehlt der Hinweis nach den §§ 158 n VVG, 18
Abs. 2 ARB 94. Damit ist der Ablehnungsgrund verloren (vgl. BGH, NJW 2003, 1936
= VersR 2003, 638).
Dass vorliegend die Frage der rechtzeitigen Kündigung, also der
"Nachvertraglichkeit", im Streit war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Der bei nicht unverzüglicher Prüfung und schriftlicher Ablehnung eintretende
Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht hat generell zur
Folge, dass der Versicherer sich die spätere Berufung auf diesen Ablehnungsgrund
auch dann nicht wirksam vorbehalten kann, wenn er die Leistung aus anderen
Gründen ablehnt (vgl. BGH, a.a.O.). Ein schutzwürdiges Vertrauen des
Versicherers, sich nicht mehr in der Sache mit dem Fall beschäftigen zu müssen,
hat nicht bestanden. Der Versicherer kann seine Entschließung über das Vorliegen
von Ablehnungsgründen nicht ohne gleichzeitigen Verlust des Ablehnungsrechts
wegen fehlender Erfolgsaussicht beliebig hinausschieben. Der
Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers steht die Prüfungs- und
Mitteilungsobliegenheit des Rechtschutzversicherers gegenüber. Demnach kann
fehlende Erfolgsaussicht nicht mehr eingewandt werden.
d) Über den Umfang des Anspruchs besteht kein Streit. Außerdem ist zuletzt
unstreitig gewesen, dass die Klägerin die geltend gemachten Kosten ausgeglichen
hat, so dass gegenüber dem Rechtschutzversicherer nunmehr ein Zahlungsanspruch
besteht (vgl. Prölss/Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 2 ARB 75, Rn
1). Danach kann die Klägerin Zahlung von 17.912,43 EUR von der Beklagten
verlangen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. sind
nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine
Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.912,43 EUR
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